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{'item': 'W117 2110356-1'}

Obsah (14)§ 3Art 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15Art. 50Art. 83Art. 188§ 6§ 73§ 75

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW117 2110356-1 SpruchW117 2110356-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKEN

§ 3Abs 5 leg. cit. Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.01.2015 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache dazu niederschriftlich erstbefragt, wobei er im Wesentlichen angab, dass es in seiner Wohnregion sehr viele Kohleabbaustätten gebe und durch den vielen Schwertransportverkehr ihr Weideland für das Vieh zerstört würde. Sein Bruder sei ein aktives Mitglied der Viehzüchtervereinigung und organisiere sehr viele Demonstrationen dagegen. Der Beschwerdeführer sei auch beteiligt. Vor etwa einem Monat sei jedoch sein Bruder spurlos verschwunden. In der Inneren Mongolei würden die Mongolen ununterbrochen von den Chinesen unterdrückt. Deswegen sei er ausgereist. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor den Chinesen. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder tatsächlich noch lebe oder nicht. Im Herkunftsstaat lebe noch sein Bruder, seine Eltern seien bereits verstorben. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.06.2015 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach Österreich gekommen, weil sein Bruder schon seit etwa 10 Tagen vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden (gewesen) sei. Dieser habe Demonstrationen organisiert, weil ihr Weideland immer weniger geworden sei, und sei sehr aktiv gewesen. Sein Bruder sei in Kontakt mit anderen mongolischen Bewegungen aus der Nordmongolei gewesen, und zwar mit XXXX und XXXX. Er sei schon vorher immer unterwegs gewesen, sei aber immer wieder zurückgekommen. Die schweren Kohletransporter hätten das Weideland kaputt gemacht und riesige Staubmengen verursacht, wogegen sein Bruder gekämpft habe. Sein Bruder habe ihm zuvor gesagt, dass der Beschwerdeführer versteckte Dokumente vernichten solle, falls er länger verschwinden sollte, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Ein paar Tage nach dem Verschwinden des Bruders sei dessen Freund zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass er ins Ausland gehen solle und dass er ihm helfen würde. Im Fall einer Rückkehr nach China befürchte er von der chinesischen Polizei womöglich sofort umgebracht zu werden.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.06.2015 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach Österreich gekommen, weil sein Bruder schon seit etwa 10 Tagen vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschwunden (gewesen) sei. Dieser habe Demonstrationen organisiert, weil ihr Weideland immer weniger geworden sei, und sei sehr aktiv gewesen. Sein Bruder sei in Kontakt mit anderen mongolischen Bewegungen aus der Nordmongolei gewesen, und zwar mit römisch 40 und römisch 40 . Er sei schon vorher immer unterwegs gewesen, sei aber immer wieder zurückgekommen. Die schweren Kohletransporter hätten das Weideland kaputt gemacht und riesige Staubmengen verursacht, wogegen sein Bruder gekämpft habe. Sein Bruder habe ihm zuvor gesagt, dass der Beschwerdeführer versteckte Dokumente vernichten solle, falls er länger verschwinden sollte, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Ein paar Tage nach dem Verschwinden des Bruders sei dessen Freund zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und dass er ins Ausland gehen solle und dass er ihm helfen würde. Im Fall einer Rückkehr nach China befürchte er von der chinesischen Polizei womöglich sofort umgebracht zu werden. Eingangs der Befragung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, im Jahr 2011 – nach seiner Teilnahme an einer Demonstration, seiner Verhaftung und nachdem er von einem Polizisten geschlagen worden sei und eine Verletzung am Kopf erlitten habe - eine Operation am Kopf gehabt sowie am Hinterkopf keine Knochen zu haben. Seitdem stottere er und könne nicht gut sprechen und leide an Gedächtnisstörungen. Er habe permanent Kopfschmerzen und bekomme bei Belastung Schmerzen am Kopf; außerdem würden ihm einige Zähne fehlen. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX, er sei chinesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der inneren Mongolen an, sei Buddhist und ledig. Seine namentlich genannte Cousine befinde sich nun auch als Asylwerberin in Österreich.Eingangs der Befragung brachte der Beschwerdeführer zudem vor, im Jahr 2011 – nach seiner Teilnahme an einer Demonstration, seiner Verhaftung und nachdem er von einem Polizisten geschlagen worden sei und eine Verletzung am Kopf erlitten habe - eine Operation am Kopf gehabt sowie am Hinterkopf keine Knochen zu haben. Seitdem stottere er und könne nicht gut sprechen und leide an Gedächtnisstörungen. Er habe permanent Kopfschmerzen und bekomme bei Belastung Schmerzen am Kopf; außerdem würden ihm einige Zähne fehlen. Er stamme aus dem Ort römisch 40 in der Provinz römisch 40 , er sei chinesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der inneren Mongolen an, sei Buddhist und ledig. Seine namentlich genannte Cousine befinde sich nun auch als Asylwerberin in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2015, Zl. 1049844804/150034552, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die VR China zulässig ist sowie ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2015, Zl. 1049844804/150034552, wurde der Antrag auf internationalen Schutz Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist sowie ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig zu erachten und keinerlei Abschiebungshindernisse festzustellen gewesen seien. Sein Vorbringen sei nicht glaubwürdig, da er nichts über die politischen Aktivitäten seines angeblich in einem Viehzüchterverein engagierten Bruders habe angeben können. Widersprüchlich habe er auch angegeben, dass der Freund seines Bruders auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass der Bruder bereits seit 10 Tagen verschwunden sei, jedoch an anderer Stelle, dass der Freund des Bruders 5-6 Tage nach dessen Verschwinden zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er den Bruder des Beschwerdeführers nicht finden könne sowie dem Beschwerdeführer nach weiteren 5-6 Tagen mitgeteilt habe, dass auch dieser in Gefahr sei und ausreisen solle. Es sei daher weder glaubhaft, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers politisch engagiert habe, noch dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Gefahr drohe. Auch habe er zur der angeblichen Demonstration im Jahr 2011 widersprüchliche Angaben gemacht und ergebe sich aus seinen Angaben, dass er nach der angeblichen Inhaftierung ohne weitere Bedingungen freigelassen worden sei und danach keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, weshalb auch nicht glaubhaft sei, dass die angebliche Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2011 den Grund für seine Ausreise gebildet hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass sich die Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und zudem unvollständig und teilweise veraltet seien. So würden beispielsweise detaillierte Länderfeststellungen zur Behandlung politischer Aktivisten, welche der Minderheitenvolksgruppe der Mongolen der inneren Mongolei angehören bzw. sich gegen die Graslandpolitik der chinesischen Regierung einschließlich Kohleabbaustätten, welche zum Verschwinden des Weidelandes führen, engagierten, fehlen. Diesbezüglich werde auf den aktuellen Bericht des US State Departements zu Menschenrechten in China 2014 verwiesen. Ebenso werde auf den Bericht von Radio Free Asia verwiesen, welcher illustriere, dass Personen, welche in der Inneren Mongolei gegen die Graslandpolitik demonstrierten, politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters werde die massive Diskriminierung und Verfolgung von Mongolen in der Inneren Mongolei seitens des chinesischen Staates in einem zitierten Bericht erörtert. Auch würden detaillierte Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung insbesondere in der Inneren Mongolei fehlen, obwohl diese von erheblicher Relevanz seien. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Der Behörde sei ua. vorzuwerfen, dass bei der Befragung nicht auf den besonderen Gesundheitszustand des BF und seine Bildungs- und Entwicklungsstand Rücksicht genommen habe. Weiters habe sie Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Ferner sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte zur VR China, Innere Mongolei gewürdigt habe. Dementsprechend habe sie aber keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens zum Nachteil des Beschwerdeführers treffen können. Die Behörde habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen, diese Würdigung sei unschlüssig und könne nicht nachvollzogen werden. Zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei auch auf die entsprechenden, aktuellen Länderberichte zu verweisen. Zudem habe die Behörde das Vorbringen des BF an europäischen Maßstäben gemessen und ihm vorgeworfen, den Namen der Viehzüchtervereinigung nicht zu kennen, obwohl dieser vorgebracht habe, nie zur Schule gegangen zu sein und Chinesisch weder sprechen noch schreiben zu können. Auch sei entgegen der Ansicht der Behörde nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seine Details im Zusammenhang mit der Kopfverletzung, dem Krankenhausaufenthalt und der Verhaftung im Jahr 2011 erinnern könne. Auch habe der Beschwerdeführer niemals vorgebracht, auf Grund seiner Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2011 ausgereist zu sein, sondern weil er vom Freund seines Bruders nach dessen Verschwinden gewarnt worden sei. Auf Grund des glaubhaften und schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens der chinesischen Behörden schon allein auf Grund des politischen Engagements seines Bruders sowie seiner eigenen Teilnahme an einer politischen Demonstration zumindest eine gewisse politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werde; aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergebe sich die Plausibilität des Fluchtvorbringens. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung. Dem Beschwerdeführer drohe nach den Länderfeststellungen bereits auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierung erheblicher Intensität und Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, was die Behörde nicht ermittelt habe. Nach Ausführungen zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Beigelegt war ein CT Befund des Gehirns vom 27.06.2015 sowie ein ambulanter Arztbrief der HNO-Abteilung vom 12.06.2015, ein unfallchirurgischer Erstbericht vom 15.05.2015 und ein Konsiliarbefund der HNO-Abteilung sowie eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom selben Tag, ferner ein Antrag vom 09.04.2015 um Verlegung seiner Unterbringung zu seiner Cousine.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde und beantragte die Gewährung von Asyl. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass sich die Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und zudem unvollständig und teilweise veraltet seien. So würden beispielsweise detaillierte Länderfeststellungen zur Behandlung politischer Aktivisten, welche der Minderheitenvolksgruppe der Mongolen der inneren Mongolei angehören bzw. sich gegen die Graslandpolitik der chinesischen Regierung einschließlich Kohleabbaustätten, welche zum Verschwinden des Weidelandes führen, engagierten, fehlen. Diesbezüglich werde auf den aktuellen Bericht des US State Departements zu Menschenrechten in China 2014 verwiesen. Ebenso werde auf den Bericht von Radio Free Asia verwiesen, welcher illustriere, dass Personen, welche in der Inneren Mongolei gegen die Graslandpolitik demonstrierten, politischer Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters werde die massive Diskriminierung und Verfolgung von Mongolen in der Inneren Mongolei seitens des chinesischen Staates in einem zitierten Bericht erörtert. Auch würden detaillierte Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung insbesondere in der Inneren Mongolei fehlen, obwohl diese von erheblicher Relevanz seien. Weiters erstattete der Beschwerdeführer ein Vorbringen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Der Behörde sei ua. vorzuwerfen, dass bei der Befragung nicht auf den besonderen Gesundheitszustand des BF und seine Bildungs- und Entwicklungsstand Rücksicht genommen habe. Weiters habe sie Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterlassen. Ferner sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie das Vorbringen des BF nicht unter ausreichender Berücksichtigung der herangezogenen Länderberichte zur VR China, Innere Mongolei gewürdigt habe. Dementsprechend habe sie aber keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens zum Nachteil des Beschwerdeführers treffen können. Die Behörde habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen, diese Würdigung sei unschlüssig und könne nicht nachvollzogen werden. Zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei auch auf die entsprechenden, aktuellen Länderberichte zu verweisen. Zudem habe die Behörde das Vorbringen des BF an europäischen Maßstäben gemessen und ihm vorgeworfen, den Namen der Viehzüchtervereinigung nicht zu kennen, obwohl dieser vorgebracht habe, nie zur Schule gegangen zu sein und Chinesisch weder sprechen noch schreiben zu können. Auch sei entgegen der Ansicht der Behörde nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an seine Details im Zusammenhang mit der Kopfverletzung, dem Krankenhausaufenthalt und der Verhaftung im Jahr 2011 erinnern könne. Auch habe der Beschwerdeführer niemals vorgebracht, auf Grund seiner Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2011 ausgereist zu sein, sondern weil er vom Freund seines Bruders nach dessen Verschwinden gewarnt worden sei. Auf Grund des glaubhaften und schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers sei klar ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens der chinesischen Behörden schon allein auf Grund des politischen Engagements seines Bruders sowie seiner eigenen Teilnahme an einer politischen Demonstration zumindest eine gewisse politische oppositionelle Gesinnung unterstellt werde; aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergebe sich die Plausibilität des Fluchtvorbringens. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung. Dem Beschwerdeführer drohe nach den Länderfeststellungen bereits auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Diskriminierung erheblicher Intensität und Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen, was die Behörde nicht ermittelt habe. Nach Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Beigelegt war ein CT Befund des Gehirns vom 27.06.2015 sowie ein ambulanter Arztbrief der HNO-Abteilung vom 12.06.2015, ein unfallchirurgischer Erstbericht vom 15.05.2015 und ein Konsiliarbefund der HNO-Abteilung sowie eine Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom selben Tag, ferner ein Antrag vom 09.04.2015 um Verlegung seiner Unterbringung zu seiner Cousine. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer

§ 15und § 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zu der für XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, woran das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Rechtsberaters und gab im Wesentlichen Folgendes an:Zu der für römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, woran das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Rechtsberaters und gab im Wesentlichen Folgendes an: "[ ] VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen: BF: Mir geht es gut. [ ] VR: Sind Sie körperlich fit? BF: Ja. [ ] RI: Bevor wir mit der Befragung beginnen: In der Beschwerde wurde u. a. gerügt, dass die Erstbehörde nicht abgewartet hätte, allfällige Bescheinigungen der Beeinträchtigung der Gesundheit vorzulegen. Können Sie mir heute etwas vorlegen? Der BF hat eine schwere Kopfverletzung. RB legt diesbezügliche Unterlagen vor. BF: Mein Hirn ist freiliegend. Man muss sich das so vorstellen, dass ich nur eine Kopfhaut habe mit den Haaren bedeckt. Wenn man mit dem Finger an der besagten Hautstelle antippt, spürt man den Puls. Ich darf nirgends anstoßen. Ich darf mich nicht nach hinten beugen. Ich muss sehr vorsichtig sein, sonst werde ich schnell ohnmächtig. Wenn es heiß oder kalt ist, dann kann ich nichts reden. Ich war beim Arzt und ich habe einen Termin bekommen. RB legt Röntgenbilder vor. BF: Ich habe große Gedächtnislücken. Mein Freund hat mich herbegleitet. Wenn ich zurückfahre, kenne ich den Weg auch nicht mehr. RB legt nochmals im Original und Kopie umfassende medizinische Unterlagen den BF betreffend vor. RB bringt ergänzend vor, dass der BF beim Neurologen Anfang Jänner 2017 (

  1. Jänner 2017) einen Termin hat. RB: Es ginge um die Frage der Kopfschmerzen, des bestehenden Schwindels, der Sprachstörungen und der Abdeckung des Schädeldachdefektes. Festgehalten wird, dass in Bezug auf das Schädelröntgen den Röntgenaufnahme vom
  2. Juni 2015 und zwar insbesondere der S 2 mittlere Aufnahmenserie, die massive "Schädel- und Gehirnverkürzung" zu entnehmen ist, diese ist ebenso der S 3,
  3. Aufnahmereihe, der fehlende Knochen zu sehen ist. RI: Wie kam es zu diesen schweren Verletzungen ungefähr? BF: Chinesische Polizisten haben mich mit einem Stock geschlagen, weil ich an einer Demonstration teilgenommen habe. RI: Worum ist es bei der Demonstration gegangen, in groben Zügen? BF: Ein Mann namens XXXX wurde von einem Kraftfahrzeug überfahren. Er ist überfahren worden. XXXX ist gestorben, dagegen ist demonstriert worden.BF: Ein Mann namens römisch 40 wurde von einem Kraftfahrzeug überfahren. Er ist überfahren worden. römisch 40 ist gestorben, dagegen ist demonstriert worden. RI: Von wem ist XXXX überfahren worden? Von Chinesen?RI: Von wem ist römisch 40 überfahren worden? Von Chinesen? BF: Er wurde von einem chinesischen KFZ-Lenker überfahren. Es gab viele LKWs, die Kohle transportierten. Die inneren Mongolen wollten nicht, dass neue Straßen errichtet werden. RI: Warum wollen die inneren Mongolen nicht, dass neue Straßen errichtet werden? BF: Diese LKW-Fahrer – wenn diese fahren, entsteht Staub von der Kohle und überhaupt Luftverschmutzung. Für die Viehzüchter ist das schlecht. Die Mongolen machen Viehwirtschaft und diese Erschließung des Gebietes ist für die inneren Mongolen schlecht wegen der Viehwirtschaft. Die chinesischen LKW-Fahrer fahren nicht, wo die Straßen sind, sie fahren auch zusätzlich noch auf der Weide. Dadurch entsteht großer Staub. Das beeinträchtigt die Viehwirtschaft. XXXX war dagegen.Die Mongolen machen Viehwirtschaft und diese Erschließung des Gebietes ist für die inneren Mongolen schlecht wegen der Viehwirtschaft. Die chinesischen LKW-Fahrer fahren nicht, wo die Straßen sind, sie fahren auch zusätzlich noch auf der Weide. Dadurch entsteht großer Staub. Das beeinträchtigt die Viehwirtschaft. römisch 40 war dagegen. RI: Er wurde einfach überfahren? BF: Ja. Er ist vor den Autos gestanden. Er wollte die Autos aufhalten. Er hat gesagt, fahrt nicht über die Weide, sondern über die richtige Straße. Ein chinesischer Fahrer hat das nicht befolgt und er hat XXXX einfach umgefahren. Dagegen haben wir inneren Mongolen einmal demonstriert. Als XXXX vor den Autos stand, war auch eine Demonstration, ich war nicht dabei. Erst beim zweiten Mal habe ich teilgenommen.BF: Ja. Er ist vor den Autos gestanden. Er wollte die Autos aufhalten. Er hat gesagt, fahrt nicht über die Weide, sondern über die richtige Straße. Ein chinesischer Fahrer hat das nicht befolgt und er hat römisch 40 einfach umgefahren. Dagegen haben wir inneren Mongolen einmal demonstriert. Als römisch 40 vor den Autos stand, war auch eine Demonstration, ich war nicht dabei. Erst beim zweiten Mal habe ich teilgenommen. RI: Ungefähr wann war die Demonstration (Jahreszeit?) BF: Ich glaube, dass das Ende Mai 2011 war. RI: Das war die erste oder die zweite Demonstration? BF: Das war die Demonstration, wo ich teilgenommen habe. RI: Wie viele Leute waren bei der Demonstration? BF: Viele. RI: Hunderte, tausende? BF: ich glaube es waren
  4. RI: Sie haben demonstriert. Was ist dann passiert, was haben die Chinesen gemacht? BF: Dann kamen viele chinesischen Polizisten. Sie haben die Demonstranten geschlagen. RI: Was ist mit Ihnen selbst passiert? BF: Ich weiß schon, dass ich geschlagen wurde. Dann war ich ohnmächtig. Als ich wach im Krankenhaus wurde, wurde mir gesagt, dass ich 13 Tage lang im Krankenhaus war. RI: Und nach dem Krankenhaus? BF: Ich denke, ich war insgesamt drei Monate lang dort im Krankenhaus. Ich konnte nicht aufstehen. Ich saß dann im Rollstuhl. Damals wurde mir gesagt, dass ich operiert wurde. Von der linken Seite des Gehirns wurde ein Bluterguss entfernt. Dadurch funktionierte die rechte Körper-Seite nicht mehr. Die rechte Körperseite war zum Teil taub. RI: Waren Sie so auch im Gefängnis? Sie waren drei Monate im Gefängnis. Was ist dann passiert? BF: Dann wurde ich nach diesen 3 Monaten ins Gefängnis gebracht und dort wurde ich einvernommen. Ich habe damals gesagt, dass ich nichts weiß. Ich habe angegeben, dass ich an der Demonstration teilgenommen habe, weil ein Mongole umgebracht wurde. So war ich dort 14 Tage lang inhaftiert. Ich habe immer die gleichen Angaben gemacht. Ich wohnte mit meinem Bruder. Ein Freund meines Bruders hat mich aus dem Gefängnis geholt. RI: Sind Sie entlassen worden? BF: Ich weiß nicht genau, ob er mich einfach abgeholt hat oder ob er mir geholfen hat. Als ich entlassen wurde, hat er mich jedenfalls abgeholt. Wir sind zu meinem zu Hause gegangen und ich habe nach meinem Bruder gefragt. Er hat gesagt, mein Bruder sei spurlos verschwunden und ich soll in die Mongolei fahren, sonst wäre es sehr gefährlich. RI: Abgesehen von Widersprüchlichkeiten, die Ihnen das BFA vorwirft, meines Erachtens aber durchaus mit dem auch heute bescheinigten schrecklichen Gesundheitszustand des BF erklärbar erscheinen, bleibt letztlich die Frage, ob tatsächlich eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise entstand, wenn man annimmt, Sie seien aus der Haft entlassen worden. Man könnte nun annehmen, der chinesische Staat hätte kein weiteres Interesse mehr, andernfalls hätte man Sie nicht entlassen. BF: Ich konnte damals im Gefängnis auch nicht richtig sprechen. Ich weiß eigentlich nicht genau die näheren Umstände, wie es zu meiner Entlassung aus dem Gefängnis kam. Ich war nicht sprach- und artikulationsfähig. Ich konnte nur verstehen, was er sagte. Er sagte, es sei sehr gefährlich und ich möge möglichst schnell flüchten. RI: Haben Sie diese Schädel-Verletzungen im Zuge der Festnahme, vor oder nach der Festnahme erhalten? BF: Während dieser Demonstration wurden mir im Zuge des Polizeieinsatzes diese Schädelverletzung zugefügt. RI: Sie haben eine schwere Nasenbeinfraktur. Ist das auch während des Polizeieinsatzes passiert? Haben Sie das vorher schon einmal gehabt? BF: Das war während der Demonstration, im Zuge dieses Polizeieinsatzes habe ich sämtliche Schädelverletzungen erhalten. RI: Zu Ihrer beruflichen und schulischen Ausbildung: Wie viele Jahre Grundschule haben Sie in China absolviert? BF: Ich habe keine Schule besucht. Ich war von Kindheit an Viehzüchter, immer und überall. RI: Bis zum Verlassen des Heimatlandes? BF: Ja. RI: Haben Sie Familienangehörige in China? Haben Sie Kinder, eine Frau? BF: Ich habe einen Bruder. Ich habe keine Kinder und keine Frau. Ich weiß aber immer noch nicht, was mit meinem Bruder ist. Als wir klein waren, sind meine Eltern gestorben. RI: Wo sind Sie da aufgewachsen? BF: Ich bin bei meinem Bruder aufgewachsen. RI: Ist er so viel älter als Sie? BF: Er ist 4 Jahre älter als ich. RI: Haben Sie heute noch einen Bezug zu China, sind Sie in China mit jemandem in Kontakt? BF: Nein. RI: Haben Sie sonst irgendwelche Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden gehabt? Gab es Demonstrationen, an denen Sie teilnahmen, war das das einzige Mal? BF: Ich habe kein Problem oder Kontakt mit den chinesischen Behörden vor der Demonstration gehabt, erst dann, mit dieser Demonstration. RI: Einen Pass oder Ausweis haben Sie in China nie gehabt, eine Art Identitätsdokument? BF: Mein Bruder war ein aktives Mitglied von einer Bewegung. RI: Wie hat diese geheißen? BF: Es gab nur einige Mitglieder. Sie haben mir keinen Namen genannt. Sie haben im Untergrund agiert. RI: Wofür haben diese sich eingesetzt? BF: Sie sind dafür eingetreten, dass wir innere Mongolen unsere Viehwirtschaft ohne massivere Einschränkungen ordentlich betreiben können. Das Problem besteht darin, dass die Chinesen mit ihren Kohlenminen, dem damit verbundenen Transport der Kohle, über das Gebiet der inneren Mongolei die Weidegrundstücke der inneren Mongolen durch diese Transporte zerstört haben und wir in unserer Lebensgrundlage gefährdet sind. RI: Wenn Sie heute nach China zurückmüssten, was glauben Sie dann, wäre Ihr Schicksal? Wie ginge es mit Ihnen weiter? BF: Ich habe jetzt Angst vor der chinesischen Polizei. Das BVwG hat sich natürlich auch mit der Situation in China auseinandergesetzt. Zugrunde gelegt werden die von der Staatendokumentation festgelegten Länderdokumentationsmaterialien. Unter Einschluss der in der Beschwerde angeführten Länderberichte, insbesondere der Quelle des US State Department; RB weist extra auf den Zugriff vom Juli 2015 hin und bringt ausdrücklich vor, dass sich die Lage der ethnischen Mongolen in der Inneren Mongolei auch heute nicht gebessert hat. RB weist extra nochmals auf die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides insofern hin, als dass von der Verwaltungsbehörde in Verwendung gebrachte Länderinfo-Material wesentlich älteren Datums sei, als jenes in der Beschwerde angeführte. RI: Für das BvWG jedenfalls stellt sich die Lage in China unpräjudiziell so dar, dass die Menschenrechtssituation mitunter in China als sehr bedenklich anzusehen ist, es zahlreiche schwerwiegendste Menschenrechtsverletzungen in China gibt, in Bezug auf die ethnische Minderheit der mongolischen Volksgruppe, aber keine Maßnahmen seitens der chinesischen Behörden und des Staates festzustellen sind, die auf eine Gruppenverfolgung hinweisen. Auch in Bezug auf die Minderheit der Mongolen in China, mögen diese ganz allgemein benachteiligt werden, bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob Asyl zu gewähren ist oder nicht. BF gibt dazu keine Stellungnahme ab, RB gibt auch keine Stellungnahme ab. [ ]" Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger der VR China, Angehöriger der Volksgruppe der Mongolen, stammt aus der Autonomen Region Innere Mongolei, ist buddhistischen Glaubens und ledig. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seinem Bruder als Viehzüchter in einem namentlich genannten Ort in der Provinz XXXX, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und beherrscht die chinesische Sprache nicht.Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seinem Bruder als Viehzüchter in einem namentlich genannten Ort in der Provinz römisch 40 , seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert und beherrscht die chinesische Sprache nicht. Der nachfolgend zitierte Verhandlungsverlauf zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird zum Sachverhalt erhoben: BF: Mein Hirn ist freiliegend. Man muss sich das so vorstellen, dass ich nur eine Kopfhaut habe mit den Haaren bedeckt. Wenn man mit dem Finger an der besagten Hautstelle antippt, spürt man den Puls. Ich darf nirgends anstoßen. Ich darf mich nicht nach hinten beugen. Ich muss sehr vorsichtig sein, sonst werde ich schnell ohnmächtig. Wenn es heiß oder kalt ist, dann kann ich nichts reden. Ich war beim Arzt und ich habe einen Termin bekommen. RB legt Röntgenbilder vor. BF: Ich habe große Gedächtnislücken. Mein Freund hat mich herbegleitet. Wenn ich zurückfahre, kenne ich den Weg auch nicht mehr. RB legt nochmals im Original und Kopie umfassende medizinische Unterlagen den BF betreffend vor. RB bringt ergänzend vor, dass der BF beim Neurologen Anfang Jänner 2017 (
  5. Jänner 2017) einen Termin hat. RB: Es ginge um die Frage der Kopfschmerzen, des bestehenden Schwindels, der Sprachstörungen und der Abdeckung des Schädeldachdefektes. Festgehalten wird, dass in Bezug auf das Schädelröntgen den Röntgenaufnahme vom
  6. Juni 2015 und zwar insbesondere der S 2 mittlere Aufnahmenserie, die massive "Schädel- und Gehirnverkürzung" zu entnehmen ist, diese ist ebenso der S 3,
  7. Aufnahmereihe, der fehlende Knochen zu sehen ist. Der nachfolgende Fluchtvorbringensteil aus der Verhandlung wird zum Sachverhalt erhoben RI: Wie kam es zu diesen schweren Verletzungen ungefähr? BF: Chinesische Polizisten haben mich mit einem Stock geschlagen, weil ich an einer Demonstration teilgenommen habe. RI: Worum ist es bei der Demonstration gegangen, in groben Zügen? BF: Ein Mann namens XXXX wurde von einem Kraftfahrzeug überfahren. Er ist überfahren worden. XXXX ist gestorben, dagegen ist demonstriert worden.BF: Ein Mann namens römisch 40 wurde von einem Kraftfahrzeug überfahren. Er ist überfahren worden. römisch 40 ist gestorben, dagegen ist demonstriert worden. RI: Von wem ist XXXX überfahren worden? Von Chinesen?RI: Von wem ist römisch 40 überfahren worden? Von Chinesen? BF: Er wurde von einem chinesischen KFZ-Lenker überfahren. Es gab viele LKWs, die Kohle transportierten. Die inneren Mongolen wollten nicht, dass neue Straßen errichtet werden. RI: Warum wollen die inneren Mongolen nicht, dass neue Straßen errichtet werden? BF: Diese LKW-Fahrer – wenn diese fahren, entsteht Staub von der Kohle und überhaupt Luftverschmutzung. Für die Viehzüchter ist das schlecht. Die Mongolen machen Viehwirtschaft und diese Erschließung des Gebietes ist für die inneren Mongolen schlecht wegen der Viehwirtschaft. Die chinesischen LKW-Fahrer fahren nicht, wo die Straßen sind, sie fahren auch zusätzlich noch auf der Weide. Dadurch entsteht großer Staub. Das beeinträchtigt die Viehwirtschaft. XXXX war dagegen.Die Mongolen machen Viehwirtschaft und diese Erschließung des Gebietes ist für die inneren Mongolen schlecht wegen der Viehwirtschaft. Die chinesischen LKW-Fahrer fahren nicht, wo die Straßen sind, sie fahren auch zusätzlich noch auf der Weide. Dadurch entsteht großer Staub. Das beeinträchtigt die Viehwirtschaft. römisch 40 war dagegen. RI: Er wurde einfach überfahren? BF: Ja. Er ist vor den Autos gestanden. Er wollte die Autos aufhalten. Er hat gesagt, fahrt nicht über die Weide, sondern über die richtige Straße. Ein chinesischer Fahrer hat das nicht befolgt und er hatXXXX einfach umgefahren. Dagegen haben wir inneren Mongolen einmal demonstriert. Als XXXX vor den Autos stand, war auch eine Demonstration, ich war nicht dabei. Erst beim zweiten Mal habe ich teilgenommen.BF: Ja. Er ist vor den Autos gestanden. Er wollte die Autos aufhalten. Er hat gesagt, fahrt nicht über die Weide, sondern über die richtige Straße. Ein chinesischer Fahrer hat das nicht befolgt und er hatXXXX einfach umgefahren. Dagegen haben wir inneren Mongolen einmal demonstriert. Als römisch 40 vor den Autos stand, war auch eine Demonstration, ich war nicht dabei. Erst beim zweiten Mal habe ich teilgenommen. RI: Ungefähr wann war die Demonstration (Jahreszeit?) BF: Ich glaube, dass das Ende Mai 2011 war. RI: Das war die erste oder die zweite Demonstration? BF: Das war die Demonstration, wo ich teilgenommen habe. RI: Wie viele Leute waren bei der Demonstration? BF: Viele. RI: Hunderte, tausende? BF: ich glaube es waren
  8. RI: Sie haben demonstriert. Was ist dann passiert, was haben die Chinesen gemacht? BF: Dann kamen viele chinesischen Polizisten. Sie haben die Demonstranten geschlagen. RI: Was ist mit Ihnen selbst passiert? BF: Ich weiß schon, dass ich geschlagen wurde. Dann war ich ohnmächtig. Als ich wach im Krankenhaus wurde, wurde mir gesagt, dass ich 13 Tage lang im Krankenhaus war. RI: Und nach dem Krankenhaus? BF: Ich denke, ich war insgesamt drei Monate lang dort im Krankenhaus. Ich konnte nicht aufstehen. Ich saß dann im Rollstuhl. Damals wurde mir gesagt, dass ich operiert wurde. Von der linken Seite des Gehirns wurde ein Bluterguss entfernt. Dadurch funktionierte die rechte Körper-Seite nicht mehr. Die rechte Körperseite war zum Teil taub. RI: Waren Sie so auch im Gefängnis? Sie waren drei Monate im Gefängnis. Was ist dann passiert? BF: Dann wurde ich nach diesen 3 Monaten ins Gefängnis gebracht und dort wurde ich einvernommen. Ich habe damals gesagt, dass ich nichts weiß. Ich habe angegeben, dass ich an der Demonstration teilgenommen habe, weil ein Mongole umgebracht wurde. So war ich dort 14 Tage lang inhaftiert. Ich habe immer die gleichen Angaben gemacht. Ich wohnte mit meinem Bruder. Ein Freund meines Bruders hat mich aus dem Gefängnis geholt. RI: Sind Sie entlassen worden? BF: Ich weiß nicht genau, ob er mich einfach abgeholt hat oder ob er mir geholfen hat. Als ich entlassen wurde, hat er mich jedenfalls abgeholt. Wir sind zu meinem zu Hause gegangen und ich habe nach meinem Bruder gefragt. Er hat gesagt, mein Bruder sei spurlos verschwunden und ich soll in die Mongolei fahren, sonst wäre es sehr gefährlich. [ ] BF: Ich konnte damals im Gefängnis auch nicht richtig sprechen. Ich weiß eigentlich nicht genau die näheren Umstände, wie es zu meiner Entlassung aus dem Gefängnis kam. Ich war nicht sprach- und artikulationsfähig. Ich konnte nur verstehen, was er sagte. Er sagte, es sei sehr gefährlich und ich möge möglichst schnell flüchten. RI: Haben Sie diese Schädel-Verletzungen im Zuge der Festnahme, vor oder nach der Festnahme erhalten? BF: Während dieser Demonstration wurden mir im Zuge des Polizeieinsatzes diese Schädelverletzung zugefügt. RI: Sie haben eine schwere Nasenbeinfraktur. Ist das auch während des Polizeieinsatzes passiert? Haben Sie das vorher schon einmal gehabt? BF: Das war während der Demonstration, im Zuge dieses Polizeieinsatzes habe ich sämtliche Schädelverletzungen erhalten. [ ] BF: Mein Bruder war ein aktives Mitglied von einer Bewegung. RI: Wie hat diese geheißen? BF: Es gab nur einige Mitglieder. Sie haben mir keinen Namen genannt. Sie haben im Untergrund agiert. RI: Wofür haben diese sich eingesetzt? BF: Sie sind dafür eingetreten, dass wir innere Mongolen unsere Viehwirtschaft ohne massivere Einschränkungen ordentlich betreiben können. Das Problem besteht darin, dass die Chinesen mit ihren Kohlenminen, dem damit verbundenen Transport der Kohle, über das Gebiet der inneren Mongolei die Weidegrundstücke der inneren Mongolen durch diese Transporte zerstört haben und wir in unserer Lebensgrundlage gefährdet sind. Als der Bruder des Beschwerdeführers etwa 14 Tage lang nicht mehr heimkehrte, verließ der Beschwerdeführer auf Anraten des Freundes seines Bruders seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor den chinesischen Behörden. Im Falle der Rückkehr nach China hat der Beschwerdeführer auf Grund seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist zwar im Bundesgebiet nicht unbescholten – mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2016 wurde er

§ 15und § 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt –Ausschlussgründe liegen jedoch nicht vor; siehe auch rechtliche Beurteilung.Der Beschwerdeführer ist zwar im Bundesgebiet nicht unbescholten – mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.11.2016 wurde er

Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt –Ausschlussgründe liegen jedoch nicht vor; siehe auch rechtliche Beurteilung. Zur Situation im Herkunftsstaat:

  1. Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am
  2. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim

  1. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
  2. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
  3. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
  4. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a). Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).
  5. Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  7. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  8. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014). Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Art. 50Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Art. 83

sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Art. 188tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Artikel 83

, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vergleiche ÖB 11.2014). 4. Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
  1. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die
  2. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  3. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
  4. Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014). In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten ("black jails") sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären (ÖB 11.2014). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vgl. FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vergleiche FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer, das mit Elektroschocks traktiert und mit einem Schuh geschlagen wurde, starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015).
  5. Korruption Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015a) Das Vierte Plenum des
  6. Zentralkomitees der KPCh, welches von
  7. – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014). 2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015).
  8. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014). Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim
  9. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober
  10. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a). Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet. Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vergleiche HRW 28.1.2015). Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vergleiche AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "
  11. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014). Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015).
  12. Haftbedingungen Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
  13. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am
  14. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014). Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014).
  15. Todesstrafe China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Die Zahl der jährlichen Exekutionen ist ein Staatsgeheimnis, Experten zufolge wurde die Zahl 2013 und 2014 auf jeweils 2.400 jährlich geschätzt (FH 28.1.2015a). Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Kapitalstrafe bewegt. Da seit 2006 der Oberste Volksgerichtshof jede verhängte Todesstrafe bestätigen muss, gab es vermutlich einen signifikanten Rückgang der Hinrichtungen. China richtet dennoch heute jährlich mehr Menschen hin als alle anderen Länder zusammen. Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der ChinesInnen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden. Im Jahr 2011 wurden 13 Verbrechen ohne Gewaltbezug (für die ohnehin nie die Kapitalstrafe angewendet wurde), von der Liste der mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen gestrichen. Menschen im Alter von über 75 Jahren werden, außer bei besonders grausamen Verbrechen, nicht mehr hingerichtet. Das Vierte Plenum des
  16. ZK beschloss im Oktober 2014 die Streichung weiterer 9 Verbrechen ohne Gewalttaten. Die Todesstrafe wird in letzter Zeit verstärkt gegen des Terrorismus beschuldigte Uiguren verhängt, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz (ÖB 11.2014). Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a).
  17. Religionsfreiheit Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: * Vereinigung der Buddhisten Chinas, * Chinesische Taoistenvereinigung, * Islamische Gesellschaft Chinas, * Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, * Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und * Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014). Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Im Jahr 2014 hat die Regierung die Kontrolle über Religionen, mit besonderem Schwerpunkt auf christliche Kirchen, verstärkt. Jegliche, vom Staat nicht als "normal" angesehene religiöse Aktivität ist verboten (HRW 29.1.2015). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014). Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4%der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014). Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo?fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014). In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014). Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014). Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.B. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong-Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt (AI 25.2.2015).
  18. Ethnische Minderheiten Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.6.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.6.2015).Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.6.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.6.2015). Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014). Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 29.1.2015). Eine Serie von Selbstverbrennungen als Protestmaßnahme gegen Repressionen der chinesischen Regierung scheint Anfang 2014 nachgelassen zu haben. Die Behörden bestraften Familien und Gemeinschaften wegen angeblicher Anstiftung zu oder Teilnahme an derartigen Protesten. Die Strafen für Einzelpersonen beinhalten Haftstrafen, hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 29.1.2015).
  19. Bewegungsfreiheit Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014). Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015 (Stand 30.10.2015). Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit) steht trotz nicht vorgelegter Dokumente fest, da sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens immer desselben Namens und desselben Geburtsdatums bedient hat. Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus den vorgelegten Befunden und seinen nachvollziehbaren Schilderungen währende des gesamten Asylverfahrens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheint vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen ferner plausibel und hat der Beschwerdeführer ferner beim Bundesverwaltungsgericht einen doch überzeugenden Eindruck hinterlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird somit auch wegen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben dazu ohne gravierende Widersprüche als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich letztere ist auf den mehr als bedauerlichen, in der Verhandlung erörterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verweisen: "RI: Abgesehen von Widersprüchlichkeiten, die Ihnen das BFA vorwirft, meines Erachtens aber durchaus mit dem auch heute bescheinigten schrecklichen Gesundheitszustand des BF erklärbar erscheinen [ ]" Aus dem aktuellen Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar nicht mehr unbescholten ist, jedoch keine Asylausschließungsgründe vorliegen, ab. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 12.01.2015 gestellt hat.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Absatz 5, ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit

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