RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW124 2017895-1 SpruchW124 2017895-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX . XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 . römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Dari an, am XXXX geboren zu sein, aus der Provinz Baghlan zu stammen und ledig zu sein. Neben seiner Muttersprache Dari spreche er auch noch Paschtu. Seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern lebten noch in Afghanistan. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei schlepperunterstützt von Baghlan über den Iran und die Türkei und Bulgarien, wo er bei der Polizei und in einem Asyllager untergebracht gewesen sei, nach Österreich gelangt. Die Kosten für die Reise hätten 8.000.- US-Dollar betragen.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.12.2013 gab der Beschwerdeführer in der Sprache Dari an, am römisch 40 geboren zu sein, aus der Provinz Baghlan zu stammen und ledig zu sein. Neben seiner Muttersprache Dari spreche er auch noch Paschtu. Seine Eltern, sechs Brüder und drei Schwestern lebten noch in Afghanistan. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei schlepperunterstützt von Baghlan über den Iran und die Türkei und Bulgarien, wo er bei der Polizei und in einem Asyllager untergebracht gewesen sei, nach Österreich gelangt. Die Kosten für die Reise hätten 8.000.- US-Dollar betragen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vor cirka 9 Monaten – also zwei Wochen vor seiner Flucht – vom Polizeikommandanten namens XXXX auf der Straße angehalten und eine Woche danach abermals angesprochen worden sei, damit er als Bodyguard für ihn arbeite. Der Beschwerdeführer sei 20 Tage bei ihm gewesen, als er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, in Frauenkleidern für ihn und seine Kollegen zu tanzen. Sie hätten auch sexuellen Kontakt haben wollen. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit dem Gewehrkolben auf die rechte Hüfte geschlagen und verletzt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit beendet und sei nach Hause gefahren. Später habe die Polizei ihn von zu Hause abholen wollen. Er habe sich geweigert und daraufhin seine Heimat verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und denke, der Polizeikommandant könnte ihn umbringen.Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vor cirka 9 Monaten – also zwei Wochen vor seiner Flucht – vom Polizeikommandanten namens römisch 40 auf der Straße angehalten und eine Woche danach abermals angesprochen worden sei, damit er als Bodyguard für ihn arbeite. Der Beschwerdeführer sei 20 Tage bei ihm gewesen, als er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, in Frauenkleidern für ihn und seine Kollegen zu tanzen. Sie hätten auch sexuellen Kontakt haben wollen. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit dem Gewehrkolben auf die rechte Hüfte geschlagen und verletzt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit beendet und sei nach Hause gefahren. Später habe die Polizei ihn von zu Hause abholen wollen. Er habe sich geweigert und daraufhin seine Heimat verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und denke, der Polizeikommandant könnte ihn umbringen.
- Anlässlich der Einvernahme vom 08.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter ebenfalls in der Sprache Dari zusammengefasst an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , XXXX . Er sei 16 Jahre alt, dies hätten seine Eltern ihm so gesagt. Nach Angaben zu seinem Reiseweg – wonach er zuerst nach Pakistan gefahren sei, ehe er in den Iran und von dort weiter über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Österreich gelangt sei- gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits in Österreich aufhältig seien. In Afghanistan würden noch sieben Brüder und drei Schwestern leben, wobei ein Bruder seit ca. eineinhalb Jahren verschollen sei. Mit Recherchen im Herkunftsstaat erklärte er sich einverstanden.
- Anlässlich der Einvernahme vom 08.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter ebenfalls in der Sprache Dari zusammengefasst an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , römisch 40 . Er sei 16 Jahre alt, dies hätten seine Eltern ihm so gesagt. Nach Angaben zu seinem Reiseweg – wonach er zuerst nach Pakistan gefahren sei, ehe er in den Iran und von dort weiter über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Österreich gelangt sei- gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits in Österreich aufhältig seien. In Afghanistan würden noch sieben Brüder und drei Schwestern leben, wobei ein Bruder seit ca. eineinhalb Jahren verschollen sei. Mit Recherchen im Herkunftsstaat erklärte er sich einverstanden.
- Nach dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX ergab sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX (ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 17-19 Jahren und) ein Mindestalter von 15 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und zwei Monaten konnte aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
- Nach dem Ergebnis des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 ergab sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 (ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 17-19 Jahren und) ein Mindestalter von 15 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und zwei Monaten konnte aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Schreiben vom XXXX bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft
- Mit Schreiben vom römisch 40 bevollmächtigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die Diakonie Flüchtlingsdienst ua. zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren samt Zustellvollmacht bis zu seiner Volljährigkeit.römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers die Diakonie Flüchtlingsdienst ua. zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren samt Zustellvollmacht bis zu seiner Volljährigkeit.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Bei der Erstbefragung seien insbesondere der Fluchtweg und die Asylgründe nicht ausführlich zu Protokoll genommen worden. In Österreich habe er einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche er besuche und die Freizeit mit seinen Cousins verbringe. Er sei ledig und gesund sowie unbescholten. Er sei 16 oder 16,5 Jahre alt, das habe ihm seine Mutter kurz vor der Ausreise gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Mutter sei Paschtunin. Zu Hause habe er eine Tazkira besessen. Er habe mit seiner Familie keinen Kontakt. Er könne lesen und schreiben, er habe 6 Jahre die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Provinz Baghlan, in der Stadt XXXX im eigenen Haus. Sein Vater arbeite als LKW-Fahrer. Ferner lebten drei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Baghlan. In Österreich sei ein Onkel als anerkannter Flüchtling aufhältig, seine in Österreich aufhältige Tante besitze einen roten Pass. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Bei der Erstbefragung seien insbesondere der Fluchtweg und die Asylgründe nicht ausführlich zu Protokoll genommen worden. In Österreich habe er einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits, welche er besuche und die Freizeit mit seinen Cousins verbringe. Er sei ledig und gesund sowie unbescholten. Er sei 16 oder 16,5 Jahre alt, das habe ihm seine Mutter kurz vor der Ausreise gesagt. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, seine Mutter sei Paschtunin. Zu Hause habe er eine Tazkira besessen. Er habe mit seiner Familie keinen Kontakt. Er könne lesen und schreiben, er habe 6 Jahre die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Provinz Baghlan, in der Stadt römisch 40 im eigenen Haus. Sein Vater arbeite als LKW-Fahrer. Ferner lebten drei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Baghlan. In Österreich sei ein Onkel als anerkannter Flüchtling aufhältig, seine in Österreich aufhältige Tante besitze einen roten Pass. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Zu seinen Fluchtgründen brachte er auf Befragen vor, vor ca. einem Jahr in einem Lebensmittelgeschäft einkaufen gewesen zu sein, als ihm der Kommandant XXXX begegnet sei und den Beschwerdeführer angesprochen habe. Etwa 3 Tage später habe auf dem Weg zur Schule das Auto des Kommandanten angehalten und seine Leibwächter hätten den Beschwerdeführer ins Auto gezerrt. Er selbst sei auch im Auto gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mitzufahren und gesagt, dass er zur Schule müsse. Er habe ihm gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer reden müsse und ihn zurück zur Schule bringen würde. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause gebracht; sein Haus sei ebenfalls in der Stadt XXXX gewesen. Dort habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ab nun sein Leibwächter sei, worauf sich der Beschwerdeführer geweigert habe. Der Kommandant habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer auch zur Schule schicken werde. Der Beschwerdeführer habe etwa 20 Tage bleiben müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen. Danach sei ihm gesagt worden, dass sie nach Kunduz fahren würden. Der Kommandant habe ihn gezwungen, mitzufahren. In Kunduz sei der Beschwerdeführer in ein Haus gebracht worden, in dem sich zahlreiche Kommandanten eingefunden hätten. Einer von den Leuten des Kommandanten XXXX sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm Kleidungsstücke von Frauen gebracht und den Beschwerdeführer aufgefordert, diese anzuziehen und gemeinsam mit anderen Burschen zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Es sei ihm gesagt worden, dass sich anfänglich alle weigern würden, aber sie würden den Beschwerdeführer ob mit Zwang oder Einwilligung dazu bringen, zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich trotzdem geweigert, worauf diese Person weggegangen und XXXX geholt habe. Der Kommandant XXXX habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er nicht tue, was er von ihm fordere. Er habe den Beschwerdeführer verprügelt und ihn mit einer Waffe geschlagen. Mit der Spitze des Gewehrs habe der Kommandant im Bereich der Niere auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Einer der Leibwächter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ein anderer sich auch so dagegen gewehrt habe und dann geflüchtet sei. Letztendlich hätten sie ihn eingefangen und getötet und niemand habe nach ihm gefragt. Sie hätten ihm gesagt, dass er das machen müsse, was von ihm gefordert werde, er könne nicht entkommen. Sie würden ihn finden und töten. Zwei Tage später sei er wieder nach Baghlan gebracht worden. Die Leibwächter hätten alle Uniformen der Nationalarmee getragen. Einer seiner Leute hätte dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Kommandant XXXX mit seinen Leuten in der Stadt sei und den Soldaten die Uniformen vom Leib reiße. In der Stadt sei es zu Kämpfen zwischen der Armee und XXXX gekommen, wobei drei Soldaten getötet worden seien. Als XXXX ins Haus zurückgekommen sei, habe er gesagt, jeder solle sich vorbereiten, da die Armee jederzeit angreifen könnte. Daraufhin sei jeder geflüchtet, so auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei zur Hauptstraße gelaufen, habe ein Auto angehalten und sei mit diesem in die Stadt gefahren und von dort nach Hause. Er habe seinem Vater diesen Vorfall erzählt und nach weiteren 20 Tagen habe sich die Nachricht verbreitet, dass der Kommandant XXXX wieder in der Stadt sei. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schwager geflüchtet, wo er etwa eine Woche geblieben sei während sein Vater und sein Schwager seine Flucht organisiert hätten. Befragt, ob er diesen Kommandanten in dem Lebensmittelgeschäft zum ersten Mal gesehen habe, gab der Beschwerdeführer an, diesen gekannt zu haben, weil er in dieser Region gelebt habe und einer der Kommandanten dort gewesen sei. Seine Familie kenne diesen Kommandanten vom Namen her, jedoch nicht persönlich. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer gerade so interessant für diesen XXXX gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, das auch nicht zu wissen; sie seien einflussreich und hätten die Macht, weshalb sie jeden dazu bringen würden. Dieser XXXX sei ein Militärkommandant gewesen, habe aber auch seine eigene Gruppierung gehabt; dies sei ein Bündel von Kommandanten, welche alle von XXXX unterstützt würden. XXXX sei einer der Stadtpolizeikommandanten der Stadt XXXX , er sei sehr einflussreich und arbeite mit allen Gruppierungen zusammen. Der Beschwerdeführer sei nicht er einzige gewesen, es seien noch drei weitere Personen in seinem Alter mit ihm (dort) gewesen. Es habe dort einen Lehrer gegeben, der ihnen das Tanzen beibringen sollte. Sie hätten ihm das Tanzen zwar gezeigt, aber der Beschwerdeführer habe es nicht lernen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen, aber sich im Garten bewegen können. Die Leibwächter seien ständig dagewesen und sie seien ständig von ihnen bewacht worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit den drei weiteren (Burschen) in einem Zimmer schlafen dürfen, welches in der Nacht zugesperrt worden sei. Er sei aufgefordert worden, das Tanzen zu lernen, er sei dort gefangen gehalten worden. Befragt, ob er sich nach diesem Vorfall nicht an die örtlichen Behörden gewendet habe, brachte er vor, an wen er sich hätte wenden sollen, da alle unter einer Decke stecken würden. Sogar XXXX XXXX hätte damit zu tun und unterstütze die Kommandanten. Dieser Kommandant ( XXXX ) habe drei Soldaten von der Armee getötet und könne sich unbeschwert dort aufhalten. Sie seien einflussreich und hätten Macht. Als sie in der Stadt zurückgewesen seien, seien seine Leute zu den Eltern des Beschwerdeführers gekommen und hätten diese aufgefordert, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sexuelle Übergriffe auf den Beschwerdeführer seien zwar nicht erfolgt, jedoch hätten solche bestimmt stattgefunden, sofern ihm nicht die Flucht gelungen wäre. Die Übergriffe hätten durch den Kommandanten XXXX persönlich stattgefunden. Seine Leute hätten dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er tanzen gelernt habe und dem Kommandanten vortanze, werde dieser alles tun, was er tun wolle, wenn er am Beschwerdeführer Gefallen gefunden habe. Etwa zwei Tage nach der Rückkehr aus Kunduz sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er getötet worden wäre, wenn er dort geblieben wäre, er habe Angst gehabt, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies doch eine klare Sache sei: Wer ihn erwische werde ihn töten. Nicht nur der Kommandant XXXX werde ihm Probleme machen, sondern auch die anderen Verbündeten wie XXXX , XXXX , XXXX . Diese seien alle Kommandanten in Baghlan; alle seien miteinander verbündet. XXXX sei der Kommandant der lokalen Polizei. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt habe, woanders im Heimatland zu bleiben, gab er an, dass er das nicht gekonnt habe, man hätte ihn dort letztendlich sicher gefunden. Er sei immer noch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, er wisse nicht, dass der Beschwerdeführer von dort weggegangen sei. Wenn sie davon erfahren würden, würde die Familie des Beschwerdeführers in Schwierigkeiten geraten. Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat nie in Strafhaft gewesen zu sein und dass kein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auf die Frage, warum es zu Konflikten zwischen dem Kommandanten XXXX und der afghanischen Armee gekommen sein sollte, wenn dieser für die Polizei gearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Leute XXXX den Soldaten die Uniformen vom Leib gerissen hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von solchen Kommandanten keine behördlichen Uniformen tragen dürften und die Soldaten dazu bringen wollten, ihnen ihre Uniformen zu überlassen. Das hätten die Soldaten nicht gewollt, deshalb seien sie aneinander geraten. In Baghlan dürften außer Soldaten keine anderen uniformiert sein. Zu den dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte dieser vor, dass aus dem UNAMA-Bericht vom Februar 2014 hervorgehe, dass afghanische Sicherheitskräfte oder einflussreiche Personen für Missbräuche oder sonstige Verbrechen verantwortlich seien. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, warum er sich nicht an die afghanischen Behörden gewandt habe, werde auf die Länderfeststellungen des BFA verwiesen, wonach die Behörden nichts unternehmen würden, sie seien korrupt und ineffizient, oft bekomme der Anzeiger selbst Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Recherchen vor Ort einverstanden. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgehändigt.Zu seinen Fluchtgründen brachte er auf Befragen vor, vor ca. einem Jahr in einem Lebensmittelgeschäft einkaufen gewesen zu sein, als ihm der Kommandant römisch 40 begegnet sei und den Beschwerdeführer angesprochen habe. Etwa 3 Tage später habe auf dem Weg zur Schule das Auto des Kommandanten angehalten und seine Leibwächter hätten den Beschwerdeführer ins Auto gezerrt. Er selbst sei auch im Auto gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mitzufahren und gesagt, dass er zur Schule müsse. Er habe ihm gesagt, dass er mit dem Beschwerdeführer reden müsse und ihn zurück zur Schule bringen würde. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich nach Hause gebracht; sein Haus sei ebenfalls in der Stadt römisch 40 gewesen. Dort habe er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ab nun sein Leibwächter sei, worauf sich der Beschwerdeführer geweigert habe. Der Kommandant habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer auch zur Schule schicken werde. Der Beschwerdeführer habe etwa 20 Tage bleiben müssen und habe nicht zur Schule gehen dürfen. Danach sei ihm gesagt worden, dass sie nach Kunduz fahren würden. Der Kommandant habe ihn gezwungen, mitzufahren. In Kunduz sei der Beschwerdeführer in ein Haus gebracht worden, in dem sich zahlreiche Kommandanten eingefunden hätten. Einer von den Leuten des Kommandanten römisch 40 sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm Kleidungsstücke von Frauen gebracht und den Beschwerdeführer aufgefordert, diese anzuziehen und gemeinsam mit anderen Burschen zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Es sei ihm gesagt worden, dass sich anfänglich alle weigern würden, aber sie würden den Beschwerdeführer ob mit Zwang oder Einwilligung dazu bringen, zu tanzen. Der Beschwerdeführer habe sich trotzdem geweigert, worauf diese Person weggegangen und römisch 40 geholt habe. Der Kommandant römisch 40 habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn umbringen würde, wenn er nicht tue, was er von ihm fordere. Er habe den Beschwerdeführer verprügelt und ihn mit einer Waffe geschlagen. Mit der Spitze des Gewehrs habe der Kommandant im Bereich der Niere auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Einer der Leibwächter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ein anderer sich auch so dagegen gewehrt habe und dann geflüchtet sei. Letztendlich hätten sie ihn eingefangen und getötet und niemand habe nach ihm gefragt. Sie hätten ihm gesagt, dass er das machen müsse, was von ihm gefordert werde, er könne nicht entkommen. Sie würden ihn finden und töten. Zwei Tage später sei er wieder nach Baghlan gebracht worden. Die Leibwächter hätten alle Uniformen der Nationalarmee getragen. Einer seiner Leute hätte dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Kommandant römisch 40 mit seinen Leuten in der Stadt sei und den Soldaten die Uniformen vom Leib reiße. In der Stadt sei es zu Kämpfen zwischen der Armee und römisch 40 gekommen, wobei drei Soldaten getötet worden seien. Als römisch 40 ins Haus zurückgekommen sei, habe er gesagt, jeder solle sich vorbereiten, da die Armee jederzeit angreifen könnte. Daraufhin sei jeder geflüchtet, so auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei zur Hauptstraße gelaufen, habe ein Auto angehalten und sei mit diesem in die Stadt gefahren und von dort nach Hause. Er habe seinem Vater diesen Vorfall erzählt und nach weiteren 20 Tagen habe sich die Nachricht verbreitet, dass der Kommandant römisch 40 wieder in der Stadt sei. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Schwager geflüchtet, wo er etwa eine Woche geblieben sei während sein Vater und sein Schwager seine Flucht organisiert hätten. Befragt, ob er diesen Kommandanten in dem Lebensmittelgeschäft zum ersten Mal gesehen habe, gab der Beschwerdeführer an, diesen gekannt zu haben, weil er in dieser Region gelebt habe und einer der Kommandanten dort gewesen sei. Seine Familie kenne diesen Kommandanten vom Namen her, jedoch nicht persönlich. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer gerade so interessant für diesen römisch 40 gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, das auch nicht zu wissen; sie seien einflussreich und hätten die Macht, weshalb sie jeden dazu bringen würden. Dieser römisch 40 sei ein Militärkommandant gewesen, habe aber auch seine eigene Gruppierung gehabt; dies sei ein Bündel von Kommandanten, welche alle von römisch 40 unterstützt würden. römisch 40 sei einer der Stadtpolizeikommandanten der Stadt römisch 40 , er sei sehr einflussreich und arbeite mit allen Gruppierungen zusammen. Der Beschwerdeführer sei nicht er einzige gewesen, es seien noch drei weitere Personen in seinem Alter mit ihm (dort) gewesen. Es habe dort einen Lehrer gegeben, der ihnen das Tanzen beibringen sollte. Sie hätten ihm das Tanzen zwar gezeigt, aber der Beschwerdeführer habe es nicht lernen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Haus nicht verlassen dürfen, aber sich im Garten bewegen können. Die Leibwächter seien ständig dagewesen und sie seien ständig von ihnen bewacht worden. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit den drei weiteren (Burschen) in einem Zimmer schlafen dürfen, welches in der Nacht zugesperrt worden sei. Er sei aufgefordert worden, das Tanzen zu lernen, er sei dort gefangen gehalten worden. Befragt, ob er sich nach diesem Vorfall nicht an die örtlichen Behörden gewendet habe, brachte er vor, an wen er sich hätte wenden sollen, da alle unter einer Decke stecken würden. Sogar römisch 40 römisch 40 hätte damit zu tun und unterstütze die Kommandanten. Dieser Kommandant ( römisch 40 ) habe drei Soldaten von der Armee getötet und könne sich unbeschwert dort aufhalten. Sie seien einflussreich und hätten Macht. Als sie in der Stadt zurückgewesen seien, seien seine Leute zu den Eltern des Beschwerdeführers gekommen und hätten diese aufgefordert, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Sexuelle Übergriffe auf den Beschwerdeführer seien zwar nicht erfolgt, jedoch hätten solche bestimmt stattgefunden, sofern ihm nicht die Flucht gelungen wäre. Die Übergriffe hätten durch den Kommandanten römisch 40 persönlich stattgefunden. Seine Leute hätten dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er tanzen gelernt habe und dem Kommandanten vortanze, werde dieser alles tun, was er tun wolle, wenn er am Beschwerdeführer Gefallen gefunden habe. Etwa zwei Tage nach der Rückkehr aus Kunduz sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er getötet worden wäre, wenn er dort geblieben wäre, er habe Angst gehabt, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies doch eine klare Sache sei: Wer ihn erwische werde ihn töten. Nicht nur der Kommandant römisch 40 werde ihm Probleme machen, sondern auch die anderen Verbündeten wie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Diese seien alle Kommandanten in Baghlan; alle seien miteinander verbündet. römisch 40 sei der Kommandant der lokalen Polizei. Auf die Frage, ob er die Möglichkeit gehabt habe, woanders im Heimatland zu bleiben, gab er an, dass er das nicht gekonnt habe, man hätte ihn dort letztendlich sicher gefunden. Er sei immer noch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, er wisse nicht, dass der Beschwerdeführer von dort weggegangen sei. Wenn sie davon erfahren würden, würde die Familie des Beschwerdeführers in Schwierigkeiten geraten. Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat nie in Strafhaft gewesen zu sein und dass kein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auf die Frage, warum es zu Konflikten zwischen dem Kommandanten römisch 40 und der afghanischen Armee gekommen sein sollte, wenn dieser für die Polizei gearbeitet habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Leute römisch 40 den Soldaten die Uniformen vom Leib gerissen hätten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute von solchen Kommandanten keine behördlichen Uniformen tragen dürften und die Soldaten dazu bringen wollten, ihnen ihre Uniformen zu überlassen. Das hätten die Soldaten nicht gewollt, deshalb seien sie aneinander geraten. In Baghlan dürften außer Soldaten keine anderen uniformiert sein. Zu den dem gesetzlichen Vertreter zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte dieser vor, dass aus dem UNAMA-Bericht vom Februar 2014 hervorgehe, dass afghanische Sicherheitskräfte oder einflussreiche Personen für Missbräuche oder sonstige Verbrechen verantwortlich seien. Zu den Angaben des Beschwerdeführers, warum er sich nicht an die afghanischen Behörden gewandt habe, werde auf die Länderfeststellungen des BFA verwiesen, wonach die Behörden nichts unternehmen würden, sie seien korrupt und ineffizient, oft bekomme der Anzeiger selbst Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Recherchen vor Ort einverstanden. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgehändigt.
- In der Stellungnahme vom XXXX zu den Länderfeststellungen brachte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der aktuelle Bericht von UNAMA vom Februar 2014 die Vergewaltigung von zwei Jugendlichen durch einen ALP-Kommandanten und seine Leibwächtern dokumentiere und drastisch vor Augen führe, dass der Rechtsschutz in Afghanistan überhaupt nicht funktioniere, da einer der Burschen (16 Jahre alt) sich an die Behörden gewandt hatte und der Homosexualität beschuldigt wurde und nach Pakistan habe flüchten müssen. Weiters würden darin ua. Menschrechtsverletzungen durch ALP in Baghlan, Pul-e Khumri beschrieben. Daneben ergebe sich aus den Berichten eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Afghanistan. Auch in den Länderfeststellungen des BFA werde von erhöhten Talibanaktivitäten in Baghlan berichtet. Ferner werde in diesen Feststellungen einhellig berichtet, dass der Abzug internationaler Truppen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen werde. Ebenso werde in den Länderberichten von einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit gesprochen, von weit verbreiteten Misshandlungen durch Polizei, Militär etc., willkürlichen Festnahmen, Haft, Folter, Erpressungen, extralegale Hinrichtungen miteingeschlossen, dazu kämen Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel etc.. Auf Grund der mangelnden Staatsgewalt und mangelnder Funktionsfähigkeit von Justiz und des Polizeiapparates sei der Staat nicht in der Lage, den minderjährigen, auf sich allein gestellten Antragsteller vor solchen Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden darüber hinaus auch selbst Menschenrechtsverletzungen begehen. Afghanistan sei eines der ärmsten Länder der Welt. Der minderjährige Antragsteller wäre selbst als junger Erwachsener durch die katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage, direkter und unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und ungewiss sei, ob diese noch in Baghlan lebe, würde er ohne soziales Netz bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass dem Antragsteller eine Rückkehr unzumutbar sei. In Österreich habe der Antragsteller einen Onkel und eine Tante.
- In der Stellungnahme vom römisch 40 zu den Länderfeststellungen brachte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass der aktuelle Bericht von UNAMA vom Februar 2014 die Vergewaltigung von zwei Jugendlichen durch einen ALP-Kommandanten und seine Leibwächtern dokumentiere und drastisch vor Augen führe, dass der Rechtsschutz in Afghanistan überhaupt nicht funktioniere, da einer der Burschen (16 Jahre alt) sich an die Behörden gewandt hatte und der Homosexualität beschuldigt wurde und nach Pakistan habe flüchten müssen. Weiters würden darin ua. Menschrechtsverletzungen durch ALP in Baghlan, Pul-e Khumri beschrieben. Daneben ergebe sich aus den Berichten eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Afghanistan. Auch in den Länderfeststellungen des BFA werde von erhöhten Talibanaktivitäten in Baghlan berichtet. Ferner werde in diesen Feststellungen einhellig berichtet, dass der Abzug internationaler Truppen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen werde. Ebenso werde in den Länderberichten von einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit gesprochen, von weit verbreiteten Misshandlungen durch Polizei, Militär etc., willkürlichen Festnahmen, Haft, Folter, Erpressungen, extralegale Hinrichtungen miteingeschlossen, dazu kämen Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel etc.. Auf Grund der mangelnden Staatsgewalt und mangelnder Funktionsfähigkeit von Justiz und des Polizeiapparates sei der Staat nicht in der Lage, den minderjährigen, auf sich allein gestellten Antragsteller vor solchen Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden darüber hinaus auch selbst Menschenrechtsverletzungen begehen. Afghanistan sei eines der ärmsten Länder der Welt. Der minderjährige Antragsteller wäre selbst als junger Erwachsener durch die katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage, direkter und unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Da er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und ungewiss sei, ob diese noch in Baghlan lebe, würde er ohne soziales Netz bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass dem Antragsteller eine Rückkehr unzumutbar sei. In Österreich habe der Antragsteller einen Onkel und eine Tante.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.12.2015 (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 29.12.2015 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde neben Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Dokumenten nicht feststehe. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken moslemsich-sunnitischen Glaubens. Er stamme aus der Provinz Baghlan, habe sechs Jahre die Schule besucht und spreche neben Dari und Paschtu Urdu und etwas Türkisch. Er sei ledig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz. Ein Onkel und eine Tante lebten im Bundesgebiet. Er sei nicht straffällig geworden. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei auf Grund von Widersprüchen nicht glaubwürdig gewesen. Auf Grund der Sicherheitslage in seinem Heimatdistrikt sei jedoch aktuell eine Gefahr für sein Leben gegeben und ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Rechtlich folgerte das BFA, dass selbst bei Zutreffen seines Vorbringens der Beschwerdeführer wegen seines nunmehrigen Alters nicht mehr dem Bild eines "Bacca Bazzi" entspreche und daher nicht mehr vom Bestehen eines Interesses dieser Person an ihm auszugehen sei, weshalb in seinem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vorliege, zumal sich auch sonst keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben hätten. Die Gewährung von Asyl komme daher nicht in Betracht. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimatprovinz sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er als "Tanzjunge" für Kommandanten in Frauenkleidern tanzen sollte und vom Kommandanten XXXX entführt und festgehalten und später auch nach Kunduz gebracht worden sei. Auf Grund eines drohenden Angriffes habe der Beschwerdeführer flüchten können. Der Kommandant XXXX und seine Leute würden nach dem Beschwerdeführer suchen. Die lokale Polizei von XXXX , darunter der Kommandant der lokalen Polizei XXXX und weitere einflussreiche Personen seien ebenfalls in die Sache des "Bache Bazi" involviert, weshalb er von staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Trotz der Judikatur der Höchstgerichte habe das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet; die in den Entscheidungen der Höchstgerichte genannten Kriterien seien der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Genaue Zeitangaben seien in seinem Kulturkreis nicht üblich und habe er nur ungefähre Angaben machen können. Die Umstände seiner Anhaltung habe er so detailliert wie einem Minderjährigen möglich geschildert und sogar zahlreiche Namen einflussreicher Personen nennen können, welche mit "Bacha bazi" zu tun hätten. Für eine wohlbegründete Furcht sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten; vielmehr sei diese bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits angehalten worden und hätte in Frauenkleidern tanzen sollen. Sodann wurde aus dem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 05.10.2014 von Corinne Troxlar über den sexuellen Missbrauch von Kindern (Bache Bazi) zitiert, wonach die Opfer mit Schande behaftet sind. Das Vorbringen sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen des BFA realistisch und glaubwürdig. Ebenso sei daher nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei habe wenden können. Zusätzlich seien politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen habe und dadurch seine Organe nur äußerst eingeschränkt und oft menschenrechtlich bedenklich agieren würden. Auch seien Zivilisten mangels staatlicher Herrschaftsgewalt den Angriffen der Taliban ausgesetzt. Rückkehrer stünden ebenfalls im Visier der Taliban. Es werde auch auf die Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre abgesehen von weiterem Missbrauch als "Bacha Baza" vielfältiger individueller Gefahr ausgesetzt: Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban, ständige Bedrohung, strukturelle Gewalt, unmittelbare Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Kabul komme als solche nicht in Betracht, weil er Beschwerdeführer dort nie gelebt habe und auch über kein soziales Netz verfüge. Den Länderfeststellungen sei keine effektive staatliche Schutzgewährung zu entnehmen. Die drohenden Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung richteten sich individuell gegen den Beschwerdeführer und der Staat sei weder in der Lage noch willens gegen solche Übergriffe zu schützen. Es komme nicht nur darauf an, ob die Behörden des Herkunftsstaates Verfolgungshandlungen nicht staatlicher Akteure tolerieren, sondern auch darauf, ob sie willens oder fähig seine, gegen solche Handlungen auch effektiv Schutz zu gewähren. Dies könne vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Beigelegt war ein Bericht der SFH-Länderanalyse vom 11.03.2013 "Afghanistan: Bacha Bazi".Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er als "Tanzjunge" für Kommandanten in Frauenkleidern tanzen sollte und vom Kommandanten römisch 40 entführt und festgehalten und später auch nach Kunduz gebracht worden sei. Auf Grund eines drohenden Angriffes habe der Beschwerdeführer flüchten können. Der Kommandant römisch 40 und seine Leute würden nach dem Beschwerdeführer suchen. Die lokale Polizei von römisch 40 , darunter der Kommandant der lokalen Polizei römisch 40 und weitere einflussreiche Personen seien ebenfalls in die Sache des "Bache Bazi" involviert, weshalb er von staatlichen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Trotz der Judikatur der Höchstgerichte habe das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet; die in den Entscheidungen der Höchstgerichte genannten Kriterien seien der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Genaue Zeitangaben seien in seinem Kulturkreis nicht üblich und habe er nur ungefähre Angaben machen können. Die Umstände seiner Anhaltung habe er so detailliert wie einem Minderjährigen möglich geschildert und sogar zahlreiche Namen einflussreicher Personen nennen können, welche mit "Bacha bazi" zu tun hätten. Für eine wohlbegründete Furcht sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten; vielmehr sei diese bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits angehalten worden und hätte in Frauenkleidern tanzen sollen. Sodann wurde aus dem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 05.10.2014 von Corinne Troxlar über den sexuellen Missbrauch von Kindern (Bache Bazi) zitiert, wonach die Opfer mit Schande behaftet sind. Das Vorbringen sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen des BFA realistisch und glaubwürdig. Ebenso sei daher nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei habe wenden können. Zusätzlich seien politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen habe und dadurch seine Organe nur äußerst eingeschränkt und oft menschenrechtlich bedenklich agieren würden. Auch seien Zivilisten mangels staatlicher Herrschaftsgewalt den Angriffen der Taliban ausgesetzt. Rückkehrer stünden ebenfalls im Visier der Taliban. Es werde auch auf die Stellungnahme vom 15.04.2014 verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre abgesehen von weiterem Missbrauch als "Bacha Baza" vielfältiger individueller Gefahr ausgesetzt: Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban, ständige Bedrohung, strukturelle Gewalt, unmittelbare Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Kabul komme als solche nicht in Betracht, weil er Beschwerdeführer dort nie gelebt habe und auch über kein soziales Netz verfüge. Den Länderfeststellungen sei keine effektive staatliche Schutzgewährung zu entnehmen. Die drohenden Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung richteten sich individuell gegen den Beschwerdeführer und der Staat sei weder in der Lage noch willens gegen solche Übergriffe zu schützen. Es komme nicht nur darauf an, ob die Behörden des Herkunftsstaates Verfolgungshandlungen nicht staatlicher Akteure tolerieren, sondern auch darauf, ob sie willens oder fähig seine, gegen solche Handlungen auch effektiv Schutz zu gewähren. Dies könne vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Beigelegt war ein Bericht der SFH-Länderanalyse vom 11.03.2013 "Afghanistan: Bacha Bazi".
- Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
- Am römisch 40 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[ ] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Mutter hat Pashtu gesprochen, aber mein Vater hat Dari gesprochen. Aus der Gegend, wo wir lebten, haben wir Dari gesprochen. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Dari. R befragt die Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der BF gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja. [ ] R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf! BF: Mein Name ist XXXX und ich bin geboren am XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 und ich bin geboren am römisch 40 . R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: In Baghlan, XXXX.BF: In Baghlan, römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Nein, mit meiner gesamten Familie. R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie? BF: Meine Eltern, meine 7 Brüder und meine 3 Schwestern. R: Haben Sie mit Ihrer Familie in Afghanistan noch Kontakt. BF: Nein. R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie? BF: Als ich Afghanistan verlassen hatte, hatte ich ihre Telefonnummern, bis ich in die Türkei gekommen bin. Der Schlepper sagte mir, dass ich alles wegschmeißen muss. R: Wie alt sind Ihre 7 Brüder? BF XXXX , ca. 21 Jahre alt, damals Angehöriger der afghanischen Nationalarmee.BF römisch 40 , ca. 21 Jahre alt, damals Angehöriger der afghanischen Nationalarmee. XXXX , ca. 15 Jahre alt.römisch 40 , ca. 15 Jahre alt. XXXX , ca. 13 Jahre alt.römisch 40 , ca. 13 Jahre alt. XXXX , ca. 11 Jahre alt.römisch 40 , ca. 11 Jahre alt. XXXX , ca. 7 Jahre alt.römisch 40 , ca. 7 Jahre alt. XXXX , ca. 5 Jahre alt.römisch 40 , ca. 5 Jahre alt. XXXX , ca. 2 Jahre alt.römisch 40 , ca. 2 Jahre alt. R: Wie haben Ihre Eltern in Afghanistan den Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater arbeitete als Fahrer. Er ist LKW-Fahrer. Meine Mutter arbeitet nicht. Sie ist zu Hause. R: War Ihr Lebensunterhalt soweit gesichert? BF: Es hat ausgereicht. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie denn? BF: Ich habe die Schule bis zur
- Schulstufe besucht. R: Haben Sie, außer der von Ihnen zuerst angegeben Adresse, noch woanders in Afghanistan gelebt? BF: Nein. R: Haben Sie Afghanistan direkt, der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen? BF: Ich war 1 Woche lang bei dem Ehemann meiner Schwester, von dort aus bin ich dann ausgereist. R: Wo wohnt Ihre Schwester? BF: In Baghlan, XXXX .BF: In Baghlan, römisch 40 . R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist? BF: Ja. R: Wie viele haben Sie dem Schlepper für die Ausreise zahlen müssen. BF. Bis wohin? R: Fragewiederholung. BF: Bis nach Österreich habe ich ca. 10.000 US-Dollar bezahlt. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Der Ehemann meiner Schwester hat einen Teil zur Verfügung gestellt, den Rest hat sich mein Vater, hie und dort, ausgeliehen. R: Wohnen, die von Ihnen angegeben Personen, noch an der von Ihnen zuerst angegeben Adresse? BF: Ich weiß es nicht. R: Warum haben Sie denn Afghanistan verlassen? BF: Ich hatte Probleme, ich wäre sonst getötet worden. R: Können Sie das etwas näher ausführen? BF: Ich war eines Tages im Geschäft und habe dort eingekauft. Im Geschäft befand sich ein Kommandant namens XXXX . Den Namen des Kommandanten kannte ich, aber ich wusste nicht, wie er aussah. Er fragt mich nach meinem Namen und meinem Wohnort. Ich nannte ihn meinen Namen und sagte ihm, dass ich hinter dem Geschäft wohne. Er fragte mich, was ich mache. Ich sagte ihm, dass ich noch zur Schule gehen würde.BF: Ich war eines Tages im Geschäft und habe dort eingekauft. Im Geschäft befand sich ein Kommandant namens römisch 40 . Den Namen des Kommandanten kannte ich, aber ich wusste nicht, wie er aussah. Er fragt mich nach meinem Namen und meinem Wohnort. Ich nannte ihn meinen Namen und sagte ihm, dass ich hinter dem Geschäft wohne. Er fragte mich, was ich mache. Ich sagte ihm, dass ich noch zur Schule gehen würde. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Kommandant nicht " XXXX ", sondern " XXXX " geheißen hätte. Können Sie den Namen aufschreiben!R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Kommandant nicht " römisch 40 ", sondern " römisch 40 " geheißen hätte. Können Sie den Namen aufschreiben! BF: XXXX. (Der BF schreibt den Kommandanten mit dem " XXXX " auf).BF: römisch 40 . (Der BF schreibt den Kommandanten mit dem " römisch 40 " auf). Danach ging ich nach Hause. Nach ca. 3 Tagen, als ich auf dem Weg in die Schule war, hielt sein Auto an, seine Leute stiegen aus dem Auto und nahmen mich mit. Ich habe versucht, mich zu wehren. Sie haben mich unter Zwang mitgenommen. Im Auto befand sich der Kommandant XXXX . Ich sagte, dass sie mich freilassen sollen und ich in die Schule gehen möchte. Er sagte mir, dass er mir einige Fragen stellen möchte. Er brachte mich in sein Haus. Ich sagte ihm, dass ich nicht mitkommen möchte, da ich in die Schule hätte müssen. Meine Eltern würden sich Sorgen machen. Er sagte mir, dass er mich zu sich nach Hause bringen wird und mit mir einige Minuten sprechen möchte. Danach würde er mich in die Schule bringen.Danach ging ich nach Hause. Nach ca. 3 Tagen, als ich auf dem Weg in die Schule war, hielt sein Auto an, seine Leute stiegen aus dem Auto und nahmen mich mit. Ich habe versucht, mich zu wehren. Sie haben mich unter Zwang mitgenommen. Im Auto befand sich der Kommandant römisch 40 . Ich sagte, dass sie mich freilassen sollen und ich in die Schule gehen möchte. Er sagte mir, dass er mir einige Fragen stellen möchte. Er brachte mich in sein Haus. Ich sagte ihm, dass ich nicht mitkommen möchte, da ich in die Schule hätte müssen. Meine Eltern würden sich Sorgen machen. Er sagte mir, dass er mich zu sich nach Hause bringen wird und mit mir einige Minuten sprechen möchte. Danach würde er mich in die Schule bringen. R: Wo war dieser XXXX zu Hause?R: Wo war dieser römisch 40 zu Hause? BF: Sein Haus befindet sich in Baghlan XXXX .BF: Sein Haus befindet sich in Baghlan römisch 40 . R: Meinen Sie damit die XXXX ?R: Meinen Sie damit die römisch 40 ? BF: Ja. R: Wo hat der Kommandant XXXX in XXXX gewohnt?R: Wo hat der Kommandant römisch 40 in römisch 40 gewohnt? BF: Ich weiß nicht genau, wo sich sein Haus befindet. Er ist rechts abgebogen. R: Was heißt: "Er ist rechts abgebogen"? BF: Damit meine ich, dass es nicht in der Stadt war, sondern etwas abgelegener war. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie von den Leuten von XXXX aufgefordert worden sind, mitzufahren?R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie von den Leuten von römisch 40 aufgefordert worden sind, mitzufahren? BF: Auf der Straße der Schule, auf dem Weg in die Schule. R: Wo ist das? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo liegt das? BF: Auf der ersten Straße, hinter dem Bazar, befindet sich die Schule. Ca. 10 Minuten von meinem zu Hause entfernt. R: Wie heißt denn die Schule? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was ist dann passiert, nachdem die "rechts abgebogen" sind? BF: Wir sind zu ihm nach Hause gefahren. Als wir ausgestiegen sind, sagte er mir, dass ich ab heute sein Bodyguard sei. R: Das war alles? BF: Ich sagte mehrmals, dass ich gehen möchte. Er sagte mir: "Bleib bei mir, arbeite bei mir als Bodyguard, ich werde Dich auch zur Schule fahren." In den ersten 5 Tagen sagte er mir nichts. Nach 5 Tagen brachten seine Leute einen "Lehrer", der Jungen das "Tanzen" beibringt. Der Bodyguard des Kommandanten sagte mir, dass ich vom "Lehrer" das "Tanzen" lernen soll. Ich sagte ihm, dass ich so etwas nicht möchte. Ich möchte zurück in die Schule und zu meinen Eltern. Daraufhin sagte er, dass ich bei ihnen bleiben muss und das "Tanzen" lernen muss. Ich sagte ihm mehrmals, dass ich das nicht möchte. Er ging dann zum Kommandanten. Der Kommandant kam zu mir und sagte mir, dass ich den "Lehrer" beobachten soll und mir das "Tanzen" aneignen soll. Ich gehöre zu ihnen und müsse hierbleiben. R: Welcher Kommandant war das? BF: Der Kommandant XXXX . Nach ca. 15 Tagen kam er zu mir und sagte mir: "Wir fahren nach Kunduz." In diesen 15 Tagen kam er nicht so oft zu mir. In Kunduz befanden sich sehr viele Kommandanten. Ich war im Zimmer mit den Jungs. Der Bodyguard des Kommandanten kam zu mir und übergab mir Frauenkleider. Er sagte, dass ich diese anziehe und mich vorbereiten muss. Die anderen Jungen würden sich ebenfalls vorbereiten. Ich sagte mehrmals, dass ich diese Kleider nicht anziehen werde und ich werde nicht für sie "tanzen". Der Bodyguard sagte mir, dass alle Jungen sich am Anfang wehren, aber mit der Zeit, würden sie es selber wollen. Er sagte mir: "Wenn jemand nicht das tut, was wir möchten, dann töten wir ihn. Es gab einige, die nicht das gemacht haben, was wir wollten, deshalb haben wir sie getötet." Er drohte mir, dass er den Kommandanten XXXX holen würde, wenn ich nicht das tun würde, was er wolle. Daraufhin ist der Kommandant gekommen. Er wollte wissen, wieso ich das nicht wollen würde. Ich sagte ihm, dass ich das nicht machen werde. Er hat mich dann geschlagen und mit der Kante seiner Waffe auf mich draufgeschlagen. Ich war verletzt und lag am Boden. Da sagte er mir:BF: Der Kommandant römisch 40 . Nach ca. 15 Tagen kam er zu mir und sagte mir: "Wir fahren nach Kunduz." In diesen 15 Tagen kam er nicht so oft zu mir. In Kunduz befanden sich sehr viele Kommandanten. Ich war im Zimmer mit den Jungs. Der Bodyguard des Kommandanten kam zu mir und übergab mir Frauenkleider. Er sagte, dass ich diese anziehe und mich vorbereiten muss. Die anderen Jungen würden sich ebenfalls vorbereiten. Ich sagte mehrmals, dass ich diese Kleider nicht anziehen werde und ich werde nicht für sie "tanzen". Der Bodyguard sagte mir, dass alle Jungen sich am Anfang wehren, aber mit der Zeit, würden sie es selber wollen. Er sagte mir: "Wenn jemand nicht das tut, was wir möchten, dann töten wir ihn. Es gab einige, die nicht das gemacht haben, was wir wollten, deshalb haben wir sie getötet." Er drohte mir, dass er den Kommandanten römisch 40 holen würde, wenn ich nicht das tun würde, was er wolle. Daraufhin ist der Kommandant gekommen. Er wollte wissen, wieso ich das nicht wollen würde. Ich sagte ihm, dass ich das nicht machen werde. Er hat mich dann geschlagen und mit der Kante seiner Waffe auf mich draufgeschlagen. Ich war verletzt und lag am Boden. Da sagte er mir: "Wenn Du nicht das machst, was ich Dir sage, werde ich Dich noch viel schlimmer bestrafen. Ich werde Dich nicht nur schlagen, sondern umbringen!" R: Wie haben Sie dann auf diese Drohung dann reagiert? BF: Ich sagte nichts. Er sagte, dass es einig Jungs gegeben hätte, die das nicht gemacht hätten und diese seien getötet worden. R: Und wie haben Sie dann jetzt doch auf diese massive Drohung, die dann hier vom Leibwächter geschildert wurde, reagiert? BF: Ich war schwer verletzt und habe nichts gemacht. Ich war blutüberströmt, daher konnte er nichts mehr machen. R: Wurden Sie in ein Krankenhaus gebracht? BF: Nein, er gab nur mir einige "Lappen", um meine Wunden zu reinigen. R: Hat es, auf Grund der von Ihnen beschriebenen massiven Verletzung, eine ärztliche Versorgung gegeben? BF: Nein. Er brachte mich nicht zu einem Arzt. R: Was ist dann passiert? BF: Einer der Bodyguards des Kommandanten kam dann zu mir und sagte mir, dass ich sie alle blamiert hätte, vor allem den Kommandanten. Wir blieben 2 Tage in Kunduz, danach kehrten wir zurück. R: Wohin kehrten Sie zurück? BF: Wir kehrten zurück, dorthin, wo ich zuerst war. R: Wo waren Sie zuerst? BF: In Baghlan. Dort angekommen, kam ein Bodyguard zum Kommandanten und sagte ihm, dass in der Stadt seine Männer von der afghanischen Nationalarmee angehalten worden sind, weil sie die Uniform der afghanischen Nationalarmee angehabt haben. Daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt und brachte die 3 Personen, die seine Männer angehalten haben, um. Als er zurückgekommen ist, sagte er seinen Männern, dass sie sich vorbereiten sollen. Es würde die Möglichkeit bestehen, dass die afghanische Nationalarmee kommen würde. Plötzlich sind die Angehörigen der afghanischen Nationalarmee von allen Richtungen gekommen, danach wurde gekämpft. Jeder ist in eine andere Richtung geflohen. Es waren sehr viele von der afghanischen Nationalarmee dort. Ich habe die Situation ausgenützt und bin geflohen. R: Wie sind Sie geflohen? BF: Ich bin über die Mauer gesprungen und durch die Grundstücke gelaufen, bis ich die Straßen erreicht habe. Auf der Straße habe ich ein Auto angehalten, dann ging ich nach Hause. R: Sie haben gesagt, dass plötzlich Angehörige der afghanischen Nationalarmee von allen Richtungen gekommen wären und danach gekämpft worden sei, wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Ich war im Garten, mit den anderen Jungs, damit meine ich seine Bodyguards. R: Beim BFA haben Sie nämlich gesagt, dass es zu Kämpfen in der Stadt gekommen wäre und der Kommandant XXXX zurückgekommen wäre und gesagt hätte, dass die Armee jeder Zeit angreifen könnte, worauf jeder geflüchtet sei. Heute sagen Sie, dass es offensichtlich vor Ort, wo Sie sich aufgehalten haben, zu Kämpfen zwischen der Nationalarmee und den Männern von Kommandanten XXXX gekommen wäre.R: Beim BFA haben Sie nämlich gesagt, dass es zu Kämpfen in der Stadt gekommen wäre und der Kommandant römisch 40 zurückgekommen wäre und gesagt hätte, dass die Armee jeder Zeit angreifen könnte, worauf jeder geflüchtet sei. Heute sagen Sie, dass es offensichtlich vor Ort, wo Sie sich aufgehalten haben, zu Kämpfen zwischen der Nationalarmee und den Männern von Kommandanten römisch 40 gekommen wäre. BF: Er ging dorthin und brachte 3 Angehörige der afghanischen Nationalarmee um. Als er zurückkam, sagte er seinen Männern, dass sie sich vorbereiten sollten, weil die afghanische Nationalarmee angreifen werde. Der Kommandant XXXX war ebenfalls dabei, als der Kommandant XXXX die 3 Angehörigen der afghanischen Nationalarmee getötet hat XXXX XXXX und die Kommandanten, sie arbeiten alle gemeinsam.BF: Er ging dorthin und brachte 3 Angehörige der afghanischen Nationalarmee um. Als er zurückkam, sagte er seinen Männern, dass sie sich vorbereiten sollten, weil die afghanische Nationalarmee angreifen werde. Der Kommandant römisch 40 war ebenfalls dabei, als der Kommandant römisch 40 die 3 Angehörigen der afghanischen Nationalarmee getötet hat römisch 40 römisch 40 und die Kommandanten, sie arbeiten alle gemeinsam. R: Wie lange wurden Sie denn insgesamt festgehalten? BF: Ca. 20 Tage. R: Können Sie noch einmal chronologisch angeben, in wie viel Tagen, Sie wo festgehalten worden sind? BF: Ich war ca. 20 Tage in seinem Haus, in einem Zimmer, welches sich im Hofinneren befand. R: Waren Sie, außer diesen 20 Tagen, noch woanders? BF: Ich war nur dort und einmal in Kunduz. R: Wo waren Sie jetzt die 20 Tage, in dem Zimmer dieses Hauses, wo war das? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo waren Sie, außer dieser 20 Tage? BF: Ich war 20 Tage in seinem Haus, woanders war ich nicht. R: Sie haben zuerst vor dem BFA angegeben, dass Sie auch in Kunduz gewesen sind! BF: Ja, ich war 20 Tage bei ihm zu Hause und 2 Tage in Kunduz, das haben ich Ihnen vorhin gesagt. R: Frage nach dem chronologischen Aufenthalt. BF: Ich war 20 Tage bei ihm zu Hause. Dann 2 Tage in Kunduz, nachdem wir zurückgekehrt sind, konnte ich bei den Kämpfen, fliehen. R: Wohin sind Sie zurückgekehrt? BF: Dann sind wir zurückgekehrt nach Baghlan, zum Haus des Kommandanten. R: Warum sind Sie eigentlich dorthin zurückgekehrt? BF: Er brachte uns dorthin. R: Hat es einen Grund gegeben, warum Sie wieder dort zurückgekehrt sind? BF: Ihre Feier war zu Ende, aus diesem Grund, sind wir zurückgekehrt. R: Sie haben zuerst gesagt, XXXX wäre ein Kommandant gewesen. Welcher Einheit hat dieser Kommandant XXXX angehört?R: Sie haben zuerst gesagt, römisch 40 wäre ein Kommandant gewesen. Welcher Einheit hat dieser Kommandant römisch 40 angehört? BF: Er war der Kommandant dieser Stadt. R: Welcher Stadt? BF: Dort, wo er war, in XXXX .BF: Dort, wo er war, in römisch 40 . R: Welche Funktion hat dieser Kommandant gehabt? BF: Er war zuständig für die Soldaten von XXXX .BF: Er war zuständig für die Soldaten von römisch 40 . R: Was heißt: "Er war zuständig für die Soldaten von XXXX "?R: Was heißt: "Er war zuständig für die Soldaten von römisch 40 "? BF: Er war ein großer Kommandanten und hatte die Soldaten unter seiner Hand. R: Welcher Einheit hat der Kommandant XXXX angehört?R: Welcher Einheit hat der Kommandant römisch 40 angehört? BF: Polizei, die Polizei der Stadt. R: Können Sie die Bezeichnung vom Amt des Kommandanten XXXX nennen?R: Können Sie die Bezeichnung vom Amt des Kommandanten römisch 40 nennen? BF: Er hatte "das Amt des Kommandateurs". SV: Können Sie den ganzen Namen der Funktion des Kommandanten XXXX nennen?SV: Können Sie den ganzen Namen der Funktion des Kommandanten römisch 40 nennen? BF: Ich weiß es nicht, alle nannten ihn "Kommandant XXXX ". Er war der Kommandant der Umgebung.BF: Ich weiß es nicht, alle nannten ihn "Kommandant römisch 40 ". Er war der Kommandant der Umgebung. R: Von was war er der Kommandant? BF: Er war der Kommandant aller Soldaten in XXXX .BF: Er war der Kommandant aller Soldaten in römisch 40 . R: Welcher Kommandant von welchen Soldaten in XXXX war er?R: Welcher Kommandant von welchen Soldaten in römisch 40 war er? BF: Er war der Kommandant der Polizei der Stadt dieser Umgebung. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er der "Polizeikommandant der Stadt XXXX " gewesen wäre, heute sagen Sie, dass er "Polizeikommandant der Stadt dieser Umgebung" gewesen wäre!R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er der "Polizeikommandant der Stadt römisch 40 " gewesen wäre, heute sagen Sie, dass er "Polizeikommandant der Stadt dieser Umgebung" gewesen wäre! BF: Er ist der Kommandant der Polizei dieser Umgebung. R: Haben Sie den Kommandanten XXXX , als er Sie im Geschäft angesprochen hat, persönlich gekannt?R: Haben Sie den Kommandanten römisch 40 , als er Sie im Geschäft angesprochen hat, persönlich gekannt? BF: Ich kannte nur seinen Namen, gesehen habe ich ihn nicht. R: Warum haben Sie dem Kommandanten auf seine Fragen dann geantwortet, wenn Sie diesen Mann gar nicht gekannt haben? BF: Er hat mich gefragt, ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, welche Absichten er hat. R: Wo hat Sie der Kommandant getroffen, wo sind Sie mit dem Kommandanten das erste Mal zusammengekommen? BF: In dem Geschäft. R: In welchem Geschäft? BF: Ein Lebensmittelgeschäft. R: Wie heißt dieses Lebensmittelgeschäft? BF: Es hat keinen Namen, man sagt "Geschäft". R: Wie Sie den Kommandanten das erste Mal getroffen haben, was haben Sie im Anschluss dieses Zusammentreffens gemacht? BF: Ich ging nach Hause und erzählte meinen Eltern, dass der Kommandant XXXX mich nach meinen Namen gefragt hat. Mein Vater sagte mir, dass dieser Mann ein "schlechter Mensch" sei, ich solle mich von ihm fernhalten.BF: Ich ging nach Hause und erzählte meinen Eltern, dass der Kommandant römisch 40 mich nach meinen Namen gefragt hat. Mein Vater sagte mir, dass dieser Mann ein "schlechter Mensch" sei, ich solle mich von ihm fernhalten. R: Wie haben Sie Ihren Vater sagen können, dass Sie der Kommandant XXXX angesprochen hat, wenn Sie die Person, der Sie geantwortet haben, gar nicht gekannt haben?R: Wie haben Sie Ihren Vater sagen können, dass Sie der Kommandant römisch 40 angesprochen hat, wenn Sie die Person, der Sie geantwortet haben, gar nicht gekannt haben? BF: Der Ladenbesitzer begrüßte dem Kommandanten mit: "Kommandant XXXX ".römisch 40 ". R: Wann sind Sie denn dann von den Leibwächtern bzw. von den Leuten des Kommandanten XXXX angetroffen worden?R: Wann sind Sie denn dann von den Leibwächtern bzw. von den Leuten des Kommandanten römisch 40 angetroffen worden? BF: Ca. nach 3 Tage, als ich auf dem Weg zur Schule war. R: Was heißt "ca. nach 3 Tagen"? BF. Nach ca. 3 Tagen nahmen sie mich mit und brachten mich zu seinem Haus. R: Sie sagen immer "ca. nach 3 Tagen", von welchem Zeitpunkt an, meinen Sie das? BF: Mit "3 Tagen meine ich", nach dem Zeitpunkt, nach dem ich mit dem Kommandanten im Geschäft gesprochen habe. R: Wie hat sich dann die Entführung abgespielt? BF: Ich war auf dem Weg zur Schule. Das Auto des Kommandanten hielt neben mir an. Seine Leibwächter stiegen aus, nahmen mich an Händen und Füßen und brachten mich ins Auto. R: Wie viele Personen waren an der Entführung beteiligt? BF: Wenn ich den Kommandanten mitzähle, dann waren es 5 Personen. R: Wo haben sich diese 5 Personen, nach dem Sie an Händen und Füßen ins Auto gebracht worden sind, aufgehalten? BF: Einer hat mich fest gepackt, als ich versucht habe, mich mit den Füßen zu wehren, nahm mich ein Leibwächter an den Füßen und warf mich ins Auto. R: Was heißt "er warf Sie ins Auto"? BF: Damit meine ich, dass er mich festgehalten hat und mich hinten ins Auto warf, sie sind beide bei mir gesessen. R: Wo haben sich die anderen 3 Personen aufgehalten? BF: Sie befanden sich im Auto im Inneren. R: Was war das für ein Auto? BF: Ein Polizeiauto (Ranger). [ ] R: Sie haben am Anfang Ihre Wohnadresse angegeben, können Sie mir Ihre genaue Wohnadresse angeben? BF: Baghlan, XXXX .BF: Baghlan, römisch 40 . R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind vor den Entführern mit einem Sprung über die Mauer geflüchtet. Wohin sind Sie geflüchtet? BF: Ich bin durch die Grundstücke gelaufen. R: Und weiter? BF: Bis ich die Straße gefunden habe. Dort habe ich ein Auto angehalten und ich ging nach Hause. R: "Nach Hause" im Sinne der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich zu Hause aufgehalten? BF: Ca. 20 Tage. R: Wann ca., sind Sie vor den Entführern mit einem Sprung über die Mauer, geflüchtet? BF: Es war am späten Nachmittag. R: Welcher Tag und welches Jahr waren das? BF: Das weiß ich nicht. R: Sie werden doch wissen, wann Sie geflüchtet worden sind? BF: Vor ca. 2 Jahren. R: Welches Jahr war das? BF: Das Jahr kenn ich nicht, es war vor ca. 2 Jahren. R: In welchem Monat? BF: Ich weiß nicht in welchem Monat. R: In welchem Monat? BF: Ich weiß nicht in welchem Monat das war. Ich hatte keine Ahnung damals. R: Können Sie die Jahreszeit nennen? BF: Im Frühling. R: Wann ist in Afghanistan Frühling? BF: Ab Hamal. R: Bis wann ist Frühling? BF: Ich glaube es sind 5 - 6 Monate Sommer. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie sind im Frühling geflohen, mich interessiert der Sommer nicht. Mich interessiert, wann in Afghanistan Frühling ist! BF: Bis ich das Wetter verschlechtert und es anfängt zu Schneien. Von Hamal bis Saratan, so genau weiß ich das aber nicht. Dann kommt der Winter. R: Wie sind in Afghanistan die Zeitabfolgen der Jahreszeiten? SV: Die Angaben des BF, das der Frühling im Hamal beginnt, stimmen mit den Tatsachen in Afghanistan überein. Der
- Hamal beginnt am
- März. Das ist der Beginn des afghanischen Neujahrs, das ist auch der Tag, den man "Nauruz" nennt und auch gefeiert wird. Der Frühling dauert 3 Monate, d. h. bis zum
- Juni, dann beginnt der Sommer, dieser dauert auch 3 Monate, dann beginnt der Herbst und beginnt der Winter. R: Wann beginnt der Winter? SV: Ca. Anfang Dezember und geht bis Anfang März. Der offizielle Anfang des Frühlings ist der
- März. Insofern sind die Angaben des BF nicht nachvollziehbar, dass nach Monat Saratan (Juni/Juli), der Winter beginnen würde. Nach Juni beginnt der Sommer. BF: Ich habe gesagt, dass ich es nicht genau weiß. In Afghanistan unterscheiden die Leute nur zwischen Sommer und Winter. Dort sagt man nicht, ob es Frühling oder Herbst ist. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie zum Kommandanten XXXX gebracht worden wären, wo hat dieser Kommandant zu Ihrer Zeit Ihres Aufenthaltes in Afghanistan gelebt?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie zum Kommandanten römisch 40 gebracht worden wären, wo hat dieser Kommandant zu Ihrer Zeit Ihres Aufenthaltes in Afghanistan gelebt? BF: In Baghlan. R: Wo in Baghlan? BF: In XXXX , dort hat er gelebt. Ich weiß es nicht genau, wo er in XXXX . Der Kommandant besitzt mehrere Häuser. Sein Haupthaus befindet sich in der Stadt.BF: In römisch 40 , dort hat er gelebt. Ich weiß es nicht genau, wo er in römisch 40 . Der Kommandant besitzt mehrere Häuser. Sein Haupthaus befindet sich in der Stadt. R: Wo wurden Sie von den Entführern bei dem Kommandanten XXXX untergebracht?R: Wo wurden Sie von den Entführern bei dem Kommandanten römisch 40 untergebracht? BF: Wir sind aus der Stadt rausgefahren. R: Aus der Stadt XXXX ?R: Aus der Stadt römisch 40 ? BF: Wir sind von der Stadt rausgefahren. R: Fragewiederholung. BF: Von der Stadt XXXX . Wir sind sehr weit gefahren, an vielen Häusern vorbei. Wir sind dann bei einem Grundstück abgebogen. Sind dann wieder weit gefahren, dort befand sich das Haus.BF: Von der Stadt römisch 40 . Wir sind sehr weit gefahren, an vielen Häusern vorbei. Wir sind dann bei einem Grundstück abgebogen. Sind dann wieder weit gefahren, dort befand sich das Haus. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie der Kommandant XXXX zu sich nach Hause gebracht hätte und sein Haus auch in der Stadt XXXX gewesen wäre. Jetzt sagen Sie, dass Sie von der Stadt weit hinausgefahren wären und sich dort sein Haus befunden hätte. Was sagen Sie zu dem?R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie der Kommandant römisch 40 zu sich nach Hause gebracht hätte und sein Haus auch in der Stadt römisch 40 gewesen wäre. Jetzt sagen Sie, dass Sie von der Stadt weit hinausgefahren wären und sich dort sein Haus befunden hätte. Was sagen Sie zu dem? BF: Man kann das zur Stadt zählen, ich habe gemeint, dass wir aus der Stadt hinausgefahren sind und sein Haus sich außerhalb der Stadt befunden hat. Sein Haupthaus befindet sich in der Stadt. In dem anderen Haus, sind seine Leibwächter. R: In welchem Haus sind seine Leibwächter? BF: Er hat mehrere Häuser. R: In welchem Haus befinden sich die Leibwächter? BF: In den anderen Haus, wo ich war. R: Sie haben heute auch einen
- Kommandanten genannt, mit dem Namen XXXX , welche Funktion hat dieser Mann gehabt?R: Sie haben heute auch einen
- Kommandanten genannt, mit dem Namen römisch 40 , welche Funktion hat dieser Mann gehabt? BF: Er war der Kommandant der "Leute der Regierung", sie trugen Zivilkleidung. Er war der Kommandant dieser Personen. R: Was heißt, er war der "Kommandant, der der Leute der Regierung"? BF: Sie hatten Waffen, trugen Zivilkleidung, mehr weiß ich nicht. R: Hat der Kommandant selbst ein politisches Amt ausgeübt? BF: Man nannte ihn "Kommandanten", vermutlich hatte er für die Regierung gearbeitet. R: War der Kommandant XXXX dem Kommandanten XXXX unterstellt?R: War der Kommandant römisch 40 dem Kommandanten römisch 40 unterstellt? BF: Nein, sie waren Freunde. Er hat auch diese Sachen gemacht, sie waren befreundet. R: Welcher Volksgruppe hatte der Kommandant XXXX bzw. der Kommandant XXXX angehört?R: Welcher Volksgruppe hatte der Kommandant römisch 40 bzw. der Kommandant römisch 40 angehört? BF: Ich weiß es nicht genau, sie sprachen meistens Dari. Die haben meisten untereinander Dari gesprochen, hin und wieder sprachen sie Pashtu. R: Welche Ethnie haben die beiden angehört? BF: Ich weiß nicht, welcher von Ihnen Paschtunen war und welcher Tadschike. Sie haben Dari und Pashtu gesprochen, man konnte nicht erkennen, ob sie Paschtunen oder Tadschike sind. R: Sie haben heute gesagt, Sie sind in die Schule XXXX gegangen. Bis in die wievielte Klasse haben Sie dort die Schule Klasse besucht?R: Sie haben heute gesagt, Sie sind in die Schule römisch 40 gegangen. Bis in die wievielte Klasse haben Sie dort die Schule Klasse besucht? BF: Bis in die
- Klasse. R: Wann haben Sie die
- Klasse besucht? BF: Vor ca. 2 Jahren. R: Wer war der Schuldirektor von der Schule? BF: Ich glaube er hieß XXXX oder XXXX , so genau weiß ich das nicht mehr.BF: Ich glaube er hieß römisch 40 oder römisch 40 , so genau weiß ich das nicht mehr. R: Haben Sie so etwas, wie einen "Klassenvorstand" auch gehabt? BF: Ja. R: Wie hat der geheißen? BF: Wir hatten viele Lehrer, aber meistens den XXXX .BF: Wir hatten viele Lehrer, aber meistens den römisch 40 . R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen, in welchem Jahr, in welchem Monat? BF: Ich weiß nicht mehr in welchem Monat oder Jahr, vor ca. 2 Jahren. R: In welcher Jahreszeit? BF: Im Frühling, die Schule beginnt im Frühling. R: Was heißt das jetzt für Sie "der Frühling"? BF: Sommer, es war warm. R: Sind Sie jetzt im Frühling oder im Sommer geflüchtet? BF: Die Schule hat begonnen. Es war im Frühling oder Sommer, so wie ich Ihnen das gesagt habe. In Afghanistan unterscheidet man nur zwischen Sommer und Winter. SV: Zwischen welchen Jahreszeiten unterscheidet man in Afghanistan? BF: Sommer und Winter. Wir in Afghanistan, haben "Sommer" und "Winter" gesagt. Dort, wo wir lebten, sagten die Leute "Sommer" oder "Winter". R: Haben Sie gelernt mit Waffen umzugehen? BF: Nein. Sie brachten mir so etwas nicht bei. Es gab diesen einen "Lehrer", der mir das "Tanzen" beibringen wollte. R: Haben Sie, bevor Sie entführt worden sind, den Umgang mit Waffen gelernt? BF: Nein, ich wollte so etwas nicht lernen. Ich wollte das nicht lernen, es gefällt mir nicht. R: Haben Sie eine besondere Kampfausbildung? BF: Nein. R: Warum sollten Sie dann der Leibwächter von Kommandanten XXXX werden?R: Warum sollten Sie dann der Leibwächter von Kommandanten römisch 40 werden? BF: Er sagte mir, dass ich sein Leibwächter werden soll. Dort angekommen, bemerkte ich, dass er wollte, dass ich das "Tanzen" lernen soll. R: Können Sie den Alltag näher beschreiben, in der Zeit, ab dem Sie von den Entführern angehalten worden sind. Wie hat sich der Alltag dort abgespielt? BF: Wir sind in der Früh aufgestanden. Wir durften das Haus und den Garten nicht verlassen. Seine Leibwächter standen alle im Hofinneren. Es gab noch 3 andere Jungen, denen sie das "Tanzen" beibringen wollten, wir wurden im "Tanzen", 3 – 4 Stunden "unterrichtet". Ich wollte das nicht. R: Was heißt, Sie "wollten das nicht"? BF: Ich habe es verweigert. Ich bin nur dort gesessen und habe zugeschaut. Wir haben gegessen und Hausarbeiten verrichtet. Nach dem "Tanzen" wurden wir, wir Jungs, in einem Zimmer eingesperrt. Wir waren dann dort eingesperrt und haben dann geschlafen. R: War der von Ihnen beschriebene Tagesablauf während des Zeitraums Ihrer Anhaltung so? BF: Im Allgemeinen schon, hin und wieder brachten sie Einkäufe. Wir verrichteten alle möglichen Hausarbeiten. R: Was heißt "hin und wieder brachten sie Einkäufe"? BF: Die Leibwächter brachten Lebensmittel, wir trugen diese ins Haus. Wir ordneten diese in der Küche. R: Haben Sie "Tanzschritte" gelernt? BF: Nein, ich wollte es nicht lernen. Selbst wenn sie es mir gezeigt haben, habe ich es nicht gemacht. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie auch nach Kunduz gebracht worden wären. Wohin sind Sie da genau gebracht worden? BF: Ich kenne mich dort nicht aus. Dort gab es Felder und Wälder. Sie waren alle bewaffnet. R: Was war der Zweck, dass Sie nach Kunduz gefahren sind? BF: Damit die Jungen bei der Feier "tanzen". R: Waren Sie damit auch gemeint? BF: Ja, aus diesem Grund haben sie mich dorthin gebracht. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie nach Kunduz gefahren? BF: Mit mehreren Autos des Kommandanten XXXX . Der Kommandant XXXX hat sehr viele Autos.BF: Mit mehreren Autos des Kommandanten römisch 40 . Der Kommandant römisch 40 hat sehr viele Autos. R: Welchen Weg haben Sie von Baghlan nach Kunduz dabei benützt? BF: Wir sind durch die Straßen gefahren. R: Auf welchen Weg sind Sie dorthin gekommen? BF: Baghlan liegt neben Kunduz. R: Wie sind Sie jetzt dorthin gekommen, durch welche Ortschaften, welche Stadt sind Sie gefahren? Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Wir sind von Baghlan über Felder, Länder, vorbeigefahren, die Namen dieser Gebiete kenne ich nicht. Wenn man Baghlan verlässt, dann ist man in Kunduz, ich kenne die ganzen kleinen Orte nicht. R: Fragewiederholung. BF: Baghlan hat sehr viele Orte, ich kenne die Namen nicht. R: Kennen Sie die Namen der Ortschaften, durch die Sie von Baghlan nach Kunduz gefahren sind? BF: Nein, mir hat niemand gesagt, wie diese Orte heißen, wir sind nur vorbeigefahren. SV: Wenn Sie XXXX in Richtung Kunduz verlassen, welcher anderer Teil ist von XXXX auf diesem Weg gelegen?SV: Wenn Sie römisch 40 in Richtung Kunduz verlassen, welcher anderer Teil ist von römisch 40 auf diesem Weg gelegen? BF: Ich glaube, man nennt diesen Ort XXXX .BF: Ich glaube, man nennt diesen Ort römisch 40 . R: Von wo stammen Ihre Großeltern, mütterlicherseits und väterlicherseits? BF: Ich weiß es nicht zu 100 %, der Vater meines Vaters ist verstorben. Meine Großmutter lebt noch. Sie sagt, dass sie aus Baghlan stammt. R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Meine Ergänzung wäre zu der Leibwächterthematik. Es entspricht der kindlichen Entwicklung eines 15-jährigen Kindes, Aussagen von Erwachsen, nämlich Leibwächter werden zu können, für glaubhaft zu halten, selbst wenn dies aus der Sicht eines Erwachsenen nicht indiziert erscheint. Zum Thema der Jahreszeiten: Der Umstand, dass sich der Minderjährigen nicht mit afghanischen Jahreszeiten auskennt, ist erstens glaubhaft, da sozial, schwache Familien und aus solchen stammt er zweifellos, generell einfacher strukturiert sind, als andere. So ist es durchaus vorstellbar, dass seine Familie und ihr Umfeld nur in "Sommer" und "Winter" unterschieden hat. Zweitens hat der Minderjährige angegeben, sich nicht genau erinnern zu können. Für ihn war es zum Zeitpunkt der Flucht aus der Gefangenschaft, jegliche eine "warme Jahreszeit" und daher ist für ihn die begriffliche Unterscheidung zwischen "Sommer" und "Winter" irrelevant. [ ] R: Es werden Ihnen einige Fragen in Pashtu gestellt, soweit Sie damit einverstanden sind? BF: Ja. R: Wie oft haben Sie denn, während der Zeit der Anhaltung, Kontakt mit dem Kommandanten XXXX gehabt?R: Wie oft haben Sie denn, während der Zeit der Anhaltung, Kontakt mit dem Kommandanten römisch 40 gehabt? BF: Ca. drei- bis viermal habe ich ihn dort gesehen, es könnte auch öfters sein. Ich weiß nicht genau, ob es viermal oder fünfmal war. Es könnte auch mehr sein. R: Sie haben den Kommandanten XXXX gesehen, haben Sie mit dem auch Kontakt gehabt?R: Sie haben den Kommandanten römisch 40 gesehen, haben Sie mit dem auch Kontakt gehabt? BF: Nein, er hat mit mir nicht gesprochen. Er hat uns nur angesehen und ist weitergegangen. R: Wie Sie geflüchtet sind. In welcher Funktion war der Kommandant XXXX tätig?R: Wie Sie geflüchtet sind. In welcher Funktion war der Kommandant römisch 40 tätig? BF: Wir sind von Kunduz gemeinsam nach Baghlan zurückgekehrt. Als er diese 3 Personen getötet hat, ist er zurückgekommen. Dort gab es dann die Kämpfe, bei denen ich dabei war. R: Die Frage war, in welcher Funktion war der Kommandant XXXX tätig, als Sie geflüchtet sind. Was hat er für Funktion eingenommen?R: Die Frage war, in welcher Funktion war der Kommandant römisch 40 tätig, als Sie geflüchtet sind. Was hat er für Funktion eingenommen? BF: Er hat gekämpft. R: Welche Funktion hat er eingenommen? BF: Er hat die 3 Angehörigen der afghanischen Nationalarmee getötet. Aus diesem Grund wollte die afghanische Nationalarmee ihn festnehmen. R: Und in welcher Funktion war der Kommandant XXXX , als Sie geflüchtet sind, tätig?R: Und in welcher Funktion war der Kommandant römisch 40 , als Sie geflüchtet sind, tätig? BF: Er sagte den anderen, dass sie sich vorbereiten sollen, weil die afghanische Nationalarmee kommen wird. R: Die Frage war klar. In welcher Funktion war der Kommandant XXXX , als Sie geflüchtet sind, tätig?R: Die Frage war klar. In welcher Funktion war der Kommandant römisch 40 , als Sie geflüchtet sind, tätig? BF: Der Kommandant hat gekämpft. Alle waren verstreut und haben gekämpft. R: Was waren die Aufgaben des Kommandanten XXXX , als Sie aus Afghanistan geflüchtet sind.R: Was waren die Aufgaben des Kommandanten römisch 40 , als Sie aus Afghanistan geflüchtet sind. BF: Er hat kommandiert, er ist ein Kommandant. R: Kommandant von was? BF: Er war der Kommandant der Soldaten der Stadt. R: Welcher Stadt? BF: Von XXXX .BF: Von römisch 40 . R: Hat der Kommandant XXXX in der Funktion eines ehemaligen Mujaheddinkommandanten seine Privatarmee gehabt bzw. in dieser Funktion fungiert, als Sie geflüchtet sind oder war er damals Kommandant für eine staatliche Institution oder Einrichtung?R: Hat der Kommandant römisch 40 in der Funktion eines ehemaligen Mujaheddinkommandanten seine Privatarmee gehabt bzw. in dieser Funktion fungiert, als Sie geflüchtet sind oder war er damals Kommandant für eine staatliche Institution oder Einrichtung? BF: Als ich hierhergekommen bin, war er Kommandant. Die Leute sagten, dass er damals sehr viele Leute hatte und aus diesem Grund, Kommandant geworden ist. R: Fragewiederholung. BF: Er hat für die Regierung gearbeitet und er hatte seine Privatarmee, beides. R: Woher wissen Sie das, dass er eine Privatarmee hatte? BF: Seine Leibwächter waren in Zivil, sie waren nicht uniformiert. R: Hat der Kommandant selbst eine Polizeiunform getragen? BF: Es hat keinen Unterschied gemacht, ob er eine Uniform hatte oder nicht. R: Ich wollte wissen, ob er eine Uniform hatte oder nicht. BF: Nein, er hatte keine Uniform. R: Und seine Leibwächter? BF: Sie haben alles, was sie wollten angezogen, sie trugen alles, was sie wollten. R: Sie haben zuerst gesagt, dass seine Leibwächter in Zivil waren, sie waren nicht uniformiert. Jetzt frage ich sie nochmal, ob die Leibwächter eine Uniform getragen haben. Jetzt sagen Sie, sie haben alles angezogen, was sie wollten! BF: Sie trugen Uniformen, sie haben alles gemacht, was sie wollten, sie hatten selbst Kontakt bis zu XXXX .BF: Sie trugen Uniformen, sie haben alles gemacht, was sie wollten, sie hatten selbst Kontakt bis zu römisch 40 . R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Mein nennt ihn " XXXX ", ich dachte, Sie kennen ihn?BF: Mein nennt ihn " römisch 40 ", ich dachte, Sie kennen ihn? R: Warum sagen Sie zuerst, dass die Leibwächter in Zivil gewesen wären? BF: Es macht für sie keinen Unterschied, einmal tragen sie Zivilkleider und einmal Uniformen der afghanischen Nationalarmee. R: Warum sagen Sie zuerst, dass sie in Zivil gewesen sind? BF: Ich habe gesagt, dass sie anziehen können, was sie wollen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie, während Ihrer Anhaltung, nicht "getanzt" hätten, weil sie das nicht gewollt hätten und Sie einmal geschlagen worden wären, weil sie das nicht gemacht hätten. Hat es darüber hinaus, außerdem, dass Sie geschlagen wurden, noch irgendwelche Maßnahmen, Handlungen bzw. Sanktionen gegen Sie gegeben? BF: Nein, davor sagte er mir nur, dass ich das "Tanzen" vom "Lehrer" lernen soll. Alles, was mir der "Lehrer" sagt, soll ich machen. R: Das war vor dem Zeitpunkt, als Sie geschlagen worden sind. Hat es nachher, nachdem Sie geschlagen worden sind, noch irgendwelche Sanktionen, Handlungen oder dergleichen gegen Sie gegeben? BF: Nachdem wir von Kunduz zurückgekehrt sind, kam ein Leibwächter zum Kommandanten und erzählte ihm, dass 3 seiner Männer von der afghanischen Nationalarmee angehalten worden sind. Daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt. R: Fragewiederholung. BF: Ich war sehr verletzt und er hatte nicht die Möglichkeit mich zu bestrafen, weil er nicht die Zeit hatte. R: Warum hatte er nicht die Zeit? BF: Ein Mann des Kommandanten hat bereits auf den Kommandanten gewartet, als er aus dem Auto gestiegen ist, daraufhin fuhr der Kommandant in die Stadt. R: Danach haben Sie den Kommandanten nicht mehr gesehen? BF: Er fuhr zum Bazar, dort tötete er 3 Soldaten. Danach habe ich ihn wiedergesehen. R: Hat es irgendwelche Sanktionen, Handlungen oder dergleichen danach gegeben? BF: Der "Lehrer" hat mir das "Tanzen" beigebracht, die Bodyguards sagten mir, ich muss das lernen. R: Hat er Ihnen das "Tanzen" beigebracht? BF: Er sagte mir, ich solle es lernen. Ich war gezwungen "ja" zu sagen. R: Hat er Ihnen das "Tanzen" beigebracht? BF: Nein, ich habe es nicht gelernt, weil ich es nicht wolle. Einmal sagte ich, dass ich das nicht will und ich nach Hause gehen möchte. Dann zeigte er mir seine Waffe und sagte er mir, dass er mich mit 2, 3 Schüssen töten wird. R: Sind Sie jemals sexuell missbraucht worden? BF: Nein. In Kunduz hätten sie vermutlich "etwas Schlechtes" mit mir gemacht. R: Wann meinen Sie, wenn Sie von Kunduz sprechen? BF: In den 2 Tagen, als sie wollten, dass ich bei der Feier "tanze". R: Hat es sonst irgendwelche Übergriffe gegen Sie gegeben? BF: Nein, ich bin geschlagen worden und dann sind wir zurückgekehrt. Der Kommandant sagte mir, dass wenn wir zurück sind, werde ich noch eine Strafe von ihm bekommen. R: Sind Sie jemals am Körper berührt worden? BF: Nein. R: Wie heißt die Hauptstadt in Baghlan? BF: XXXX .BF: römisch 40 . SV: Ist der Regierungssitz in der XXXX XXXX auch dort?SV: Ist der Regierungssitz in der römisch 40 römisch 40 auch dort? BF: Nein, es befindet sich in Pol-e Khumri. Ich weiß nicht genau, was man dazu sagt, aber es befindet sich in Pol-e Khumri. R: Haben Sie sonstige Problem noch in Afghanistan gehabt, außer den von Ihnen geschilderten? BF: Nein, das waren meine Probleme in Afghanistan. R an BFV: Wollen Sie noch etwas vom BF wissen? BFV: Ausführungen zum Thema "Funktion des Kommandanten". Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Jahreszeiten in Bezug auf die einfachsten Verhältnisse, aus denen der Minderjährige stammt. Es ist ihm vielfach die Bedeutung der Fragen und Wort nicht klar bzw. hatten die Inhalte, in seinem damaligen kindlichen Alter, keine Bedeutung. Thema Städte und geographische Gegebenheiten: Auch hier verweise ich auf die mangelhafte Bildung des Minderjährigen. Zur Frage der sexuellen Übergriffe: Selbst wenn der Minderjährige angibt, das keine direkten Übergriffe auf ihn stattgefunden hätten, ist offenkundig, dass diese vorgesehen waren. R: Sind Sie einverstanden, dass Nachforschungen in Afghanistan, unter Wahrung Ihrer Anonymität, getätigt werden, falls es bei der Gutachtenerstellung mit dem den SV zu Grunde liegenden Material nicht das Ausreichen gefunden werden könnte? BF: Ich bin einverstanden. Ich würde gerne noch etwas sagen. Diese Leute haben in ganz Afghanistan Kontakte. Selbst die Regierung "gehört ihnen", sie können machen, was sie wollen. Er kann einfach so 3 Soldaten umbringen und 20 Tage später, kommt er zurück und lebt sein Leben weiter. Man kann gegen diese Leute nichts anrichten. R: Können Sie die Namen der Großväter, mütterlicherseits und väterlicherseits angeben? BF: Großvater väterlicherseits: XXXX , mütterlicherseits: XXXX .BF: Großvater väterlicherseits: römisch 40 , mütterlicherseits: römisch 40 . R: Wie heißen Ihre Onkeln mütterlicherseits und väterlicherseits? BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens: XXXX , der lebt in Baghlan. Ich habe 4 Onkeln mütterlicherseits: Einer lebt in Österreich, er heißt XXXX . Die 3 anderen Onkeln mütterlicherseits leben in Baghlan, namens: XXXX , XXXX und XXXX .BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits namens: römisch 40 , der lebt in Baghlan. Ich habe 4 Onkeln mütterlicherseits: Einer lebt in Österreich, er heißt römisch 40 . Die 3 anderen Onkeln mütterlicherseits leben in Baghlan, namens: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . R: Lebt der Onkel väterlicherseits in Baghlan, an der Adresse, an der Ihre Eltern wohnen bzw. gewohnt haben? BF: Damals hat er noch dort gelebt, jetzt weiß ich es nicht. R: Was würden Sie denn befürchten - nach dem Sie subsidiären Schutz haben - theoretisch, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten? R: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren, würden sie mich nicht am Leben lasse, weil ich die Wahrheit über sie kenne und die Leute erfahren, dass ich für diesen Zeitraum bei ihnen war, könnte ich aus dieser Scham nicht leben. R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. [ ]"
- Die Nachforschungen durch einen Sachverständigen für Afghanistan im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vom XXXX haben folgendes ergeben:
- Die Nachforschungen durch einen Sachverständigen für Afghanistan im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vom römisch 40 haben folgendes ergeben: Die Angaben des BF zu dessen Identität entsprechen weitgehend der familiären Zusammensetzung und stimmen mit der Herkunft des BF überein. Der BF hat mehrere Brüder. Weder der Vater noch die Nachbarn des BF haben die Version des BF, dass er mit dem Kommandanten XXXX (K.K.) Schwierigkeiten gehabt hätte und er von ihm entführt worden sei, bestätigt. Die Nachbarn des BF haben angegeben, dass der Vater den BF ins Ausland geschickt habe. Dafür habe sein Vater sein Grundstück gepfändet und mit diesem Geld die Reise des BF finanziert. Der Vater des BF habe gegenüber seinen Mitarbeitern behauptet, dass er von der Ausreise seines Sohnes vorher nichts gewusst habe. Nachdem der Cousin des BF im XXXX ein Foto des BF dessen Vater gezeigt habe, habe der Vater realisiert, dass sich sein Sohn im Ausland befinden würde.Weder der Vater noch die Nachbarn des BF haben die Version des BF, dass er mit dem Kommandanten römisch 40 (K.K.) Schwierigkeiten gehabt hätte und er von ihm entführt worden sei, bestätigt. Die Nachbarn des BF haben angegeben, dass der Vater den BF ins Ausland geschickt habe. Dafür habe sein Vater sein Grundstück gepfändet und mit diesem Geld die Reise des BF finanziert. Der Vater des BF habe gegenüber seinen Mitarbeitern behauptet, dass er von der Ausreise seines Sohnes vorher nichts gewusst habe. Nachdem der Cousin des BF im römisch 40 ein Foto des BF dessen Vater gezeigt habe, habe der Vater realisiert, dass sich sein Sohn im Ausland befinden würde. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF wurde ausgeführt, dass der Vater des BF mit keinem Wort erwähnt habe, dass sein Sohn mit irgendwelchen Problemen mit dem K.K. verwickelt gewesen sei. Die Nachbarn des BF seien wiederholt von seinen Mitarbeitern aufgesucht worden und hätten wiederholt bestätigt, dass weder der BF noch der Vater des BF mit K.K. oder anderen Personen in Schwierigkeiten geraten seien. Wäre der BF mit dem K.K. tatsächlich in Schwierigkeiten geraten und K.K. durch den BF geschädigt worden, hätte K.K. den Vater und die Brüder des BF aufgesucht und diesen Schwierigkeiten gemacht. Der Vater des BF habe mit keinem Wort erwähnt, dass er und seine Söhne mit K.K. Probleme bekommen hätte. Unter der Annahme, dass eine Person vor einem Kommandanten flüchtet, welcher ihn als Lustknabe haben wolle, wird diese Person oder dessen Familie nicht weiter verfolgt. Eine Entführung, Missbrauch oder Weigerung als Lustknabe zu arbeiten, führe nicht dazu, dass diese Person oder seine Familie weiter verfolgt werden würde. Eine Entführung, Missbrauch oder Weigerung als Lustknabe zu arbeiten, würde nicht dazu führen, dass diese Personen von dem Kommandanten weiter verfolgt und gesucht werden würden, wenn sie über 16 Jahre alt seien. Wenn die Lustknaben unter 16 Jahre alt sein würden und sich ihre Familien gegenüber den Kommandanten nicht verteidigen könnten, könnten diese Kinder wieder vom Kommandanten zurückgebracht werden. Erst wenn ein Lustknabe vom Kommandanten weglaufe und zur Polizei gehen würde, ihn wegen Missbrauchs anzeigen würde, könnte dieser unter Umständen vom jeweiligen Kommandanten verfolgt werden, wenn ein Kommandant deswegen strafrechtlich verfolgt werden würde. In einem solchen Fall würde der Kommandant auch die Familie des BF nicht in Ruhe lassen. Ab dem
- Lebensalter würde ein Lustknabe mit Bartwuchs für einen Kommandanten nicht mehr attraktiv sein. Der Kommandant würde einen Lustknaben ab dem
- Lebensjahr nicht mehr dazu zwingen beim Kommandanten zu bleiben. Ein Kommandant, wie K.K, der Lustknaben unterhalte, suche sich neue Lustknaben im Alter von ca. 9 und 16 Jahren. Das Verbleiben von jungen Männern als Lustknabe bei ihren Herren, die über 18 Jahre alt seien, habe damit zu tun, dass diese Menschen in der Gesellschaft als ehemalige Lustknaben geächtet wären und keine Zukunftsperspektive haben würden. Diese Personen verbleiben freiwillig als Diener und Bodyguards bei deren Herren. Hinsichtlich des K.K. wurde ausgeführt, dass dieser mehrere Lustknaben unterhält. Er selbst sei Polizeichef in XXXX gewesen ist. Er sei mit der Nationalarmee in Konflikt gekommen, sodass er einmal in einem bewaffneten Streit mehrere Soldaten getötet hat. Da er in der Regierung mächtige Freunde habe, könne er von der Behörde nicht belangt werden.Hinsichtlich des K.K. wurde ausgeführt, dass dieser mehrere Lustknaben unterhält. Er selbst sei Polizeichef in römisch 40 gewesen ist. Er sei mit der Nationalarmee in Konflikt gekommen, sodass er einmal in einem bewaffneten Streit mehrere Soldaten getötet hat. Da er in der Regierung mächtige Freunde habe, könne er von der Behörde nicht belangt werden. Die Lustknaben seien spätestens mit dem
- Lebensjahr für diese Herren nicht mehr attraktiv und würden sich wieder neue Lustknaben suchen. Der BF habe K.K. nicht geschädigt und sei mit dem BF nicht in Schwierigkeiten geraten. Unter der Annahme, dass der BF als Lustknabe vor K.K. weggelaufen wäre, würde deshalb keine Feindschaft und Verfolgungsgefahr bestehen. Die Familie des BF, seine Eltern und zwei Brüder des BF würden an der vom BF angegeben Adresse in XXXX leben. Der BF habe die von ihm genannte Schule besucht. Es habe nicht herausgefunden werden könne, mit welchem Alter der BF die Schule verlassen habe. Die Angaben des BF betreffend die Fragen der Jahreszeiten seinen nicht authentisch, als jeder Afghane, besonders Schüler der ersten Klasse, mit den Jahreszeiten vertraut wäre. In Afghanistan gebe es vier unterschiedliche Jahreszeiten, die jedem Afghanen bewusst seien.Die Familie des BF, seine Eltern und zwei Brüder des BF würden an der vom BF angegeben Adresse in römisch 40 leben. Der BF habe die von ihm genannte Schule besucht. Es habe nicht herausgefunden werden könne, mit welchem Alter der BF die Schule verlassen habe. Die Angaben des BF betreffend die Fragen der Jahreszeiten seinen nicht authentisch, als jeder Afghane, besonders Schüler der ersten Klasse, mit den Jahreszeiten vertraut wäre. In Afghanistan gebe es vier unterschiedliche Jahreszeiten, die jedem Afghanen bewusst seien. K.K. sei ein mächtiger ehemaliger Mujaheddin-Kommandant, der in der Regierung Verbündete habe. Er unterhalte mehrere Lustknaben. Von einer Entführung des BF durch den K.K. wisse niemand. Wenn ein junger Mensch von einem Kommandanten entführt werden würde, würde dieser Umstand allen in der Heimatadresse lebenden Personen bekannt. Die Angaben des BF, dass K.K. den BF zuerst als Lustknabe ausbilden und ihn sexuell missbrauchen habe wollen, entspreche dem Alltag in Afghanistan. Dieser Umstand sei jedem Afghanen aus den traditionellen Gebieten bekannt, ohne dass diese als Lustknaben angehalten werden würden. Gutachten des Sachverständigen betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX :Gutachten des Sachverständigen betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in römisch 40 : "Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX sei derzeit sehr prekär und die Taliban würden fast die Hälfte der Provinz XXXX kontrollieren, wo die Paschtunen wohnen würden. Die weiteren Gebiete würden immer wieder von diesen angegriffen, dabei würden hunderte Zivilisten getötet. Inzwischen seien tausende Menschen aufgrund dieser Situation zu internen Flüchtlingen geworden.Die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 sei derzeit sehr prekär und die Taliban würden fast die Hälfte der Provinz römisch 40 kontrollieren, wo die Paschtunen wohnen würden. Die weiteren Gebiete würden immer wieder von diesen angegriffen, dabei würden hunderte Zivilisten getötet. Inzwischen seien tausende Menschen aufgrund dieser Situation zu internen Flüchtlingen geworden. Das Zentrum von XXXX , eine ehemalige Industriestadt, sei in den letzten Monaten von den Taliban mit Raketen von einer Entfernung von ca. 300 Meter angegriffen worden. Die Einwohner dieser Stadt würden sich in einer Art "Belagerungszustand" befinden. Die Hauptwege nach XXXX , die über XXXX führen würden, würden von den Taliban verunsichert und es komme immer wieder vor, dass die Linienbusse und Taxis aufgehalten und bestimmte Personen mitgenommen und getötet werden würden. Die Reisenden nach XXXX und XXXX würden versuchen, bis 15 Uhr Ortszeit, die Straßen in der Gegend von XXXX zu passieren, sonst würden diese Verbindungswege ab Nachmittag unter der Kontrolle der Taliban stehen. Die Armee und Polizei, die auf diesen Wegen tagsüber patrollieren würden, würden sich vor dem Einbruch der Dunkelheit in ihre Posten zurück ziehen, damit sie von den Taliban nicht erwischt werden würden.Das Zentrum von römisch 40 , eine ehemalige Industriestadt, sei in den letzten Monaten von den Taliban mit Raketen von einer Entfernung von ca. 300 Meter angegriffen worden. Die Einwohner dieser Stadt würden sich in einer Art "Belagerungszustand" befinden. Die Hauptwege nach römisch 40 , die über römisch 40 führen würden, würden von den Taliban verunsichert und es komme immer wieder vor, dass die Linienbusse und Taxis aufgehalten und bestimmte Personen mitgenommen und getötet werden würden. Die Reisenden nach römisch 40 und römisch 40 würden versuchen, bis 15 Uhr Ortszeit, die Straßen in der Gegend von römisch 40 zu passieren, sonst würden diese Verbindungswege ab Nachmittag unter der Kontrolle der Taliban stehen. Die Armee und Polizei, die auf diesen Wegen tagsüber patrollieren würden, würden sich vor dem Einbruch der Dunkelheit in ihre Posten zurück ziehen, damit sie von den Taliban nicht erwischt werden würden. Versorgungslage: Nach Angaben der deutschen Botschaft in Kabul gegenüber einem BBC-Journalisten am XXXX , hätten heuer mehr als 80tausend Afghanen, die meisten davon junge Menschen, das Land verlassen und sich auf den Weg in ein sicheres Land gemacht. Die meisten dieser Personen würden nicht nur wegen der Sicherheitslage, sondern auch wegen der schlechten Wirtschaftssituation im Lande flüchten. Derzeit seien mehr als 60 Prozent der jungen Leute in Afghanistan arbeitslos und es bestehe auch keine Aussicht, dass die Lage sich in naher Zukunft bessern könnte. Betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage wolle der SV auf folgende Internetquellen hinweisen und anmerken, dass er Ende August dieses Jahres in Afghanistan gewesen sei und die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage selber in Erfahrung bringen habe können (siehe Beilage 3)."Nach Angaben der deutschen Botschaft in Kabul gegenüber einem BBC-Journalisten am römisch 40 , hätten heuer mehr als 80tausend Afghanen, die meisten davon junge Menschen, das Land verlassen und sich auf den Weg in ein sicheres Land gemacht. Die meisten dieser Personen würden nicht nur wegen der Sicherheitslage, sondern auch wegen der schlechten Wirtschaftssituation im Lande flüchten. Derzeit seien mehr als 60 Prozent der jungen Leute in Afghanistan arbeitslos und es bestehe auch keine Aussicht, dass die Lage sich in naher Zukunft bessern könnte. Betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage wolle der SV auf folgende Internetquellen hinweisen und anmerken, dass er Ende August dieses Jahres in Afghanistan gewesen sei und die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage selber in Erfahrung bringen habe können (siehe Beilage 3)."
- Mit Schreiben vom XXXX wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen, Länderdokumentation Afghanistan) zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist von 10 Tagen zu schriftlichen Stellungnahem eingeräumt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen, Länderdokumentation Afghanistan) zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist von 10 Tagen zu schriftlichen Stellungnahem eingeräumt.
- Die Vertreterin des BF führte im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF nicht die volle Wahrheit gesagt haben könnte und als offensichtliche Erklärung dafür nur die Angst vor dem mächtigen Kommandanten XXXX, wie im Gutachten bestätigt, dafür in Betracht käme. Dass die Situation prekär sei, beweise auch die im Gutachten festgestellte Tatsache, dass Nachforschungen hinsichtlich der weiteren erwähnten Kommandanten zu gefährlich seien. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe sowohl der Vater als auch die Nachbarn Misstrauen gegen die Hilfspersonen des Gutachters, welche diese zu Hause aufgesucht und aus Sicherheitsgründen diese Antworten gegeben hätten.
- Die Vertreterin des BF führte im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen aus, dass der Vater des BF nicht die volle Wahrheit gesagt haben könnte und als offensichtliche Erklärung dafür nur die Angst vor dem mächtigen Kommandanten römisch 40 , wie im Gutachten bestätigt, dafür in Betracht käme. Dass die Situation prekär sei, beweise auch die im Gutachten festgestellte Tatsache, dass Nachforschungen hinsichtlich der weiteren erwähnten Kommandanten zu gefährlich seien. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe sowohl der Vater als auch die Nachbarn Misstrauen gegen die Hilfspersonen des Gutachters, welche diese zu Hause aufgesucht und aus Sicherheitsgründen diese Antworten gegeben hätten. Alle älteren Söhne der Familie würden sich außerhalb von Afghanistan befinden. Habibullah (in der VH irrtümlich Atibullah) und Osman seinen beide noch sehr jung, um als Tanzknaben missbraucht zu werden. Die ca. 12 und 8 bis 9 Jahre alten Obaidullah und Assiullah seinen im Gutachten nicht erwähnt worden. Man könne daher davon ausgehen, dass weder der Vater noch die Nachbarn diese Geschwister des BF erwähnt habe. Es liege auf der Hand, dass sowohl der Vater als auch die Nachbarn aus Angst vor dem K.K. jegliche Schwierigkeiten und daher auch die Entführung des BF verneinen würden. Zur Zeit der Entführung und Flucht des BF vor dem Kommandanten sei der BF 16 Jahre alt gewesen. Daher würde dieser in die im Gutachten erwähnte Risikogruppe fallen und wieder vom Kommandanten zurückgebracht werden können. Aus diesem Grunde sei die Flucht (im Frühling 2013) erfolgt. Damals sei der BF noch 15 Jahre alt gewesen und im November 2013 16 Jahre alt geworden. Im Gutachten würde erklärt, dass Tanzknaben ab 16 Jahren nicht mehr interessant für ihre Herren seien. Dies würde jedoch durch dem den Bericht beigelegten Gutachten widerlegt. Dieser würde von einem 22-jährigen Lustknaben erzählen, welcher jünger aussehen würde. Es gehe nicht um das Alter, sondern das Aussehen des Lust bzw. Tanzknaben. Wie aus dem Gutachten hervorgehe, würde ein Lustknabe (Tanzknabe, Bacha Bazi) der vor dem Kommandanten fliehe und ihn bei der Polizei anzeigen würde, vom Kommandanten verfolgt werden. Sowohl der/die Nachbar/n als auch der Vater hätten ganz offensichtlich Angst, dass die Entführung des BF als Tanzknabe publik werden könne. Sie hätten keine Garantien oder Sicherheiten gehabt, dass die Gutachter durch das BVwG beauftragt worden wären und nichts weitergeleitet werden würde bzw. hätten aus Sorge um ihre persönliche Sicherheit geglaubt, dass es so gewesen sei. Der Vater des BF verfüge über einen niedrigen Bildungsstand, über die Nachbarn könne der BF nichts sagen. Daher werde er wohl auch Ausweise, welche die Gutachter vorgezeigt haben mögen nicht lesen können und selbst wenn, diesen nicht vertraut haben. Da im Gutachten bestätigt werde, dass K.K. im Falle einer Anzeige die Familie des BF nicht in Ruhe lasse, erscheine die Angst des Vaters und der Nachbarn um ihr Leben einleuchtend, nachvollziehbar und so weitgehend, dass unrichtige Auskünfte gegeben worden seien. Das Gutachten bestätige, dass K.K. tatsächlich ein mächtiger Kommandant gewesen sei und mehrere Lustknaben unterhalten habe. Ebenso werde bestätigt, dass er Polizeichef in XXXX gewesen sei und Freunde in der Regierung habe.Da im Gutachten bestätigt werde, dass K.K. im Falle einer Anzeige die Familie des BF nicht in Ruhe lasse, erscheine die Angst des Vaters und der Nachbarn um ihr Leben einleuchtend, nachvollziehbar und so weitgehend, dass unrichtige Auskünfte gegeben worden seien. Das Gutachten bestätige, dass K.K. tatsächlich ein mächtiger Kommandant gewesen sei und mehrere Lustknaben unterhalten habe. Ebenso werde bestätigt, dass er Polizeichef in römisch 40 gewesen sei und Freunde in der Regierung habe. Der Gutachter befinde, dass der BF mit dem Kommandanten nicht in Schwierigkeiten geraten sei. Dies sei allerdings insofern nicht richtig, da der BF den Kommandanten nicht als Lustknabe zur Verfügung stehen habe wollen und vor ihm geflüchtet sei. Er habe sich geweigert als Lustknabe zu tanzen und werde diese Weigerung den mächtigen Kommandanten auch verärgert haben. Dem Gutachten könne daher nicht gefolgt werden, wenn dieses befinde, dass keine Feindschaft und Verfolgungsgrund entstanden sei. Wenn dies so wäre, würde es keinen Missbrauch durch Lustknaben geben, da sie sich alle weigern könnten. Dies sei aber nicht der Fall, Knaben würden gezwungen und wer sich diesem Zwang widersetze müsse mit negativen Folgen rechnen. Da auch das Halten von Lustknaben, das auch prestigeträchtig sei, durch mächtige und einflussreiche Personen in den Medien negativ angeprangert werde, sei davon auszugehen, dass dieser Missbrauch durch Zwang erfolge. Dies sei auch dem beigelegten Gutachten des BF zu entnehmen. Das Gutachten, dass ein Tanzbursche, der sich seinem Entführer bzw. "Besitzer" entziehe, habe keine Konsequenzen zu befürchten, sei daher nicht schlüssig. Aus dem den Gutachten beigelegten Bericht sei zu entnehmen, dass, wenn überhaupt einmal gegen das System der Bacha Bazi vorgegangen werde, es meistens nur Knaben treffen würde, nie ihre Peiniger. Allein die Auszüge aus den dem Gutachten beigelegten Berichten lasse die Angst des Vaters sowie auch der Nachbarn nachvollziehbar erscheinen, möglicherweise nicht die Wahrheit über die Geschehnisse mit dem BF gesagt zu haben. Nicht nur aus Angst die Sache könne publik werden, sondern auch aus Angst vor den Konsequenzen des mächtigen Kommandanten. Auch deshalb würden sich wohl keine Söhne des Vaters des BF im "Bacha Bazi fähigen" Alter in Afghanistan befinden. Der BF würde angeben, dass der Vater sowie die Nachbarn aus Angst vor dem Kommandanten nicht die Wahrheit erzählt hätten. Die Vertreterin verwies auf den in der Beschwerde übersandten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Bacha Bazhi aus dem Jahre 2013, dem Jahr, indem der BF aus Afghanistan geflüchtet sei. Aus diesem Bericht als auch aus dem Gutachten gehe hervor, dass ehemalige Bacha Bazi in der Gesellschaft geächtet wären und keine Lebensperspektiven mehr haben würden, sodass ihnen nichts übrig bleiben würde als weiterhin ihren Herren zu dienen, womit sie sich in einer sklavenähnlichen Lage befinden würden.
- Am XXXX wurden der Vertreterin des BF die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen eingeräumt. Die Frist ist bis dato fruchtlos vertrichen.
- Am römisch 40 wurden der Vertreterin des BF die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen eingeräumt. Die Frist ist bis dato fruchtlos vertrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Lage in Afghanistan wird auf die im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen und die daraus getroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen einschließlich des von der Vertreterin eingebrachten Berichtes der Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben: (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 19./29.12.2016): Verfassung: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Afghanistans Präsident und CEO: Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015). Regierungsbildung: Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015). Parlament und Parlamentswahlen: Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015). Parteien: Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program