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{'item': 'W129 2136056-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 52Art. 130§ 6§ 17§ 4§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW129 2136056-1 SpruchW129 2136056-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 16.12.2014 die Nostrifizierung ihrer an der Fachstudienhochschule für Gesundheit in Belgrad, Serbien, abgeschlossenen Diplomausbildung der Fachrichtung "Ernährungsberatung und Diätfach" und beantragte die Gleichstellung mit dem inländischen Bachelor-Studienabschluss, Studienkennzahl 0551, Diätologie der FH Campus Wien.
  2. In weiterer Folge wurde ein Gutachten von der Studiengangsleitung für das Bachelorstudium Diätologie erstellt. Diesem Gutachten vom 29.12.2015 ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass die absolvierte ausländische Ausbildung in ihren Grundsätzen nicht den österreichischen Bestimmungen zur Erlangung der fachlich-methodischen, der sozialkommunikativen sowie der wissenschaftlichen Kompetenzen in der Diätologie entspreche. Der Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden Ausbildungen betrage hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 64 % und der praktischen Ausbildung 56 %. Ein Vergleich der Ausbildungen mit dem für die Erlangung der fachlich-methodischen Kompetenzen relevanten Lehrveranstaltungen, Lehrinhalten und Praktika habe ergeben, dass gewisse - im Gutachten näher ausgeführte - Bereiche bzw. Kenntnisse fehlen würden. Zum Gutachten wurde der BF Parteigehör gewährt und dazu gab sie auch eine Stellungnahme ab.
  3. Das Fachhochschulkollegiums der FH Campus Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gab dem Antrag auf Nostrifizierung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.04.2016, ohne Zahl, nicht statt. Begründend wurde nach Darlegung des Gutachtens vom 29.12.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kollegium zu prüfen habe, ob das ausländische Studium des Antragsstellers hinsichtlich oder Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen sei. Im Zuge der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit zwischen grundsätzlicher Gleichwertigkeit und notwenigen Ergänzungen sei vor allem auf die Verteilung, den Umfang und die Bedeutung der verschiedenen Arten von Prüfungsfächern sowie die damit verfolgten fachspezifischen Studienziele Bedacht zu nehmen. Als quantitativen Richtwert für einzelne Ergänzungen werde eine Größe von etwa 25 Prozent des durch den Studienplan geforderten Leistungsumfangs angesehen. Da die fachliche Begutachtung ergeben habe, dass die Gleichwertigkeit der absolvierten ausländischen Ausbildung mit der Ausbildung an der FH Campus Wien nicht gegeben sei und eine Gleichwertigkeit von weniger als 75 % vorliege, sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.
  4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 09.06.2016 brachte die BF zusammengefasst vor, dass ihre Praktika relativ wenig gewertet worden seien, da sie laut Lehrplan nur in einem Fach explizit angeführt werden würden, nämlich als "Praxis vor der Diplomprüfung". Sie habe aber Praktika im Laufe des Jahres in einzelne Fächer eingebunden gehabt sowie auch in den Sommermonaten absolviert. Die Praktika seien auch im Studienbuch (Index) bestätigt und zwar im Ausmaß von 625 Stunden (davon zwei Praktika im Allgemeinen Krankenhaus "Stefan Visoki" und ein Praktikum in der Ambulanz "Zemun"). Im Übrigen habe sie nach dem Abschluss der Fachhochschule ein sechsmonatiges Praktikum an einer Ambulanz und einem Krankenhaus absolviert. Erst nach dessen Absolvierung und abschließenden Ablegung von Fachprüfung erhalte man die volle Berufsberechtigung. Weiters ersuchte sie, um nochmalige Bewertung der theoretischen Inhalte, dabei ging sie u.a. auf einzelne Fächer näher ein. Weiters führte die BF aus, dass auch in einzelnen Fachhochschulstudiengängen für Diätologie in Österreich unterschiedliche Fächer bzw. Studieninhalte vorgesehen seien. Im Übrigen werde im Bescheid als rechtliche Grundlage ein "quantitativer Richtwert für einzelne Ergänzungen von etwa 25 %" angeführt. Für die Stattgabe einer Nostrifikation werde eine Übereinstimmung von mindestens 75 % der Ausbildung verlangt. Dazu werde als Basis ein Kommentar zum Universitätsstudiengesetz angeführt, obwohl es zu dieser Zeit noch gar keine FHs gegeben habe. Unter der Annahme, dass jede FH die Lehrpläne und Stundenverteilung teilweise autonom gestalten könne, erscheine es denkunmöglich, dass irgendeine andere Ausbildung dem FH Campus-Pendant entsprechen könne. Auch müssten nicht akribisch einzelne Stunden verglichen werden. Dies würde einer Internationalisierung von Studien widersprechen. Es geht u.a. darum, dass die Anforderungen erreicht werden würden, die zur Ausübung des reglementierten Berufes des Diätologen führen würden. Der Bescheid stütze sich auf ein Fachgutachten der Studiengangsleiterin. Studiengangsleitungen seien im Fachhochschulkollegium vertreten. Es sei fraglich, ob es sich dabei um eine "geeignete Person" hierfür handele. Auch seien Serbien und Österreich Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ("Lissaboner Anerkennungsübereinkommen"). Es würde auch dem Lissaboner Anerkennungsübereinkommen widersprechen, wenn ihre Ausbildung gar keine Möglichkeit der Anerkennung durch die FH bekomme. Aus allen genannten Gründen, ersuche sie das Bundesverwaltungsgericht ihrer Beschwerde stattzugeben und den genannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Ansuchen um Nostrifizierung (gegebenenfalls mit Auflagen) stattgegeben werde. Dazu legte die BF eine Bescheinigung, demnach sie am 22.12.2011 die Fachprüfung bestand sowie ein Studienbuch mit diversen Praktika vor. In weiterer Folge legte sie eine Bestätigung über ein Praktikum bei Zemun im Zeitraum von März 2011 bis September 2011 vor.
  5. Daraufhin wurde ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Dieses enthält zur praktischen Ausbildung nach Hinweis auf die Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Diätologen (FH-MTD-AV, Anlage 13) eine Aufstellung, die wie folgt im Wesentlichen lautet: Dazu wurde im zusammengefasst ausgeführt, dass die von der BF erbrachten Nachweise über ihre praktische Ausbildung inhaltlich unzureichend seien und in dieser Form nicht den Anforderungen der FH-MTD-AV, Anlage 13, entsprechen würden, da sie weder einen Nachweis über die Art der Tätigkeit noch der medizinischen Fachbereiche geben würden. Darüber hinaus seien Übungen nicht mit einem externen Berufspraktikum gleichzusetzen. Zur nochmaligen Bewertung ausgewählter theoretischer Inhalte wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fächer Diätetik I und Diätetik II gemeinsam einen Umfang von insgesamt 14 ECTS aufweisen würden, die auch im ersten Gutachten berücksichtigt worden seien. Der detaillierte Vergleich zeige jedoch, dass große inhaltliche Unterschiede gegeben sind.Zur nochmaligen Bewertung ausgewählter theoretischer Inhalte wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fächer Diätetik römisch eins und Diätetik römisch zwei gemeinsam einen Umfang von insgesamt 14 ECTS aufweisen würden, die auch im ersten Gutachten berücksichtigt worden seien. Der detaillierte Vergleich zeige jedoch, dass große inhaltliche Unterschiede gegeben sind. Zu den weiteren von der BF in der Beschwerde bezeichneten Fächern wurde ausgeführt, dass die Fächer "Planung und Organisation der Ernährung 1", "Planung und Organisation der Ernährung 2", "Ernährungsmanagement" sowie "Mentale Hygiene" ohnehin angerechnet worden seien. Die absolvierte Ausbildung der BF weise hinsichtlich der FH-MTD- AV, Anlage 4, wesentliche Ausbildungsunterschiede auf. Ein Vergleich der Ausbildungen zeige wesentliche Unterschiede, vor allem in Bezug auf das Erreichen der fachlich-methodischen und sozial-kommunikativen Kompetenzen um als Diätologe tätig zu sein. Abgesehen von den wissenschaftlichen Kompetenzen, die laut FH-MTD-AV gefordert würden und in der absolvierten Ausbildung wenig vorhanden seien. Auch weise die Ausbildung von der BF verhältnismäßig viele allgemeine ernährungswissenschaftliche Inhalte auf, die vergleichbar mit einem Studium der Ernährungswissenschaften seien. Ausbildungsinhalte, die die fachlich-methodischen Kompetenzen einer Diätologen ausmachen würden, seien nur zum Teil enthalten. Es würden zwar in den Fächern Diätetik I und II gängige Erkrankungen und deren diätetische Behandlung gelehrt werden, jedoch nicht in der inhaltlichen Tiefe, insbesondere fehle hier der Nachweis über die Umsetzung als diätologischer Prozess. Des Weiteren würden im Gutachten näher ausgeführte wesentliche medizinische Fachgebiete fehlen.Es würden zwar in den Fächern Diätetik römisch eins und römisch zwei gängige Erkrankungen und deren diätetische Behandlung gelehrt werden, jedoch nicht in der inhaltlichen Tiefe, insbesondere fehle hier der Nachweis über die Umsetzung als diätologischer Prozess. Des Weiteren würden im Gutachten näher ausgeführte wesentliche medizinische Fachgebiete fehlen. In Österreich teile sich der Bereich der Diätetik in den medizinisch-klinischen Anteil mit einem Umfang von 28 ECTS sowie den Kompetenzbereich der angewandten Diätologie (Durchführung von Diätologischen Prozessen und Praktikum) mit einem Umfang von 55 ECTS sowie den Kompetenzbereich der evidenzbasierten Diätologie mit einem Umfang von 23 ECTS. Insgesamt würden rund 106 ECTS diätologisch relevante Inhalte vermittelt werden, davon 40 ECTS Berufspraktikum im klinischen Bereich. Bezugnehmend auf die sozial-kommunikativen Kompetenz werde festgestellt, dass dazu kein Nachweis gegeben sei. Grundlegende Fächer wie Psychologie, Pädagogik, Soziologie sowie Kommunikation- und Gesprächsführung, psychologische Gesprächsführung und Beratungstechniken würden in der absolvierten Ausbildung fehlen. In der Ausbildung der FH Campus Wien würden insgesamt 22 ECTS für den Bereich Gesundheits- und Ernährungskommunikation verwendet werden. Berufsspezifisches Management und Qualitätssicherung in der Diätologie sei als "Ernährungsmanagement" in einem Ausmaß von 4 ECTS berücksichtigt worden, verglichen mit der österreichischen Ausbildung (insgesamt 11 ECTS) würden aber bedeutende Inhalte fehlen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die absolvierte Ausbildung wesentliche Unterschiede zur österreichischen Ausbildung aufweise, sowohl im Bereich der theoretischen Ausbildung als auch im Bereich der praktischen Ausbildung, und daher nicht den gesetzlichen Anforderungen der FH-MTD-AV entspreche.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.08.2016, ohne Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieser ist nach Darstellung des ergänzenden Gutachtens im Wesentlichen zu entnehmen, dass zum Einwand der BF, demnach die Ausbildungen zum Diätologen an Fachhochschulen auch innerhalb Österreichs durchwegs unterschiedlich seien, allerdings allesamt dazu führen würden, den genannten Beruf auszuüben, festzuhalten sei, dass die BF einen Antrag auf Nostrifizierung ihrer Ausbildung beim Kollegium der FH Campus Wien eingebracht habe. Dieser Antrag beinhalte die Gleichstellung ihrer Ausbildung mit dem Bachelorstudiengang "Diätologie", Studiengangskennzahl 0551, an der FH Campus Wien, weshalb ein Vergleich auch nur konkret mit diesem Studiengang statzufinden habe.

§ 52Abs.

2 AVG könne die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei. Das FH-Kollegium habe zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschulstudiengang als gleichwertig anzusehen sei. Unter Nostrifizierung sei die Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses als Abschluss eines inländischen Fachhochschul-Studiums zu verstehen. Jene Fächer, die nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden würden, könnten in die Gleichwertigkeitsprüfung nicht miteinbezogen werden. Bei der Beurteilung der Nostrifizierungsanträge müsse neben den gesetzlichen Erfordernissen eine Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Studienabschlüsse von mindestens 75 % gegeben sein. Eine allfällige Vorschreibung von erforderlichen Zusatzqualifikationen habe den Umfang von 25 % des Gesamtstudieninhaltes nicht zu übersteigen. Sofern derartige Ergänzungsaufträge in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, komme eine Nostrifizierung nicht in Betracht. Die Gegenüberstellung der von der BF an der Höheren Gesundheitsschule für Fachstudien in Belgrad, Serbien, absolvierten Ausbildung und des FH-Studiengangs Diätologie, Studiengangskennzahl 0551, ergebe eine Übereinstimmung von weniger als 75%. Damit sei ein unverhältnismäßiges Ausmaß der zu erteilenden Ergänzungsprüfungen gegeben. Folglich müssten daher Ergänzungsaufträge in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden, weshalb eine Nostrifizierung nicht in Betracht komme.6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.08.2016, ohne Zahl, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieser ist nach Darstellung des ergänzenden Gutachtens im Wesentlichen zu entnehmen, dass zum Einwand der BF, demnach die Ausbildungen zum Diätologen an Fachhochschulen auch innerhalb Österreichs durchwegs unterschiedlich seien, allerdings allesamt dazu führen würden, den genannten Beruf auszuüben, festzuhalten sei, dass die BF einen Antrag auf Nostrifizierung ihrer Ausbildung beim Kollegium der FH Campus Wien eingebracht habe. Dieser Antrag beinhalte die Gleichstellung ihrer Ausbildung mit dem Bachelorstudiengang "Diätologie", Studiengangskennzahl 0551, an der FH Campus Wien, weshalb ein Vergleich auch nur konkret mit diesem Studiengang statzufinden habe.

Paragraph 52, Absatz 2, AVG könne die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei. Das FH-Kollegium habe zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut sei, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschulstudiengang als gleichwertig anzusehen sei. Unter Nostrifizierung sei die Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses als Abschluss eines inländischen Fachhochschul-Studiums zu verstehen. Jene Fächer, die nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden würden, könnten in die Gleichwertigkeitsprüfung nicht miteinbezogen werden. Bei der Beurteilung der Nostrifizierungsanträge müsse neben den gesetzlichen Erfordernissen eine Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Studienabschlüsse von mindestens 75 % gegeben sein. Eine allfällige Vorschreibung von erforderlichen Zusatzqualifikationen habe den Umfang von 25 % des Gesamtstudieninhaltes nicht zu übersteigen. Sofern derartige Ergänzungsaufträge in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, komme eine Nostrifizierung nicht in Betracht. Die Gegenüberstellung der von der BF an der Höheren Gesundheitsschule für Fachstudien in Belgrad, Serbien, absolvierten Ausbildung und des FH-Studiengangs Diätologie, Studiengangskennzahl 0551, ergebe eine Übereinstimmung von weniger als 75%. Damit sei ein unverhältnismäßiges Ausmaß der zu erteilenden Ergänzungsprüfungen gegeben. Folglich müssten daher Ergänzungsaufträge in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden, weshalb eine Nostrifizierung nicht in Betracht komme.

  1. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantrage die BF, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
  2. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 29.09.2016, eingelangt am 30.09.2016, der Vorlageantrag der BF samt Verwaltungsakt vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 25.01.2017 übermittelte die BF Bestätigungen zu Praktika und führte dazu aus, weil laut Lehrplan ihr Berufspraktikum nur in einem Fach explizit angeführt sei, übermittle sie dazu eine genaue Auflistung der Tätigkeiten und Inhalte. Nach Abschluss der Fachhochschule habe sie ein verpflichtendes sechsmonatiges Praktikum und abschließend die Fachprüfung für die volle Berufsberechtigung absolvieren müssen.
  4. Mit Schreiben vom 13.10.2016 legte die BF eine Bewertung eines serbischen akademischen Grades (Fachhochschule für Gesundheitswesen Belgrad/Beograd, Diätologie) durch ENIC NARIC Austria vor. Weiters führte sie aus, dass der Übereinstimmungsgrad zwischen den Ausbildungen im theoretischen Teil 64 % und im praktischen Teil 56 % betrage, entspreche nicht der Realität. Sie habe eine Auflistung ihres praktischen Unterrichtes erstellt, die in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Ihre Praktika seien insgesamt kaum bis gar nicht gewertet worden. Laut Lehrplan sei ihr Berufspraktikum nur in einem Fach explizit angeführt. Außerdem habe sie nach dem Abschluss der Fachhochschule ein verpflichtendes sechsmonatiges Praktikum an einer Ambulanz und in einem Krankenhaus absolviert. Erst nach der erfolgreichen Absolvierung und abschließenden Ablegung der Fachprüfung erhalte man die volle Berufsberechtigung (das Volontariat sei Teil der Ausbildung). Ihr sei nicht klar, warum das nicht berücksichtigt werden könne. Die Bestätigungen über genaue Tätigkeiten während des Fachpraktikums-Volontariats reiche sie nach, sobald sie sie aus Serbien erhalte. Laut Bescheid weise ihre serbische Ausbildung "hinsichtlich der FH-MTD-AV, wesentliche Ausbildungsunterschiede im Bereich der fachlich-methodischen Kompetenzen auf". Auch in Serbien würden Diätologen im Rahmen ihrer Ausbildung Fach- und Methodenkompetenz vermittelt werden. Auch dort würden sie für die Arbeit in einem multidisziplinären Team vorbereitet werden, damit sie die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung durchführen könnten. Dass einzelne Ausbildungsinhalte zwischen FHs in Wien und Belgrad nicht miteinander übereinstimmen würden, liege auf der Hand. Das Studium in Belgrad sei so aufgebaut, dass viele Kompetenzen fachübergreifend während des theoretischen Unterrichts und in den Praktika an Studierende übermittelt würden werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Laut Schreiben vom 05.03.2012 der Fachstudienhochschule für Gesundheit in Belgrad absolvierte die BF am 02.02.2011 das Grundfachstudium ersten Grades im Studienprogramm Ernährungsberatung und Diätfach im Umfang von 180 ECTS-Punkte. Aufgrund dessen wurde ihr das Diplom über den Grad der Hochschulausbildung und der Fachtitel Fach-Ernährungsberaterin und Diätfachfrau ausgestellt. Die BF beantragte am 16.12.2014 die Nostrifizierung ihrer an der Fachstudienhochschule für Gesundheit in Belgrad, Serbien, abgeschlossenen Ausbildung mit der Fachrichtung Ernährungsberatung und Diätfach und beantragte die Gleichstellung mit dem inländischen Studienabschluss, Studienkennzahl 0551, Diätologie der FH Campus Wien. Der Übereinstimmungsgrad zwischen den beiden Ausbildungen beträgt hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 64 % und der praktischen Ausbildung 56 %.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. 2.
  8. Die Feststellungen hinsichtlich des Übereinstimmungsgrades stützen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, die plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen sind, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Hinsichtlich der Übereinstimmung hinsichtlich der praktischen Ausbildung ist auszuführen, dass die BF wiederholt ausführte, dass laut Lehrplan ihre Berufspraxis nur in einem Fach explizit angeführt sei. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Lehrplan, demnach die Praxis vor der Diplomprüfung aus Fachgegenständen 17 ECTS umfasst. Ein nach Abschluss der Fachhochschule verpflichtendes Praktikum sowie ein Volontariat können – entgegen der Ansicht der BF - nicht berücksichtigt werden, da diese nicht Teil des absolvierten Fachhochschul-Studienganges der BF sind. Auch die vorgelegten Unterlagen in der Beschwerdeergänzung stehen mit dem Lehrplan im Einklang. So ergibt sich auch aus diesen, in denen die Praktika in ECTS aufgeschlüsselt sind, nur ein Umfang von 17 ECTS an Praktika (8 ECTS für das Praktikum im Allgemeinen Krankenhaus "Stefan Viskoi" im Zeitraum vom 10.08.2009 bis 25.2009 als erster Teil der Praxis, sowie in der Hauptschule "Cika Jova Zmaj" in der Zeit vom 03.09.2009 (gemeint wohl:) bis: 21.09.2009 als zweiten Teil der Praxis; sowie 9 ECTS im Gesundheitszentrum "Zemun" in der Zeit vom 24.03.2010 bis 28.05.2010). Das Praktikum beim Gesundheitszentrum "Zemun" in der Zeit vom 31.03.2011 bis 30.09.2011 kann – wie bereits ausgeführt - nicht berücksichtigt werden, weil es nicht Teil des Fachhochschul-Studienganges ist. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die BF bereits am 02.02.2011 und somit vor Absolvierung dieses Praktikums den Fachhochschul-Studiengang abschloss. Aus § 3 Abs. 2 StudFG ergibt sich, dass der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in Österreich 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen hat. Aus § 3 Abs. 3 Z 3 FH-MTD-AV ergibt sich, dass die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden umfasst. Daraus folgt ein Mindestmaß von 45 ECTS an praktischer Ausbildung. Bereits auf Grund der Abweichung hinsichtlich des ECTS-Umfanges wird ein erheblicher Unterschied bei der praktischen Ausbildung deutlich. Das Vorbringen der BF war im Ganzen nicht geeignet, dass Gutachten zu entkräften.Aus Paragraph 3, Absatz 2, StudFG ergibt sich, dass der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge in Österreich 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen hat. Aus Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FH-MTD-AV ergibt sich, dass die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden umfasst. Daraus folgt ein Mindestmaß von 45 ECTS an praktischer Ausbildung. Bereits auf Grund der Abweichung hinsichtlich des ECTS-Umfanges wird ein erheblicher Unterschied bei der praktischen Ausbildung deutlich. Das Vorbringen der BF war im Ganzen nicht geeignet, dass Gutachten zu entkräften. Zur Übereinstimmung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung ist auszuführen, dass die BF zunächst in der Beschwerde um erneute Bewertung der theoretischen Inhalte ersuchte und dabei auf einzelne Fächer einging. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten eingeholt, das auch der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt wurde. Diesen Ausführungen des Gutachtens ist die BF nicht substantiiert und nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten und entkräftete dieses Gutachten daher nicht. Vielmehr tätigte die BF im Schreiben vom 13.10.2016 nur pauschale Aussagen, wonach auch in Serbien die fehlenden Kompetenzen vermittelt worden seien, ohne dies näher darzulegen. Darüber hinaus räumte die BF selbst in diesem Schreiben ein, dass es auf der Hand liege, dass einzelne Ausbildungsinhalte zwischen den Ausbildungen nicht übereinstimmen würden.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Das Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2016, lautet auszugsweise:3.
  2. Das Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,, lautet auszugsweise: § 3Paragraph 3

(2)Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind: 2. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang

§ 4Abs.

4 vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden.2. Der Arbeitsaufwand für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Fachhochschul-Masterstudiengänge 60, 90 oder 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Für die Berechnung der ECTS-Anrechnungspunkte gilt Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, sinngemäß. Für berufsbegleitende Fachhochschul-Bachelorstudiengänge kann die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte auf das Studienjahr auch unterschritten werden. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang

Paragraph 4, Absatz 4, vierter Satz beschränkt, so kann die Anzahl der Anrechnungspunkte um bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte reduziert werden. § 6Paragraph 6

(6)Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
(7)Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung – FH-MTD-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, lautet auszugsweise: § 2.
(1)Die Vermittlung der Kompetenzen

§ 1hat durch eineParagraph 2,

(1)Die Vermittlung der Kompetenzen

Paragraph eins, hat durch eine

  1. theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
  2. praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.

(2)Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen

Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen

den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

(2)Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen

Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen

den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen. § 3Paragraph 3

(3)Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen

den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten: 3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen. Anlage 4 Fachlich-methodische Kompetenzen des Diätologen oder der Diätologin Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement

§ 2Abs.

4 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement

Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Der Absolvent oder die Absolventin kann 1. nach ärztlicher Anordnung den diätologischen Prozess

§ 2Abs.

4 MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der diätologische Prozess umfasst die Arbeitsschritte der ernährungsmedizinischen Therapie von der Ernährungsanamnese, Erhebung des Ernährungsstatus, diätologische Befundung und Beurteilung, Planung, Umsetzung bis zur Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;1. nach ärztlicher Anordnung den diätologischen Prozess

Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchführen; der diätologische Prozess umfasst die Arbeitsschritte der ernährungsmedizinischen Therapie von der Ernährungsanamnese, Erhebung des Ernährungsstatus, diätologische Befundung und Beurteilung, Planung, Umsetzung bis zur Qualitätssicherung, Evaluation, Dokumentation und Reflexion;

  1. das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls mit dem zuständigen Arzt oder der zuständigen Ärztin Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  2. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;
  3. die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;
  4. den diätologischen Handlungsbedarf definieren und den Ernährungsstatus gegebenenfalls mit anthropometrischen oder anderen Messmethoden bestimmen;
  5. ausgehend vom Krankheitsbild, der Ernährungsanamnese und den therapierelevanten Daten den diätologischen Befund und die diätologische Beurteilung erstellen sowie diätologische Schlussfolgerungen ziehen;
  6. entsprechend der ärztlichen Anordnung ein diätologisches Therapiekonzept erstellen, therapeutische Ziele, geeignete Behandlungsmaßnahmen festlegen und die Therapieeinheiten planen;
  7. das Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  8. Therapien nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen;
  9. das Therapiekonzept mit dem Patienten oder der Patientin oder deren Angehörigen besprechen, auf seine oder ihre Bedürfnisse abstimmen und diesen oder diese zur Mitarbeit und Eigenkontrolle anleiten und motivieren;
  10. den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  11. im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  12. ein Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  13. Ernährungsinformationen für Einzelpersonen und Gruppen von Personen aufbereiten, diätologische Prozesse sowie Ernährungsberatung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention durchführen;
  14. den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  15. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder im Gastgewerbe anwenden;
  16. lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  17. die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen. Anlage 8 Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben. Der Absolvent oder die Absolventin kann
  18. die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  19. eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  20. kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind, umsetzen;
  21. Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin oder den Angehörigen aufbauen;
  22. kulturelle und religiöse Bedürfnisse, Lebensweisen und Werthaltungen berücksichtigen;
  23. nach berufsrechtlichen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  24. den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht werden, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  25. zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen. Anlage 13 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Diätologen oder der Diätologin Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Forschung, Wissenschaft und Industrie durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
  26. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung diätologischer Maßnahmen zu erwerben;
  27. praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement zu erwerben;
  28. mindestens 10 diätologische Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen. Pflichtbereiche: a. Gastroenterologie unter besonderer Berücksichtigung des Verdauungssystems; b. Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechsel-Erkrankungen; c. Nephrologie unter besonderer Berücksichtigung der Nierenfunktionen; d. Intensivmedizin, Onkologie unter besonderer Berücksichtigung onkologischer oder intensivmedizinischer Stoffwechselsituationen; e. Chirurgie unter besonderer Berücksichtigung prä-, intra- und postoperativer Situationen. Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt: a. Allergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Klinische Immunologie, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie oder andere spezielle klinische Bereiche; b. Geriatrie; c. Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Logopäden oder Logopädinnen; d. Gesundheitsförderung und Prävention; e. Ernährungsmarketing und Ernährungskommunikation. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 6Abs.

6 entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.3.2.1.

Paragraph 6, Absatz 6, entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, beträgt die Übereinstimmung zwischen den beiden Ausbildungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 64 % und der praktischen Ausbildung 56 %, es liegt daher eine (gemittelte) Differenz zur vollen Gleichwertigkeit von 40 % vor. Hierzu wurde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nachvollziehbar aufgezeigt, worin die Ungleichwertigkeit des absolvierten ausländischen Studium zum beantragen inländischen Vergleichsstudium besteht und weshalb die festgestellte Ungleichwertigkeit so bedeutsam ist, dass einzelne Ergänzungen nicht mehr in Betracht kommen. Da bei einer Differenz von 40 % Ergänzungen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, kann mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Anerkennung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (Vgl. dazu sinngemäß VwGH 29.11.1993, GZ 90/12/0106, das zur vergleichbaren Bestimmung des § 40 AHStG ergangen ist).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, beträgt die Übereinstimmung zwischen den beiden Ausbildungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung 64 % und der praktischen Ausbildung 56 %, es liegt daher eine (gemittelte) Differenz zur vollen Gleichwertigkeit von 40 % vor. Hierzu wurde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nachvollziehbar aufgezeigt, worin die Ungleichwertigkeit des absolvierten ausländischen Studium zum beantragen inländischen Vergleichsstudium besteht und weshalb die festgestellte Ungleichwertigkeit so bedeutsam ist, dass einzelne Ergänzungen nicht mehr in Betracht kommen. Da bei einer Differenz von 40 % Ergänzungen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, kann mit solchen nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Anerkennung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte (Vgl. dazu sinngemäß VwGH 29.11.1993, GZ 90/12/0106, das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 40, AHStG ergangen ist). 3.2.2. Zu der von der BF vorgelegten Unterlage des ENIC NARIC AUSTRIA ist auszuführen, dass ENIC NARIC AUSTRIA das

Art. IX.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 71/1999, eingerichtete nationale Informationszentrum ist.

Abs. 2 lit. b leg.cit. erleichtert es den Zugang zu Informationen über Hochschulsysteme und Qualifikationen der anderen Vertragsparteien.3.2.2. Zu der von der BF vorgelegten Unterlage des ENIC NARIC AUSTRIA ist auszuführen, dass ENIC NARIC AUSTRIA das

"Art". römisch neun.2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, eingerichtete nationale Informationszentrum ist.

Absatz 2, Litera b, leg.cit. erleichtert es den Zugang zu Informationen über Hochschulsysteme und Qualifikationen der anderen Vertragsparteien. Bei der vorgelegten Unterlage handelt es sich lediglich um ein Gutachten

§ 6

des Anerkennungs- und Verwertungsgesetzes sowie auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. Diese pauschale Bewertung, die keine näheren Erwägungen enthält, ist jedoch nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren eingeholten Gutachten zu entkräften.Bei der vorgelegten Unterlage handelt es sich lediglich um ein Gutachten

Paragraph 6, des Anerkennungs- und Verwertungsgesetzes sowie auf der Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. Diese pauschale Bewertung, die keine näheren Erwägungen enthält, ist jedoch nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren eingeholten Gutachten zu entkräften. 3.2.

  1. Zum Vorbringen der BF, wonach auch in Österreich bei einzelnen Fachhochschulstudiengängen für Diätologie durchaus unterschiedliche Fächer vorgesehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die BF – wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - ihren Antrag auf Nostrifzierung bei der FH Campus Wien eingebracht hat. Deshalb hat ein Vergleich auch nur mit diesem konkreten Studiengang stattzufinden (Vgl. dazu VwGH 29.11.1993, GZ 90/12/0106). 3.2.
  2. Die BF vermeint auch zu Unrecht, das es u.a. darum gehe die Anforderungen zu erreichen, die zur Ausübung des Berufes des Diätologen führen würden und nicht akribisch einzelne Stunden der Studien verglichen werden müssten. Das Nostrifikationsverfahren beschränkt sich – entgegen der Auffassung der BF – nicht bloß auf einen "Globalvergleich", der Studienschwerpunkte und Detailvergleich außer Acht lässt (Vgl. dazu VwGH 29.11.1993, GZ 90/12/0106). Somit hat die belangte Behörde zu Recht das absolvierte Studium im Detail mit dem an der FH Campus Wien eingerichteten Bachelor-Studium "Diätologie" verglichen. 3.2.
  3. Soweit die BF Bedenken gegen Studiengangsleiterin als Gutachterin ins Treffen führt, weil Studiengangsleitungen im Fachhochschulkollegium vertreten seien, ist auszuführen, dass weder aus dem Beschwerdevorbringen - das keine näheren Erwägungen enthält - noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen lässt, dass die Unbefangenheit der von der belangten Behörde zugezogenen Gutachterin in Zweifel zu ziehen wäre. Das von der BF geltend gemachten Vorbringen geht sohin ins Leere. 3.2.
  4. Zum Vorbringen der BF zum "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen", BGBl. III Nr. 71/1999, ist auszuführen, dass sich der Abschnitt VI Anerkennung von Hochschulqualifikationen lediglich an die Vertragsparteien des Übereinkommens richtet, sodass aus diesem kein subjektives Recht der BF auf Anerkennung einer Qualifikation abzuleiten ist.3.2.
  5. Zum Vorbringen der BF zum "Lissabonner Anerkennungsübereinkommen", Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, ist auszuführen, dass sich der Abschnitt römisch sechs Anerkennung von Hochschulqualifikationen lediglich an die Vertragsparteien des Übereinkommens richtet, sodass aus diesem kein subjektives Recht der BF auf Anerkennung einer Qualifikation abzuleiten ist. 3.2.
  6. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es der BF freisteht, sich regulär um die Zulassung zum Bachelor-Studium "Diäotologie" an der FH Campus Wien zu bewerben und im Falle einer Zulassung bereits absolvierte Prüfungen anerkennen zu lassen. 3.
  7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B): 4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2136056.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.