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{'item': 'W156 2115504-1'}

Obsah (4)§ 17Art. 130§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW156 2115504-1 SpruchW156 2115504-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einz

zurückgewiesen. B) Die Revision ist unzulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXX Alm), 9640410 (XXXX-Alpe) und XXXX (XXXX), für durch deren Bewirtschafter ebenfalls je ein Mehrfachantrag gestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alm), 9640410 (XXXX-Alpe) und römisch 40 (römisch 40 ), für durch deren Bewirtschafter ebenfalls je ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,46 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 2,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,92 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der Almen, BNr. XXXX, BNr. XXXX, vorerst nicht berücksichtigt werden könnten. Die nicht korrekt beantragte Alm, BNr. XXXX, könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,46 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 2,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,92 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der Almen, BNr. römisch 40 , BNr. römisch 40 , vorerst nicht berücksichtigt werden könnten. Die nicht korrekt beantragte Alm, BNr. römisch 40 , könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.037,80 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,53 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich eine Flächendifferenz von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% ergeben hätten, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.037,80 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,53 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle sich eine Flächendifferenz von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% ergeben hätten, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.202,14 gewährt. Dabei wurden 12,46 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,46 ha zugrunde gelegt.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.202,14 gewährt. Dabei wurden 12,46 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,46 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. römisch 40 wendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. XXXX (XXXX Alm), XXXX (XXXX-Alpe) und XXXX (XXXX), für durch deren Bewirtschafter ebenfalls je ein Mehrfachantrag gestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Almen mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alm), römisch 40 (XXXX-Alpe) und römisch 40 (römisch 40 ), für durch deren Bewirtschafter ebenfalls je ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,46 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 2,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,92 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der Almen, BNr. XXXX, BNr. XXXX, vorerst nicht berücksichtigt werden könnten. Die nicht korrekt beantragte Alm, BNr. XXXX, könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 265,46 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 2,92 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,92 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der Almen, BNr. römisch 40 , BNr. römisch 40 , vorerst nicht berücksichtigt werden könnten. Die nicht korrekt beantragte Alm, BNr. römisch 40 , könne bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.037,80 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,53 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle m 24.10.2012, Alm mit der BNr. XXXX, und am 18.07.2013, Alm mit der BNr. XXXX, sich eine Flächendifferenz von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% ergeben hätten, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.037,80 gewährt. Dabei wurden 13,40 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,53 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle m 24.10.2012, Alm mit der BNr. römisch 40 , und am 18.07.2013, Alm mit der BNr. römisch 40 , sich eine Flächendifferenz von über 3% oder über 2 ha bis höchstens 20% ergeben hätten, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.202,14 gewährt. Dabei wurden 12,46 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,46 ha zugrunde gelegt.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.202,14 gewährt. Dabei wurden 12,46 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,19 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,46 ha zugrunde gelegt. Weder Flächendifferenzen noch Sanktionen liegen vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. 3.
  3. Zu Spruchteil A:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28,), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist vergleiche Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu Paragraph 63,). Der angefochtene Bescheid stellt den Beschwerdeführer nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung ausgesprochen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid keine Zahlungsansprüche als verfallen oder nicht genutzt erklärt. Dass die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche von der AMA unrichtig festgestellt worden seien, wurde weder behauptet noch belegt. Aufgrund der Anzahl der Zahlungsansprüche, die unter der beantragten Fläche liegt, hatten auch die Vor-Ort-Kontrollen keinen Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere. Daraus ergibt sich aber, dass dem Beschwerdeführer jede Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.2. Zu Spruchteil B: Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2115504.1.00

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