GVG als verspätet zurückgewiesen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II.) Die Beschwerde wird
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Wiedereinsetzungswerberin, eine Staatsangehörige aus Nepal, stellte am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.11.2016
G mangels österreichischer Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei.Die Wiedereinsetzungswerberin, eine Staatsangehörige aus Nepal, stellte am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.11.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mangels österreichischer Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 21.11.2016 rechtswirksam zugestellt (vgl. Aktenseite 345 des Verwaltungsaktes; in Folge: AS).Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 21.11.2016 rechtswirksam zugestellt vergleiche Aktenseite 345 des Verwaltungsaktes; in Folge: AS). Am 09.12.2016 langte eine von dem am 02.12.2016 bevollmächtigten Vertreter (vgl. die entsprechende Vollmacht auf AS 389) verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2016 ein, in welcher unter anderen festgehalten wurde, dass es sich bei der Wiedereinsetzungswerberin um die Ehefrau eines in Österreich legal aufhältigen Studenten handle und die beiden ein gemeinsames Kind hätten. In Deutschland habe die Wiedereinsetzungswerberin keine Anknüpfungspunkte. Im Übrigen sei die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verfassungswidrig, weshalb beantragt werde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.Am 09.12.2016 langte eine von dem am 02.12.2016 bevollmächtigten Vertreter vergleiche die entsprechende Vollmacht auf AS 389) verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2016 ein, in welcher unter anderen festgehalten wurde, dass es sich bei der Wiedereinsetzungswerberin um die Ehefrau eines in Österreich legal aufhältigen Studenten handle und die beiden ein gemeinsames Kind hätten. In Deutschland habe die Wiedereinsetzungswerberin keine Anknüpfungspunkte. Im Übrigen sei die zweiwöchige Rechtsmittelfrist verfassungswidrig, weshalb beantragt werde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Die Beschwerdevorlage langte am 14.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Laut einem Aktenvermerk der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG vom 15.12.2016 konnte aus einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Kundenservices der Österreichischen Post AG vom selben Tag eruiert werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA am 06.12.2016 aufgegeben worden sei; dies habe aufgrund der RQ-Nummer ermittelt werden können. Mit Schreiben vom 19.12.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs nachstehender Verspätungsvorhalt übermittelt: "Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:
Absatz 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung binnen zwei Wochen einzubringen.
Paragraph 16, Absatz 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung binnen zwei Wochen einzubringen. Die Zustellung des gegenständlichen, zurückweisenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zl.1122956407-161004955, an die beschwerdeführende Partei erfolgte am Montag, 21.11.
1 BFA-VG als verspätet eingebracht.Der Beschwerdeführer erhob über Ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Beschwerde, die am 06.12.2016 per Einschreiben bei der Post AG. aufgegeben wurde und am 09.12.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-OST, eingelangt ist. Die Beschwerde gilt daher
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet eingebracht. " Dieser Verspätungsvorhalt wurde der von der Wiedereinsetzungswerberin bevollmächtigten Vertretung am 20.12.2016 elektronisch zugestellt. Daraufhin langte am 29.12.2016 eine Stellungnahme beim BVwG ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerde am 05.12.2016 im Büro des MigrantInnenvereins St. Marx fertiggestellt und zur Post gebracht worden sei. Der auf dem Aufgabeschein aufscheinende Stempel sei zwar etwas unscharf, dürfte aber das Datum "5.12.16" darstellen (Anmerkung: auf der in der Beilage angehängten Kopie des Aufgabescheins ist das Datum auf dem Stempel nicht leserlich). Das würde auch damit übereinstimmen, dass das Fertigstelldatum im Computersystem des MigrantInnenvereins St. Marx auch "05.12.2016" laute. Möglicherweise handle es sich um einen Irrtum bzw. irrtümlichen Eintrag seitens der Post. Nachdem der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht in der Sprache Nepali, sondern in der Sprache Hindi – einer Sprache, mit welcher die Antragstellerin nichts zu tun habe – abgedruckt sei, komme dem in Rede stehenden "Bescheid" aus rechtlicher Sicht auch kein Bescheidcharakter zu. Folglich sei das Verfahren noch in erster Instanz anhängig. Im Übrigen werde der Standpunkt vertreten, dass eine nur zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei. Am 11.01.2017 erlangte das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Wiedereinsetzungswerberin an das BFA vom 04.01.2017, worin auf die falsche Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (Hindi statt richtigerweise Nepali, der Muttersprache der Antragstellerin) hingewiesen wird. Demnach werde die Zustellung eines rechtsgültigen Bescheids mit einer Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer für die Antragstellerin verständlichen Sprache erwartet. Sicherheitshalber wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, um allfällige Nachteile für die Antragstellerin jedenfalls auszuschließen. Hinsichtlich des Verspätungsvorhaltes des BVwG wurde festgehalten, dass dieser am 20.12.2016 in den Nachmittagsstunden elektronisch an das Büro vom Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx übermittelt und sofort am 21.12.2016 mit der Überprüfung des Falls begonnen worden sei. Wie bereits im oben angeführten Schreiben an das BVwG wurde auch hier hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit argumentiert, dass sowohl eine Überprüfung des Aufgabescheins als auch eine Nachsicht im Computersystem des MigrantInnenvereins St. Marx ergeben hätte, dass die Beschwerde am 05.12.2016 fertiggestellt und zur Post gegeben worden sei. Zusammengefasst wurde um die Feststellung gebeten, "dass unglückliche (zum Teil ungeklärte) Umstände dazu geführt hätten, dass die Frist versäumt worden sei". Am 16.02.2017 wurde die Wiedereinsetzungswerberin am Luftweg nach Deutschland überstellt. Am selben Tag ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der gegenständlichen Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem BVwG. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu I.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins.) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: § 33.
GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Zunächst ist auszuführen, dass der Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben vom 19.12.2016, zugestellt am 20.12.2016 (was auch von der rechtsfreundlichen Vertretung der Wiedereinsetzungswerberin nicht bestritten wird), die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Vorhalt der Verspätung ihrer Beschwerde zu äußern. Daraufhin gab die rechtsfreundlich vertretene Wiedereinsetzungswerberin mit einem am 28.12.2016 per Fax übermittelten und am 29.12.2016 beim BVwG eingelangten Schreiben eine entsprechende Stellungnahme ab. Erst mit einem per Fax am 04.01.2017 an das BFA übermittelten Schreiben wurde "sicherheitshalber" ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht und hiezu festgehalten, dass der Stempel auf dem Aufgabeschein das Datum "5.12.16" trage und auch eine Nachsicht im Computersystem der rechtsfreundlichen Vertretung eine "Fertigstellung" der Beschwerde am 05.12.2016 ergeben habe, weshalb grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde auszugehen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei dennoch gestellt worden, um jedenfalls Nachteile für die Antragstellerin auszuschließen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Wiedereinsetzungswerberin den angefochtenen Bescheid am 21.11.2016 übernommen und am 02.12.2016 den MigrantInnenverein St. Marx und zugleich dessen Obmann als Vertreter bevollmächtigt hat. Aufgrund dieser Vollmacht und aus der Formulierung der per Fax an das BVwG am 28.12.2016 und an das BFA am 04.01.2017 übermittelten Schreiben, mit welchen auf den Verspätungsvorhalt des BVwG reagiert und zugleich "sicherheitshalber" ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, ist zu schließen, dass die Wiedereinsetzungswerberin innerhalb der Beschwerdefrist Kontakt mit der rechtsfreundlichen Vertretung aufgenommen und diese mit der Abfassung einer Beschwerde beauftragt hat. Die am 02.12.2016 seitens der Wiedereinsetzungswerberin erteilte Vollmacht lässt auch darauf schließen, dass zu diesem Zeitpunkt das Fehlen einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in ihrer Muttersprache nicht mehr schlagend werden konnte, weil der bevollmächtigte Vertreter sowohl den Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch verstehen konnte. Insgesamt gesehen hat sich die im gegenständlichen Fall beanstandete, nicht in der Muttersprache der Wiedereinsetzungswerberin abgefasste und demnach ihrer Ansicht nach "falsche" Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil der Wiedereinsetzungswerberin ausgewirkt. Im Übrigen hat schon der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass "die fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF verständliche Sprache keine Ungültigkeit des Zustellungsvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirke. Denn gem. § 61 Abs. 2 AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 475). Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die angestrebten Wirkungen erzielen" (VwGH vom 12.05.1999, Zl. 99/01/0191).Insgesamt gesehen hat sich die im gegenständlichen Fall beanstandete, nicht in der Muttersprache der Wiedereinsetzungswerberin abgefasste und demnach ihrer Ansicht nach "falsche" Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht zum Nachteil der Wiedereinsetzungswerberin ausgewirkt. Im Übrigen hat schon der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass "die fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem BF verständliche Sprache keine Ungültigkeit des Zustellungsvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirke. Denn gem. Paragraph 61, Absatz 2, AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 475). Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die angestrebten Wirkungen erzielen" (VwGH vom 12.05.1999, Zl. 99/01/0191). Laut Rechtsprechung des VwGH ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 24.09.2015, ZI. Ra 2015/07/0113). Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag am 04.01.2017 eingebracht. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Verspätungsvorhaltes am 20.12.2016 zu laufen und ist ab diesem Zeitpunkt – objektiv, bei gehöriger Aufmerksamkeit – jegliches Hinderungselement zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages weggefallen. Die Wiedereinsetzungswerberin hätte ab diesem Zeitpunkt zwei Wochen, somit spätestens bis zum 03.01.2017 Zeit gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag einzubringen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher verspätet, weshalb er spruchgemäß zurückzuweisen war. Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde:
F beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend dieser Bestimmung ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Montag, den 21.11.2016, bereits mit Ablauf des Montags, des 05.12.2016 abgelaufen, sodass die am 06.12.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Die rechtsfreundliche Vertretung ist der Auffassung, die Beschwerde rechtzeitig am letzten Tag der Frist, nämlich am 05.12.2016 bei der Post aufgegeben zu haben; die vom BVwG vorgehaltene Verspätung der Beschwerde sei auf einen Irrtum bzw. einen irrtümlichen Eintrag der Post zurückzuführen. Die seitens des BVwG angestellten Recherchen haben diese Behauptung jedoch widerlegt. So geht aus einem Aktenvermerk vom 15.12.2016 hervor, dass am 15.12.2016 telefonisch Kontakt mit dem Kundenservice der Österreichischen Post AG aufgenommen worden sei und dabei habe eruiert werden können, dass die Beschwerde am 06.12.2016 aufgegeben worden sei; dies habe laut Auskunft einer dortigen Mitarbeiterin aufgrund der RQ-Nummer ermittelt werden können. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W175.2142090.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.