Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG), idHv EUR 85,20 veranschlagt wurde.4. Mit Bescheid vom 09.10.2014, Zl. 15 CG 4/13p, wurden die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 21.08.2014 mit insgesamt EUR 126,50 bestimmt, wobei als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), idHv EUR 85,20 veranschlagt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Zeugen am 14.10.2014 durch Hinterlegung beim Postamt 1100 Wien zugestellt.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Die Unabänderlichkeit, nach dem Verwaltungsgerichtshof "das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung" (vgl. VwGH 04.05.1990, 90/09/0016), verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 16, unter Verweis auf VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; VwGH
2 AVG schon vor dessen Rechtskraft möglich ist (vgl. Ranacher, Amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, ZfV 2015, 15), kann insofern dahinstehen, als der hier angefochtene Bescheid keinesfalls dahingehend gedeutet werden kann, dass damit der Bescheid vom 09.10.2014 abgeändert werden sollte. Denn es findet sich weder in dessen Spruch noch in dessen Begründung ein Hinweis darauf, dass damit ein vorangegangener Bescheid abgeändert werden soll (vgl. überdies Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 55, wo – unter Hinweis ua. auf VwSlg 1014 A/1949 sowie VwGH 18.03.1992, 91/12/0068, 20.12.1996, 94/02/0105 und 12.03.2002, 2001/18/0119 – ausgeführt wird, dass die amtswegige Abänderung oder Aufhebung bzw. Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG hat durch einen "contrarius actus", also wiederum durch Bescheid zu erfolgen hat, mit dem nicht nur eine neue Sachentscheidung, sondern auch eine verfahrensrechtliche, auf § 68 AVG gestützte Entscheidung zu treffen ist).Ob eine Abänderung eines Bescheides
Paragraph 68, Absatz 2, AVG schon vor dessen Rechtskraft möglich ist vergleiche Ranacher, Amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, ZfV 2015, 15), kann insofern dahinstehen, als der hier angefochtene Bescheid keinesfalls dahingehend gedeutet werden kann, dass damit der Bescheid vom 09.10.2014 abgeändert werden sollte. Denn es findet sich weder in dessen Spruch noch in dessen Begründung ein Hinweis darauf, dass damit ein vorangegangener Bescheid abgeändert werden soll vergleiche überdies Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 55, wo – unter Hinweis ua. auf VwSlg 1014 A/1949 sowie VwGH 18.03.1992, 91/12/0068, 20.12.1996, 94/02/0105 und 12.03.2002, 2001/18/0119 – ausgeführt wird, dass die amtswegige Abänderung oder Aufhebung bzw. Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG hat durch einen "contrarius actus", also wiederum durch Bescheid zu erfolgen hat, mit dem nicht nur eine neue Sachentscheidung, sondern auch eine verfahrensrechtliche, auf Paragraph 68, AVG gestützte Entscheidung zu treffen ist). Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid
Vm § 27 VwGVG zu beheben.Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben. 3.2.5.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2017856.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.