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{'item': 'W186 2148560-1'}

Obsah (7)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW186 2148560-1 SpruchW186 2148560-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

Art § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angegeben hatte, Staatsangehöriger von Marokko und dort Probleme gehabt zu haben, die mit seiner sexuellen Orientierung und seinem Religionsbekenntnis zu tun gehabt hätten. Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde sein Antrag in allen Punkten abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Gegen den BF wurde gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde sein Antrag in allen Punkten abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig sei. Gegen den BF wurde gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der BF befand sich vom 19.09.2016 bis zum 14.02.2017 in Strafhaft. Am Tag seiner Haftentlassung wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Als Gegenstand der Amtshandlung scheint auf: Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft. Im Zuge der nachfolgenden niederschriftlichen Befragung wurde gegen den BF gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Am Tag seiner Haftentlassung wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Als Gegenstand der Amtshandlung scheint auf: Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und Verhängung der Schubhaft. Im Zuge der nachfolgenden niederschriftlichen Befragung wurde gegen den BF gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  2. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. A: Ich gebe an, algerischer Staatsbürger zu sein. Ich habe auch in Algerien gewohnt. Beginn des Ermittlungsverfahrens: Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör: Am 14.01.2016 stellten Sie einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser wurde negativ entschieden und bekamen Sie auch ein Einreiseverbot von 5 Jahren. Diese Entscheidung ist durchsetzbar, die aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt. Sie wurden im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig verurteilt: 01) BG GRAZ-WEST 015 U 32/2016m vom 13.10.2016 RK 18.10.2016 § 127 StGBParagraph 127, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG F.STRAFS.WIEN 091 HV 83/2016s vom 26.01.2017 RK 30.01.2017 §§ 127, 129

(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(1)StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Am 14.02.2017 wurden Sie aus der Justizanstalt Wien – Josefstadt entlassen und dem BFA zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. F: Wann und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist? A: Im August 2016 kam ich das letzte Mal mit dem Flugzeug aus Norwegen in das Bundesgebiet. Ich wurde gem. Dublin – Verordnung wieder in das Bundesgebiet geschickt. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen? A: In Tirol, aber ich weiß die Adresse nicht. F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich? A: In Italien, Mailand, Bolate No.
  1. Davor wohnte ich in Oran, Algerien, Sid Hoari. F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein, in Österreich habe ich keine Angehörigen, auch nicht im Rest der EU. F: Wo ist der Rest Ihrer Familie aufhältig? A: Mein Vater und mein Bruder leben in Algerien. F: Haben Sie Schulbildung? A: Ich besuchte 10 Jahre die Schule in Algerien. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber als Frisör gearbeitet. Ich habe monatlich etwa € 30 verdient. F: Waren Sie in auch in der EU berufstätig? A: In Italien war ich Tellerwäscher. Ich verdiente etwa € 600 –
  2. Ich war nicht angemeldet. In Österreich habe ich nicht gearbeitet. F: Wie viel Bargeld hatten Sie bei Ihrer Einreise bei sich? A: Ich hatte € 200 bei mir. F: Über wie viel Bargeld verfügen Sie jetzt? A: Jetzt habe ich €
  3. F: Wie finanzierten Sie Ihren Aufenthalt? A: Im Lager bekam ich €
  4. Ich habe dort auch Essen bekommen. Aber € 40 sind nicht genug, deshalb beging ich die Diebstähle. F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein, ich habe keine Probleme. Ich hasse die Politik. F: Haben Sie gesundheitliche Probleme? A: Ich habe psychische Probleme und habe Asthma. Im Gefängnis habe ich Stimmen gehört und wurde deshalb ins Spital gebracht. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Ich habe keinen Reisepass, ich habe nie einen gebraucht, ich bin illegal eingereist. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich habe keine gesundheitlichen Probleme. Ich habe keine Dokumente und verfüge über €
  5. Entscheidung Sie befinden sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Ihr Asylantrag wurde negativ abgeschlossen, ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt. Diese Entscheidung ist durchsetzbar, die aufschiebende Wirkung wurde vom BVwG ausdrücklich abgewiesen. Zur Sicherung Ihrer Abschiebung wird gegen Sie die Schubhaft verhängt. Da Sie keine Dokumente besitzen, wird eines für Sie besorgt werden müssen. F: Möchten Sie noch Stellung nehmen? A: Ich habe Probleme in Algerien. Ich habe einen Asylantrag gestellt, damit ich in Sicherheit leben kann."
  6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. Zahl: 1102048105/170165597, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. Zahl: 1102048105/170165597, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt.Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: ? "Zu Ihrer Person: Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind marokkanischer Staatsbürger. ? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie haben bereits in mehreren Ländern des Schengenraumes um Asylverfahren angesucht. Da Österreich für Sie zuständig ist, wurden Sie jedes Mal wieder rücküberstellt. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. ? Zu Ihrem bisherigen Verhalten: • Sie hielten sich seit Ihrer Einreise wissentlich illegal in Österreich auf. • Sie sind nach Österreich illegal eingereist. • Sie gehen seit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. • Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich nicht um die Erlangung eines Heimreisezertifikates kümmern. • Sie tauchten in Österreich unter indem Sie behördlich nicht gemeldet waren. • Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. • Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet und wurden mehrmals straffällig. • Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. • Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. • Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst seit Kurzem im Bundesgebiet aufhalten. ? Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörige leben in Algerien. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt Ihres Aktes zur Zahl: 1102048105, sowie aus Ihrer Einvernahme am 14.02.2017. [ ] In rechtlicher Hinsicht findet die Behörde:

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird

§ 76Abs.

5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird

Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie befinden sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Ihr Antrag auf Intrernationalen Schutz wurde abgewiesen, ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren ausgesprochen, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich aberkannt. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten illegal, ohne Reisedokumente und Visum, in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Laut Ihren Angaben in Tirol wohnhaft, die genaue Adresse kennen Sie nicht. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Algerien. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). 01) BG GRAZ-WEST 015 U 32/2016m vom 13.10.2016 RK 18.10.2016 § 127 StGBParagraph 127, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG F.STRAFS.WIEN 091 HV 83/2016s vom 26.01.2017 RK 30.01.2017 §§ 127, 129

(1)Z 1, 129
(2)Z 1, 130
(1)StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(2)Ziffer eins, 130,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie befanden sich bereits mehrmals in Schubhaft und kehrten trotzdem immer wieder in das Bundesgebiet zurück. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, unter psychischen Problemen zu leiden und Asthma zu haben. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig, zumal Sie erst aus der Justizanstalt entlassen wurden."
  1. Am 06.02.2017 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Fall des BF nicht "von vornherein feststehe, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme tatsächlich in Frage komme und auch durchführbar" sei. Zur seiner Staatsanghörigkeit führt die Beschwerde aus, dass der BF auf algerischem Gebiet geboren sie, auch seine Brüder lebten dort. Dennoch sei die Abschiebung nach Algerien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – in Ermangelung eines entsprechenden Titels – nicht möglich. Darüber hinaus habe die Behörde die Schubhaft in unzulässiger Weise im Mandatserfahren angeordnet. Außerdem sei die Behörde – für den Fall, das Fluchtgefahr bestünde - verpflichtet gewesen, sich ausführlich mit der Anwendung des gelinderen Mittels auseinanderzusetzen.
  2. In dem der Beschwerdevorlage beigefügten Schriftsatz führt die belangte Behörde aus: "Betreff: XXXX"Betreff: römisch 40 XXXX geb., StA: Marokko alias Algerienrömisch 40 geb., StA: Marokko alias Algerien Identität steht nicht fest. Nationale laut eigenen unbewiesenen Angaben. Bezug: Schubhaftbeschwerde vom 27.02.2017 Wien, am 27.02.2017 Beschwerdevorlage Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren. Der ha. aufliegende Akt wurde über Anforderung bereits eingescannt übermittelt. Nunmehr wird die Stellungnahme nachgereicht. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Der Beschwerdeführer (BF) gelangte illegal laut Angabe von Marokko über die Türkei , Griechenland, Mazedonien, Serbien ,Kroatien und Slowenien in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.01.2016 einen Asylantrag. Am 15.01.2016 wurde er von Beamten der PI Bruck/Mur zum Asylantrag erstbefragt und gab an, er hätte vor 3 Monaten Marokko verlassen. Er wies keinen EURODAC Treffer auf. Der BF verfügt über keinerlei Dokumente. Seine Identität steht nicht fest. Er nannte als Asylgrund seine Homosexualität. Bereits vom 16.01.2016 fiel der Bf. im Grundversorgungsquartier durch störendes und unzumutbares Verhalten auf. Bereits am 19.02.2016 wurde er gemeinsam mit mehreren Mittätern bei der Staatsanwaltschaft Graz wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht. Am 05.04.2016 wurde gegen ihn Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Gleichzeitig wurde eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für das Grundversorgungsquartier ausgesprochen und seine Verlegung in ein anderes Quartier vorgenommen. In der Grundversorgung war der Bf. erstmalig am 15.02.2016 nach 24 Stunden Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthalt registriert, ein zweites Mal mit 10.03.2016, und endgültig ab 02.09.
  3. Wie sich herausstellte, hatte der Bf. am 24.05.2016 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, am 09.06.2016 in Dänemark und am 10.06.2016 in Schweden. Von Norwegen wurde er schließlich am 26.08.2016 als Dublinüberstellung rückgenommen. Am 19.09.2016 wurde über den Bf. die Untersuchungshaft verhängt. Am 06.12.2016 wurde der Bf. im Stande der Haft im Asylverfahren einvernommen. Er wies zu diesem Zeitpunkt 16 Aliasdaten auf. Seine Aliasnationalitäten sind Marokko, Italien, Algerien, Syrien, Westsahara oder unbekannt. Außerdem wollte er sich entgegen seiner Angaben in der Erstbefragung nunmehr auch 6 Monate in Italien aufgehalten haben. Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde der Asylantrag abgewiesen, eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und auch ein Einreiseverbot für 5 Jahre ausgesprochen. Auf die Bescheidabschrift mit allen Spruchpunkten darf ( auch inhaltlich ) verwiesen werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 wurde durch die Vertretung Diakonie Flüchtlingsdienst eine Beschwerde eingebracht, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Außenstelle Innsbruck vom 30.12.2016 Zahl I413 2143147-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der war Bf. bis zu diesem Zeitpunkt einmal bereits rechtskräftig verurteilt: BG Graz-West GZ 015 U 32/2016m vom 13.10.2016, rechtskräftig 18.10.2016 wegen §127 StGB zu 3 Monate bedingt auf 3 Jahre. Am 26.01.2017 wurde er abermals verurteilt: LG. für Strafsachen Wien, GZ 091HV 83/2016s vom 26.01.2016, rechtskräftig 30.01.2017 wegen §§127,129
(1)Zi1, 129
(2)Zi. 1, 130
(1)und 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monate, davon 10 Monate bedingt auf drei Jahre. Auf die Faktenvielfalt in der Urteilsabschrift darf verwiesen werden. Im Hinblick auf einen am 14.02.2017 dem BFA gemeldeten Entlassungstermin aus der Gerichtshaft wurde am 08.02.2017 gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit Haftentlassung am 14.02.2017 um 08:00 Uhr in Vollzug gesetzt wurde.Im Hinblick auf einen am 14.02.2017 dem BFA gemeldeten Entlassungstermin aus der Gerichtshaft wurde am 08.02.2017 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher mit Haftentlassung am 14.02.2017 um 08:00 Uhr in Vollzug gesetzt wurde. Am 14.02.2017 wurde der Bf. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er erklärte, algerischer Staatsbürger zu sein und auch in Algerien zu wohnen. Eine Greifbarkeit ergab sich in keiner Weise. Die BF machte keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich geltend und verfügte bis auf 85 Euro über keinerlei Barmittel. Aufgrund der Aktenlage konnte zu keinem Zeitpunkt von einer behördlichen Greifbarkeit des BF ausgegangen werden. Dies wurde auch durch das bisherige Gesamtverhalten deutlich dargelegt. Mit Bescheid vom 14.02.2017, um 10:25 Uhr wurde gegen den BF als Algerier gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen.Mit Bescheid vom 14.02.2017, um 10:25 Uhr wurde gegen den BF als Algerier gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen. Ein durchsetzbarer Titel in Form einer Rückkehrentscheidung liegt vor. Mit der gleichen Vehemenz, mit der die Diakonie Flüchtlingsdienst im Beschwerdeverfahren gegen die Asylentscheidung von einer marokkanischen Herkunft des Bf. ausging, vertritt sie im nunmehrigen Schubhaftbeschwerdeverfahren seine algerische Staatsbürgerschaft. Parallel zum anhängigen Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko wird nunmehr auch eine Vorführung zur algerischen Delegation veranlasst. Ein nächster Delegationstermin ist am 10.03.2017. Der Bf. ist strafrechtlich zweimal verurteilt.. Der Schubbescheid wurde zu Recht erlassen. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist – seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren zu Folge - Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist – seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren zu Folge - Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat in einer Reihe anderer europäischer Staaten ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich im Lauf der Zeit einer Vielzahl von Alias-Namen und Identitäten bedient. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar. Die Behörde führt parallel Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den Behörden des ursprünglich vom BF genannten Herkunftsstaat Marokko als auch mit Algerien durch sowie – dem Befragungsprotokoll un dem vorgelegten Akt zu entnehmen – ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm dem bestehenden Einreiseverbot.Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar. Die Behörde führt parallel Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den Behörden des ursprünglich vom BF genannten Herkunftsstaat Marokko als auch mit Algerien durch sowie – dem Befragungsprotokoll un dem vorgelegten Akt zu entnehmen – ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem bestehenden Einreiseverbot. Die Sicherung der Abschiebung in den Herkunftssaat bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Der BF weist in Österreich mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf. Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF verfügt in Österreich über keine familiäre, berufliche oder sonstige sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Der BF befindet sich seit 14.02.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen Bezüglich allfälliger Bedenken hinsichtlich des (psychischen) Zustandes des BF kann ausgeführt werden, dass es notorisch ist, im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchzuführen. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der den Ausführungen in der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. Würde sich die rechtliche/faktische Unmöglichkeit einer Abschiebung des BF in sein Herkunftsland ergeben, so wäre der BF - ebenso wie im Fall einer Haftuntauglichkeit - sofort zu enthaften. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht geht – im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde – aufgrund seiner losen familiären und sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, seiner mehrfach strafgerichtlichen Verurteilungen, seines Reiseverhaltens im Gebiet mehrerer europäischen Staaten und der vielfachen Verschleierung seiner Herkunft und seiner Identität von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  5. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Es besteht gegen den BF ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Der BF hat einer gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet. Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen Aufenthaltsort (mit Zielrichtung mehrerer europäischer Staaten) gewechselt und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit (bei Betrachtung über einen mehrjährigen Zeitraum) keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Von einer künftigen Mitwirkung am weiteren Verfahren und einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden kann daher unter keinen Umständen ausgegangen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen und privaten Bindungen, über keine – wie sich durch die behördlichen Ermittlungen herausgestellt hat - eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Sich-Entziehen (auch in Richtung anderer Zielstaaten) der Vergangenheit bereits gezeigt hat.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Sich-Entziehen (auch in Richtung anderer Zielstaaten) der Vergangenheit bereits gezeigt hat. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2148560.1.00

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