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{'item': 'W191 1414905-2'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 7§ 23§ 66§§ 50§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW191 1414905-2 SpruchW191 1414905-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am 19.06.2010 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), die Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 28.06.2010 sowie am 15.07.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen. Dabei gab er – neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen – in seiner Einvernahme am 28.06.2010 an, dass er einen Reisepass und einen Staatsbürgerschaftsnachweis besessen habe, ihm diese aber der Schlepper abgenommen habe. Zu Hause habe er eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Der BF wurde daraufhin aufgefordert, diese Kopie sowie das Kuvert vorzulegen. Befragt nach Familienangehörigen gab er an, dass in Nepal seine Eltern und seine sechs Schwestern leben würden. In seiner Einvernahme am 15.07.2010 brachte der BF auf die Frage, ob er schon die Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises erhalten habe, an, dass er noch keinen Kontakt gehabt habe. Er habe schon einen Freund in Nepal angerufen, dieser habe ihm die Nummer seiner Eltern aber noch nicht geben können. Seine Eltern hätten eine neue Adresse und deshalb habe er die neue Nummer nicht und die alte Nummer gebe es nicht mehr. Er habe nicht mit seinen Eltern gesprochen, seit er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. In Indien habe er über einen Freund Kontakt zu seinem Onkel herstellen können, dieser habe ihm dann auch den Reisepass für die Ausreise geschickt. Die Telefonnummer seines Onkels sollte er bei sich haben, er habe sie wahrscheinlich in seiner Unterkunft. Erneut danach befragt, weshalb er nicht versucht habe, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen, gab er an, dass er kein Geld zum Telefonieren habe. 1.
  4. Mit Bescheid vom 29.07.2010 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2010

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 29.07.2010 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2010

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH). 1.
  2. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.01.2012, Zahl C9 414905-1/2010/2E wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.01.2012, Zahl C9 414905-1/2010/2E wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. In seiner Einvernahme am 12.02.2013 vor der Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, betreffend seine Ausreiseverpflichtung, gab der BF an, dass er sich noch nicht um Dokumente gekümmert habe, da es hier keine Botschaft gebe. In Österreich sei er alleinstehend, seine Familie lebe in Nepal. Er sei noch nicht bei der Beratungsstelle gewesen, da er hier bleiben wolle. In seinem Land gehe es ihm nicht gut. In der Folgeniederschrift gab er seine persönlichen Daten bekannt. 1.
  2. Mit Schreiben vom 14.03.2013 ersuchte die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, das nepalesische Generalkonsulat in Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF und übermittelte ein ausgefülltes Antragsformular, drei Lichtbilder sowie ein Fingerabdruckblatt des BF. 1.
  3. Mit Schreiben vom 28.03.2013 teilte das nepalesische Generalkonsulat in Wien mit, lediglich für die Abwicklung von Touristenvisa ermächtigt zu sein und das Schreiben an die nepalesische Botschaft in Berlin weitergeleitet zu haben. 1.
  4. Mit Schreiben vom 24.11.2013 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 46aFremdenpolizeigesetz – FPG [in der Fassung BGBl.

I Nr. 38/2011] auf Erteilung einer Duldungskarte ein.1.8. Mit Schreiben vom 24.11.2013 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz – FPG [in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011] auf Erteilung einer Duldungskarte ein. Er führte aus, dass er im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Ausreise sei ihm rechtlich und tatsächlich nicht möglich, die Hindernisgründe würden nicht in seinem Einflussbereich liegen. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz und werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nicht entziehen. 1.

  1. Im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle eines Restaurants wurde der BF als Küchengehilfe angetroffen, woraufhin die Abgabenbehörde wegen seiner unerlaubten Beschäftigung eine Strafe in der Höhe von EUR 1000,-- verhängte. 1.
  2. Das nunmehr zuständige, mit 01.01.2014 neu eingerichtete, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 28.01.2015 den Antrag des BF vom 27.11.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1b FPG [in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012] ab.1.10. Das nunmehr zuständige, mit 01.01.2014 neu eingerichtete, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 28.01.2015 den Antrag des BF vom 27.11.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG [in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012] ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe und er seine Angaben weder mit Reisedokumenten noch mit sonstigen Unterlagen nachweisen könne. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung "nie" nachgekommen. Der Aktenlage sei nicht zu entnehmen, dass er sich jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments gekümmert habe, es sei ihm zumutbar, eigenständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Ebenso sei es ihm zumutbar, mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente oder Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, um damit die Klärung seiner Identität und Ausstellung eines Reisedokuments zu erreichen. Dass die Abschiebung bis dato nicht habe durchgeführt werden können, liege in seinem Einflussbereich und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 12.02.2015 durch einen bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der "Berufung" [richtig: Beschwerde] an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, * dem BF Duldungsstatus zuzuerkennen, allenfalls * das Verfahren an "die erste Instanz" zurückzuverweisen * eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF stets richtige und gleichlautende Angaben über seine Herkunft gemacht habe. Wenn die Behörden seines Heimatlandes die Identität des BF nicht bestätigen könnten, dann sei das nicht die Schuld des BF. Bemühungen um ein Heimreisezertifikat seien "seit 2012 trotz mehrfacher Versuche" erfolglos, daraus sei ersichtlich, dass die Abschiebung des BF tatsächlich unmöglich erscheine. Der BF habe keine Kontakte in seine Heimat, die ihm die Erlangung weiterer Unterlagen, "abgesehen von den bereits bei den österreichischen Behörden vorgelegten", ermöglichen würden. Er sei tatsächlich nicht abschiebbar und erfülle daher die Kriterien bezüglich der Ausstellung einer Karte für Geduldete. 1.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 16.02.2015 beim BVwG ein. 1.
  3. Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte der BF mit, den im Spruch genannten Vertreter bevollmächtigt zu haben und aufgrund der bisherigen Dauer seines Aufenthalts im Ausmaß von ca. sechs Jahren und seiner Bemühungen hinsichtlich der sprachlichen und sozialen Integration beabsichtige, auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen.
  4. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  5. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 12.02.2015 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 18.02.2015 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146). 2.2.3. Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG vorliegt, weshalb nicht jene Fassung des § 46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.11.2013 vorgelegen ist, sondern § 46a FPG in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, anzuwenden ist.2.2.3. Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG vorliegt, weshalb nicht jene Fassung des Paragraph 46 a, FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.11.2013 vorgelegen ist, sondern Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, anzuwenden ist. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2015 wie folgt:Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2015 wie folgt: "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014, aus, dass § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung BGBI. I 38/2011 nicht verfassungswidrig sei.Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014, aus, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung BGBI. römisch eins 38 aus 2011, nicht verfassungswidrig sei. Mit dem am 20.07.2015 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70, wurde die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet, um mehr Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  1. GP, 19). Der neugefasste § 46a Abs. 1 FPG gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Mit dem am 20.07.2015 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, wurde die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet, um mehr Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  2. GP, 19). Der neugefasste Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  3. GP, 19; vgl. dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73).vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  4. GP, 19; vergleiche dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73). 2.2.3.
  5. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt das Bundesamt dar, es liege im Einflussbereich des BF, dass seine Abschiebung bis dato nicht habe durchgeführt werden können. Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint, näher ermittelt hätte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich lediglich, dass mit Schreiben vom 14.03.2013 von der LPD Wien an das nepalesische Generalkonsulat in Wien ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen ist. Mit Schreiben vom 28.03.2013 hat das nepalesische Generalkonsulat in Wien mitgeteilt, dass das Generalkonsulat in Wien nur für die Ausstellung von Touristenvisa ermächtigt und das Schreiben zuständigkeitshalber an die nepalesische Botschaft in Berlin weitergeleitet worden sei. Ob das Ersuchen bei der nepalesischen Botschaft in Berlin jemals eingetroffen und weiterbearbeitet worden ist, bleibt unklar, zumal von der Botschaft seither weder eine positive noch eine negative Reaktion erfolgt ist und die belangte Behörde jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit (etwa: [neuerliches] Ersuchen, Urgenz bei der Vertretungsbehörde) unterlassen hat. Auch den Sachverhalt an die daran anknüpfende Frage, ob die – allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. So hat der BF in seiner Einvernahme vom 28.06.2010 angegeben, zu Hause über eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises zu verfügen, die er über Aufforderung vorlegen sollte. Bei der zweiten Einvernahme vor dem BAA am 15.07.2010 hat er auf Nachfrage angegeben, noch keinen Kontakt gehabt zu haben bzw. kein Geld zum Telefonieren zu haben. Die belangte Behörde hat es diesbezüglich unterlassen, nähere Nachforschungen in Bezug auf die angegebene Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises anzustellen und insbesondere zu eruieren, wo sich dieses Dokument nun befinde. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, es sei dem BF zumutbar, mit seiner Familie in Nepal Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente schicken zu lassen, bleibt angesichts der unterlassenen Ermittlungen hinsichtlich seines Staatsbürgerschaftsnachweises und der Frage, mit welchen Familienangehörigen der BF überhaupt Kontakt habe und wer ihm Dokumente schicken könne, nicht nachvollziehbar. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom BF zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Ferner ist noch anzumerken, dass dem BF im gegenständlichen Fall auch kein Ergebnis einer Beweisaufnahme mitgeteilt worden ist und der BF nicht die Möglichkeit hatte, zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass dem BF seit seiner Antragstellung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete aktuelle Länderfeststellungen übermittelt worden wären. Das Recht des BF auf Parteiengehör wurde daher wiederholt verletzt. 2.2.3.
  6. Zu den weiteren Ausführungen der belangten Behörde ist Folgendes zu bemerken: Das Bundesamt legt im angefochtenen Bescheid dar, dass es der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, dass sich der BF jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte und es ihm zumutbar sei, eigenständig bei seiner Vertretungsbehörde durch persönliche Vorsprache, auf elektronischem oder postalischem Wege Kontakt aufzunehmen (Aktenseite 115). Diesbezüglich geht das Bundesamt offenbar davon aus, dass den BF die Obliegenheit treffe, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen, und nimmt daher an, durch das Nicht-Tätigwerden des BF wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese. Dazu ist festzuhalten, dass den BF eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft.

herrschender Lehre und Judikatur ist der der BF nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der VwGH in seinem Erkenntnis 28.08.2012, 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebensowenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es dem BF zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen, geht somit ins Leere. 2.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da die belangte Behörde den für die Beantwortung der Fragen, ob die Abschiebung des BF aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine und ob eine – noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung des BF diesem zuzurechnen wäre, maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. 2.
  2. Der Beschwerde war sohin Erfolg beschieden und der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG ist – im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH – nicht durch das BVwG vorzunehmen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3
  2. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und in Entsprechung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
  4. Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und in Entsprechung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1414905.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.