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{'item': 'W191 1424479-3'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§§ 57§ 46§ 55§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 50§ 61§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW191 1424479-3 SpruchW191 1424479-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald Rosen

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17.11.2011 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17.11.2011 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). In seiner Erstbefragung am 18.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Schachendorf gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali an, aus einem genannten Dorf in Nepal zu stammen. Sein Vater, seine Ehefrau und seine Kinder würden nach wie vor zu Hause leben. Bei seiner Einvernahme am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, gab der BF an, zu Hause bei seiner Gattin über einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Führerschein zu verfügen. Seinen Reisepass habe ihm ein Schlepper in der Türkei abgenommen. 1.
  4. Mit Bescheid vom 19.01.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2011

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 19.01.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2011

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH). 1.
  2. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.03.2013, Zahl C9 424479-1/2012/3E, wurde die Beschwerde

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 05.03.2013, Zahl C9 424479-1/2012/3E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. In seiner Einvernahme am 27.05.2013 vor der Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck, in der Angelegenheit Anforderung eines Heimreisezertifikates, gab der BF an, seine Ehefrau lebe mit seinen drei Kindern und seinem Vater zu Hause in der Region Myagdi in einem genannten Dorf. 1.
  2. Mit Schreiben vom 24.06.2013 ersuchte die BH Innsbruck die Botschaft des Königreiches Nepal in Berlin um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Am 06.03.2014 urgierte das nunmehr für das Verfahren zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) per E-Mail bei der Botschaft für Nepal in Berlin das angeforderte Heimreisezertifikat, ein weiteres Mal am 01.09.
  3. 1.
  4. Mit Schreiben vom 06.03.2014 teilte das BFA, Regionaldirektion Tirol, dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er werde aufgefordert, Gründe, die einer solchen entgegenstünden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens (Art. 8 EMRK) lägen, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben und zu belegen. Das Schriftstück wurde von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgestellt.1.
  5. Mit Schreiben vom 06.03.2014 teilte das BFA, Regionaldirektion Tirol, dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er werde aufgefordert, Gründe, die einer solchen entgegenstünden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens (Artikel 8, EMRK) lägen, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben und zu belegen. Das Schriftstück wurde von der Post mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgestellt. 1.
  6. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 19.01.2015 teilte der BF mit, er hätte bereits mit Eingabe vom 30.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, den er mit Schreiben vom 04.12.2014 in Erinnerung gerufen habe. Da über diesen Antrag bisher nicht entschieden worden sei, habe der BF nunmehr neuerlich in der Rechtsberatung der Diakonie-Flüchtlingsdienst Gem. GmbH in Innsbruck vorgesprochen und um Vorbringen folgender weiterer Umstände ersucht: Er habe sich seit seiner Einreise in Österreich um eine bestmögliche Integration in Österreich bemüht. Er habe mehrfach an Deutschkursen teilgenommen und die mündliche Prüfung A2 bestanden. Er habe über Verlangen der Fremdenpolizei einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterschrieben und verfüge über keinerlei Reisedokumente. Einen Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument könne er weder von der nepalesischen Botschaft in Berlin noch vom Generalkonsulat in Wien beschaffen. Er sei praktisch nicht abschiebbar. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit aus Zuwendungen aus der Grundversorgung sowie als Verkäufer der Straßenzeitung 20er, wohne an einer Privatadresse in Innsbruck, sei unbescholten und höchst motiviert, in Österreich aus einer regelmäßigen Beschäftigung selbst für sich sorgen zu können. 1.
  7. Mit Datum 06.02.1015 (richtig 2015) wurde das Schreiben vom 06.03.2014 (siehe oben Punkt 1.7.) dem BF erneut (an derselben Zustelladresse) zugestellt. 1.
  8. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters (ohne Zustellvollmacht) vom 16.02.2015 nahm der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung: Er habe aufgrund seiner derzeitigen Situation bereits im Schriftsatz vom 19.01.2015 (siehe oben Punkt 1.8.) betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 30.01.2014 ein Vorbringen erstattet, das er aus Gründen der Vorsicht hier wiederhole (Unterkunft, Deutschkurse, Erwerbstätigkeit). Der BF habe vielfache Kontakte in einem großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei soweit in Österreich integriert, dass seine Rückschiebung in sein Herkunftsland Nepal ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK wäre.Er habe aufgrund seiner derzeitigen Situation bereits im Schriftsatz vom 19.01.2015 (siehe oben Punkt 1.8.) betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 30.01.2014 ein Vorbringen erstattet, das er aus Gründen der Vorsicht hier wiederhole (Unterkunft, Deutschkurse, Erwerbstätigkeit). Der BF habe vielfache Kontakte in einem großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei soweit in Österreich integriert, dass seine Rückschiebung in sein Herkunftsland Nepal ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK wäre. Der BF legte neuerlich seine Beilagen aus dem genannten Schreiben vom 19.01.2015 vor. 1.
  9. Mit Bescheid vom 26.08.2015 erließ das BFA

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57oder 55 Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1.11. Mit Bescheid vom 26.08.2015 erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). In seiner Beschwerdeergänzung teilte er u.a. mit, dass er über keine Personaldokumente aus seinem Herkunftsland Nepal verfüge und es ihm auch nicht möglich sei, irgendwelche Personaldokumente von dort zu besorgen. Es sei ihm auch nicht möglich, von der nepalesischen Botschaft in Berlin oder vom Generalhonorarkonsulat Nepals in Wien einen Reisepass oder ein gleichwertiges Ersatzdokument oder auch nur eine schriftliche Bestätigung darüber zu erlangen, dass der BF auch in Zukunft von diesen Vertretungsbehörden Nepals solche Dokumente erlangen könne. Eine fernmündliche Rückfrage seines Vertreters beim Generalhonorarkonsulat Nepals in Wien habe ergeben, dass dieses Konsulat keine Ermächtigung seitens der Botschaft in Berlin zur Ausstellung von Reisedokumenten für nepalesische Staatsbürger oder auch der genannten Bestätigung habe. Eine Reise des BF zur Botschaft in Berlin sei ihm mangels erforderlicher Reisedokumente nicht möglich. Schriftliche Anfragen an die Botschaft Nepals in Berlin blieben erfahrungsgemäß unbeantwortet. 1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2016, Zahl W191 1424479-2/14E, zugestellt am 27.07.2016, wurde die gegen den oben (Punkt 1.11.) genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2016

§§ 10, 55 und 57 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2016, Zahl W191 1424479-2/14E, zugestellt am 27.07.2016, wurde die gegen den oben (Punkt 1.11.) genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.04.2016

Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 01.08.2016 ersuchte der BF das BFA nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 26.08.2015, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungsarte vom 19.01.2015 einer Erledigung zuzuführen. 1.
  2. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs. 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) "idg

F" wegen mangelnder Antragslegitimität als unzulässig zurück. Die vorgelegten Übersetzungen seiner Geburts- und Heiratsurkunde würden nicht anerkannt werden, da sie von keinem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt worden seien und die Übersetzungen nicht mit dem Original verbunden seien. Es stehe fest, dass kein Antragsrecht auf die Ausstellung einer Duldungskarte bestehe. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 46a FPG [in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012] aus, dass der Antrag mangels eines Rechtsanspruchs als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass die Identität des BF aus von ihm aus zu vertretenden Gründen nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können.1.15. Mit Bescheid vom 10.08.2016 wies das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) "idgF" wegen mangelnder Antragslegitimität als unzulässig zurück. Die vorgelegten Übersetzungen seiner Geburts- und Heiratsurkunde würden nicht anerkannt werden, da sie von keinem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt worden seien und die Übersetzungen nicht mit dem Original verbunden seien. Es stehe fest, dass kein Antragsrecht auf die Ausstellung einer Duldungskarte bestehe. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 46 a, FPG [in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012] aus, dass der Antrag mangels eines Rechtsanspruchs als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Zusätzlich werde darauf verwiesen, dass die Identität des BF aus von ihm aus zu vertretenden Gründen nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können. 1.

  1. Am selben Tag richtete das BFA ein Schreiben an den BF mit dem Betreff "Duldung – Prüfung von Amts wegen" und forderte ihn auf, die Geburts- und Heiratsurkunde von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzen zu lassen. Weiters wurde er aufgefordert, ein Schreiben der nepalesischen Botschaft vorzulegen, welches auf seinen Namen laute und bestätige, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne und ihm somit eine Heimreise nach Nepal tatsächlich aus von ihm nicht zu verantwortenden "Fakten" unmöglich sei. 1.
  2. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich das mit Schreiben vom 18.08.2016 durch einen bevollmächtigen Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge * in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung "an die erste Instanz" zurückverweisen * hilfsweise den Bescheid im Sinne des zurückgewiesenen Antrags abändern. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass offensichtlich die seit 20.07.2015 geltende Fassung des § 46a Abs. 4 FPG übersehen worden sei, wonach das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen habe. Die auf eine mangelnde Antragslegitimation gestützte Zurückweisung sei sohin als rechtswidrig zu beurteilen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Darüber hinaus habe der BF bereits am 27.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats unterschrieben, die nepalesische Botschaft in Berlin habe auf mehrere Schreiben des BFA aber nicht reagiert. Dass auf diese aktenkundigen Umstände nicht Bedacht genommen worden sei, sei als schwerer Verfahrensmangel zu werten. Zur Klarstellung der im angefochtenen Bescheid vermuteten Ungenauigkeiten hinsichtlich des Namens des BF wurde auf die in Nepal übliche Praxis der Namensführung verwiesen und ferner dargetan, dass sich der BF im fortzusetzenden Verfahren um eine Übersetzung der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher bemühen werde.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass offensichtlich die seit 20.07.2015 geltende Fassung des Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG übersehen worden sei, wonach das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen habe. Die auf eine mangelnde Antragslegitimation gestützte Zurückweisung sei sohin als rechtswidrig zu beurteilen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Darüber hinaus habe der BF bereits am 27.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats unterschrieben, die nepalesische Botschaft in Berlin habe auf mehrere Schreiben des BFA aber nicht reagiert. Dass auf diese aktenkundigen Umstände nicht Bedacht genommen worden sei, sei als schwerer Verfahrensmangel zu werten. Zur Klarstellung der im angefochtenen Bescheid vermuteten Ungenauigkeiten hinsichtlich des Namens des BF wurde auf die in Nepal übliche Praxis der Namensführung verwiesen und ferner dargetan, dass sich der BF im fortzusetzenden Verfahren um eine Übersetzung der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher bemühen werde. 1.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 25.08.2016 beim BVwG ein. 1.
  4. Am 05.09.2016 langte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, in der das BFA ein Schreiben des gewillkürten Vertreters des BF vom 31.08.2016 übermittelte. Darin ersuchte der BF um Fristerstreckung bis 30.11.2016 für die Erledigung der ihm vom BFA im Zusammenhang mit der amtswegigen Prüfung der Duldung zugetragenen Aufträge. Er gab bekannt, dass in der österreichweiten Justiz-Dolmetscherliste kein gerichtlich beeideter Dolmetsch für Nepalesisch eingetragen sei und auch kein ad-hoc Dolmetsch bekannt sei. Ein vom BFA namhaft gemachter Dolmetsch führe keine schriftlichen Übersetzungen durch. Auch sei innerhalb der Frist die Beibringung der geforderten Bestätigung der nepalesischen Botschaft nicht möglich, da die Arbeitsabläufe dort erfahrungsgemäß lange dauern würden. 1.
  5. Über hg. Anfrage an das BFA vom 26.01.2017 zum Verfahrensstand der amtswegigen Prüfung übermittelte das BFA einen Aktenvermerk vom 26.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, in welchem festgehalten wurde, dass der BF sich nach Ende der Fristverlängerung nicht mehr bei der Behörde gemeldet habe und die Prüfung von Amts wegen hiermit mit dem Ergebnis, keine Duldung auszustellen, abgeschlossen sei.
  6. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  7. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [ ]

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [ ]

§ 28Abs.

5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 2.2. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): Die gegenständliche Beschwerde wurde am 18.08.2016 beim BFA eingebracht und ist am 25.08.2016 beim BVwG eingegangen. Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG vorliegt, weshalb nicht jene Fassung des § 46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.01.2015 vorgelegen ist, sondern § 46a FPG in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, anzuwenden ist.Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG vorliegt, weshalb nicht jene Fassung des Paragraph 46 a, FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.01.2015 vorgelegen ist, sondern Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, anzuwenden ist. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), BGBl I Nr. 70/2015, lautet wie folgt:Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG in der hier anzuwendenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 (FrÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet wie folgt: "§ 46a

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Die Vorgängerbestimmung § 46a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete wie folgt:Die Vorgängerbestimmung Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete wie folgt: Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

  1. §§ 50 und 51 oder
  2. Paragraphen 50 und 51 oder
  3. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
  4. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)
(3)Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014, aus, dass § 46a Abs. 1a FPG in der Fassung BGBI. I 38/2011 nicht verfassungswidrig sei.
(2)
(3)Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 09.12.2014, G 160-162/2014, aus, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung BGBI. römisch eins 38 aus 2011, nicht verfassungswidrig sei. Mit dem am 20.07.2015 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70, wurde die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet, um mehr Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  1. GP, 19). Der neugefasste § 46a Abs. 1 FPG gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Mit dem am 20.07.2015 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, wurde die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet, um mehr Rechtssicherheit – für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden – zu erreichen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  2. GP, 19). Der neugefasste Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  3. GP, 19; vgl. dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73).vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  4. GP, 19; vergleiche dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73). In § 46a Abs. 4 FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4), auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  5. GP, 19). Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Im Rahmen des Verfahrens ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  6. GP, 20).In Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4), auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  7. GP, 19). Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Absatz eins, Ziffer 3,) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Im Rahmen des Verfahrens ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  8. GP, 20). Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag wurde von der belangten Behörde aber nicht einer meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern stützte sich diese in ihrer zurückweisenden Entscheidung maßgeblich darauf, dass kein Antragsrecht nach der gesetzlichen Bestimmung des § 46a Abs. 1a FPG bestehe, weshalb der Antrag des BF zurückgewiesen wurde.Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Der Antrag wurde von der belangten Behörde aber nicht einer meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern stützte sich diese in ihrer zurückweisenden Entscheidung maßgeblich darauf, dass kein Antragsrecht nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG bestehe, weshalb der Antrag des BF zurückgewiesen wurde. Durch die mit 20.07.2015 in Kraft getretene Änderung des § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) hat der Fremde bzw. der BF aber nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (vgl. Abs. 4 leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem BF ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden.Durch die mit 20.07.2015 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 46 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) hat der Fremde bzw. der BF aber nunmehr ein subjektiv-durchsetzbares Recht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vergleiche Absatz 4, leg. cit.). Damit ist die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der dem BF ein Antragsrecht abgesprochen wurde, jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig. Allein durch die Kassation des bekämpften Bescheides kann der geltenden Rechtsordnung entsprochen werden. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und die belangte Behörde hat über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Sie wird daher in Form eines Bescheides darüber zu entscheiden haben, ob beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des § 46a FPG in der neuen Fassung vorliegen.Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ist der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt und die belangte Behörde hat über ihn nunmehr meritorisch zu entscheiden vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Sie wird daher in Form eines Bescheides darüber zu entscheiden haben, ob beim BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete im Sinne des Paragraph 46 a, FPG in der neuen Fassung vorliegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 46a Abs. 4 FPG in der geltenden Fassung ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in der geltenden Fassung ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zulässig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1424479.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.