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W191 2135469-1

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW191 2135469-1 SpruchW191 2135469-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 20.12.2015 ergab, dass der BF am 14.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 20.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Linz gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in der Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem und ledig. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule im Iran besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Iran würden sich seine Eltern sowie seine sechs Schwestern und sein Bruder aufhalten.Er sei am römisch 40 in der Provinz Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, Moslem und ledig. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule im Iran besucht und zuletzt als Schweißer gearbeitet. Im Iran würden sich seine Eltern sowie seine sechs Schwestern und sein Bruder aufhalten. Vor ca. drei Wochen habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sei er schließlich nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass in seinem Dorf in Afghanistan Armut geherrscht habe und jetzt die Taliban dort seien. Seine Familie sei deshalb vor etwa 13, 14 Jahren in den Iran gegangen. Den Iran habe er verlassen müssen, weil man ihn zwangsweise für den Krieg habe rekrutieren wollen. 1.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (Aktenseite 49: Indikatoren für Altersfeststellung, Aktenseite 57: Schreiben von RÖNTGEN AM RING, 2500 Baden, an das BFA, "Bestimmung des Knochenalters" mit dem Ergebnis: "Schmeling 4, GP 31") und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung.1.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (Aktenseite 49: Indikatoren für Altersfeststellung, Aktenseite 57: Schreiben von RÖNTGEN AM RING, 2500 Baden, an das BFA, "Bestimmung des Knochenalters" mit dem Ergebnis: "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31") und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Das medizinische Sachverständigengutachten ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 15.04.2016 (Befragung und körperliche Untersuchung) unter Einbeziehung eines Röntgenbildes der linken Hand vom 13.01.2016, einer Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion vom 15.04.2016 und eines Panoramaröntgens des Gebisses vom 15.04.2016 ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 19 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Das BFA stellte in seiner Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 als Geburtsdatum den XXXX fest.Das BFA stellte in seiner Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 als Geburtsdatum den römisch 40 fest. Der BF wurde – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde – wenngleich dies dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist – unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.

  1. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei sunnitischer Moslem. In Afghanistan habe er in der Provinz Kapisa gelebt, seit seinem siebten Lebensjahr sei er im Iran aufhältig. Im Iran habe er sechs Jahre lang die Schule besucht und als Schweißer Hilfstätigkeiten verrichtet. Alle seine Verwandten würden im Iran leben und er habe keinen Bezug mehr zu seiner Heimat. In Kapisa habe er Verwandte, aber er kenne die Leute alle nicht. Er habe nie gefragt und sich auch nie interessiert, ob es dort noch konkret wen gebe, er wolle mit Afghanistan nichts mehr zu tun haben. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass Krieg geherrscht habe und die Sicherheitslage schlecht gewesen sei und auch weiterhin schlecht sei. Es gebe überall Explosionen und er fürchte sich vor den Taliban und Kriminellen. Er wisse nicht, wie er dort überleben könne und wo er hingehen solle. Afghanistan sei ein Kriegsgebiet und er habe Angst um sein Leben. 1.
  2. Mit Bescheid vom 05.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 05.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die von ihm behauptete Gefährdungslage widerspreche der allgemeinen bekannten und aktuellen Situation in seiner Heimat. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF keine Gründe vorgebracht habe, die eine Einreise und ein Leben in Afghanistan für ihn unzumutbar machen würden. In Bezug auf seine Heimatprovinz Kapisa liege eine relevante Gefährdungslage vor, jedoch lasse sich eine solche in Bezug auf Kabul nicht erkennen. Er könne im Falle der Rückkehr in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei sowie über Berufserfahrung als Schweißer verfüge. Auch die Tatsache, dass er in Afghanistan über Verwandtschaft verfüge, sei Grund genug davon auszugehen, dass ihm von dieser Seite Unterstützung zukommen würde. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 15.09.2016, eingelangt am 19.09.2016, fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge:
  2. eine mündliche Verhandlung durchführen
  3. dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu
  4. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu
  5. feststellen, dass die Ausweisung des BF dauerhaft unzulässig sei. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einvernahme mangelhaft gewesen sei. So habe diese lediglich 15 Minuten gedauert, das Protokoll sei oberflächlich rückübersetzt worden und wesentliche Angaben zu seiner Gefährdung in Afghanistan seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass er sein ganzes Leben im Iran verbracht habe und die afghanische Lebensweise und den Alltag nicht kenne. Als Angehöriger der sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem Iran ohne soziales Netzwerk sei er in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe aufgrund der dortigen äußerst prekären Situation nicht. Auch würden sich keine Verwandten von ihm in Afghanistan befinden, sodass er dort keinerlei soziales Netzwerk habe. Es sei ihm daher nicht möglich, dort eine Existenz aufzubauen. 1.
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 22.09.2016 beim BVwG ein.
  7. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  8. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.09.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 22.09.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz volljährig gewesen ist, ergibt sich aus dem Ergebnis einer amtlich veranlassten sachverständigen medizinischen multifaktoriellen Altersschätzung, der der BF nicht entgegengetreten ist. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146). 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. 2.2.3.1. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt und weist somit relevante Mängel auf (dazu näher siehe auch Punkt 2.2.3.2.). Das BFA stellte dem BF nur wenige Fragen und ging regelmäßig nicht näher auf das Vorbringen des BF ein. So verabsäumte es das BFA, weiterführende Fragen zu den behaupteten Fluchtgründen zu stellen und zu eruieren, weshalb genau der BF nun sein Herkunftsland verlassen habe, inwiefern er konkret von der behaupteten schlechten Sicherheitslage betroffen gewesen sei, aus welchen Gründen er überhaupt Gegner habe und wieso er sich vor ihnen fürchte. Weiters wurden auch widersprüchliche Angaben des BF nicht näher hinterfragt, weshalb unklar blieb, ob bzw. welche Verwandten der BF nun in Afghanistan habe und wo genau sich diese aufhalten würden. Aus der Einvernahme ergibt sich daher lediglich ein unvollständiges Bild der verfahrensrelevanten Umstände des BF, und es wäre die Aufgabe des BFA gewesen, die konkrete persönliche und soziale Situation des BF zu erfassen und die Fluchtgründe genauer zu ermitteln bzw. zu hinterfragen. Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 18 AsylG, K4).Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 18, AsylG, K4). Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA – ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen – zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist. 2.2.3.
  1. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.2.2.3.
  2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der – zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden – Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich auch der VwGH angeschlossen hat. Zur Frage des allfälligen Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – etwa in Kabul –, wird angemerkt, dass der VfGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, dazu ausgesprochen hat (Rechtssatz): "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt." Nach den Inhalten eines aktuellen Dossiers der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur" sind von dieser Einschätzung lediglich Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen ausgenommen, da diese grundsätzlich auch in Kabul Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten können. Für Angehörige anderer Ethnien ist aber auch diesem Dossier zufolge nach wie vor das Vorliegen individueller sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte erforderlich. Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der BF ist – wie vom BFA festgestellt – Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Das BFA stellte zwar den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister fest, verabsäumte es aber, den Aufenthaltsort seiner weiteren Verwandten zu ermitteln bzw. die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des BF zu hinterfragen. Es fehlen daher Feststellungen zu einem Großteil seines sozialen Netzwerks. Im vorliegenden Fall hat das BFA angenommen, der BF könne in Kabul Fuß fassen, da er gesund, jung und arbeitsfähig sei und über mehrjährige Berufserfahrung als Schweißer verfüge. Auch sei davon auszugehen, dass ihm von seiner Verwandtschaft in Afghanistan Unterstützung zukomme. Das BFA hat sich allerdings nicht ausreichend mit dem – wie der VwGH ausgeführt hat – der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt, welches nähere Feststellungen zur Situation in Kabul und über die dort zu erwartende konkrete Lage des BF erfordert hätte. Aus den Länderfeststellungen ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in diesen Städten – sofern man nicht der Volksgruppe der Paschtunen angehört – ohne jeglichen familiären oder sonstigen sozialen Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Inwiefern das BFA vermeint, dem BF würde von seiner Verwandtschaft Unterstützung zukommen, bleibt angesichts der fehlenden Feststellungen, um wen es sich dabei handle, wo genau sich diese Verwandten aufhalten würden und ob sie überhaupt in der Lage wären, den BF zu unterstützen, unklar. Dass sich die Lage in Kabul (bezüglich Sicherheit und Gesellschaft) seither geändert – respektive verbessert – hätte, hat die belangte Behörde nicht dargetan. Darüber hinaus lebte der BF im Iran, und sind ihm deshalb Kabul sowie die dortigen Gegebenheiten gänzlich unbekannt. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er habe seit seinem siebten Lebensjahr im Iran gelebt (ohne dass sich Hinweise auf einen späteren Aufenthalt in Afghanistan ergeben hätten), und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte. Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF sowie mit der Lage im Herkunftsstaat (wie oben ausgeführt) auseinandergesetzt. Dadurch hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Angemerkt wird noch, dass der Einvernahmeniederschrift nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen ist, auf welcher Quelle die eingebrachten Länderfeststellungen beruhen (etwa durch Anführung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit seinem Erstellungsdatum). Ebenso ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, um was für ein Dokument es sich auf Seite 121 (Kopie) bzw. auf Seite 123 (Original) handelt und wann dieses sichergestellt bzw. vom BF vorgelegt worden ist. 2.2.
  3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, insbesondere bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes, nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
  4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2135469.1.00

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