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{'item': 'W191 2142019-1'}

Obsah (22)§ 16§ 33Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 10§ 52§ 57§ 46§ 55§ 63§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 7§ 13§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW191 2142019-1 SpruchW191 2142019-1/10E W191 2142019-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Harald R

§ 16Abs.

1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zahl 1078854506-1550882154, wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2017 wird

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2017 wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 im Gemeindegebiet von Neusiedl am See im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich vorläufig festgenommen. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 im Gemeindegebiet von Neusiedl am See im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle gemeinsam mit mehreren anderen Fremden aufgegriffen und mangels eines gültigen Aufenthaltstitels in Österreich vorläufig festgenommen. Er stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 18.06.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 19.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark, Polizeiinspektion (PI) Halbenrain, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Peshawar (Pakistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem und ledig. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in Peshawar besucht. Sein Vater ernähre mit seinem Einkommen als Hilfsarbeiter die Familie (zwei Schwestern, die Mutter sei verstorben).Er sei am römisch 40 in Peshawar (Pakistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, Moslem und ledig. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in Peshawar besucht. Sein Vater ernähre mit seinem Einkommen als Hilfsarbeiter die Familie (zwei Schwestern, die Mutter sei verstorben). Er sei vor ca. eineinhalb Monaten von Peshawar aus über den Iran und die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland auf die Insel Mytilini und weiter nach Athen gefahren, von wo er per Bus weiter nach Serbien bis Belgrad und schließlich per PKW nach Österreich gefahren sei. Die Reise habe 3.000 Euro gekostet. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass die Sicherheitslage aufgrund der Taliban sehr schlecht gewesen sei, es habe immer wieder Bombenanschläge gegeben. Der BF wurde am 24.07.2015 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde am 24.07.2015 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.

  1. Bei seiner Einvernahme am 17.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben, allerdings habe der Dolmetsch bei der Erstbefragung mehrere Fehler gemacht, die er nun korrigierten wolle. Der BF legte eine Tazkira (Personaldokument) vor, die er im Jahr 2012 in Jalalabad bekommen habe, und gab an, die ursprüngliche Geburtsjahrsangabe 1998 sei ein Fehler des Dolmetsch gewesen. Der BF spreche neben Paschtu auch Urdu und ein wenig Deutsch und Englisch. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er als Obsthändler gearbeitet. Seine Familie sei im Jahr 2001 aufgrund einer Feindschaft von Afghanistan nach Pakistan gegangen. Sein Vater sei seit 2008 verschwunden. Sie seien zwar zur Polizei gegangen, diese hätte ihnen aber nicht geholfen, da sie Flüchtlinge seien. Seine Mutter sei, als der BF noch ein Kind gewesen sei, von einem Onkel mütterlicherseits getötet worden, weil sie seinen Vater ohne deren Einverständnis geheiratet hätte. Die beiden Schwestern seien in Pakistan verheiratet, er habe zu ihnen keinen Kontakt mehr. Dass sie verheiratet seien, hätte er von einem Dorfbewohner erfahren. Mehrere Fragen zur vorgelegten Tazkira (Ausstellungszeit und -ort, nicht ausgefüllte Rubriken) konnte der BF wenig nachvollziehbar beantworten. Als konkreten Fluchtgrund nannte der BF eine Bedrohung wegen seiner Mitarbeit bei einem Gesundheitsprojekt für Kinder sowie durch die Familie seiner Mutter, und wurde er dazu näher befragt. Laut Niederschrift wurde dem BF die Möglichkeit zur Einsicht in Länderfeststellungen zu Afghanistan eingeräumt, zu denen er nicht schriftlich Stellung nehmen wollte. Er legte Belege zu seiner Integration in Österreich vor. Im Verwaltungsakt wird der BF ab Aktenseite 33 mit dem korrigierten (drei Jahre älteren) Geburtsdatum XXXX geführt, ebenso im Melderegister (ZMR-Auszug vom 27.11.2015, Aktenseite 37).Im Verwaltungsakt wird der BF ab Aktenseite 33 mit dem korrigierten (drei Jahre älteren) Geburtsdatum römisch 40 geführt, ebenso im Melderegister (ZMR-Auszug vom 27.11.2015, Aktenseite 37). 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.11.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.11.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei gänzlich unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF habe Verwandte in Kabul und sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sodass es ihm, der sich laut eigenen Angaben sechs Jahre lang hätte selbst versorgen können, möglich wäre, sich in Kabul niederzulassen und zu arbeiten.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation nicht gegeben sei. Der BF habe Verwandte in Kabul und sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sodass es ihm, der sich laut eigenen Angaben sechs Jahre lang hätte selbst versorgen können, möglich wäre, sich in Kabul niederzulassen und zu arbeiten. Aus dem Dossier der Staatendokumentation "AfPak" [Anmerkung: vom Juli 2016, "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur") wurden Textteile zur Melmastiya (Gastfreundschaft), einem wesentlichen Aspekt des Pashtunwali, zitiert. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, dem auch per E-Mail am 17.11.2017 nachrichtlich diese Verfahrensanordnung und der Bescheid betreffend den BF übermittelt wurde.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt, dem auch per E-Mail am 17.11.2017 nachrichtlich diese Verfahrensanordnung und der Bescheid betreffend den BF übermittelt wurde. 1.

  1. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein RSa (auf Aktenseite 102 eingeheftet) wurde dieser Bescheid dem BF durch Hinterlegung am 22.11.2016 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 07.12.2016, per Telefax am selben Tag eingebrachte, von seinem Rechtsberater als Vertreter (mit beiliegender Vollmacht vom 30.11.2016) verspätet eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß, das BVwG möge: * den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. beheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu* den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Asylantrag stattgeben, in eventu * den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu* den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu * dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilen, in eventu* dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilen, in eventu * den angefochtenen Bescheid beheben und an "die erste Instanz" zurückverweisen, in eventu * eine mündliche Verhandlung anberaumen, darüber hinaus die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan aufheben. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Rückkehrbefürchtungen des BF nachvollziehbar seien. Unter Verweis auf Textteile aus dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde behauptet, dass von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen sei. Weiters wurde auf Integrationsbemühungen des BF in Österreich verwiesen (gemeinnützige Arbeiten beim Roten Kreuz, Deutschkurs, Lehrvertrag mit Berufsschule als Restaurantfachmann). Eine Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig. 1.

  1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.12.2016 beim BVwG ein. 1.
  2. Mit Schreiben des BVwG vom 10.01.2017 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde gegen den am 22.11.2016 per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellten Bescheid von dem ihn vertretenden Verein Menschenrechte Österreich am 07.12.2016 – und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.12.2016 – offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben. 1.
  3. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters, Verein Menschenrechte Österreich, vom 30.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. § 71 AVG" [Anmerkung: richtig § 33 VwGVG], beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wiederholte unter einem seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA (wobei er einmal offensichtlich irrtümlich einen anderen Bescheid mit anderem Datum und anderer Geschäftszahl einer anderen Dienststelle des BFA zitierte).1.
  4. Mit Schreiben seines damaligen Vertreters, Verein Menschenrechte Österreich, vom 30.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gem. Paragraph 71, AVG" [Anmerkung: richtig Paragraph 33, VwGVG], beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wiederholte unter einem seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA (wobei er einmal offensichtlich irrtümlich einen anderen Bescheid mit anderem Datum und anderer Geschäftszahl einer anderen Dienststelle des BFA zitierte). Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der BF damit, dass er den Bescheid des BFA am 24.11.2016 erhalten habe. Am 30.11.2016 habe der Verein Menschenrechte Österreich die Rechtsberatung geführt und die Vertretung des BF übernommen. Die zuständige Rechtsberaterin sei "bei der Beschwerdeeinbringung am 07.12.2016 davon ausgegangen, dass dem Antragstellern der oben genannten Bescheid des BFA RD Vorarlberg am 24.11.2016 zustellt wurde und die Beschwerdefrist sich somit am 08.12.2016 endet." Mit Schreiben vom 10.01.2017, eingegangen am 20.01.2017, habe das BVwG die Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt, dass der Bescheid am 22.11.2016 per RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.12.2016 abgelaufen sei. Und weiter: "Wegen dem Arbeitsaufwand, den Urlaubszeiten und als Folge der Überlastung wurde in diesem Fall die Formulierung "Zustellung durch Hinterlegung" in Dateien versehen, das tatsächliches Datum 24.11.2016, wann der Klient den Bescheid des BFA abgeholt hat als der Tag der Zustellung des Bescheides genommen, was eine verspätet eingebrachte Beschwerde [ ] als Folge gehabt hat." 1.
  5. Mit Schreiben vom 02.02.2017 gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um die Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Beschwerdeergänzung, da die Lage in Afghanistan komplex sei und der Rechtsvertreter derzeit terminlich sehr stark ausgelastet sei. 1.
  6. Mit Schreiben vom 03.02.2017 erstattete der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen zu dem vom vormaligen Vertreter des BF eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Zunächst gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF an, dass ihm schon am 07.12.2016 Vollmacht erteilt worden, jene zum Verein Menschenrechte jedoch nicht aufgelöst worden sei. Er sei daher davon auszugehen, dass der Verein Menschenrechte Österreich pflichtgemäß rechtzeitig aufgrund der erteilten Vollmacht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2016 eingebracht habe. Erst am 02.02.2017 habe er von der verspäteten Einbringung der Beschwerde Kenntnis erlangt. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wiederholte der Vertreter des BF den Ablauf des Geschehens im Verfahren. Den BF treffe an der Verspätung kein Verschulden. Auch das Verschulden der bei der Rechtsberatungsorganisation tätigen zuständigen Mitarbeiterin sei geringfügig und übersteige nicht den Grad eines minderen Versehens. Aufgrund von übermäßigem Arbeitsaufwand, von Urlauben und Urlaubszeiten sowie Überlastung der Dienst versehenden Mitarbeiter des VMÖ, Büro Innsbruck, sei der Irrtum / das Versehen betreffend das Zustelldatum entschuldbar. Anders als bei Rechtsanwälten, für deren Fehlleistungen und Verschulden der Bevollmächtigte

ständiger Rechtsprechung des VwGH einzustehen habe, handle es sich beim Verein Menschenrechte Österreich um eine Rechtsberatungsorganisation in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten, welche im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der ergangenen Rückkehrentscheidung zum Rechtsberater für den BF bestellt worden sei. Aufgrund § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 hätte der Verein Menschenrechte im gegenständlichen Fall den BF auch zu vertreten, nachdem er vom BF darum ersucht und ein Vollmachtsverhältnis begründet worden sei.Anders als bei Rechtsanwälten, für deren Fehlleistungen und Verschulden der Bevollmächtigte

ständiger Rechtsprechung des VwGH einzustehen habe, handle es sich beim Verein Menschenrechte Österreich um eine Rechtsberatungsorganisation in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten, welche im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der ergangenen Rückkehrentscheidung zum Rechtsberater für den BF bestellt worden sei. Aufgrund Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hätte der Verein Menschenrechte im gegenständlichen Fall den BF auch zu vertreten, nachdem er vom BF darum ersucht und ein Vollmachtsverhältnis begründet worden sei. Auf eine derartige Rechtsberatungsorganisation dürften jedoch nicht die gleichen Sorgfaltspflichten bzw. der gleiche Sorgfaltsmaßsst6abe wie bei einem Rechtsanwalt, der gegen Entgelt vertrete und die Kenntnisse zur rechtlichen berufsmäßigen Parteienvertretung erworben habe, angewendet werden. Dabei sei auch die besondere Situation von derartigen Rechtsberatungsorganisationen zu bedenken, die eine große Anzahl von Beschwerdefällen zu bearbeiten hätten, diese schwierigen und vielfältigen Aufgaben jedoch mit beschränkten personellen Ressourcen bewältigt werden müssten. Dazu kämen noch Probleme bei der sprachlichen Kommunikation. Im gegenständlichen Fall habe bei der Stelle in Innsbruck aufgrund hohen Arbeitsanfalls und mehrerer Urlaube ein erheblicher Arbeitsaufwand bestanden und sei die Frist daher irrtümlich falsch berechnet und vorgemerkt worden. Es handle sich bei dem Vertretungsverhältnis im Sinne des § 52 Abs. 2 BFA-VG um ein Vertretungsverhältnis sui generis auf öffentlich-rechtlicher-gesetzlicher Grundlage, auf das die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen wäre, nicht anwendbar sei.Es handle sich bei dem Vertretungsverhältnis im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG um ein Vertretungsverhältnis sui generis auf öffentlich-rechtlicher-gesetzlicher Grundlage, auf das die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen wäre, nicht anwendbar sei. Bezüglich der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass das BFA das Vorbringen des BF zu seiner behaupteten Gefährdung zufolge Blutrache nicht näher geprüft hätte. Diesbezüglich und auch im Hinblick auf den eventualiter begehrten subsidiären Schutz sei ein Verweis auf eine "innerstaatliche Fluchtalternative Kabul" mangels näherer Feststellungen nicht zulässig. 1.12. Mit Schreiben vom 03.02.2017 an das BVwG teilte der Verein Menschenrechte Österreich "auf Ersuchen des Beschwerdeführers" mit, dass er die am 30.11.2016 erteilte Vollmacht hiermit niederlege. 2. Sachverhaltsfeststellungen: 2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. 2.2. Die Zustellung des Bescheides vom 16.11.2016, Zahl 1078854506-1550882154, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. (Asyl), von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt II. und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. und IV.) erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtswirksam

§ 17Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 8016 am 22.11.2016.

Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen.2.2. Die Zustellung des Bescheides vom 16.11.2016, Zahl 1078854506-1550882154, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. (Asyl), von subsidiärem Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) erfolgte, nachdem dem BF das Schriftstück nicht an der Abgabestelle eigenhändig zugestellt werden konnte, rechtswirksam

Paragraph 17, Zustellgesetz durch Hinterlegung beim Postamt 8016 am 22.11.

  1. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen begann mit diesem Datum zu laufen. Der Asylbescheid erwuchs am 06.12.2016 in Rechtskraft. Der BF brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen damaligen Vertreter am 07.11.2016 beim BFA ein. Die Beschwerde ist verspätet. 2.
  2. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, liegt nicht vor.
  3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 3.
  4. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchpunkt A.I. (Beschwerdefrist, Verspätung):

§ 16Abs.

1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 22.11.2016, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 06.12.2016 endete. Die mit Schriftsatz vom 07.12.2016 an diesem Tag eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht worden. Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG). Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten: § 13.

(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. § 17 ZustG mit der Überschrift "Hinterlegung" lautet: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 13Abs.

1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 13Abs.

5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff). Zu Spruchpunkt A.II. (Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist): Die Bestimmungen des VwGVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt: § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  1. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR
  2. GP, 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.01.2016, Ra 2016/05/0003). 3.
  3. Rechtlich folgt daraus: 3.2.
  4. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.12.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 14.12.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 3.2.
  5. Zu Spruchpunkt A I. (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig):3.2.
  6. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Zurückweisung der verspäteten Beschwerde als unzulässig): Der angefochtene Bescheid des BFA vom 16.11.2016, Zahl 1078854506-1550882154, wurde dem BF am 22.11.2016 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 06.12.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 06.12.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen. Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF, datiert mit 07.12.2016, wurde jedoch erst am 07.12.2016 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt I bezüglich Asyl und in Spruchpunkt II. bezüglich subsidiären Schutz abgewiesen wurde sowie in den Spruchpunkten III. und IV. eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF in Spruchpunkt römisch eins bezüglich Asyl und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich subsidiären Schutz abgewiesen wurde sowie in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.
  7. Zu Spruchpunkt A II. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist):3.2.
  8. Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist):

§ 33Abs. 3 und 4 Vw

GVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.11.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.11.2016 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden. Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff. AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages – selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen – jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungsorganisation, die dem BF zur Seite gestellt worden war und die der BF zu seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hatte, beim Gespräch mit dem BF am 30.11.2016 irrtümlich von einem unrichtigen Zustellungsdatum des Bescheides (mit dem der Fristenlauf beginnt) ausgegangen sei. Die Mitarbeiterin habe, zumal auch wegen Sprach- bzw. Verständigungsproblemen – den vom BF angegebenen Tag 24.11.2016, an dem er den Bescheid "erhalten" habe, irrtümlich für das Zustellungsdatum gehalten und demzufolge die Beschwerde irrtümlich um einen Tag zu spät eingebracht. Den BF treffe an diesem Irrtum keinerlei Verschulden. Auch das Verschulden der bei der Rechtsberatungsorganisation tätigen zuständigen Mitarbeiterin sei geringfügig und übersteige nicht den Grad eines minderen Versehens. Aufgrund von übermäßigem Arbeitsaufwand, von Urlauben und Urlaubszeiten sowie Überlastung der Dienst versehenden Mitarbeiter des VMÖ, Büro Innsbruck, sei der Irrtum / das Versehen betreffend das Zustelldatum entschuldbar. Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach Personen für Fehlleistungen und Verschulden der von ihnen bevollmächtigen Rechtsanwälte einzustehen hätten, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich beim Verein Menschenrechte Österreich um eine Rechtsberatungsorganisation in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten handle, welche im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der ergangenen Rückkehrentscheidung zum Rechtsberater für den BF bestellt worden sei. Aufgrund § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 hätte der Verein Menschenrechte im gegenständlichen Fall den BF auch zu vertreten, nachdem er vom BF darum ersucht und ein Vollmachtsverhältnis begründet worden sei.Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach Personen für Fehlleistungen und Verschulden der von ihnen bevollmächtigen Rechtsanwälte einzustehen hätten, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich beim Verein Menschenrechte Österreich um eine Rechtsberatungsorganisation in asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Angelegenheiten handle, welche im gegenständlichen Verfahren insbesondere aufgrund der ergangenen Rückkehrentscheidung zum Rechtsberater für den BF bestellt worden sei. Aufgrund Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hätte der Verein Menschenrechte im gegenständlichen Fall den BF auch zu vertreten, nachdem er vom BF darum ersucht und ein Vollmachtsverhältnis begründet worden sei. Auf eine derartige Rechtsberatungsorganisation dürften jedoch nicht die gleichen Sorgfaltspflichten bzw. der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie bei einem Rechtsanwalt, der gegen Entgelt vertrete und die Kenntnisse zur rechtlichen berufsmäßigen Parteienvertretung erworben habe, angewendet werden. Dabei sei auch die besondere Situation von derartigen Rechtsberatungsorganisationen zu bedenken, die eine große Anzahl von Beschwerdefällen zu bearbeiten hätten, diese schwierigen und vielfältigen Aufgaben jedoch mit beschränkten personellen Ressourcen bewältigt werden müssten. Dazu kämen noch Probleme bei der sprachlichen Kommunikation. Im gegenständlichen Fall habe bei der Stelle in Innsbruck aufgrund hohen Arbeitsanfalls und mehrerer Urlaube ein erheblicher Arbeitsaufwand bestanden und sei die Frist daher irrtümlich falsch berechnet und vorgemerkt worden. Es handle sich bei dem Vertretungsverhältnis im Sinne des § 52 Abs. 2 BFA-VG um ein Vertretungsverhältnis sui generis auf öffentlich-rechtlicher-gesetzlicher Grundlage.Es handle sich bei dem Vertretungsverhältnis im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG um ein Vertretungsverhältnis sui generis auf öffentlich-rechtlicher-gesetzlicher Grundlage. Diesem Vorbringen steht jedoch die Rechtsprechung des VwGH entgegen. Im Erkenntnis vom 17.12.2009, 2008/22/0414, hat der VwGH in der Begründung ausgeführt: "Die Beschwerde bringt vor, der Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle sei vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt worden und somit sei ein allfälliges Verschulden des Mitarbeiters der Rechtsberatungsstelle nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Maßgeblich sei daher, ob den Beschwerdeführer selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der verspäteten Berufung treffe. Dass dem Beschwerdeführer bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson ein solches Verschulden vorzuwerfen sei, sei auch seitens der belangten Behörde nicht angenommen worden. Der Beschwerdeführer, dem von dem Mitarbeiter der Rechtsberatung zugesagt worden sei, eine Berufung zu erstellen, habe mit gutem Recht davon ausgehen können, dass der Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle diese Angelegenheit auch fristwahrend erledigen werde. Er habe zur bestmöglichen Wahrung seiner Interessen die Rechtsberatungsstelle aufgesucht, sodass er von einer ausreichenden Kompetenz und Verlässlichkeit dieser Rechtsberatungsstelle ausgehen habe können. Einem rechtsunkundigen Asylwerber, der nur sporadisch mit österreichischen Behörden und Verfahrensgesetzen Kontakt habe, könne man nicht die Pflicht auferlegen, trotz Konsultation einer kompetenten und verlässlichen Rechtsberatungsstelle diese auch noch überwachen zu müssen. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, ein nicht ausreichend sprach- und rechtskundiger Rechtsuchender wie der Beschwerdeführer habe das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit so extrem unterschritten und somit sorglos gehandelt. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass – da nichts auf ein Bevollmächtigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle hinweist – diesem ein allfälliges Verschulden des Mitarbeiters der Rechtsberatungsstelle nicht zuzurechnen ist. Somit stellt sich die Frage, ob es ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Beschwerdeführers darstellt, dass er sich auf die unrichtige Berechnung der Berufungsfrist durch den Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle verlassen hat. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers erblickt die belangte Behörde vor allem darin, dass dieser trotz fehlerloser Rechtsmittelbelehrung im Bescheid den letzten Tag für die fristgerecht mögliche Berufungseinbringung nicht selbst ermittelt habe, wofür keine besondere fachliche Kompetenz benötigt werde.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers erblickt die belangte Behörde vor allem darin, dass dieser trotz fehlerloser Rechtsmittelbelehrung im Bescheid den letzten Tag für die fristgerecht mögliche Berufungseinbringung nicht selbst ermittelt habe, wofür keine besondere fachliche Kompetenz benötigt werde. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Beschwerdeführer zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt W zu verfassen und – nach Unterschrift des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 – abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als ‚ordentliche Prozesspartei‘ treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2005/20/0080)."Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer an die Rechtsberatung der Caritas, also eine für Migranten Rechtsberatung anbietende Hilfsorganisation vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, 2007/18/0321), gewandt. Der Mitarbeiter der Caritas-Rechtsberatung hat dem Beschwerdeführer zugesagt, für ihn eine Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt W zu verfassen und – nach Unterschrift des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 – abzusenden. Ausgehend davon kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der unterlaufene Irrtum bezüglich der Berufungsfrist ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Beschwerdeführers begründet. Er ist der ihn als ‚ordentliche Prozesspartei‘ treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 618) insofern nachgekommen, als er die Rechtsberatung durch die Caritas in Anspruch genommen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 2005, 2005/20/0080)." Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der VwGH eine Vergleichbarkeit der Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes mit jenen einer Rechtsberatungsorganisation grundsätzlich nicht ablehnt. Nur für den Fall, dass der Rechtsberater vom Asylwerber nicht bevollmächtigt wäre, sei eine Anwendung des vom Rechtsanwalt geforderten Sorgfaltsmaßstabes auf die Rechtsberatungsorganisation nicht zulässig. Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch seinen Rechtsberater – und zwar noch weit innerhalb der Beschwerdefrist – mit seiner Vertretung betraut. Bei der Rechtsberatungsorganisation handelt es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz (gegenüber Rechtsanwälten) verfügt, da sie regelmäßig speziell mit solchen Themenbereichen befasst ist. Dazu kommt, dass es sich bei dem im vorliegenden Fall gemachten Fehler um einen solchen handelt, der eine grundlegende Thematik des Zustellrechts betrifft. Dass eine Zustellung rechtswirksam oft nicht mit persönlicher Übernahme eines Bescheides, sondern – etwa wie im vorliegenden Fall – schon mit dem der Hinterlegung (beim Postamt oder bei der Behörde) folgenden Tag beginnt, ist ein Umstand, der rechtlich ausgebildeten Personen jedenfalls bekannt sein muss. Es ist im Antrag auch in keiner Weise argumentiert worden, dass dieser Fehler aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre. Als Grund für den Fehler wurde nur ganz allgemein Arbeitsüberlastung und Urlaubsproblematik genannt, ohne in irgendeiner Weise auf die diesbezügliche strenge Judikatur des VwGH zur Frage der Wiedereinsetzung im Falle der Versäumung von Fristen durch Rechtsanwälte (wonach für eine Stattgabe derartiger Anträge die Darlegung geordneter und strukturierter Arbeitsabläufe und nachvollziehbare Kontrollmechanismen und anderes mehr erforderlich sind) einzugehen. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und dem BF das – nicht bloß geringfügige – Versehen seines Vertreters zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit abzuweisen. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären.3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Es wurden keine konkreten Angaben gemacht, die zu überprüfen gewesen wären. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständlichen Entscheidungen ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die vorgebrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, sowie dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffenden Entscheidungen war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2142019.1.00

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