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{'item': 'W209 2131689-1'}

Obsah (11)§ 113Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 33§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW209 2131689-1 SpruchW209 2131689-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 1.300 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers XXXX VSNR XXXX , zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 KG, römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.05.2016, GZ: VA/ED-FP-0097/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 1.300 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Dienstnehmers römisch 40 VSNR römisch 40 , zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.05.2016, GZ: VA/ED-FP-0097/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX KG

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vor, weil der Dienstnehmer XXXX VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 17.03.2016 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei in XXXX , festgestellt worden sei, dass für den oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800 zusammen.1. Mit Bescheid vom 19.05.2016, GZ: VA/ED-FP-0097/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der römisch 40 KG

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vor, weil der Dienstnehmer römisch 40 VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 17.03.2016 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass für den oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 500 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800 zusammen.

  1. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX KG binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er erst am 05.04.2016 beschlussmäßig zum Masseverwalter bestellt worden sei und daher im Vorfallzeitpunkt (am 17.03.2016) weder über die tatsächlichen noch über die rechtlichen Möglichkeiten für eine rechtzeitige Anmeldung des angeführten Dienstnehmers verfügt habe.
  2. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 KG binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er erst am 05.04.2016 beschlussmäßig zum Masseverwalter bestellt worden sei und daher im Vorfallzeitpunkt (am 17.03.2016) weder über die tatsächlichen noch über die rechtlichen Möglichkeiten für eine rechtzeitige Anmeldung des angeführten Dienstnehmers verfügt habe.
  3. Am 14.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. GP 5). Sohin sei demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag sei "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stelle keine Verwaltungsstrafe dar. Daher sei es auch unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege – es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Das Beschwerdevorbringen, den Masseverwalter treffe keine Schuld an der Nichtmeldung, gehe daher ins Leere.
  4. Am 14.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen vergleiche Regierungsvorlage 77 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5). Sohin sei demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag sei "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stelle keine Verwaltungsstrafe dar. Daher sei es auch unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege – es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Das Beschwerdevorbringen, den Masseverwalter treffe keine Schuld an der Nichtmeldung, gehe daher ins Leere.
  5. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 04.08.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Am 17.03.2016 um 9:45 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 52 auf einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle statt. Dabei wurde der Dienstnehmer XXXX , für die XXXX KG arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Der angeführte Dienstnehmer gab auf dem Personenblatt bekannt, seit 17.03.2016 auf dieser Baustelle tätig zu sein. Am 31.03.2016 wurde er von der XXXX KG per ELDA mit 16.03.2016 nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet.Am 17.03.2016 um 9:45 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 52 auf einer Baustelle in römisch 40 , eine Kontrolle statt. Dabei wurde der Dienstnehmer römisch 40 , für die römisch 40 KG arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Der angeführte Dienstnehmer gab auf dem Personenblatt bekannt, seit 17.03.2016 auf dieser Baustelle tätig zu sein. Am 31.03.2016 wurde er von der römisch 40 KG per ELDA mit 16.03.2016 nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet. Mit Beschluss vom 05.04.2016 wurde über das Vermögen der XXXX KG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.Mit Beschluss vom 05.04.2016 wurde über das Vermögen der römisch 40 KG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 13.02.2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Löschung der XXXX KG aus dem Firmenbuch ist bis dato nicht erfolgt.Die Löschung der römisch 40 KG aus dem Firmenbuch ist bis dato nicht erfolgt.
  7. Beweiswürdigung: Die Betretung ergibt sich aus der von der Finanzpolizei übermittelten Strafanzeige vom 29.03.2016, dem ausgefüllten Personenblatt von Herrn XXXX und den übermittelten Protokollen und Fotos der Finanzpolizei. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung seitens der XXXX KG ist im Akt dokumentiert und wurde seites des Beschwerdeführers nicht bestritten. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei steht somit unstrittig fest.Die Betretung ergibt sich aus der von der Finanzpolizei übermittelten Strafanzeige vom 29.03.2016, dem ausgefüllten Personenblatt von Herrn römisch 40 und den übermittelten Protokollen und Fotos der Finanzpolizei. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung seitens der römisch 40 KG ist im Akt dokumentiert und wurde seites des Beschwerdeführers nicht bestritten. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei steht somit unstrittig fest. Die Eröffnung des Konkurses sowie dessen Aufhebung mangels Kostendeckung ist der Insolvenzdatei zu entnehmen. Die bislang nicht erfolgte Löschung der Gesellschaft geht aus dem Firmenbuch hervor.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 113Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,

  1. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei erst nach der Betretung des Dienstnehmers zum Masseverwalter der KG bestellt worden, weswegen er nicht mittels eines Beitragszuschlages belangt werden könne, geht ins Leere. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074). Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Den Feststellungen zufolge hat es die XXXX KG als Dienstgeberin unterlassen, einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde sie dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Sie hat daher den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Den Feststellungen zufolge hat es die römisch 40 KG als Dienstgeberin unterlassen, einen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde sie dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Sie hat daher den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137).

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall unstrittig keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde. Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd Paragraph 113, Absatz 2, vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2007/31 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/31 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125). Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den gegenständlichen Beitragszuschlag nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht dem Beschwerdeführer, sondern der XXXX KG vorgeschrieben. Adressiert und zugestellt wurde der Bescheid allerdings an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX KG". Dies war insofern korrekt, als die XXXX KG jedenfalls nach der Konkurseröffnung in Angelegenheiten, die – wie die Vorschreibung eines Beitragszuschlags – wirtschaftlich die Konkursmasse und ihre Erträgnisse betreffen, nicht mehr prozessfähig war und die Vertretung insoweit dem Beschwerdeführer als bestelltem Masseverwalter oblag (vgl. VwGH 09.10.2013, 2012/08/0186).Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den gegenständlichen Beitragszuschlag nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht dem Beschwerdeführer, sondern der römisch 40 KG vorgeschrieben. Adressiert und zugestellt wurde der Bescheid allerdings an den Beschwerdeführer "als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 KG". Dies war insofern korrekt, als die römisch 40 KG jedenfalls nach der Konkurseröffnung in Angelegenheiten, die – wie die Vorschreibung eines Beitragszuschlags – wirtschaftlich die Konkursmasse und ihre Erträgnisse betreffen, nicht mehr prozessfähig war und die Vertretung insoweit dem Beschwerdeführer als bestelltem Masseverwalter oblag vergleiche VwGH 09.10.2013, 2012/08/0186). Die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers als Masseverwalter endete jedoch mit der Aufhebung des Konkurses. Damit erlangte die in Abwicklung befindlichen KG ihre Parteifähigkeit wieder, da diese erst mit ihrer Vollbeendigung endgültig verloren geht, was neben der (bereits feststehenden) Vermögenslosigkeit auch die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt (OGH 25.09.2015, 6 Ob 136/15s = AnwBl 2016, 8). Da die Löschung bislang nicht erfolgt ist, ist das Beschwerdeverfahren gegen XXXX KG fortzuführen und die Vorschreibung des Beitragszuschlages im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bestätigen.Da die Löschung bislang nicht erfolgt ist, ist das Beschwerdeverfahren gegen römisch 40 KG fortzuführen und die Vorschreibung des Beitragszuschlages im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2131689.1.00

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