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{'item': 'W217 2131481-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW217 2131481-1 SpruchW217 2131481-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF wurde am 22.10.2015 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgestellt. Am 09.03.2016 begehrte die BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Unter einem wurden neue Befunde vorgelegt. In einem AV vom 11.03.2016 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass die BF in einem Telefonat vom 11.03.2016 mitgeteilt habe, sie habe Polyarthritis und wolle eine Neueinschätzung des Grades der Behinderung sowie die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese Sie leide bereits seit über 10 Jahren an Gelenksbeschwerden und ist in der Rheumaambulanz des XXXX- Krankenhauses. Es wurde eine seronegative rheumatoide Pfropfarthritis auf der Basis arthrotischer Veränderungen der Finger- und Handgelenke festgestellt. Seit ca. 1 Jahr ist sie auf MTX eingestellt, immer wieder erhält sie zusätzlich Kortison. Zu einer Ausweitung der Basistherapie konnte sie sich bisher noch nicht entschließen. Kortison nimmt sie immer, wenn Gelenksschwellungen auftreten. Das hilft bisher zuverlässig. Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts
  4. Danach war sie für 3 Monate antikoaguliert. Kein postthrombotisches Syndrom. 2005 Zustand nach Hallux-OP bds. Derzeitige Beschwerden: Rezidivierende Gelenksbeschwerden Füße, li Hüfte, re Knie, beide Sprunggelenke - seit 6 Tagen nimmt sie wieder Kortison, was prompte Besserung bringt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ebetrexat, Pantoloc, Folsan, Tramal, Trittico ret, Cipralex, Aprednislon, Enac, lebt mit Gatten im Haus, 2 erwachsene Kinder außer Haus, war als Krankenschwester tätig, seit 1.4.2016 Pension (der Bescheid ist noch nicht gekommen, mündlich zugesagt) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 163 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 140/90mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 30-0-20 (Rechtsseitneigen schmerzgehemmt), R 80-0-70 (Rechtsrotation schmerzgehemmt) Übrige WS: annähernd lotrecht, Seitneigen und Rotation nicht eingeschränkt und nicht schmerzhaft, FBA4cm, Lasegue bds. negativ. OE und UE frei beweglich außer: die Fingergelenke sind deutlich arthrotisch deformiert (v.a. die DIP-Gelenke mit Verdickung, Achsenfehlstellung und weitgehend auch Versteifung sowie die PIP-Gelenke der Kleinfinger beidseits. Keine synovitische Schwellungen, Die Handgelenke sind frei beweglich und ebenfalls ohne Schwellung. Das Gaenslenzeichen ist heute nur sehr gering positiv. Die Fingerkraft ist beidseits deutlich herabgesetzt, ebenso die Feinstmotorik der Finger. Sie trägt Thermoplast-Handgelenksschienen beidseits. An den Füßen ist das Gaenslenzeichen ebenfalls minimal positiv, Hammerzehen II und III links.An den Füßen ist das Gaenslenzeichen ebenfalls minimal positiv, Hammerzehen römisch zwei und römisch drei links. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse bds. positiv. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar. Status Psychicus: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung heute ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts erreicht keinen GdB, da folgenlos abgeheilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verbesserung im Bereich des führenden Leidens, da Funktionseinschränkung derzeit weitgehend auf die Hände-und Finger beschränkt. Neu anerkannt wird eine Hypertonie Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamt-GdB wird von 60 auf 50vH herabgesetzt. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, weil das GangbiId und die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt sind. Auch das Stufensteigen ist flüssig, sicher und ohne Hilfe möglich.
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.07.2016 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung ab 09.03.2016 mit 50 % neu festgesetzt und den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % betrage. Weiters sei dem Gutachten zu entnehmen, dass das Gangbild und die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt seien. Auch das Stufensteigen sei flüssig, sicher und ohne Hilfe möglich. V.a. die Fingerendgelenke seien hochgradig arthrotisch deformiert, ebenso die Mittelgelenke der Kleinfinger. Die Funktion der übrigen Finger und der Handgelenke sei aber für ein sicheres Anhalten (Grobgriff) ausreichend. Somit sei der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 % betrage. Weiters sei dem Gutachten zu entnehmen, dass das Gangbild und die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt seien. Auch das Stufensteigen sei flüssig, sicher und ohne Hilfe möglich. römisch fünf.a. die Fingerendgelenke seien hochgradig arthrotisch deformiert, ebenso die Mittelgelenke der Kleinfinger. Die Funktion der übrigen Finger und der Handgelenke sei aber für ein sicheres Anhalten (Grobgriff) ausreichend. Somit sei der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
  8. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.07.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
  10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
  11. DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 30.11.2016 Folgendes aus:
  12. DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt Unfallchirurgie, führt in ihrem Gutachten vom 30.11.2016 Folgendes aus: "Vorgeschichte: seit 14 Jahren Rheuma vorwiegend mit Befall der Handgelenke, Hände und Fingergelenke. Seit 10 Jahren Schulterbeschwerden rechts. Zunehmend Beschwerden im Bereich der Füße, Sprunggelenke und Zehen. Betreuung in der Rheumaambulanz Kaiser Franz Josef Spital. Seit 1,5 Jahren Therapie mit Ebetrexat mit geringgradiger Besserung, zusätzlich Novalgin und Seractil täglich. Cortison bei Bedarf. Operationen: TE, Hallux valgus beidseits. Arterielle Hypertonie, medikamentöse Behandlung. 2014 tiefe Beinvenenthrombose rechts, kein postthrombotisches Syndrom. Zwischenanamnese seit 04/2016: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt Nachgereichte Befunde (Neuerungsbeschränkung): Befundbericht Institut für physikalische Medizin vom
  13. 2016 (seit 3 Tagen akute Schmerzen und Bewegungseinschränkung rechte Schulter, Ultraschall: kein Erguss, Tendinosis calcarea, Infiltration) Röntgen beide Schultergelenke und HWS mit Funktionsaufnahmen vom
  14. 2016 (Verkalkungen wie bei Periarthropathia humeroscapularis, Röntgen unauffällig) Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder (38, 36 Jahre), lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Pensionistin, BUP seit
  15. Medikamente: Ebetrexat, Folsan, Seractil täglich, Tramal bei Bedarf, Enac, Pantoloc, Halcion Allergie: 0 Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: "Am Morgen sind die Gelenke vor allem der Hände steif, Besserung durch Kneten, habe am Tag und in der Nacht Schmerzen trotz regelmäßiger Physiotherapie, heuer war ich 2 Wochen auf Kur in XXXX, ab
  16. bin ich 3 Wochen auf Kur in XXXX.""Am Morgen sind die Gelenke vor allem der Hände steif, Besserung durch Kneten, habe am Tag und in der Nacht Schmerzen trotz regelmäßiger Physiotherapie, heuer war ich 2 Wochen auf Kur in römisch 40 , ab
  17. bin ich 3 Wochen auf Kur in römisch 40 ." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 163 cm, Gewicht 73 kg, RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenke beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung rechts mehr als links, geringgradige Überwärmung, Gaenslen rechts positiv, links fraglich positiv, Fingergelenke im Bereich der DIP-Gelenke geringradig umfangsvermehrt, DIP-Gelenke unauffällig, keine wesentliche Achsenabweichung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/50, links 0/170, S rechts 0/80, links 0/170, Rotation rechts deutlich eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung rechts geringgradig eingeschränkt, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist nicht komplett, Fingerkuppenhohlhandabstand 1 cm, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts 10 cm bis rechtes Ohr bzw. rechtes ISG, links uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Füße: Quergewölbe beidseits durchgetreten, plantare Beschwielung im Bereich der Köpfchen der Metatarsale 3-4 verstärkt, jedoch keine Druckschmerzen auslösbar. Narbe nach Hallux valgus-Operation beidseits, annähernd physiologische Achsenverhältnisse. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Unteren LWS Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Handgelenksschiene ohne Daumeneinschluss beidseits ohne Gehhilfe, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1.1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung vor? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der Füße durch Abflachung der Quergewölbe führt zu keiner objektivierbaren Gangbildeinschränkung, eine Einschränkung der Gehstrecke bzw. eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht nachvollziehbar. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da zwar aktuell eine aktivierte Arthrose im Bereich der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit vorliegt, anhaltende Beschwerden mit dauerhafter höhergradiger Funktionseinschränkung aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse sind jedoch nicht anzunehmen. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter ist ausreichend, ein sicherer Transport ist gegeben. Im Bereich der Hand- und Fingergelenke liegen zwar röntgenologisch und klinisch nachweisbare arthrotische Veränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen vor, der Grobgriff ist jedoch kraftvoll möglich, Anhalten und somit der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dadurch nicht beeinträchtigt. Unter Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Möglichkeiten mit antirheumatischer, analgetischer und physikalischer Behandlung konnte eine weitgehende Stabilisierung erzielt werden, höhergradige Funktionseinschränkungen oder mutilierende Fehlstellungen liegen nicht vor. ad 1.2) Richtsatzmäßige Einschätzung der dauernden Gesundheitsschädigungen: 1) Seronegative rheumatoide Pfropfarthritis 02.02.03 50% Unterer Rahmensatz, da zwar mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke, geringgradig im Bereich der Fußgelenke und maßgebliche radiologische Veränderungen, jedoch Greifformen weitgehend erhalten und keine relevante Gangbildbeeinträchtigung. 2) Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk 02.06.01 10% Wahl dieser Position, da geringgradige degenerative Veränderungen nachweisbar, kein Hinweis für länger anhaltende höhergradige Funktionsseinschränkung bei derzeit akutem perirathritischem Schub. 3) Bluthochdruck 05.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung: der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein, Begründung siehe oben. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Die derzeitige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks ist auf akute periarthritische Beschwerden zurückzuführen, Hinweise für höhergradige degenerative Veränderungen konnten in der Bildgebung nicht festgestellt werden, somit kein länger anhaltendes höhergradiges Schultergelenksleiden vorliegend. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände aufgrund langjähriger bestehender rheumatoider Arthritis liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches das Festhalten an Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglicht, sämtliche Greifformen sind gut erhalten und kraftvoll möglich. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. ad 4) Stellungnahme zu bisherigem Ergebnis Abl. 39-42: Hinzukommen von Leiden 2, da objektivierbar. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich dadurch nicht. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft Ad 5) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
  18. Mit Schreiben vom 20.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF sowie der belangten Behörde das allgemeinmedizinische Gutachten vom 16.08.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Am 09.03.2016 begehrte die BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Die BF leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  20. Seronegative rheumatoide Pfropfarthritis (Pos.Nr. 02.02.03, 50% GdB)
  21. Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk (Pos.Nr. 02.06.01, 10% GdB)
  22. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01, 10% GdB) Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 50 v.H. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der BF zumutbar.
  23. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 30.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen einerseits festgestellt, dass bei der BF folgende Gesundheitsstörungen vorliegen und wurden diese richtsatzmäßig eingeschätzt:
  24. Seronegative rheumatoide Pfropfarthritis (Pos.Nr. 02.02.03, 50% GdB)
  25. Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk (Pos.Nr. 02.06.01, 10% GdB)
  26. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01, 10% GdB) Dieses ergänzende Sachverständigengutachten beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein zusätzliches Leiden, das jedoch gegenüber der Entscheidung der belangten Behörde zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung führt. Die medizinische Sachverständige gelangt unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF weiters zu dem Schluss, dass im Falle der BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da kurze Wegstrecken allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden können. Hilfsmittel werden von der BF keine verwendet. Das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Auch wenn aktuell eine aktivierte Arthrose im Bereich der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit vorliegt, folgerte die medizinische Sachverständige, dass anhaltende Beschwerden mit dauerhafter höhergradiger Funktionseinschränkung aufgrund der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nicht anzunehmen sind, sodass ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter ist ausreichend, ein sicherer Transport gegeben. Im Bereich der Hand- und Fingergelenke liegen zwar röntgenologisch und klinisch nachweisbare arthrotische Veränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen vor, der Grobgriff ist jedoch kraftvoll möglich, Anhalten und somit der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dadurch nicht beeinträchtigt. Die derzeitige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks ist auf akute periarthritische Beschwerden zurückzuführen, Hinweise für höhergradige degenerative Veränderungen konnten in der Bildgebung nicht festgestellt werden, somit liegt kein länger anhaltendes höhergradiges Schultergelenksleiden vor. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände aufgrund langjähriger bestehender rheumatoider Arthritis liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches das Festhalten an Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglicht, sämtliche Greifformen sind gut erhalten und kraftvoll möglich Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung der BF am 03.10.2016 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/50, links 0/170, S rechts 0/80, links 0/170, Rotation rechts deutlich eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Unterarmdrehung rechts geringgradig eingeschränkt, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist nicht komplett, Fingerkuppenhohlhandabstand 1 cm, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts 10 cm bis rechtes Ohr bzw. rechtes ISG, links uneingeschränkt durchführbar; Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Untere LWS Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar"). Die Befundnahme im Zuge dieser persönlichen Untersuchung dokumentiert - unter Berücksichtigung der bei der BF unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - keine erheblichen Bewegungseinschränkungen und somit eine ausreichend gegebene Beweglichkeit, die der Annahme einer erheblichen Funktionseinschränkung der unteren, aber auch der oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit entgegensteht. Es sind daher auf Grundlage der persönlichen Begutachtung der BF keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die BF ist dem Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 trotz dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist dem Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 trotz dem ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 50 % beträgt und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die von der BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit dem Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 nicht in Widerspruch. Die BF ist dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat sowie ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2131481.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.