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{'item': 'W217 2135541-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW217 2135541-1 SpruchW217 2135541-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde am 10.08.2016 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % eingetragen.
  2. Am 06.05.2016 stellte der BF beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Diabetes mellitus ist seit ca. gut 5 Jahren bekannt, Nabelbruch Op. mit 6 Jahren, keine weitere Operationen. Derzeitige Beschwerden: Die Hüften schmerzen. Das Kreuz schmerzt und der Nacken schmerzt. Neuerdings schmerzt der linke Vorfuß streckaußenseitig. Ich kann nicht weit gehen. Dann schmerzt die linke Hüfte. Das strahlt ins Knie aus. Beim längeren Gehen habe ich Schmerzen zwischen den Schultern. Ich fange zum Zittern an. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Glucophage, Diamicron, Amlodipin, Acecomb mite, Laufende Therapie: keine Hilfsmittel: Keine Sozialanamnese: Pens., verwitwet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Hausärztliche Bestätigung vom 24.03.2016 einer Coxarthrose und eines Bandscheibenleidens Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 175 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Rektusdiastase Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Gering grobschlägiger Tremor, minimal Zahnradphänomen rechts. An beiden Oberarmen Zustand nach Abriss der langen Bizeps Sehne. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die Schultern sind über der Horizontalen zu 1/2 behindert. Nacken- und Kreuzgriff jeweils endlagig behindert. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas rechtshinkend. Zehenballen- und Fersenstand jeweils mit Mühe und unsicher. Einbeinstand kurzzeitig und unsicher. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den Fußsohlen und Zehen als bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Kniegelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Am linke Sprunggelenk vor dem Außenknöchel lokal Druckschmerz, Schmerzen ebenda bei forcierter Supination. Die endlagige Hüftbeugung und Rotation ist beidseits schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) 0-0-20 beidseits, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind altersentsprechend frei beweglich. Wirbelsäule: Annähernd im Lot. Deutlich verstärkte Brustkyphose. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Hartspann zervikal und lumbal. Klopfschmerz zwischen den Schulterblättern und über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG beidseits druckschmerzhaft. Lasègue beidseits negativ. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/2 eingeschränkt und endlagenschmerhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation ist je 1/2 eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Verwendet keine Gehhilfen. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ( ) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige sie Behinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten vom BF somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm daher zumutbar.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige sie Behinderung, Blindheit, Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten vom BF somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm daher zumutbar. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
  8. In seiner Beschwerde vom 12.09.2016 führte der BF aus, dass sich seine Gehfähigkeit auf maximal 50 m erstrecke mit leichten Schmerzen. Diese würden dann zunehmen und sich von der Hüfte abwärts zu den Knien bis hinunter zum Vorfuß erstrecken. Dazu komme noch der Schmerz am Rücken, der zeitweise beängstigende Formen annehme. Verstärkt würden die Beschwerden durch Empfindungsstörungen an Fingern und Zehen. Er benütze für Strecken über 50 m eine Gehhilfe (Krücken).
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
  10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie.
  11. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 23.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus:
  12. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 23.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF Folgendes aus: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: seit dem letzten Gutachten 07/2016 keine Erkrankungen, Unfälle oder Operationen;seit dem letzten Gutachten 07 aus 2016, keine Erkrankungen, Unfälle oder Operationen; derzeitige Beschwerden: seit dem letzten Gutachten keine Veränderung, ich habe vor allem Schmerzen beim Gehen und Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, geleg. bestehen auch Gefühlsstörungen in beiden Händen und den Zehen (eine genaue Zuordnung kann nicht getroffen werden), Lähmungen habe ich nicht; meine Gehleistung beträgt ca. 50 Meter, dann muß ich eine Pause einlegen; Stiegensteigen: wenige Stiegen geht mit Anhalten; VAS (visuelle Analogskala): 7,5 Sozialanamnese: Familie: verwitwet Beruf/Arbeit: Pensionist Wohnung: 1.Stock mit Lift Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: B: derzeit keine M: Glucophage, Diamicron, Amlodipin, Acecomb mite. Inderal HM: keines Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2016/03: Befund Dr. XXXX, Allgemeinmedizin (Abl. 4): chron. Schmerzen wegen schwerer Coxarthrose und Bandscheibenleiden, kann keine langen Strecken gehen;2016/03: Befund Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin (Abl. 4): chron. Schmerzen wegen schwerer Coxarthrose und Bandscheibenleiden, kann keine langen Strecken gehen; 2016/10: Befund Dr. XXXX, FA Radiologie: LWS:Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5, Spondylose; Hüftgelenke: unauffällig; Kniegelenke:2016/10: Befund Dr. römisch 40 , FA Radiologie: LWS:Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5, Spondylose; Hüftgelenke: unauffällig; Kniegelenke: Varusgonarthrose beidseits; Sprunggelenke: mäßige Arthrose beidseits; 2016/10: Labor, Dr. XXXX: Erhöhung Blutzucker, Harnsäure, Triglyceride 2016/11: Befund Dr. XXXX, FA Neurologie: Dg: Polyarthralgie, kein HW auf Parkinson, essent. Tremor; Th: Inderal2016/11: Befund Dr. römisch 40 , FA Neurologie: Dg: Polyarthralgie, kein HW auf Parkinson, essent. Tremor; Th: Inderal Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 175 Gewicht: 104 Blutdruck: Hörvermögen: beeinträchtigt; Sehvermögen: beeinträchtigt; Zehenballen- und Fersenstand: beidseits schlecht durchführbar; Schulter- und Beckengeradstand; Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 4cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus bes. LWS; Klopfschmerz: Diffus ohne P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 150 0 40 150 0 40 160 0 40 Außen-/Innenrotation 40 0 50 40 0 50 50 0 90 Abduktion/Adduktion 140 0 40 140 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150 Pronation/Supination 80 0 80 80 0 80 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 25 0 35 25 0 35 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: unklare Hypästhesie dig IV und V li;Sensibilität: unklare Hypästhesie dig römisch vier und römisch fünf li; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ; an beiden Händen besteht ein fein- und grobschlägiger Tremor, laut AS liegt nach der neurolog. Untersuchung kein Parkinson vor; D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Varusstellung: 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein Tr.maj. nein Extension/Flexion 0 0 110 0 0 110 15 0 130 Abduktion/Adduktion 25 0 20 25 0 20 35 0 30 Aussen-/Innenrotation 25 0 25 25 0 25 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 130 0 0 130 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein retropatellare Symptomatik: nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 4 QF UNTERSCHENKEL: r rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich leichte prätibiale Ödeme beidseits SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 20 0 35 20 0 35 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein unteres SG: Eversion/Inversion: 10 0 20 10 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 2 QF FUSS-und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: Makrozirkulation unauffällig, Mikrozirk. herabgesetzt NEUROLOGIE untere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT-GANGBILD: Hilfsmittel: keines Schuhwerk: feste Halbschuhe Anhalten: nicht erforderlich An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar; Hocke: beidseits nur angedeutet durchführbar; Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 SL STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ; Stimmungslage ausgeglichen / depressiv Gutachterliche Stellungnahme: ad 1) Es liegen keine Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor. An allen Gelenken der oberen Extremitäten finden sich bei der Untersuchung keine relevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität, womit ein sicheres Anhalten gegeben ist. Die angegebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, es ist eine ausreichende Gehstrecke von 300 bis 400m bewältigbar, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen ist durchführbar und zuzumuten. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben, die zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen (physikalische Therapie, Infiltrationen, Infusionen, chirurgische Eingriffe) sind nicht annähernd ausgeschöpft und daher zumutbar. ad 2) Diagnoseliste: -Strichaufzählung essentieller Tremor -Strichaufzählung Diabetes mellitus IIDiabetes mellitus römisch zwei -Strichaufzählung Hyperurikämie -Strichaufzählung Hypertriglyceridämie -Strichaufzählung Polyarthralgie -Strichaufzählung thorakale und lumbale Spondylose -Strichaufzählung Osteochondrose L5/S1 bei Spondylolyse L5 -Strichaufzählung incipiente Coxarthrose beidseits -Strichaufzählung Bursitis trochanterica levis links -Strichaufzählung Varusgonarthrose beidseits -Strichaufzählung incpiente Sprunggelenksarthrose beidseits Die angegebenen Beschwerden in der Wirbelsäule und den Gelenken der Extremitäten und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung und bieten derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung. Die in der Laboruntersuchung erhobenen Veränderungen können durch diätetische und fakultativ medikamentöse Behandlung gut beherrscht werden und bieten derzeit aus orthopädischer Sicht keine relevante funktionelle Einschränkung. ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die angegebenen Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, die Beweglichkeit ist an allen Gelenken ausreichend frei, somit ist das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen durchführbar und zuzumuten. ad 4) Aus orthopädischer Sicht liegen keine eheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. ad 5) Aus orthopädischer Sicht liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Der essentielle Tremor der Hände ist nicht durch eine neurologische Grunderkrankung (Morbus Parkinson) hervorgerufen und bietet derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung. ad 6) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen (siehe auch Abl. 4): Die vom BF angeführten Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung und bieten derzeit keine relevanten Funktions- oder Mobilitätsbeschränkungen. Weder klinisch noch radiologisch liegt eine schwere Coxarthrose beidseits vor. Die subjektiv angegebene Gehstrecke von 50 Metern ist aus der Untersuchung und den vorgelegten Befunden objektiv nicht nachvollziehbar. Eine Gehstrecke von 300-400 Metern wäre daher zu bewältigen, das Überwinden von Hindernissen durchführbar und zuzumuten, da keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten bestehen. ad 7) Eine Stellungnahme zu den Einwendungen des BF (Abl. 20-21) und den vorgelegten Befunden (neu vorgelegte Befunde und Abl.4) wurde bereits in den Punkten 1-6 abgegeben. ad 8) Zum SV-Gutachten Dr. XXXX (Abl. 13-16) gibt es aus orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung.ad 8) Zum SV-Gutachten Dr. römisch 40 (Abl. 13-16) gibt es aus orthopädischer Sicht keine abweichende Beurteilung. ad 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich."
  13. Mit Schreiben vom 05.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 23.11.2016, zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Hierzu führte der BF aus, dass er grundsätzlich das Ergebnis der Beweisaufnahme auf Basis der an ihm vorgenommenen Untersuchung nachvollziehen könne. Jedoch würden mit einer Entfernung von ca. 50 m Gehstrecke die Schmerzen, die er ständig am ganzen Körper verspüre (auch in der Nacht), mit jedem Meter stärker. Zur Unterstützung, um längere Strecken zu bewältigen, verwende er seit einem Jahr Krücken. Was müsste geschehen, um die Anerkennung dieser Schmerzen zu akzeptieren? II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung langte am 06.05.2016 bei der belangten Behörde ein. Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Hinsichtlich der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie und vom 23.11.2016 eines Facharztes für Orthopädie der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Vorliegen eines ausgestellten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.11.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.11.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Bereits im Gutachten vom 13.07.2016 führte der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Eine kurze Wegstrecke sei zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, würden nicht verwendet. Die Beine könnten gehoben, Niveauunterschiede überwunden werden. Es bestehe ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten würden ebensowenig bestehen wie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 23.11.2016 berücksichtigt und stellte dieser unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebracht medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF am 9.11.2016 fest, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Fall des BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da beim BF relevante, funktionseinschränkende Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. An allen Gelenken der oberen Extremitäten finden sich bei der Untersuchung keine relevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität, womit ein sicheres Anhalten gegeben ist. Die angegebenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung, eine ausreichende Gehstrecke von 300 bis 400m ist bewältigbar, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen durchführbar und zuzumuten. Eine Therapierefraktion ist nicht gegeben, da die zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen nicht annähernd ausgeschöpft und daher zumutbar sind. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Weder klinisch noch radiologisch liegt eine schwere Coxarthrose beidseits vor. Die vom BF subjektiv angegebene Gehstrecke von 50 Metern ist aus der Untersuchung und den vorgelegten Befunden objektiv nicht nachvollziehbar. Ebenso liegen keine Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Der essentielle Tremor der Hände ist nicht durch eine neurologische Grunderkrankung hervorgerufen und bietet derzeit keine relevante funktionelle Einschränkung. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des Sachverständigengutachtens bei der persönlichen Untersuchung am 09.11.2016 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus bes. LWS; Klopfschmerz: Diffus ohne P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein, Lendenwirbelsäule: Schober 10/10cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder, Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; UNTERE EXTREMITÄTEN: Hüftgelenk: Extension/Flexion rechts 0 0 110, links 0 0 110, Abduktion/Adduktion rechts 25 0 20, links 25 0 20, Außen-/Innenrotation rechts 25 0 25, links 25 0 25; Oberschenkel: rechts: unauffällig, links: unauffällig, Umfang seitengleich; Kniegelenk: Extension/Flexion rechts 0 0 130, links 0 0 130, kein Druckschmerz, kein Erguss, keine Bandinstabilität, keine Rötung, keine Hyperthermie; BEINLÄNGE: seitengleich; GESAMTMOBILITÄT-GANGBILD: Hilfsmittel: keines, Anhalten: nicht erforderlich, An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar; Hocke: beidseits nur angedeutet durchführbar; Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 SL; STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ), aus denen sich – auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von ihm subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Hocke: beidseits nur angedeutet durchführbar; Gangbild: symmetrisch, raumgreifend Schrittlänge: 1,5 SL; STATUS PSYCHICUS: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ), aus denen sich – auch unter Berücksichtigung der beim BF tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von ihm subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie das Gutachten vom 23.11.2016 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wenn der BF im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 05.12.2016 vorbringt, dass er seit einem Jahr zur Bewältigung längerer Stecken Krücken verwende, so ist darauf hinzuweisen, dass er weder bei der Untersuchung am 12.07.2016 noch bei jener am 09.11.2016 eine Gehhilfe verwendete.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 55. ...Paragraph 55, ...

(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie das Gutachten vom 23.11.2016 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2135541.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.