← Österreich

{'item': 'W232 2144068-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW232 2144068-1 SpruchW232 2144068-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 17.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Dabei merkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt werde, die Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches beginne, wenn die ungarischen Behörden das Gutachten erhalten hätten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Dabei merkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Altersfeststellung eingeholt werde, die Frist zur Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches beginne, wenn die ungarischen Behörden das Gutachten erhalten hätten. Mit Schreiben vom 08.08.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ungarischen Behörden ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers, aus welchem ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung von 19 Jahren hervorgeht. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Antwortfrist mit Erhalt dieses Schreibens zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe mit 24.08.2016 begonnen.Mit Schreiben vom 26.09.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7 /, 25, Absatz 2, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe mit 24.08.2016 begonnen. Am 19.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 22.02.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die ungarischen Behörden, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, brachte in Österreich am 17.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort der kroatischen Behörden auf ein österreichisches Wiederaufnahmegesuch vom 04.08.2016 ist die Verfristung eingetreten und Ungarn für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig geworden. Mit Schreiben vom 08.08.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ungarischen Behörden das sachverständige Gutachten zur Altersfeststellung. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Da Ungarn auch nicht binnen dieser Frist von der Fristverlängerung informiert wurde, kann sich Österreich nicht auf die Fristverlängerung berufen, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten. Da Ungarn auch nicht binnen dieser Frist von der Fristverlängerung informiert wurde, kann sich Österreich nicht auf die Fristverlängerung berufen, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich als ersuchenden Mitgliedstaat stattgefunden hat.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem sachverständigen Gutachten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgebliche Bestimmung der Dublin III-VO lautet: Art. 29:Artikel 29 : "
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Im gegenständlichen Fall wurde das förmliche Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an Ungarn unter Verwendung des hierfür in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehenen Standardformblattes am 04.08.2016 gestellt. Durch diese Übermittlung wurde - da das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Ungarn gestellte Wiederaufnahmegesuch im Beschwerdefall keinesfalls als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 5 zu Art. 22, Seite 196) - der Lauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt. Damit die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist.Im gegenständlichen Fall wurde das förmliche Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an Ungarn unter Verwendung des hierfür in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118 aus 2014, vorgesehenen Standardformblattes am 04.08.2016 gestellt. Durch diese Übermittlung wurde - da das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an Ungarn gestellte Wiederaufnahmegesuch im Beschwerdefall keinesfalls als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen ist vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K 5 zu Artikel 22,, Seite 196) - der Lauf der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt. Damit die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist. Die Zuständigkeit Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist daher gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 18.08.2016 eingetreten. Die Überstellungsfrist hat demzufolge mit 19.08.2016 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 18.02.2017 geendet (sechs Monate gerechnet ab dem fristauslösenden Ereignis, Ablauf des 18.08.2016).Die Zuständigkeit Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist daher gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO mit Ablauf des 18.08.2016 eingetreten. Die Überstellungsfrist hat demzufolge mit 19.08.2016 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 18.02.2017 geendet (sechs Monate gerechnet ab dem fristauslösenden Ereignis, Ablauf des 18.08.2016). Ungarn wurde zwar mit Schreiben vom 22.02.2017 von der Aussetzung wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers informiert, jedoch hätte Ungarn vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist informiert werden müssen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung Dublin, III-Verordnung K13 zu Art. 29). Daher ist mit Ablauf des 18.02.2017 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sich dieser aktuell aufhält, de jure übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Ungarn wurde zwar mit Schreiben vom 22.02.2017 von der Aussetzung wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers informiert, jedoch hätte Ungarn vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist informiert werden müssen vergleiche dazu Filzwieser/Sprung Dublin, III-Verordnung K13 zu Artikel 29,). Daher ist mit Ablauf des 18.02.2017 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh auf den Mitgliedstaat, in welchem der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sich dieser aktuell aufhält, de jure übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2144068.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.