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{'item': 'W234 2146607-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW234 2146607-1 SpruchW234 2146607-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 03.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz des XXXX ein. Darin verweist der Einschreiter darauf, am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der unerledigt geblieben sei. Deswegen habe er am 04.11.2016 Säumnisbeschwerde erhoben und diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) eingebracht. Bislang habe es das zur Erledigung des Antrags zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen begehre der Antragsteller, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen.Am 03.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz des römisch 40 ein. Darin verweist der Einschreiter darauf, am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der unerledigt geblieben sei. Deswegen habe er am 04.11.2016 Säumnisbeschwerde erhoben und diese beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) eingebracht. Bislang habe es das zur Erledigung des Antrags zuständige Bundesamt unterlassen, die genannte Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Deswegen begehre der Antragsteller, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Bundesamt auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. römisch eins. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt § 16 Abs. 1 VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist – oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen – hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Abs. 2 leg.cit. vorzulegen.Säumnisbeschwerden sind bei jener Behörde einzubringen, gegen deren Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides, der Beschwerdeführer vorzugehen sucht. Ab Einlangen des Beschwerdeschriftsatzes räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG dieser Behörde eine Frist von höchstens drei Monaten ein, den begehrten Bescheid nachzuholen. Nach Ablauf dieser Frist – oder schon zuvor, sofern die Behörde davon absieht, den Bescheid nachzuholen – hat sie dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten gemäß Absatz 2, leg.cit. vorzulegen. Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl. [2017] § 16 VwGVG K 14).Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Aufl. [2017] Paragraph 16, VwGVG K 14). Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn der Einschreiter begehrt, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist. Schon deshalb war das Begehren des XXXX vom 03.02.2017 als unzulässig zurückzuweisen.Schon deshalb war das Begehren des römisch 40 vom 03.02.2017 als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2146607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.