RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlW254 2144027-1 SpruchW254 2144027-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARD
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.10.2014 fand die niederschriftliche Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland statt, in welcher er zu den Fluchtgründen befragt angegeben hat, dass sein Vater Polizist sei und daher Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht und ihm gesagt, dass er seine Arbeit aufgeben müsse; andernfalls würden sie ihn töten. Am 17.10.2016 gab der Beschwerdeführer vom BFA umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater in Afghanistan für die Nationalarmee gearbeitet hätte. Er wäre zweimal von den Taliban bedroht worden und sein Onkel, der ebenfalls bei der Nationalarmee gearbeitet hätte, wäre aus diesem Grund von den Taliban umgebracht worden. Dem BF wurde im Zuge dieser Befragung die Länderfeststellungen zu Afghanistan (LIB der Staatendokumentation vom 21.1.2016) ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 7 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom
- November 2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte das BFA zum Spruchpunkt I aus, dass der BF weder glaubhaft machen konnte, dass ihm persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe, noch konnte er eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen.Mit Bescheid vom
- November 2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA zum Spruchpunkt römisch eins aus, dass der BF weder glaubhaft machen konnte, dass ihm persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe, noch konnte er eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen. In der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt I rügte der BF den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der BF entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde eine eigene persönliche Bedrohung vorgebracht habe und dass die Behörde es verabsäumt hätte, Ermittlungen zur Verfolgung von Familienangehörigen eines Armeeangehörigen zu tätigen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuzuerkennen. In eventu beantragte er den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.In der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins rügte der BF den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er brachte im Wesentlichen vor, dass der BF entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde eine eigene persönliche Bedrohung vorgebracht habe und dass die Behörde es verabsäumt hätte, Ermittlungen zur Verfolgung von Familienangehörigen eines Armeeangehörigen zu tätigen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid zu beheben, und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. In eventu beantragte er den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Das BVwG führte am 01.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertreterin nochmals ausführlich vor allem zu seinen Fluchtgründen eingehend befragt wurde. Dabei führte er aus, dass er zwar niemals selbst von den Taliban persönlich bedroht wurde, ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Taliban aber finden würden und ihn an Stelle seines Vaters töten würden, wenn er zum Aufenthaltsort seines Vaters keine Informationen geben könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: -Strichaufzählung Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 29.10.2014 und der Einvernahmen vor dem BFA am 17.10.2016 sowie die Beschwerde vom 29.12.
- -Strichaufzählung Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 21.01.2016). -Strichaufzählung Einsicht in die mit der Ladung übermittelten Länderinformationen,
- die SFH Länderanalyse vom 14.11.2016 zu Afghanistan betreffend ua Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung ua und
- eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die mit den US Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban vom
- März 2013 -Strichaufzählung Einsicht in den in der Beschwerde angeführten Länderbericht, UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender,
- April 2016 -Strichaufzählung Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.03.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.1 Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist sunnitischen Glaubens. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie im Dorf XXXX, Provinz Maidan-Wardak, Afghanistan. Er hat seine Familie auf dem Fluchtweg verloren und hat derzeit keinen Kontakt zu Ihnen. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist sunnitischen Glaubens. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Familie im Dorf römisch 40 , Provinz Maidan-Wardak, Afghanistan. Er hat seine Familie auf dem Fluchtweg verloren und hat derzeit keinen Kontakt zu Ihnen. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde niemals von den Taliban oder sonstigen Personen persönlich bedroht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wegen der Militärzugehörigkeit seines Vaters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde. Auch eine drohende Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
- Aufgrund der durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl dem BF als auch dem BFA übermittelten Länderinformationen, die unter den Erkenntnisquellen der Beweisaufnahme angeführt sind, sowie dem vom Beschwerdeführer angeführten Länderbericht UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender,
- April 2016 trifft das BVwG folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Frage der Verfolgung von Personen, die mit der Regierung verbunden sind und deren Angehörige: 1.2.
- Verfolgung von afghanischen Zivilpersonen, welche für afghanische Regierungsstellen oder internationale Institutionen tätig sind Zivilpersonen, welche für nationale oder internationale Institutionen arbeiten, gehören einer gefährdeten Personengruppe an. Gemäss Richtlinien des UN-Flüchtlingshochkommissariats zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (
- April 2016) und dem Afghanistan-Update zur Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (
- September 2016) gehören Personen, welche tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, einer gefährdeten Personengruppe an. So werden nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeitende, Lehrerinnen und Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten ausser Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilpersonen, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt wer-den, Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter systematisch und gezielt von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen. Entführungen solcher Personen nehmen zu. Afghanische Zivilpersonen, welche als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen für die internationalen Streitkräfte arbeiten, werden ebenfalls von regierungsfeindlichen Gruppen angegriffen. Auch ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung werden gemäss UNHCR Opfer von Angriffen. UNHCR verweist auf Angaben der Taliban, gemäss denen sich ihre Frühlingsoffensive wie bereits in den Vorjahren gegen Personen richtete, die die Regierung vertreten oder diese sowie die internationale Gemeinschaft mutmasslich unterstützen. Neben gezielten Tötungen setzen regierungsfeindliche Kräfte auch auf Bedrohungen, Entführungen und Brandanschläge, um Personen, welche ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen, einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle auszuweiten. UNHCR,
- April 2016: "Potenzielle Risikoprofile
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und der internationalen humanitären Hilfs - und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. UNAMA zufolge fielen 2015 1.335 Zivilisten (790 Tote und 545 Verletzte) gezielten oder versuchten gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zum Opfer. Die Taliban übernahmen für 135 Vorfälle mit 336 zivilen Opfern (168 Tote und 168 Verletzte) die Verantwortung. Die Anzahl der zivilen Opfer stieg im Vergleich zu 2014 (mit 716 Toten und 353 Verletzten) um 25 Prozent, die Anzahl der Vorfälle, für die die Taliban die Verantwortung übernahmen, um 59 Prozent. Außerdem führten 2015 17 vorsätzliche und gezielte Angriffe, die UNAMA mit ISIS verbundenen Gruppen zurechnet, zu 26 zivilen Opfern (17 Tote und neun Verletzte). Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungsnahe Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs - oder Entwicklungsorganisationen und Bauarbeiter. Am
- April 2015 gaben die Taliban bekannt, dass sich die Frühlingsoffensive wie schon in den Jahren zuvor spezifisch gegen Regierungsvertreter und andere Personen richte, die mutmaßlich die Regierung und die internationale Gemeinschaft unterstützen. Trotz des erklärten Ziels der Taliban, Opfer unter Zivilisten zu reduzieren, gibt es weiter hin Berichte, denen zufolge die Taliban Zivilisten und nach humanitärem Völkerrecht geschützte Objekte gezielt angriffen. 2015 räumten die Taliban ein, dass sie für zivile Opfer durch zwei Vorfälle verantwortlich waren, gaben jedoch Berichten zufolge nicht das volle Ausmaß der Auswirkungen dieser Vorfälle auf Zivilisten an. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen, Entführungen und Brandanschläge ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. (...) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen." Aus: UNHCR (UN High Commissioner for Refugees): Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
- April 2016, S. 38-47: www.ecoi.net/file_upload/90_1471846055_unhcr-20160419-afg-richtlinien-de.pdf. 1.2.
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (insbesondere in Provinz Laghman) [a-8290-1],
- März 2013 Unterstreichungen NICHT im Original: Laut dem Jahresbericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) vom Februar 2013, habe die Organisation im Jahr 2012 698 Todesfälle und 379 Verletzungen von ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Elemente bei gezielten Tötungen dokumentiert. Im Vergleich zum Jahr 2011 sei dies ein Anstieg um 108 Prozent. Der Anstieg reflektiere eine Verlagerung der Taktik der Aufständischen hin zur absichtlichen gezielten Tötung von ZivilistInnen, von denen angenommen werde, dass sie die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen würden. Der extreme Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen könne in Zusammenhang mit dem Anstieg der Verwendung von IEDs [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Anm. ACCORD] stehen:Laut dem Jahresbericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) vom Februar 2013, habe die Organisation im Jahr 2012 698 Todesfälle und 379 Verletzungen von ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Elemente bei gezielten Tötungen dokumentiert. Im Vergleich zum Jahr 2011 sei dies ein Anstieg um 108 Prozent. Der Anstieg reflektiere eine Verlagerung der Taktik der Aufständischen hin zur absichtlichen gezielten Tötung von ZivilistInnen, von denen angenommen werde, dass sie die Regierung oder die internationalen Streitkräfte unterstützen würden. Der extreme Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen könne in Zusammenhang mit dem Anstieg der Verwendung von IEDs [unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Anmerkung ACCORD] stehen: "UNAMA documented 1,077 civilian casualties (698 civilian deaths and 379 civilian injuries in 565 incidents of targeted killings by Anti-Government Elements in
- This represents a 108 percent increase in civilian casualties from this tactic compared with
- The increase reflects a continuing shift in tactics of insurgents to deliberately target civilians perceived to support the Government or international military forces. The extreme spike in civilians injured as a result of targeted killings may be attributed to an increase in use of IEDs to carry out the killings, which resulted in higher numbers of civilians injured." (UNAMA,
- Februar 2013, S. 36) "Within the 1,077 civilian casualties from overall targeted killings, the deliberate targeting of Government employees increased by almost 700 percent. In 2012, UNAMA documented 47 separate incidents of targeted killings of civilian Government workers which killed 107 civilians and injured
- In 2011, UNAMA documented 23 of the same type of targeted killing incidents which killed 23 and injured 11 civilians. Although targeted killings of Government authorities increased in the eastern, central, northern and southern regions, the dramatic spike in civilian casualties from such attacks may be attributed mainly to two large attacks in the northern region. On 14 July, a suicide bomber targeting parliamentarians and Government officials detonated at a wedding in Aybak city, Samangan province, killing 23 civilians and injuring
- On 26 October, a 15-year old suicide attacker targeting the Faryab Provincial Governor, detonated his explosives at a mosque in Maimana city, killing 40 civilians, including six children and injuring 59." (UNAMA,
- Februar 2013, S. 36) Die UNAMA berichtet des Weiteren, dass die Organisation im Jahr 2012 die Fälle von 33 Personen dokumentiert habe, die bei 17 Zwischenfällen von regierungsfeindlichen Elementen in Zusammenhang mit mutmaßlicher Spionage oder Loyalität gegenüber der Regierung oder wegen anderer mutmaßlicher Verbrechen (nach Definition der regierungsfeindlichen Elemente) hingerichtet worden seien. Die UNAMA habe zudem mehrere Zwischenfälle dokumentiert, bei denen regierungsfreundliche Personen und Stammesälteste von regierungsfeindlichen Elementen getötet worden seien, nachdem sie aufgefordert worden seien, die Regierung nicht weiter zu unterstützen: "In 2012 UNAMA documented 33 persons killed in 17 separate incidents of Anti-Government Elements carrying out death sentences against civilians to punish them for allegedly spying or maintaining allegiance to the Government or for other alleged crimes as defined by Anti-Government Elements. Eleven of the 17 incidents took place in the western region, consistent with the emerging trend UNAMA documented in
- International humanitarian law applicable to all parties including Anti-Government Elements prohibits the passing of sentences and the carrying out of executions against civilians at any time and in any place whatsoever. UNAMA observed that civilians living in areas under the effective control of Anti-Government Elements had very limited access to Governmental judicial mechanisms or services. Anti-Government Elements took advantage of this rule of law vacuum to establish and enforce parallel judicial structures, to adjudicate criminal and civil cases, and disputes and, in some cases, to try and/ or punish persons suspected of collaborating with Pro-Government Forces. These judicial structures are illegal and have no legitimacy or basis under the laws of Afghanistan. Severe punishments meted out by these structures amount to criminal acts under the laws of Afghanistan, and in some circumstances, war crimes. UNAMA documented multiple incidents of Anti-Government Elements killing Pro-Government community leaders and tribal elders after warning them to cease their support for the Government or face consequences. For example, on 25 November, a group of Anti-Government Elements in Wata Pur district, Kunar province, wearing ANA uniforms entered the home a tribal elder and kidnapped him, his son, and two other civilians from the same village. The same group of Anti-Government Elements had previously abducted the tribal elder's nephew on 21 November. Anti-Government Elements shot dead all five men and left the bodies near their homes." (UNAMA,
- Februar 2013, S. 38) Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul Angaben verschiedener Quellen bezüglich der Lage von Personen, die mit dem US-Militär in Verbindung gebracht bzw. für das US-Militär arbeiten würden. Laut Angaben einer unabhängigen Rechercheeinrichtung seien Personen, die Verbindungen zum US-Militär haben oder für dieses arbeiten, gefährdet, zu einem Ziel (der Taliban) zu werden, wenn diese in Militäreinrichtungen außerhalb Kabuls arbeiten würden. Es sei nicht von Belang, welche Art der Arbeit ausgeführt werde oder in welcher Position sich die Person befinde. Auftragnehmer sowie Servicepersonal und Fahrer könnten zum Ziel werden. Dolmetscher seien ebenfalls Ziele. Angestellte, die nahe der Stützpunkte leben würden, seien von einem höheren Risiko betroffen als solche, die aus anderen Gebieten kommen würden. Der Großteil der für das Militär arbeitenden Personen würde versuchen, seine Arbeit geheim zu halten. Der DRC (Dänische Flüchtlingsrat) habe angegeben, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, in ländlichen Gebieten definitiv ein Ziel darstellen würden. Laut UNHCR seien Personen, von denen angenommen werde, dass sie die NATO unterstützen oder für diese arbeiten, gefährdet, zu einem Ziel der Taliban zu werden. Mitarbeiter des US-Militärs oder ISAF seien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Einschüchterungen durch die Taliban betroffen. Dolmetscher und lokale Fahrer, die für Unternehmen arbeiten, die die Stützpunkte beliefern, seien gefährdet. Alle Arbeiter, die regelmäßig bei Militärstützpunkten und PRT-Lagern (Provincial Reconstruction Team, Militäreinheiten zum Wiederaufbau der Infrastruktur) gesehen würden, könnten von Einschüchterung durch die Taliban gefährdet sein. UNHCR habe es folgendermaßen ausgedrückt: "je mehr du gesehen wirst, desto mehr bist du gefährdet, zu einem Ziel zu werden". Im Allgemeinen könnten alle AfghanInnen, die mit Ausländern in Zusammenhang gebracht würden, sowohl in Kabul als auch in ländlichen Gegenden gefährdet sein. Laut Angaben der IOM [Internationale Organisation für Migration] seien Personen, die für das US-Militär oder die ISAF [International Security Assistance Force] arbeiten würden, in einem größeren Ausmaß gefährdet als andere Gruppen. Übersetzer seien von einem höheren Risiko betroffen als andere Angestellte, wie etwa Reinigungskräfte. Familienmitglieder dieser Angestellten seien von den Drohungen ebenfalls betroffen. Angestellte des US-Militärs, amerikanischer oder britischer Unternehmen würden ebenfalls zum Ziel der Taliban. In einem geringeren Ausmaß gelte dies auch für Mitarbeiter von indischen Unternehmen. Laut Angaben der AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] seien Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, ein Ziel der Taliban. Ihre Familienmitglieder würden ebenfalls von den Taliban eingeschüchtert, jedoch bestehe ein tatsächliches Risiko für die Person, die für die Streitkräfte arbeite. Ein unabhängiges Rechercheinstitut in Kabul habe angegeben, dass insbesondere Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, gefährdet seien. Jedoch könnten Fahrer und Servicepersonal ebenso zu Zielen werden. Diese könnten aufgrund dessen, dass sie mit den internationalen Streitkräfte in Verbindung gebracht würden, entführt, erpresst oder getötet werden. Fahrer von NATO-Konvois würden ebenfalls oftmals getötet. Die AAWU [All Afghan Women Union] habe angegeben, dass Männer, die innerhalb der Sicherheitskräfte arbeiten würden, und Dolmetscher, die für die ausländischen Streitkräfte arbeiten würden, "hohe Ziele" seien: "Concerning the risk run by persons who are associated or employed with US military, an independent policy research organization in Kabul informed the delegation that these employees do not run a high risk if their workplace is in Kabul, but if one works in a military base outside Kabul, then there is a risk of being targeted regardless of one's position and type of work. That includes contractors as well as service staff and drivers. As regards other people working for the US military, the independent policy research organization in Kabul stated that for instance interpreters are high targets. Another factor determining the level of risk in this connection is one's place of living. Employees who live locally outside bases run a higher risk compared to those who are originating from another area than where the bases are located. The same source stated that many of those who work for the military keep their jobs a secret if they can. DRC [Danish Refugee Council, Anm. ACCORD] stated that persons working for the international forces are definitely a target in the rural areas.DRC [Danish Refugee Council, Anmerkung ACCORD] stated that persons working for the international forces are definitely a target in the rural areas. According to UNHCR, all persons who are seen to support NATO-soldiers and people working for NATO, as well as foreigners and people working for foreigners are at risk of being targeted by the Taliban. UNHCR commented that regarding staff employed by the US military or ISAF, there is a high possibility for every staff member being intimidated by the Taliban. Interpreters as well as local drivers working for companies supporting the bases are at risk. UNHCR mentioned it as a rule of thumb that all blue collar employees who are seen going in and out of military bases as well as PRT-camps on a regular basis, may be at risk of intimidation by the Taliban. As UNHCR expressed it: 'the more visible you are the higher the risk you run of being targeted'. In practice, however, it is difficult to distinguish between the various levels of employment according to UNHCR. In general, all Afghans who are associated with foreigners could be at risk in Kabul as well as in the country side. However, the risk is higher for people outside Kabul, according to UNHCR. People working for US military or ISAF run a higher risk than other groups, according to IOM. Translators are more at risk than other employees such as cleaning staff, which IOM explained by the fact that translators are more in contact with the military staff. Family members of these employees would always be included in the threats, according to IOM. IOM further said that contractors working for the US military or American or British companies are also targeted, and contractors working for Indian companies are to some extent also targeted. According to AIHRC, people working with international forces are targeted by the Taliban. Translators working for U.S. military or ISAF forces were mentioned by AIHRC among the Taliban's targets. As regards family members of people working for the international forces, there are examples that the Taliban has intimidated their families and acquaintances, but the real risk is for the person working for the forces. An independent research institute in Kabul informed the delegation that especially interpreters employed by the international forces are at risk, but drivers and service staff could also be targeted. They can be kidnapped, blackmailed or killed because of this association. NATO convoy drivers are also often killed. AAWU stated that men who work within the security forces and interpreters working for the foreign forces are high targets." (DIS,
- Mai 2012, S. 17-18) Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- März 2013) • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Einfluss der Taliban in der Provinz Laghman [a-8235-1],
- Dezember 2012 (im Anhang) • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke) [a-8282],
- Februar 2013 (im Anhang) • CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy,
- Jänner 2013 http://fpc.state.gov/documents/organization/202879.pdf • DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012,
- Mai 2012 http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf • HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on situation of human rights in Afghanistan [A/HRC/22/37],
- Jänner 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1361448803_a-hrc-22-37-en.pdf • UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2012; Protection of Civilians in Armed Conflict,
- Februar 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361276363_unama.pdf • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Broken futures: young Afghan asylum seekers in the UK and on return to their country of origin, Oktober 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1352451314_http-www-unhcr-org-cgi-bin-texis-vtx-home-opendocpdf-pdf-docid-5098d2679-xml-http-www-unhcr-org-cgi-bin-texis-vtx-search-pdfhi.pdf Auszug aus UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender,
- April 2016 (S. 47): k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. 1.2.
- Zusammenfassend stellt das BVwG auf Grundlage dieser Informationen fest, dass es durchaus vorkommt, dass auch Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind als Vergeltungsmaßnahme von den Taliban angegriffen werden. Das tatsächliche Risiko besteht aber vor allem für die Person, die für die Streitkräfte arbeitet (vgl. Unterstreichungen in der ACCORD Anfrage).1.2.
- Zusammenfassend stellt das BVwG auf Grundlage dieser Informationen fest, dass es durchaus vorkommt, dass auch Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind als Vergeltungsmaßnahme von den Taliban angegriffen werden. Das tatsächliche Risiko besteht aber vor allem für die Person, die für die Streitkräfte arbeitet vergleiche Unterstreichungen in der ACCORD Anfrage).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen betreffend die persönliche Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso hinsichtlich der Angaben zu seinem Herkunftsort in Afghanistan und zu seiner Flucht getroffen werden. Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde und im Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Personen, die mit der Regierung verbunden sind oder diese unterstützen sowie deren Angehörige Verfolgung drohe und sind daher unbestritten. Die Feststellung, dass der BF niemals von den Taliban oder sonstigen Personen persönlich bedroht wurde, gründet sich auf der glaubwürdigen Aussage des BF. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn er eine persönliche Bedrohung verschweigen würde. 2.
- Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 2.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.2.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund ihres in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, weil sein Vater für die Nationalarmee gearbeitet habe) keine Glaubwürdigkeit zukommt: Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind vage und unkonkret; der Versuch in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben über die Tätigkeit seines Vaters bei der Nationalarmee und den Bedrohungen durch die Taliban zu erhalten blieben erfolglos. Auszug aus dem Protokoll der Niederschrift: RI: Wie lange hat er bei der Nationalarmee gearbeitet? BF: Seit ich mich erinnern kann, war mein Vater bei der Armee tätig. Ich weiß nicht, seit wann er für das Militär gearbeitet hat. RI: Das heißt, auf jeden Fall über zehn Jahre? BF: Seit ich in der Schule bin, weiß ich, dass mein Vater jedenfalls bei der Armee tätig war. Ich weiß nicht, seit wie vielen Jahren er als Polizist tätig war. RI: Welchen Rang hatte er? Konnte er gegenüber anderen Polizisten/Soldaten Befehle erteilen? Wie war er in der Hierarchie ungefähr eingeordnet? BF: Das weiß ich nicht genau. Ich war damals noch sehr jung. Ich hab nicht viel über die Tätigkeit meines Vaters gewusst. RI: Was war sein Aufgabenbereich? BF: Ich weiß es nicht genau. Mein Vater hat selbst erzählt, dass er für das Militär arbeitet. Einmal habe ich ihn in Kabul in seiner Militäruniform gesehen. RI: Wie sah die Uniform aus? BF: Mein Vater hat die Militäruniform der Soldaten in Afghanistan getragen. Ich glaube, dass der Stoff grün und in eine andere Farbe gemustert ist. Ich weiß es nicht genau. Ich müsste mir selbst ein Foto ansehen. Ich möchte noch einmal angeben, dass es verschiedene Farben sind, an die ich mich nicht mehr genau erinnern kann. Sie können ein Foto im Internet ansehen. RI: Ich frage Sie nach Ihrer Erinnerung dazu. BF: Ich kann es leider nicht besser erklären, welche Farben der Stoff seiner Kleidung hatte. Es war gemustert. RI: Trug er eine Waffe und wenn ja, welche? BF: Wenn mein Vater nach Hause gekommen ist, hat er seine normale Kleidung getragen. Ich weiß, dass er eine kleine Waffe hatte, die er unter seiner Kleidung versteckt hat. RI: Wo war er stationiert? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . RI: Wo ist das? BF: In der Provinz Maidan Wardak. RI: Wie hieß sein Vorgesetzter? BF: Dazu habe ich keine Informationen. Mein Vater hat mit mir nicht über seine Arbeit und seine Vorgesetzten gesprochen. Er hat mich auch nicht zur Arbeit mitgenommen. Ich war sehr jung und es war nicht üblich, dass man seinen Kindern sehr genau erklärt, welcher Arbeit man nachgeht und wer die Vorgesetzten sind. RI: In welcher Form bestanden diese Drohungen der Taliban Ihrem Vater gegenüber, wie kann ich mir diese Drohungen vorstellen - persönlich, telefonisch, schriftlich, durch Boten? BF: Als mein Vater bedroht wurde, bin ich zur Schule gegangen. Mein Vater hat mir nicht erzählt, auf welche Weise er bedroht wurde. Dazu habe ich leider keine näheren Informationen. RI: Woher wissen Sie dann, dass er bedroht wurde? BF: Mein Vater und mein Onkel haben weiter für das Militär gearbeitet. Bevor mein Vater bedroht wurde, wurde mein Onkel väterlicherseits getötet. Mein Vater hat selbst erzählt, dass er bedroht wird. RI: Wie oft wurde Uhr Vater bedroht? Einmal oder öfters? BF: Mein Vater ist zweimal bedroht worden. RI: Wissen Sie, wo diese Bedrohungen stattgefunden haben? BF: Nein. Da mein Vater in der Provinz Maidan Wardak stationiert war, nehme ich auch an, dass er in dieser Provinz bedroht wurde. Ich weiß aber nicht, wo er sich zum Zeitpunkt der Bedrohung aufgehalten hat. RI: Sie behaupteten bei der Einvernahme am 29.10.2014, dass die Taliban Ihrem Vater gedroht hätten und ihn aufgefordert hätten seine Arbeit zu beenden, ansonsten würden diese ihn töten (AS 22 und AS 23). Nun hat er diese Tätigkeit aber offensichtlich beendet - weshalb besteht nun daher der Fluchtgrund weiter? BF: Ich weiß nicht, was zwischen meinem Onkel bzw. meinem Vater und den Taliban vorgefallen ist. Ich weiß auch nicht, welches Problem die Taliban mit meinen Angehörigen hatten und weshalb diese von den Taliban bedroht wurden. Auf Grund der Gefahr für sich selbst und seine Familie hat mein Vater das Land verlassen. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der BF keine konkreten Angaben über die Tätigkeit seines Vaters und auch nicht über die Bedrohungen imstande zu machen war. Selbst zur Frage, ob sein Vater über 10 Jahre beim Militär war, machte der BF ausweichende Angaben. Weder auf die Frage, welchen Aufgabenbereich sein Vater innegehabt hätte, noch zum Aussehen der Uniform, der Position oder zum Vorgesetzten konnte er eine gehaltreiche Antwort geben. Weiters ist auch nicht plausibel, dass der BF in der Erstbefragung ein fluchtauslösendes Moment, nämlich die Ermordung seines Onkels überhaupt nicht erwähnt hat: RI: In der Erstbefragung am 29.10.2014 erwähnen Sie nicht, dass Ihr Onkel umgebracht wurde. Können Sie mir das erklären? BF: Ich bin dazu nicht befragt worden. Ich weiß, dass die Einvernahme sehr kurz war. Ich wurde auch aufgefordert, mich kurz zu fassen. Mir wurde erklärt, dass es eine weitere genaue Einvernahme zu meinen Fluchtgründen geben wird. Ich kann mich heute nicht mehr an die genaue Fragestellung erinnern. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese auch nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer den Tod seines Onkels aber überhaupt nicht erwähnt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ganz nachvollziehbar, wenn auch betont werden muss, dass dieser Tatsache nicht allzu viel Gewicht beigemessen wird, da es sich lediglich um die Erstbefragung handelt.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese auch nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer den Tod seines Onkels aber überhaupt nicht erwähnt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ganz nachvollziehbar, wenn auch betont werden muss, dass dieser Tatsache nicht allzu viel Gewicht beigemessen wird, da es sich lediglich um die Erstbefragung handelt. Jedoch macht der BF überhaupt keine konkrete gegen sich selbst gerichtete Verfolgungshandlung oder persönliche Bedrohung durch die Taliban geltend. RI: Haben die Taliban Sie jemals persönlich bedroht? BF: Nein. RI: Weshalb glauben Sie würden die Taliban Sie entführen und töten, wenn die Taliban Ihren Vater nicht finden (AS 259)? Gibt es dazu konkrete Anhaltspunkte? BF: Was meinen Sie mit Ihrer Frage? Ich bin in Österreich und die Taliban können mich hier nicht entführen und mich finden. RI: Im Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, worauf gründet sich da Ihre Furcht von den Taliban entführt und getötet zu werden? BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren müsste und die Taliban mich finden, werden sie mich nach meinem Vater fragen. Wenn ich ihnen zum Aufenthaltsort meines Vaters keine Informationen geben kann, werden sie mich anstelle meines Vaters töten, weil ich sein direkter Nachfahre bin. Dasselbe würde mit meinen anderen Geschwistern passieren, wenn es uns nicht gelingt, den Aufenthaltsort unseres Vaters zu nennen. Aus diesem Grund ist auch die gesamte Familie aus Afghanistan geflüchtet. Wenn es den Taliban nicht gelungen wäre, meinen Vater in Afghanistan zu fassen und zu töten, hätten sie an seiner Stelle ein anderes Familienmitglied getötet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ein besonderes Interesse an der Verfolgung des BF haben und er damit im Fokus der Taliban stehen sollte, obwohl er selbst niemals für die Regierung gearbeitet hat und über die Tätigkeit seines Vaters nicht einmal in irgendeiner Weise Bescheid weiß. Darüber hinaus waren der BF und seine Familie nun schon über 2 Jahre nicht mehr in Afghanistan aufhältig. Schließlich finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch folgende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche: In der Erstbefragung (AS 21) gab der BF an, sein Vater habe als Polizist gearbeitet. Später jedoch (in der Einvernahme vorm BFA und in der Beschwerde) gab er immer an, sein Vater habe bei der Nationalarmee gearbeitet. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob es einen Unterschied zwischen Polizei und Nationalarmee gäbe, gab der BF selbst an, dass Polizist und Nationalarmee nicht dasselbe sei. Auf Nachfrage, weshalb der BF bei der Erstbefragung seinen Vater als Polizist bezeichnet habe, antwortete der BF, dass er vom Dolmetscher falsch verstanden wurde. Seiner Erinnerung nach wurde die Erstbefragung aber rückübersetzt. An dieser Stelle gilt das bereits weiter oben Ausgeführte zur Beweisverwertung der Erstbefragung und wird dem Umstand nicht allzu viel Gewicht beigemessen, dass er in der Erstbefragung den Begriff Polizist verwendet hat. Es ist in diesem Zusammenhang aber durchaus fragwürdig, dass der BF - obwohl er in der Verhandlung einräumt, dass es einen Unterschied zwischen Polizei und Nationalarmee gibt - seinen Vater während der mündlichen Verhandlung bei Beantwortung einer Frage auch wieder als Polizist bezeichnet. RI: Das heißt, auf jeden Fall über zehn Jahre? BF: Seit ich in der Schule bin, weiß ich, dass mein Vater jedenfalls bei der Armee tätig war. Ich weiß nicht, seit wie vielen Jahren er als Polizist tätig war. Auch auf die Frage, weshalb nun der Fluchtgrund überhaupt weiter bestehe, da die Taliban nach Angaben des Beschwerdeführers dem Vater gedroht hätten ihn umzubringen sofern er seine Arbeit in der Nationalarmee nicht beendet und dass sein Vater nunmehr ja die Tätigkeit beendet hat, gab der BF nur ausweichende Antworten. RI: Sie behaupteten bei der Einvernahme am 29.10.2014, dass die Taliban Ihrem Vater gedroht hätten und ihn aufgefordert hätten seine Arbeit zu beenden, ansonsten würden diese ihn töten (AS 22 und AS 23). Nun hat er diese Tätigkeit aber offensichtlich beendet - weshalb besteht nun daher der Fluchtgrund weiter? BF: Ich weiß nicht, was zwischen meinem Onkel bzw. meinem Vater und den Taliban vorgefallen ist. Ich weiß auch nicht, welches Problem die Taliban mit meinen Angehörigen hatten und weshalb diese von den Taliban bedroht wurden. Auf Grund der Gefahr für sich selbst und seine Familie hat mein Vater das Land verlassen. 2.3. Dem Beschwerdeführer kommt aus all diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.3.1994, 94/19/0400). Auch wenn nach den Länderberichten auch Angehörige von Regierungsmitgliedern zu einem Personenkreis gehören können, die von den Taliban verfolgt werden, hat die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist auch nach der Empfehlung des UNHCR je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.3.1994, 94/19/0400). Auch wenn nach den Länderberichten auch Angehörige von Regierungsmitgliedern zu einem Personenkreis gehören können, die von den Taliban verfolgt werden, hat die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist auch nach der Empfehlung des UNHCR je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen vergleiche UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er niemals von den Taliban persönlich bedroht wurde. Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (EGMR 7.7.1987, Kalema gg Frankreich, Appl. Nr. 1287/77). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein (AsylGH 29.10.2008, E 12 235.572-0/2008; vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar zu § 3 AsylG, E 7). In der Beweiswürdigung wurde bereits ausgeführt, dass die Ausführungen des BF auch auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung durchgehend unkonkret und vage blieben.Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (EGMR 7.7.1987, Kalema gg Frankreich, Appl. Nr. 1287/77). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein (AsylGH 29.10.2008, E 12 235.572-0/2008; vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar zu Paragraph 3, AsylG, E 7). In der Beweiswürdigung wurde bereits ausgeführt, dass die Ausführungen des BF auch auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung durchgehend unkonkret und vage blieben. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). Im gesamten Verfahren ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgungsgefahr gegenüber dem Beschwerdeführer. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2.2. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.2.2. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre aber auch die aktuelle Bedrohung zu verneinen, da der Vater überhaupt nicht mehr für die Nationalarmee arbeitet. Da der Vater des Beschwerdeführers die seinen Feinden missfallene berufliche Tätigkeit, die als Anlass für die Bedrohung vorgebracht wurde, offenbar nicht mehr ausübt, ist es auch unter diesem Blickwinkel sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführers bzw. seinen Familienangehörigen noch Gefahr in dieser Hinsicht droht. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift sowie der Ausführungen seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung gehen daher ins Leere. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die bereits in der rechtlichen Beurteilung angeführten VwGH Zitate); im Gegenteil das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung in jeder Richtung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die bereits in der rechtlichen Beurteilung angeführten VwGH Zitate); im Gegenteil das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung in jeder Richtung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W254.2144027.1.00