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{'item': 'G307 2135828-2'}

Obsah (8)Art 133§ 71§ 2§ 17§ 16§ 7§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlG307 2135828-2 SpruchG307 2135828-1/2E G307 2135828-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 17.03.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug um Überprüfung, ob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sich wider des gegen ihn mit 06.06.2012 erlassenenen Aufenthaltsverbotes in Österreich aufhalte.
  2. Am 08.06.2016 wurde der BF zu seinem Verbleib - entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot in Österreich - vor dem BFA befragt.
  3. Am 14.06.2016 verständigte der BF das BFA über die nun im gegenständlichen Verfahren dem im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) erteilte Vollmacht.
  4. Am 14.06.2016 verständigte der BF das BFA über die nun im gegenständlichen Verfahren dem im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage erteilte Vollmacht.
  5. Mit Schreiben vom 16.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Zustellung des ihn betreffenden Bescheides wegen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, einen solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig gegen den soeben erwähnten Bescheid Beschwerde.
  6. Am 28.07.2016 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) über seinen RV auf, zur beabsichtigten Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages Stellung zu beziehen, in dem ihm der bisherige Verfahrensgang und die nach Ansicht des BFA ursprünglich rechtmäßige Zustellung vorgehalten wurden.
  7. Am 28.07.2016 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) über seinen Regierungsvorlage auf, zur beabsichtigten Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages Stellung zu beziehen, in dem ihm der bisherige Verfahrensgang und die nach Ansicht des BFA ursprünglich rechtmäßige Zustellung vorgehalten wurden.
  8. Mit Schreiben vom 12.08.2016 bezog der RV des BF der belangten Behörde gegenüber im Hinblick auf die unter I.
  9. erwähnte Aufforderung Stellung.
  10. Mit Schreiben vom 12.08.2016 bezog der Regierungsvorlage des BF der belangten Behörde gegenüber im Hinblick auf die unter römisch eins.
  11. erwähnte Aufforderung Stellung.
  12. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.06.2016

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.06.2016

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 16.09.2016, datiert mit dem selben Tag, erhob der RV des BF beim BFA Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  2. Mit Schreiben vom 16.09.2016, datiert mit dem selben Tag, erhob der Regierungsvorlage des BF beim BFA Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 23.09.2016 vorgelegt und sind am 27.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.

  1. Der BF wurde am 06.02.2012 vor der BPD XXXX wegen der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen. Darin bestätigte der BF, dass er an der Adresse "XXXX" aufrecht gemeldet sei.1.
  2. Der BF wurde am 06.02.2012 vor der BPD römisch 40 wegen der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen. Darin bestätigte der BF, dass er an der Adresse "XXXX" aufrecht gemeldet sei. 1.
  3. Mit Bescheid vom 06.06.2012 wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF an der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnanschrift in XXXX durch Hinterlegung zugestellt am 14.06.2012 zugestellt und erwuchs daher am 29.06.2012 in Rechtskraft.1.
  4. Mit Bescheid vom 06.06.2012 wurde gegen den BF mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF an der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnanschrift in römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt am 14.06.2012 zugestellt und erwuchs daher am 29.06.2012 in Rechtskraft. 1.
  5. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in XXXX oder in Frankreich wohnhaft oder, noch zu diesem Zeitpunkt dort gearbeitet hat.1.
  6. Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung in römisch 40 oder in Frankreich wohnhaft oder, noch zu diesem Zeitpunkt dort gearbeitet hat. 1.
  7. Der BF gab weder der BPD XXXX noch dem BFA im Zuge des laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Adressänderung oder Abwesenheit von seiner Abgabestelle bekannt.1.
  8. Der BF gab weder der BPD römisch 40 noch dem BFA im Zuge des laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Adressänderung oder Abwesenheit von seiner Abgabestelle bekannt. 1.
  9. Die Einbringung der Beschwerde erweist sich als verspätet.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser scheint auch in dem, den BF betreffenden, aktuellen ZMR-Auszug auf. Die Einvernahme des BF vor der BPD XXXX am 06.02.2012 und der Umstand, dass der BF darin bestätigt hat, an der im ZMR aufscheinenden Anschrift aufrecht gemeldet zu sein, ergibt sich aus deren Bestand im Akt.Die Einvernahme des BF vor der BPD römisch 40 am 06.02.2012 und der Umstand, dass der BF darin bestätigt hat, an der im ZMR aufscheinenden Anschrift aufrecht gemeldet zu sein, ergibt sich aus deren Bestand im Akt. Sowohl dem am 06.06.2012, also dem Zeitpunkt der Bescheidabfertigung, als auch dem am 28.09.2016 erstellten ZMR-Auszug ist entnehmbar, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in XXXX wohnhaft war.Sowohl dem am 06.06.2012, also dem Zeitpunkt der Bescheidabfertigung, als auch dem am 28.09.2016 erstellten ZMR-Auszug ist entnehmbar, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in römisch 40 wohnhaft war. Die vom RV des BF sowohl in der Stellungnahme als auch im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gehen daher ins Leere:Die vom Regierungsvorlage des BF sowohl in der Stellungnahme als auch im Wiedereinsetzungsantrag und in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gehen daher ins Leere: Die bloße Behauptung, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der ZMR angeführten Adresse wohnhaft gewesen sein, reicht für die Bescheinigung dieses Umstandes nicht hin. So schien der BF niemals an der Anschrift "XXXX" als gemeldet auf. Ferner kommt auch dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Schreiben, wonach der BF zwischen XXXX und XXXX in XXXX in Frankreich wohnhaft gewesen sein soll, kein Beweiswert zu. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht der den Tatsachen entsprechen, weil der BF am 06.02.2012 vor der BPD XXXX einvernommen wurde und seinen zum damaligen Zeitpunkt in XXXX bestehenden Wohnsitz durch seine Unterschrift bestätigt hat. Der BF legte auch keine Melde- oder Arbeitsbescheinigungen aus dieser Zeit vor, was die Unglaubwürdigkeit dieser Ausführungen weiter verstärkt.Die bloße Behauptung, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der ZMR angeführten Adresse wohnhaft gewesen sein, reicht für die Bescheinigung dieses Umstandes nicht hin. So schien der BF niemals an der Anschrift "XXXX" als gemeldet auf. Ferner kommt auch dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Schreiben, wonach der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 in Frankreich wohnhaft gewesen sein soll, kein Beweiswert zu. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht der den Tatsachen entsprechen, weil der BF am 06.02.2012 vor der BPD römisch 40 einvernommen wurde und seinen zum damaligen Zeitpunkt in römisch 40 bestehenden Wohnsitz durch seine Unterschrift bestätigt hat. Der BF legte auch keine Melde- oder Arbeitsbescheinigungen aus dieser Zeit vor, was die Unglaubwürdigkeit dieser Ausführungen weiter verstärkt. In sich widersprüchlich ist auch die Nennung zweier verschiedener Adressen zum selben Zeitpunkt, eben jene in Frankreich und jene in der XXXX zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, welchen Gegensatz der BF nicht aufzuklären vermochte.In sich widersprüchlich ist auch die Nennung zweier verschiedener Adressen zum selben Zeitpunkt, eben jene in Frankreich und jene in der römisch 40 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, welchen Gegensatz der BF nicht aufzuklären vermochte. Im Übrigen ist der BF - selbst wenn er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung an einer anderen als der im ZMR aufscheinenden Adresse wohnhaft gewesen sein soll - der im Zustellgesetz normierten Pflicht der Bekanntgabe einer allfälligen Adressänderung gegenüber der Behörde nicht nachgekommen, obwohl er - hervorgerufen durch die Einvernahme am 06.02.2012 - bereits in Kenntnis eines laufenden Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthaltes war. Die vom RV des BF beantragte Einvernahme der Schwester des BF hätte - schon vor dem Hintergrund seiner unterlassenen, soeben angesprochenen, Pflichten - keine Änderung der Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herbeiführen können. So musste diese damals von der Richtigkeit der im ZMR angeführten Daten ausgehen und ergaben sich für diese keine Anhaltspunkte für eine andere Zustelladresse.Die vom Regierungsvorlage des BF beantragte Einvernahme der Schwester des BF hätte - schon vor dem Hintergrund seiner unterlassenen, soeben angesprochenen, Pflichten - keine Änderung der Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung herbeiführen können. So musste diese damals von der Richtigkeit der im ZMR angeführten Daten ausgehen und ergaben sich für diese keine Anhaltspunkte für eine andere Zustelladresse. Abgesehen davon führte der BF gegenüber Organen der AFA am 09.05.2016 im Zuge ihrer Anzeigeerstattung an das BFA nach § 27a FPG aus, er habe angenommen, das Aufenthaltsverbot sei schon "abgelaufen", was wiederum seine Kenntnis davon voraussetzt.Abgesehen davon führte der BF gegenüber Organen der AFA am 09.05.2016 im Zuge ihrer Anzeigeerstattung an das BFA nach Paragraph 27 a, FPG aus, er habe angenommen, das Aufenthaltsverbot sei schon "abgelaufen", was wiederum seine Kenntnis davon voraussetzt. Ferner kann auch dahingestellt bleiben, ob die Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2016 unter anderem auf die Prüfung abzielte, ob das seinerzeit ausgesprochene Aufenthaltsverbot dem BF rechtswirksam zur Kenntnis gebracht wurde, weil er im Hinblick auf das bereits Gesagte schon von dessen Existenz wissen musste. Dem entsprechend kann es auch dahin gestellt bleiben, ob die an den BF im Zuge des aktuellen Verfahrens gerichteten Ladungen einen Hinweis auf das Bestehen des Aufenthaltsverbotes enthielten oder nicht. Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgte daher rechtmäßig und erweist sich die am 16.06.2016 dem BFA zur Kenntnis gelangte Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wegen Fristablaufs als verspätet.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  14. Der mit Wiedereinsetzung betitelte § 71 AVG lautet:3.
  15. Der mit Wiedereinsetzung betitelte Paragraph 71, AVG lautet: § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3.1.
  1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).3.1.
  2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). 3.1.
  3. Zunächst ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages festzustellen, dass dem BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am 08.06.2016 vorgehalten wurde, gegen diesen bestünde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und nahm dessen RV am 15.06.2016 Akteneinsicht. Am 16.06.2016 brachte er beim BFA - vermittelt durch seinen RV - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wodurch die in § 71 Abs. 2 AVG normierte Frist eingehalten wurde und sich das Bundesamt zu Recht in eine inhaltliche Prüfung eingelassen hat.3.1.
  4. Zunächst ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages festzustellen, dass dem BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am 08.06.2016 vorgehalten wurde, gegen diesen bestünde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und nahm dessen Regierungsvorlage am 15.06.2016 Akteneinsicht. Am 16.06.2016 brachte er beim BFA - vermittelt durch seinen Regierungsvorlage - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wodurch die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierte Frist eingehalten wurde und sich das Bundesamt zu Recht in eine inhaltliche Prüfung eingelassen hat. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung behauptete der RV des BF - wider den Erwägungen in der Beweiswürdigung - er habe in Ermangelung einer Meldung und eines Aufenthalts an der Anschrift "XXXX" zum Zeitpunkt der Hinterlegung niemals von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangen können.In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung behauptete der Regierungsvorlage des BF - wider den Erwägungen in der Beweiswürdigung - er habe in Ermangelung einer Meldung und eines Aufenthalts an der Anschrift "XXXX" zum Zeitpunkt der Hinterlegung niemals von der Zustellung des Bescheides Kenntnis erlangen können. In weiterer Folge wird zwar vorgebracht, den Antragsteller habe an der Fristversäumnis kein oder zumindest kein schweres Verschulden, sondern wenn überhaupt nur ein minderer Grad des Versehens getroffen. Diesbezüglich wird jedoch weder ausgeführt, worin dieses nur geringfügig sorglose Verhalten des BF gelegen haben, noch woraus sich der unabwendbare Umstand oder das unvorhergesehene Ereignis ergeben soll. Darin änderte auch der Beschwerdeinhalt nichts. So wird in weiten Zügen auf das angeblich fehlerhafte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde verwiesen, das unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignis aber nicht dargelegt. Da der BF nicht beweisen konnte, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides von der Meldeadresse ortsabwesend gewesen zu sein, konnte - vor dem Hintergrund des Gesagten - auch kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gesichtet werden, dass ihn davon abgehalten hätte, von der Bescheidzustellung Kenntnis zu erlangen. 3.1.
  5. Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustellG lautet:3.1.
  6. Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, ZustellG lautet: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - vermittelt durch einen eingeholten ZMR-Auszug des BF und seine Angaben in der Einvernahme am 06.02.2012 - berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem BF durch Hinterlegung

§ 17Zustell

G zugestellt wurde.Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - vermittelt durch einen eingeholten ZMR-Auszug des BF und seine Angaben in der Einvernahme am 06.02.2012 - berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass sich der BF als Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhielt, ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem BF durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustellG zugestellt wurde. 3.2. Zu Spruchteil B): Zurückweisung wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 16Abs.

1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.3.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Dem Akteninhalt ist unzweifelhaft entnehmbar, dass der angefochtene Bescheid der BF durch Hinterlegung am 14.06.2012 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde. Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (damals Berufungsfrist) am Donnerstag, den 14.06.2012 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, dem 28.06.2012 geendet.Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (damals Berufungsfrist) am Donnerstag, den 14.06.2012 begonnen und mit Ablauf des Donnerstags, dem 28.06.2012 geendet. Wie auf dem Postaufgabestempel des Briefkuverts ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Beschwerde von der BF jedoch erst am 16.06.2016 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt. Dieser Umstand gelangte dem RV des BF mittels Akteneinsicht am 15.06.2016 zur Kenntnis.Dieser Umstand gelangte dem Regierungsvorlage des BF mittels Akteneinsicht am 15.06.2016 zur Kenntnis. Wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, kommt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die versäumte Beschwerdefrist keine Berechtigung zu. 3.2.
  2. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde

§ 16Abs.

1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.3.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2135828.2.00

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