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{'item': 'G309 2125469-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlG309 2125469-1 SpruchG309 2125469-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 23.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung betreffend seines mit 07.07.2004 ausgestellten Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 23.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung betreffend seines mit 07.07.2004 ausgestellten Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein allgemein-medizinisches und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  4. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.10.2015, wird basierend auf persönlicher Untersuchung des BF am 01.10.2015 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
  5. Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.10.2015, wird basierend auf persönlicher Untersuchung des BF am 01.10.2015 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Somatoforme Schmerzstörung, erbitte neuropsychiatrisches Gutachten 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Cervicodorsolumbalgie. Unterer Rahmensatz entsprechend der doch fortgeschrittenen radiologischen Veränderung mit Therapiebedarf bzw. der hochdosierten Medikamenteneinnahme (Somatisierung ?). Es besteht kein sicherer Hinweis auf eine Wurzelreizung,- bis auf das Bücken ist die Beweglichkeit derzeit, allerdings unter Medikation, sehr gut. Es wurden keine neuen Befunde nachgereicht, es bestehen ca. die identen Beschwerden wie bereits in den VGA's beklagt. Die Gehstrecke wird mit 2-3 km berichtet, Gehbehelf ist keiner notwendig, auch die Muskelverschmächtigung des linken Beines war bereits in den VGA's bekannt, bei Bedarf müsste noch ein einschlägiges Gutachten eingeholt werden. 02/01/02 30 3 Z.n Kniegelenksop. links. Oberer Rahmensatz entsprechend der Voreinstufung, es besteht kein Funktionsdefizit. 02/05/18 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Als Begründung für den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 2 mit 30 v. H. (von Hundert). Die Position 3 steigere den GdB nicht weiter, da diese zu gering sei. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Diskreter Reflux bei axialer Hiatushernie laut Befund, jedoch ohne Therapie und subjektiv Beschwerdefrei. Z. n Polypektomie aus dem Colon 06/2015."Z. n Polypektomie aus dem Colon 06 aus 2015,." 2.
  6. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.12.2015, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.12.2015 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
  7. Im ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14.12.2015, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.12.2015 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Wie bereits in den Vorgutachten dokumentiert und im neurologischen Vorgutachten [Abl. 48] beschrieben, finden sich von Jugend an Schmerzen von Kopf bis Fuß [Spannungskopfschmerzen, cervikale und lumbale sowie abdominelle Beschwerden mit Zuckungen am ganzen Körper], wobei eine Heerschar von Medikamenten und weitere physikalische und "ganzheitsmedizinische" Maßnahmen keine dauerhaften Effekte erzielen, letztlich mit Einnahme von Vendal und Kleben von Durogesic Pflaster mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Suchtproblem erzeugt hat, eine Entwöhnung selbst derzeit so gut wie unmöglich erscheint. Im Status neurologicus finden sich konkret keinerlei Funktionsminderungen oder Ausfälle, wenn auch die körperlichen Beschwerden übermäßig mit kräftigen Körperzuckungen demonstriert werden. Die Einschätzung erfolgt in Summe nach der RSP 04.11.02 mit 40 vH, wobei auch die Kniegelenksschmerzen links mitinkludiert sind ebenso wie die geistig-seelischen Symptome. 04.11.02 40 2 Anpassungsstörung Die Anamneseerhebung ist mühsam, der Proband kommt von Hundertsten in Tausendste, ähnlich wie die schriftlichen anamnestischen Angaben im Akt. Konkrete depressive Symptome lassen sich aktuell nicht erheben. Testmäßig finden sich deutliche Zeichen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, wobei psychotische Inhalte (schizophrene, wahnhaft geäußerte Auffälligkeiten) nicht vorhanden und auch in den Krankengeschichten nicht dokumentiert sind. Die vorgesehenen und teilweise durchgeführten Tests sind aufgrund der ablehnenden Haltung des Probanden nicht verwertbar (mit der Ausrede: "Keine Zeit, muss dringend zum Bus! Danke!" wurde die Ordination rasch verlassen). Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.01 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB, wobei die geistig-seelischen Symptome bereits unter der Diagnose 1 Berücksichtigung finden. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2016 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2016 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 14.12.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit 21.04.2016 (Datum: Eingangsstempel) fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF vor, er sei mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er sei auf die Einnahme einer Reihe von Medikamenten angewiesen, was beweise, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert anstatt verbessert habe.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 28.04.2016 vorgelegt.
  4. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  5. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 25.05.2016 wird basierend auf persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom Oberer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes bei kombinierter Schmerztherapie mit opiathaltigen Substanzen. Es liegt im klinischen Status keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksfunktionen der großen Gelenke vor. Es besteht jedoch eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Es wird kein sensomotorisches Defizit angegeben. Eine depressive Begleitreaktion ist fassbar. Es sind jedoch bisher keine stationären Behandlungen oder ambulante Behandlungen bezüglich der depressiven Begleitreaktion erfolgt. Es ist bisher auch keine operative Intervention an der Wirbelsäule erfolgt. Daher wird die Positionsnummer und der Grad der Behinderung dieser Position unverändert zum Vorgutachten beibehalten. Es sind die gelegentlichen Kniegelenksschmerzen links inkludiert, sowie die geistig-seelischen Symptome 04.11.02 40 2 Anpassungsstörung Mittlerer Rahmenwert des unteren Rahmensatzes unverändert zum Vorgutachten, welches von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erhoben wurde. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wird zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, führend sei die Position 1, weil diese für den BF die schwerwiegendste Gesundheitsschädigung darstelle. Die Position 2 steigere diese nicht weiter, da die geistig-seelischen Symptome, die im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom stehen würden, bereits in der Position 1 berücksichtigt worden seien. Somit bestehe keine eindeutige ungünstige Wechselwirkung zwischen den beiden gelisteten Gesundheitsschädigungen und es sei daher keine Steigerung der Position 1 durch die Position 2 möglich. Zu den Ergebnissen des von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachtens vom 14.12.2015 wird stellungnehmend ausgeführt, es seien keine neuen Befunde über allfällige weitere Gesundheitsschädigungen vorgelegt worden. Daher werde der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. bestätigt.
  6. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 15.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 15.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

  1. Über Ersuchen des erkennenden Gerichtes übermittelte die belangte Behörde die rechtskräftigen Bescheide die Begünstigteneingenschaft des BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2004, wurde die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 06.11.2003, rechtskräftig festgestellt. Eine rechtskräftige Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das erstattete Gutachten von XXXX vom 25.05.2016 kommt im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie die durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie auf Grund der vorgelegten Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das erstattete Gutachten von römisch 40 vom 25.05.2016 kommt im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen, wie die durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten. Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Feststellung, dass der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2004, wonach der BF ab dem 06.11.2003 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgF), angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF), angehören. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2004 wurde rechtskräftig ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert, sowie die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt. Da der BF zudem seinen Wohnsitz im Inland hat, erfüllt der BF derzeit die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 Z 5 BBG. An diesem Umstand vermögen auch die zum aktuellen Gesundheitszustand des BF eingeholten und aufliegenden medizinischen Beweismittel nichts ändern.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2004 wurde rechtskräftig ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert, sowie die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt. Da der BF zudem seinen Wohnsitz im Inland hat, erfüllt der BF derzeit die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, BBG. An diesem Umstand vermögen auch die zum aktuellen Gesundheitszustand des BF eingeholten und aufliegenden medizinischen Beweismittel nichts ändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2125469.1.00

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