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{'item': 'G309 2126600-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 29b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlG309 2126600-1 SpruchG309 2126600-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an verschiedenen medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 10.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an verschiedenen medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 14.10.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.10.2015, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, vom 14.10.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.10.2015, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten: Der BF leide an einer Arthrose des linken Hüftgelenkes mit einer Funktionseinschränkung mittleren Grades und an einer Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes mit Funktionseinschränkungen geringen Grades als auch an einer Totalendoprothese des linken Kniegelenkes mit Funktionseinschränkungen geringen Grades und einer Beinverkürzung. Hinsichtlich der Gesamtmobilität des BF wird ausgeführt: "Das rechte endoprothetisch ersetzte Hüftgelenk und das linke endoprothetisch ersetzte Kniegelenk sind normal beweglich, muskulär und ligamentär stabilisiert. Das linke arthrotische Hüftgelenk ist in seiner Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, äußert sich in der Trias Anlauf-Belastungs- und Ermüdungsschmerz und stellt die hauptsächliche Ursache für den links hinkenden, unökonomischen Gang dar, der die Gehleistung im Vergleich mit der eines Probanden mit funktionstüchtigen unteren Gliedmaßen eingeschränkt. In Schuhen mit Fersenkeil links und mit einer Armstützkrücke rechts ist der hinkende Gang deutlich geringer, flüssiger und ökonomischer. Das Restleistungsvermögen der unteren Gliedmaßen bei altersgemäß funktionstüchtigem übrigen Bewegungs- und Stützapparat ist ausreichend, um eine Wegstrecke von 300 - 400 Metern zurückzulegen, Stufen auf- und abwärts zu gehen. [Der BF] ist imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem sicher und aufrecht zu stehen und zu sitzen gegebenenfalls einige Schritte in einem fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen."
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
  5. Am 10.12.2015 brachte der BF bei der belangten Behörde mündlich zu Protokoll binnen offener Frist Beschwerde ein. Mit 04.01.2016 brachte der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
  6. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Facharzt für Chirurgie, erneut damit beauftragt, hinsichtlich der vorgelegten Befunde Stellung zum Gesundheitszustand des BF zu nehmen. Im eingeholten Gutachten vom 21.04.2016 wird im Hinblick auf die durch den BF vorgelegten Befunde zusammengefasst folgendes festgehalten:
  7. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, erneut damit beauftragt, hinsichtlich der vorgelegten Befunde Stellung zum Gesundheitszustand des BF zu nehmen. Im eingeholten Gutachten vom 21.04.2016 wird im Hinblick auf die durch den BF vorgelegten Befunde zusammengefasst folgendes festgehalten: "Die vorgelegten Befunde wurden in ihrer klinischen (funktionellen) Apparenz [im Vorgutachten] bereits berücksichtigt. Die vorgelegten Befunde sind als Hilfsbefunde für die Funktionsbegutachtung grundsätzlich nicht geeignet, weil sie keine funktionelle Aussagekraft besitzen. Die den vorgelegten Befunden entsprechenden Funktionseinschränkungen rechtfertigen nicht die Eintragung des Zusatzes "öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" in den Behindertenpass."
  8. Mit 26.04.2016, abgefertigt und approbiert am 29.04.2016, hat die belangte Behörde verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung erlassen. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.05.2016, erhob der BF innerhalb der Rechtsmittelfrist einen als "Einspruch" bezeichneten Vorlageantrag.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 23.05.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an Einschränkungen des Bewegungsapparates, insbesondere an Arthrosen im linken Hüftgelenk, und Totalendoprothesen im rechten Hüft- und im linken Kniegelenk. Das linke arthrotische Hüftgelenk ist in seiner Beweglichkeit mittelgradig eingeschränkt. Das rechte endoprothetisch ersetzte Hüftgelenk und das linke endoprothetisch ersetzte Kniegelenk sind normal beweglich, muskulär und ligamentär stabilisert. Durch Schuhe mit Fersenkeil links und mit einer Armstützkrücke rechts kann der hinkende Gang verbessert werden. Die Funktionen der unteren Gliedmaßen sind im Hinblick auf den übrigen funktionstüchtigen Bewegungs- und Stützapparat ausreichend um eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m zurückzulegen und Stufen zu bewältigen. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten bzw. eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung oder eine sonstige erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnten nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen und endete mit 03.03.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren seitens der Behörde hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen XXXX, Facharzt für Chirurgie, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Es wurde im Gutachten auf die Art und das Ausmaß der Leiden des BF eingegangen sowie zu deren Bedeutung für die vom BF beantragten Zusatzeintragung Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die durch den BF im Rahmen seines Vorlageantrages vorgebrachte Gesundheitsverschlechterung beschränkt sich auf deren bloße Behauptung und bleibt im Weiteren ohne konkretes Vorbringen, oder der Vorlage von medizinischen Beweismitteln oder Befunden. Das Vorbringen war daher nicht geeignet, das Sachverständigengutachten von XXXX zu entkräften.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren seitens der Behörde hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Es wurde im Gutachten auf die Art und das Ausmaß der Leiden des BF eingegangen sowie zu deren Bedeutung für die vom BF beantragten Zusatzeintragung Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die durch den BF im Rahmen seines Vorlageantrages vorgebrachte Gesundheitsverschlechterung beschränkt sich auf deren bloße Behauptung und bleibt im Weiteren ohne konkretes Vorbringen, oder der Vorlage von medizinischen Beweismitteln oder Befunden. Das Vorbringen war daher nicht geeignet, das Sachverständigengutachten von römisch 40 zu entkräften. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id

F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 46

BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur - also medizinisches Fachwissen - gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur - also medizinisches Fachwissen - gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, BBG).

§ 1Abs.

4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idgF), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, Zl. 1353/78).

§ 29bAbs. 1 St

VO (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Zu Spruchpunkt I: Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in § 46 BBG normierten Frist von zwölf Wochen erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach § 15 VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und laut Aktenvermerk der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag des BF angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu § 64a AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu § 64a; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247).Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung deutlich nach Ablauf der dafür in Paragraph 46, BBG normierten Frist von zwölf Wochen erlassen. Versäumt es die Behörde die Vorentscheidung binnen dieser Frist zu treffen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht (VwG) über. Eine nach Verstreichen der Frist ergangene Beschwerdevorentscheidung ist mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und verletzt die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Da jedoch die von der nunmehr unzuständig gewordenen Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung gültig und rechtswirksam ist und dem Rechtsbestand angehört, kann diese durch das VwG nur infolge eines zulässigen Vorlageantrages nach Paragraph 15, VwGVG behoben werden. Wird die rechtswidrige Vorentscheidung hingegen nicht bekämpft, so ist sie gültig und rechtswirksam und erwächst in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall wurde die verspätete Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und laut Aktenvermerk der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag des BF angefochten. Daher hat das erkennende Gericht die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu beheben und aus dem Rechtsbestand auszuscheiden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 768; Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013
(881)882; zu Paragraph 64 a, AVG Hengstschläger/Leeb, AVG2 RN 22 zu Paragraph 64 a,; VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/06/0247). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Zu Spruchpunkt II: Mit Novelle des Bundesbehindertengesetztes (BGBl. I 57/2015) hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG regelt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes, sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht werden, sind daher von der Beschränkung nicht erfasst und müssen auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden (AB 564 BlgNR
  1. GP).Mit Novelle des Bundesbehindertengesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015,) hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG regelt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes, sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht werden, sind daher von der Beschränkung nicht erfasst und müssen auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden Ausschussbericht 564 BlgNR
  2. GP). Gegen die seitens der belangten Behörde rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung war die Erhebung eines Vorlageantrages zulässig. Auch wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtssache nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Behörde ex lege auf das erkennende Gericht übergegangen ist, ist die im zulässigen Vorlageantrag vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von der Neuerungsbeschränkung erfasst und war daher seitens des erkennenden Gerichtes zu berücksichtigen. Das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag beschränkt sich jedoch auf die bloße Behauptung der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und war daher inhaltlich nicht geeignet, das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in substantiierter Art und Weise in Zweifel zu ziehen. Der BF leidet an Einschränkungen des Bewegungsapparates. Erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten bzw. eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung oder eine sonstige erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit konnten nicht festgestellt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF somit möglich und zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2126600.1.00

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