Vm.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, BBG iVm. § 35 Abs. 2 EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt ab 15.07.2016 fünfzig von Hundert (50 v.H.).römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt ab 15.07.2016 fünfzig von Hundert (50 v.H.). B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners XXXX eingeholt.Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners römisch 40 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2016 wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat bei Impingementsyndrom bds. (links operiert) und mehreren Brüchen in Extremitätenskelett. Oberer RSW bei mäßigen Bewegungseinschränkungen, jedoch Schmerzsymptomatik und notwendiger op. Intervention. 02.01.02 20 2 Chron. Kopfschmerzsymptomatik bei Zustand nach Schädelfrakturen 1998 04.11.01 20 3 Geruchs- und Geschmacksminderung nach Gesichtsschädelbrüchen 1998 04.04.01 10 4 Zustand nach Cataractoperation am li. Auge. Fixer Tabellenwert entsprechend der notwendigen Cataractoperation und den erzielbaren Sehvermögen. 12.02.01 Tab.2.Z.2.Sp.12.02.01 Tab.2.Ziffer 2 Punkt S, p, 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamt-Gdb 30 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um 1 weitere Stufe angehoben wird, da zwar die führende Leidensproblematik hier nicht unmittelbar negativ beeinflusst wird, die Leidenszustände in ihrer Gesamtheit jedoch einen maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswert ohne gegenseitige Potenzierung bewirken." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 27.07.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten Dris. XXXX noch nicht der neurologische Befund vom 07.07.2016 berücksichtigt worden sei, den der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachreiche (da er ihn erst nach Antragstellung erhalten habe). Der Beschwerdeführer habe große Probleme mit seinen Kopfschmerzen und leide unter großer Müdigkeit sowie psychischen Belastungen nach seinem Arbeitsunfall. Er leide unter Höhenangst und habe den Unfall noch nicht gut verarbeitet. Seit 14.07.2016 sei er daher in psychotherapeutischer Behandlung.Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 noch nicht der neurologische Befund vom 07.07.2016 berücksichtigt worden sei, den der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachreiche (da er ihn erst nach Antragstellung erhalten habe). Der Beschwerdeführer habe große Probleme mit seinen Kopfschmerzen und leide unter großer Müdigkeit sowie psychischen Belastungen nach seinem Arbeitsunfall. Er leide unter Höhenangst und habe den Unfall noch nicht gut verarbeitet. Seit 14.07.2016 sei er daher in psychotherapeutischer Behandlung. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 30.09.2016 einlangten. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen XXXX durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung von XXXX, Verein Lebenshilfe XXXX, vertreten. Die Vollmacht wurde in der Verhandlung mündlich erteilt.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen römisch 40 durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung von römisch 40 , Verein Lebenshilfe römisch 40 , vertreten. Die Vollmacht wurde in der Verhandlung mündlich erteilt. Auf Befragung der vorsitzenden Richterin gab der Beschwerdeführer an: "BF: Ich war am Montag bei Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dabei wurde ein EEG gemacht; den Befund dazu lege ich heute vor. Ich lege weiters eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums in XXXX vom 16.11.2016 vor. Ich bin seit Juli 2016 dort in psychotherapeutischer Behandlung in Form von Einzelgesprächen.""BF: Ich war am Montag bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dabei wurde ein EEG gemacht; den Befund dazu lege ich heute vor. Ich lege weiters eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums in römisch 40 vom 16.11.2016 vor. Ich bin seit Juli 2016 dort in psychotherapeutischer Behandlung in Form von Einzelgesprächen." Die vorsitzende Richterin verwies in der Folge bezüglich des nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Befundes vom 16.11.2016 auf die gesetzlich normierte Neuerungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf weiteres Befragen der vorsitzenden Richterin und des medizinischen Sachverständigen (SV) wurde ausgeführt: "SV: Hinsichtlich der Bestätigung des Psychosozialen Dienstes kann man aus medizinischer Sicht nichts verwerten, da keine Aussage über ein Krankheitsbild oder ein Leiden getroffen werden. SV an BF: Sind erst im Jahr 2016 die psychischen Probleme nach einem Schädelbasisbruch 1998 aufgetreten bzw. was war in der Zwischenzeit? BF: Ich bin nach meinem Unfall wieder in meinen alten Job zurückgekehrt und habe als Dachdecker gearbeitet, dabei habe ich bemerkt, dass ich aufgrund des Unfalles unter Höhenangst und unter Albträumen leide, ich habe dann in der Früh ein Bier getrunken und bemerkt, dass ich so meine Angst leichter überwinden kann. Mein Alkoholkonsum hat sich in weiterer Folge gesteigert und war ich ein Spiegeltrinker. Im Laufe der Zeit hat mein Arbeitgeber mein Alkoholproblem bemerkt. Ich wurde dann 2000 gekündigt und habe einen neuen Job im Baugewerbe gefunden. Ich habe Tiefbohrungen vorgenommen. Diesen Job habe ich bis 2009 gemacht. Dann haben die Probleme mit meinen Handgelenken begonnen. Diese stammen auch von meinem Unfall im Jahr
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46,
1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2136036.1.00
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