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{'item': 'G311 2136036-1'}

Obsah (8)§§ 1Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlG311 2136036-1 SpruchG311 2136036-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER R

§§ 1Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 BBG i

Vm.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, BBG iVm. § 35 Abs. 2 EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt ab 15.07.2016 fünfzig von Hundert (50 v.H.).römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt ab 15.07.2016 fünfzig von Hundert (50 v.H.). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners XXXX eingeholt.Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners römisch 40 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.07.2016 wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat bei Impingementsyndrom bds. (links operiert) und mehreren Brüchen in Extremitätenskelett. Oberer RSW bei mäßigen Bewegungseinschränkungen, jedoch Schmerzsymptomatik und notwendiger op. Intervention. 02.01.02 20 2 Chron. Kopfschmerzsymptomatik bei Zustand nach Schädelfrakturen 1998 04.11.01 20 3 Geruchs- und Geschmacksminderung nach Gesichtsschädelbrüchen 1998 04.04.01 10 4 Zustand nach Cataractoperation am li. Auge. Fixer Tabellenwert entsprechend der notwendigen Cataractoperation und den erzielbaren Sehvermögen. 12.02.01 Tab.2.Z.2.Sp.12.02.01 Tab.2.Ziffer 2 Punkt S, p, 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesamt-Gdb 30 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um 1 weitere Stufe angehoben wird, da zwar die führende Leidensproblematik hier nicht unmittelbar negativ beeinflusst wird, die Leidenszustände in ihrer Gesamtheit jedoch einen maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswert ohne gegenseitige Potenzierung bewirken." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 27.07.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten Dris. XXXX noch nicht der neurologische Befund vom 07.07.2016 berücksichtigt worden sei, den der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachreiche (da er ihn erst nach Antragstellung erhalten habe). Der Beschwerdeführer habe große Probleme mit seinen Kopfschmerzen und leide unter großer Müdigkeit sowie psychischen Belastungen nach seinem Arbeitsunfall. Er leide unter Höhenangst und habe den Unfall noch nicht gut verarbeitet. Seit 14.07.2016 sei er daher in psychotherapeutischer Behandlung.Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 noch nicht der neurologische Befund vom 07.07.2016 berücksichtigt worden sei, den der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nachreiche (da er ihn erst nach Antragstellung erhalten habe). Der Beschwerdeführer habe große Probleme mit seinen Kopfschmerzen und leide unter großer Müdigkeit sowie psychischen Belastungen nach seinem Arbeitsunfall. Er leide unter Höhenangst und habe den Unfall noch nicht gut verarbeitet. Seit 14.07.2016 sei er daher in psychotherapeutischer Behandlung. Die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 30.09.2016 einlangten. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen XXXX durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung von XXXX, Verein Lebenshilfe XXXX, vertreten. Die Vollmacht wurde in der Verhandlung mündlich erteilt.Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes am 01.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beziehung des medizinischen Sachverständigen römisch 40 durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung von römisch 40 , Verein Lebenshilfe römisch 40 , vertreten. Die Vollmacht wurde in der Verhandlung mündlich erteilt. Auf Befragung der vorsitzenden Richterin gab der Beschwerdeführer an: "BF: Ich war am Montag bei Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dabei wurde ein EEG gemacht; den Befund dazu lege ich heute vor. Ich lege weiters eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums in XXXX vom 16.11.2016 vor. Ich bin seit Juli 2016 dort in psychotherapeutischer Behandlung in Form von Einzelgesprächen.""BF: Ich war am Montag bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dabei wurde ein EEG gemacht; den Befund dazu lege ich heute vor. Ich lege weiters eine Bestätigung des Psychosozialen Zentrums in römisch 40 vom 16.11.2016 vor. Ich bin seit Juli 2016 dort in psychotherapeutischer Behandlung in Form von Einzelgesprächen." Die vorsitzende Richterin verwies in der Folge bezüglich des nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Befundes vom 16.11.2016 auf die gesetzlich normierte Neuerungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf weiteres Befragen der vorsitzenden Richterin und des medizinischen Sachverständigen (SV) wurde ausgeführt: "SV: Hinsichtlich der Bestätigung des Psychosozialen Dienstes kann man aus medizinischer Sicht nichts verwerten, da keine Aussage über ein Krankheitsbild oder ein Leiden getroffen werden. SV an BF: Sind erst im Jahr 2016 die psychischen Probleme nach einem Schädelbasisbruch 1998 aufgetreten bzw. was war in der Zwischenzeit? BF: Ich bin nach meinem Unfall wieder in meinen alten Job zurückgekehrt und habe als Dachdecker gearbeitet, dabei habe ich bemerkt, dass ich aufgrund des Unfalles unter Höhenangst und unter Albträumen leide, ich habe dann in der Früh ein Bier getrunken und bemerkt, dass ich so meine Angst leichter überwinden kann. Mein Alkoholkonsum hat sich in weiterer Folge gesteigert und war ich ein Spiegeltrinker. Im Laufe der Zeit hat mein Arbeitgeber mein Alkoholproblem bemerkt. Ich wurde dann 2000 gekündigt und habe einen neuen Job im Baugewerbe gefunden. Ich habe Tiefbohrungen vorgenommen. Diesen Job habe ich bis 2009 gemacht. Dann haben die Probleme mit meinen Handgelenken begonnen. Diese stammen auch von meinem Unfall im Jahr

  1. 2010 kam es zur einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses. Im Jahr 2010 wurde mir bescheidmäßig von der AUVA eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugesprochen. Ich habe diesbezüglich kein Rechtsmittel erhoben und gilt dieser nach wie vor. In den Bescheid der AUVA vom 02.10.2012 wird Einsicht genommen, dieser wird dem BF wieder ausgefolgt. Ich habe am 28.06.2016 die Lehre zum Betriebslogistikkaufmann abgeschlossen. Die Prüfungsvorbereitung bzw. die Prüfungssituationen waren ein großer Stress für mich, da waren die Kopfschmerzen wieder besonders starkt. Ich habe zu diesem Zeitpunkt 3-4 Schmerztabletten genommen. In das Abschlusszeugnis wird Einsicht genommen und dieses dem BF wieder ausgefolgt. Vorgelegt wird weiters ein neurologischer Befund vom 03.08.
  2. SV: In diesem Befund wird ein postkontusionelles Syndrom mit wiederkehrenden starken Kopfschmerzen, wöchentlichen Kopfschmerzattacken, teilweisen Sensibiliätsstörungen im Gesicht sowie eine gedrückte Stimmungslage bei vermindertem Antrieb angeführt. Wesentliche kognitive Defizite, innerpathologische Vorgänge oder neurologische Ausfülle werden nicht beschrieben. SV an V: Wann sind Sie als Arbeitsassistenz hinzugetreten? V: Das war im Sommer dieses Jahres. Kurz vor der Lehrabschlussprüfung ist Frau XXXX vom BBRZ an uns herangetreten, damit wir den BF weiter betreuen.V: Das war im Sommer dieses Jahres. Kurz vor der Lehrabschlussprüfung ist Frau römisch 40 vom BBRZ an uns herangetreten, damit wir den BF weiter betreuen. BF: Bei meinen psychotherapeutischen Einzelgesprächen arbeite ich meinen Arbeitsunfall und die damit zusammenhängenden Folgen auf. Ich lege dazu eine Karte vor; auf dieser sind die Termine vermerkt, an denen ich diese Einzelgespräche absolviert habe, es waren dies seit 14.07.2016 sechs Gespräche, der nächste Termin findet am 06.12.2016 statt. Dazu mache ich eine Ohrakkupunktur zur Minderung der Kopfschmerzen und zur Schlafförderung und zur Beruhigung der Nerven. BR an SV: Ergibt sich aufgrund der Aussagen bzw. dem Vorbringen des BF in der Verhandlung, unter Berücksichtigung der verwertbaren medizinischen Beweismittel eine Veränderung Ihres Gutachtens vom 27.07.2016? Wenn ja, warum, bzw. hinsichtlich welcher GS? SV: Unter Berücksichtigung der neuen Faktenlage, insbesonders der psychischen langjährigen Problematik verbunden mit Problemen der beruflichen Eingliederung erscheint eine Anpassung der Einschätzung notwendig." Der medizinische Sachverständige erstattete im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung das folgende medizinische Sachverständigengutachten: "GS1 hirnorganisches Psychosyndrom leichten Grades nach Schädelhirntrauma 1998 mit chronifizierter Kopfschmerzsymptomatik, deutlicher psychovegetativer Affektlabilität. Pos.Nr.: 030501 40 v. H., oberster Rahmensatzwert bei langjähriger Problematik, zeitweisen therapeutischen Alkoholabusus mit Hinweisen auf Encephalopathie, deutlicher psychovegetativer Störung und erheblicher Problematik bei der beruflichen Wiedereingliederung. GS2 Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat bei Impingementsyndrom bds. (links operiert) und mehreren Brüchen im Extremitätenskelett Pos.Nr. 020102 20 v.H., oberster Rahmensatzwert bei mäßigen Bewegungseinschränkungen und Schmerzsymptomatik in mehreren Gelenken, insbesondere beide Schultergelenke und rechtes Handgelenk. GS3 und GS4 sind unverändert zu meinem Gutachten vom 27.07.
  3. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H., ergibt sich aus der führenden GS1, die durch die restlichen Leiden gemeinsam um eine Stufe angehoben wird. Dieser Gesamtgrad der Behinderung ist jedenfalls mit Antragstellung (15.07.2016) anzunehmen. Ein Nachuntersuchungstermin erscheint nicht erforderlich. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er leidet an den folgenden Behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? GS 1: hirnorganisches Psychosyndrom leichten Grades nach Schädelhirntrauma 1998 mit chronifizierter Kopfschmerzsymptomatik, deutlicher psychovegetativer Affektlabilität (GdB 40 %); ? GS 2: Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat bei Impingementsyndrom bds. (links operiert) und mehreren Brüchen im Extremitätenskelett (GdB 20 %); ? GS 3: Geruchs- und Geschmacksbehinderung nach Gesichtsschädelbrüchen 1998 (GdB 10 %); ? GS 4: Zustand nach Cataractoperation am linken Auge (GdB 10 %); Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH). Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 15.07.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einer in Vorlage gebrachten Meldebestätigung. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu seinem Vorgutachten vom 27.07.2016, welches auf der Aktenlage basierte, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß - eingeschränkt durch das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren bezüglich des seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch zur Vorlage gebrachten Befundes vom 16.11.2016 - und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Er wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert, welcher ab 15.07.2016 besteht.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der am 01.12.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zu seinem Vorgutachten vom 27.07.2016, welches auf der Aktenlage basierte, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß - eingeschränkt durch das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren bezüglich des seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch zur Vorlage gebrachten Befundes vom 16.11.2016 - und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten, behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich daraus. Er wurde demnach insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert, welcher ab 15.07.2016 besteht. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 01.12.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 01.12.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998,, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: ? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). ? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. ? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42Abs.

2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46,

  1. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. beträgt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht bereits seit Oktober 15.07.2016.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 01.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. beträgt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht bereits seit Oktober 15.07.
  4. Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gründet sich auf die Berücksichtigung der bisher unberücksichtigt gebliebenen Faktenlage insbesondere hinsichtlich der beim Beschwerdeführer vorliegenden langjährigen psychischen Problematik verbunden mit den Problemen seiner beruflichen Eingliederung infolge der im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlittenen Kopfverletzung, welche nunmehr als hirnorganisches Psychosyndrom leichten Grades nach Schädelhirntraume 1998 mit chronifizierter Kopfschmerzsymptomatik, zeitweisem therapeutischem Alkoholabusus mit Hinweisen auf Encephalopathie, deutlicher psychovegetativer Störung und erheblicher Problematik bei beruflicher Wiedereingliederung zur führenden Gesundheitsschädigung 1 mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. (statt bisher 20 v.H.) eingeschätzt wurde. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2136036.1.00

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