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{'item': 'I404 2127401-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlI404 2127401-1 SpruchI404 2127401-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vors

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 06.07.2011 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 06.07.2011 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  3. In der Folge erstellte Dr. S Z, ein Arzt für Allgemeinmedizin, im Auftrag der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Chron. Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei deg. Veränderungen der Wirbelsäule, Prolaps L5/S1 (CT-LWS 2007), Discopathie HWS (Abl. 35) 191 40 % 2 Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung 585 30 % 3 Bluthochdruck, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung 318 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Bzgl. Leiden 1 liegen keine wesentlichen maßgeblichen neuen Befunde vor, sodass hier der RS des Vorgutachtens weiter zur Anwendung kommt. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.
  4. Mit Bescheid vom 28.10.2011 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 06.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 % beträgt.
  5. Am 17.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  6. In der Folge erstellte Dr. R S, ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, im Auftrag der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.09.2013, in welchem er folgende Funktionseinschränkungen feststellte: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Chron. Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei deg. Veränderungen der Wirbelsäule, Prolaps L5/S1 (CT-LWS 2007), Discopathie HWS (Dg. Übernommen vom Gutachten 2011, Abl. 53) 191 40 % 2 Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung 585 30 % 3 art. Hypertonie, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung 318 10 % 4 Geringgradige Hörminderung bds. mit Tinnitus 643 25% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Die Lfd. Nr. 1-3 wurden mit den Einschätzungen vom Gutachten 2011, Abl 53 übernommen. Oberer Rahmensatz bei Lfd. Nr. 4 wegen Tinnitus. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird duch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 um eine Stufe erhöht. Begründung: Eine zusätzliche Erhöhung durch funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 4 trifft nicht zu, zumal bereits eine Erhöhung durch Nr. 2 erfolgte. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 22.09.2011 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."
  7. In der Folge wies die belangten Behörde mit Bescheid vom 24.01.2014 den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit der Begründung ab, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, weil ihn die Hörbehinderung im täglichen Leben sehr behindern würde. Außerdem würde die Behinderung massiv auf die Psyche drücken, was seiner Meinung nach medizinisch nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
  9. In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2014 den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Gutchten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde nicht schlüssig sei.
  10. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde zunächst ein Sachverständigengutachten von Dr. T S, Facharzt für Psychaitrie und Neurologie, vom 01.12.2015 ein, in welchem folgende Funktionseinschränkung festgestellt wurde: " 1 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion von derzeit leichtem Schweregrad (Belastungen: chron. Tinnitus, chron. Wirbelsäulenschmerz, Tod der Eltern in den letzten beiden Jahren); ICD-10: F43.2 Analog 03.05.01 10 % Gesamtgrad der Behinderung (rein psychiatrisch) 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die bisherige Einschätzung für die psychiatrische Diagnose (Chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung) mit einem GdB 30 v.H. kann zum jetzigen Untersuchungszeitraum nicht bestätigt werden und dies wird wie folgt begründet: der Untersuchte zeigt eine nur sehr leichtgradige depressive Symptomatik, wobei er in der Untersuchungssituation problemlos aufgemuntert werden kann und von sich aus zwischendurch immer wieder einmal scherzhafte Bemerkungen macht, eine typische depressive Kernsympotmatik kann bei ihm derzeit nicht festgestellt werden. Er ist derzeit auch psychopharmakafrei und somit ohne antidepressive Medikation. Den Bregenzer Psychiater Dr. [ ] kontaktiert er in eher lockeren Abständen, wobei ein rezenter Bericht von Dr. [ ] nicht im Akt beiliegt bzw. auch zu dieser Begutachtung vom Untersuchten nicht eigens beigebracht wird. Eine sonstige psychotherapeutische oder auch sozialarbeiterische Begleitung erfolgt nicht. [ ]" In der Folge wurde von der belangten Behörde Dr. T L, ein Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 28.01.2016 hat er fogende Funktionseinschränkungen festgestellt: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Chron. Wirbelsäulensyndrom mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen bei deg. Veränderungen der Wirbelsäule, St. p. Diskusprolaps L5/S1, Diskopathie der HWS (entsprechende Vorgutachten, zuletzt keine fassbaren Paresen, keine andauernde analgetische Therapie) 191 40 % 2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, chron. Tinnitus (entsprechend fachärztlichem Gutachten, keine antidepressive Medikation) 585 10 % 3 Art. Hypertonie, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung"Art". Hypertonie, Mitralklappensklerose, Fettstoffwechselstörung 318 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB von 40 v. H. liegt vor hinsichtlich Leiden
  11. Die Leiden 2 und 3 bewirken keine stufenrelevante Erhöhung des GdB wegen Geringfügigkeit und fehlendem direktem Einfluss auf Leiden
  12. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen dianostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Beeinträchtigung des Hörvermögens (siehe Begründung bei FA-Gutachen von Dr. R S. vom 07.07.2015) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die Situation von Seiten des Leidens 1 dahingehend gebessert, dass nun keine lfd. analgetische und physiotherapeutische Therapie durchgeführt wird. Das Leiden 2 hat sich deutlich gebessert, wie aus dem aktuellen fachärztlichen Gutachten zu entnehmen ist. Das Leiden 3 ist unverändert. Das vormalige Leiden 4 ist entsprechend fachärztlichem Gutachten von Dr. R S nicht mehr einzuschätzen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: In Folge Besserung des Leiden 2 (welches beim Vorgutachten zu einer Stufenerhöhung in Folge ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 um 1 Stufe führte), kommt es zu einer Herabstufung des GdB von 50 v. H. auf 40 v. H."
  13. Mit Bescheid vom 25.04.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.
  14. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass durch jahrzehntelanges Bandscheibenleiden seine Belastbarkeit im Arbeitsprozess eingeschränkt sei. Hinzu komme ein Tinnitus im Ohr. Auch psychisch sei er nicht gesund und stehe in Behandlung. Hoher Blutdruck und grenzwertige Zuckerwerte würden ihm überdies zu schaffen machen.
  15. Mit Schreiben vom 01.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltunsgericht zur Entscheidung vor.
  16. In der Folge wurde Dr. T S durch das Bundesverwaltungsgerichtes beauftragt, sein Guatchten vom 01.12.2015 zu ergänzen. Mit Gutachtensergänzung vom 02.01.2017 führte er insbesondere Folgendes aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Im Gutachtensauftrag unter Punkt
  17. werde ich darum ersucht, zu überprüfen, ob es in psychiatrischer Hinsicht zu einer Verbesserung des Leidenszustandes gegenüber dem Zustand am 28.10.2011 gekommen ist. Dies ist mir aber nicht möglich, da ich den Beschwerdeführer erstmalig im September 2015 ärztlich untersucht habe. Laut Akt wurde damals auch kein eigenständiges psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Allgemeinmediziner D. S Z hat in seinem Gutachten vom 22.09.2011 als
  18. Diagnose in seiner Auflistung eine "chronisch-larvierte Depression, Anpassungsstörung" vermerkt (Anmerkung des Gutachters: eine "larvierte" Depression ist heute ein etwas veralteter Ausdruck in der Psychiatrie, früher hat man darunter Depressionsformen verstanden, wo die depressive Stimmungslage sich überwiegend bis ausschließlich hinter im Vordergund stehenden körperlichen Symptomen "versteckt" hat, daher auch der Ausdruck "larviert"). Da Dr. S Z diese Diagnose nicht genauer erläutert hat, kann meinerseits im Rückblick auch dazu nicht weiter Stellung genommen werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Rechtliche Beurteilung: 1.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG) in der Stammfassung BGBl römisch eins 2013/10 lauten wie folgt: Einzelrichter §
  21. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: "§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat."§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung 1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:1.2. Die Paragraphen 28, Absatz eins bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Die wesentlichen Bestimmungen des BEinstG lauten wie folgt: Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. [...] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Übergangsbestimmungen § 27
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.Paragraph 27,
(1)In am
  1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)". 1.
  4. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.04.2016 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung hat die belangte Behörde lediglich angeführt, dass eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden sei, woraus sich ergebe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 % betrage. Bezüglich der Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten ist anzumerken, dass diese als einschneidende Veränderung der Rechtstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraussetzt (siehe VwGH vom 23.03.1994, 93/09/0363). Eine im Bescheid vom 28.10.2011 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung, d.h. Besserung des Leidenszustandes, nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden.Eine im Bescheid vom 28.10.2011 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung, d.h. Besserung des Leidenszustandes, nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Im Bescheid der belangten Behörde sind keinerlei Feststellungen enthalten, ob und inwieweit eine Besserung der Leiden des Beschwerdeführers im Vergleich zum Bescheid vom 28.10.2011, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 06.07.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, eingetreten ist. Auch sind im vorgelegten Akt der belangten Behörde keine Ermittlungsergbnisse in Bezug auf die Veränderungen (Verbesserungen) des Leidenszustandes des Beschwerdeführers enthalten. Solche wären aber – der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten folgend - notwendig gewesen. In dem Gesamtgutachten von Dr. T L vom 15.01.2016 ist als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung angeführt, dass sich Leiden 2 deutlich gebessert habe, wie aus dem aktuellen fachärztlichen Gutachten zu entnehmen sei und in Folge Besserung des Leiden 2 (welches im Vorgutachten zu einer Stufenerhöhung in Folge ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 um eine Stufe führte), komme es zu einer Herabstufung des GdB von 50 vH auf 40 vH. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. T S vom 01.12.2015 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer derzeit ein psychiatrisches Leiden mit eine Grad der Behinderung von 10 % vorliege. Inwiefern sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.10.2011 verändert (verbessert) hat, wurde von Dr. T S jedoch nicht angeführt. Auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgericht war es für den Gutachter Dr T S nicht möglich darzulegen, ob und inwiefern es zu einer Besserung des Leidens 2 des Beschwerdeführers seit der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gekommen ist. Das Sachverständigengutachten vom 28.01.2016 in Verbindung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 01.12.2015 war somit selbst nach der vom BVwG eingeholten Ergänzung nicht geeignet, als Grundlage für eine Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten herangezogen zu werden. 1.
  5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal zu der wesentlichen Frage der Besserung des psychiatrischen Leidens keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden und auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine solche Überprüfung nicht durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche weitere Ermittlungen die Aberkennung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführres zum Kreis der begünstigten Behinderten ausprechen dürfen. 1.
  6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.1.
  7. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 1.
  8. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass - da der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Beschwerdefall vor dem
  9. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid vom 28.10.2011 gemäß §§ 40 und 41 des Bundesbehindertengesetzes vorliegt - der Grad der Behinderung auf Grund der gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957, ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
  10. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen ist, wie dies im Gesamtgutachten vom 28.01.2016 berücksichtigt wurde.1.
  11. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass - da der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Beschwerdefall vor dem
  12. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid vom 28.10.2011 gemäß Paragraphen 40 und 41 des Bundesbehindertengesetzes vorliegt - der Grad der Behinderung auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
  13. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen ist, wie dies im Gesamtgutachten vom 28.01.2016 berücksichtigt wurde. 1.
  14. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.1.
  15. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2127401.1.00

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