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{'item': 'I404 2137605-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlI404 2137605-1 SpruchI404 2137605-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 19.02.2016, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer Asperger-Autismus, Multifunktionale Schulterinstabilität, Morbus Baastrup, HWS Myogelosen, Facettengelenksyndrom LWS, Tendovanginitis Flexor indicis, Bruxismus, Craniomandibuläre Dysfunktion CMD und chronisch komplexer Tinnitus an.
  2. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 19.02.2016, beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer Asperger-Autismus, Multifunktionale Schulterinstabilität, Morbus Baastrup, HWS Myogelosen, Facettengelenksyndrom LWS, Tendovanginitis Flexor indicis, Bruxismus, Craniomandibuläre Dysfunktion CMD und chronisch komplexer Tinnitus an.
  3. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. I S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
  4. In der Folge wurde im Auftrag der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch eins S, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016 erstellt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung Begründung: Asperger Syndrom, Defizite in der sozialen Interaktion sowie in der Kommunikation, verminderte emotionale Affiziertheit, leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung, berufstätig- Teilzeit, deshalb folgender RS 03.04.01 30 % 2 Tinnitus bds Begründung: Mit Schlafstörungen, autismusassozierte (multi) sonsorische Hypersensibilität, deshalb folgender RS 12.02.02 30 % 3 Haltungs- und Bewegungsapparat Funktionseinschränkung geringen Grades Begründung: Rezidivierend Facettengelenkssyndrom LWS, Morbus Baastrup, beidseits rezidivierende Schultergelenks-Instabilität, dorsal mit konsekutiver scapulothorakaler Imbalance, Myogelosen, ohne motorische oder sensible Ausfälle, Analgetikum bei Bedarf, rezidivierend Physiotherapie erhalten- keine Dauertherapie, deshalb folgender RS 02.01.01 20 % 4 Defekte des Kiefers und Funktionseinschränkungen des Kiefergelenks Begründung: Craniomandibuläre Dysfunktion, Bruxismus, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und der Artikulation, in der klinischen Untersuchung: keine eingeschränkte Kieferöffnung, bds. Knacken der Kiefergelenke beim Öffnen des Kiefers, nächtliche Bißschiene, Schmerztablette bei Bedarf, deshalb folgender RS analog 07.02.02 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht die führende funktionelle Einschränkung nicht, da keine ursächliche negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter.
  5. Mit Bescheid vom 18.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend führte die belangte Behörde an, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er um Durchsicht der (bereits vorgelegten) Unterlagen durch eine medizinisch spezialisierte Fachkraft (speziell Autismus) ersuche. Die Unterlagen würden Befunde, ein diagnostisches Gutachten (mehrere Stunden Diagnostik) sowie einen erweiterten Bericht der dafür spezialisierten Fachabteilung (Autismusambulanz Rankweil) beinhalten. Es werde detailliert darauf eingegangen, welche Erkrankungen/Beeinträchtigungen vorliegen würden, wie stark diese ausgeprägt seien und welche Lebensbereiche eingeschränkt seien. Dies sei nach Standard der Einschätzungsverordnung verfasst worden. Außerdem liege ein selbst verfasster detaillierter Bericht inkl. Einstufungsempfehlung vor (gem. Einschätzungsverordnung). Das vorhandene Sachverständigengutachten der belangten Behörde sei nicht zulässig bzw. akzeptabel. Dies deswegen, da es für Dr. I S als Allgemeinmedizinerin unmöglich sei, einen derart komplexen Fall in einem komplett anderen Fachgebiet zu bearbeiten, geschweige denn innerhalb einer 60-minütigen Anamnese ein aussagekräftiges Gutachten zu erstellen. Wichtige Fakten aus der Aktenlage seien von Dr. I S nicht beachtet worden. Er ersuche daher um Beurteilung aufgrund der existierenden Aktenlage durch eine spezialisierte, unabhängig tätige Fachkraft, welche über das nötige Wissen verfüge, um eine der Einschätzungsverordnung entsprechende Einstufung zu erstellen. Der Beschwerde waren keine neuen Unterlagen beigegeben.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er um Durchsicht der (bereits vorgelegten) Unterlagen durch eine medizinisch spezialisierte Fachkraft (speziell Autismus) ersuche. Die Unterlagen würden Befunde, ein diagnostisches Gutachten (mehrere Stunden Diagnostik) sowie einen erweiterten Bericht der dafür spezialisierten Fachabteilung (Autismusambulanz Rankweil) beinhalten. Es werde detailliert darauf eingegangen, welche Erkrankungen/Beeinträchtigungen vorliegen würden, wie stark diese ausgeprägt seien und welche Lebensbereiche eingeschränkt seien. Dies sei nach Standard der Einschätzungsverordnung verfasst worden. Außerdem liege ein selbst verfasster detaillierter Bericht inkl. Einstufungsempfehlung vor (gem. Einschätzungsverordnung). Das vorhandene Sachverständigengutachten der belangten Behörde sei nicht zulässig bzw. akzeptabel. Dies deswegen, da es für Dr. römisch eins S als Allgemeinmedizinerin unmöglich sei, einen derart komplexen Fall in einem komplett anderen Fachgebiet zu bearbeiten, geschweige denn innerhalb einer 60-minütigen Anamnese ein aussagekräftiges Gutachten zu erstellen. Wichtige Fakten aus der Aktenlage seien von Dr. römisch eins S nicht beachtet worden. Er ersuche daher um Beurteilung aufgrund der existierenden Aktenlage durch eine spezialisierte, unabhängig tätige Fachkraft, welche über das nötige Wissen verfüge, um eine der Einschätzungsverordnung entsprechende Einstufung zu erstellen. Der Beschwerde waren keine neuen Unterlagen beigegeben.
  8. Mit Schreiben vom 06.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. In der Folge erstellte Dr. K T, ein Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 19.12.2016, in welchem er das psychische Leiden des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 02.04.02 50 % Begründend führte Dr. K T wie folgt aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): Beim Beschwerdeführer liegt - dies geht nicht nur aus den Befunden hervor, sondern ist auch Ergebnis der persönlichen Untersuchung - eine Störung auf dem Autismusspektrum im Sinne eines Aspergersyndroms vor, ein sogenannter "high-functioning-autismus"; gemeint ist mit gutem Funktionieren eher die mathematisch-technische Hochbegabung, Defizite in der Emotionswahrnehmung und -verarbeitung und somit in den meisten zwischenmenschlichen Belangen bestehen hingegen ebenfalls, bei dem Beschwerdeführer in relativ ausgeprägtem Maße. Die Funktionsbeeinträchtigungen in den psychosozialen Belangen sind durchgreifend und führen zu erheblichen Beeinträchtigungen in den meisten sozialen Belangen, was in den bislang erstellten Gutachten aus psychiatrischer Sicht zu wenig berücksichtigt worden ist. Die zugehörige Richtsatzposition nach der Einschätzungsverordnung ist 02.04.02; hier liegt der untere Rahmensatz bei 50 %, der obere Rahmensatz bei 70 %. Wegen der ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche bei zugleich bestehender ausreichender sozialer Integration ins Berufslegen bzw. ins familiäre Umfeld ist hier der untere Rahmensatz anzuwenden, somit 50 %. Diese führende funktionelle Einschränkung wird durch Stresssymptome, insbesondere den dauernd bestehenden Tinnitus in beiden Ohren, zwar phasenweise, nicht aber andauernd und erheblich bzw. wechselseitig ungünstig beeinflusst, so dass auch der gesamte Grad der Behinderung bei 50 % bleibt; [...]"
  10. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Dr. K T in der Folge ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 17.01.2017, in welchem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einstufte: " Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen Begründung: Wegen ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen der meisten sozialen Bereiche bei zugleich bestehender ausreichender sozialer Integration ins Berufsleben bzw. ins familiäre Umfeld ist der untere Rahmensatz anzuwenden 02.04.02 50 % 2 Ohrengeräusche beidseits (Tinnitus) Begründung: Wesentliche Alltagsbelastung, die Ohrengeräusche sind mit einer wesentlichen Einschränkung der persönlichen Gestaltungsfähigkeit des Betroffenen verbunden 12.02.02 30 % 3 Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Lendenwirbelsäule, gelegentlich auch der Schultergelenke Keine motorischen oder sensible Ausfälle, Schmerztherapie nur bedarfshalber notwendig, keine Dauertherapie notwendig, funktionelle Einschränkungen insgesamt gering 02.01.01 20 % 4 Funktionseinschränkung der Kiefergelenke Nächtliches Zähneknirschen, die Kaufunktion und die Sprache sind nicht beeinträchtigt 07.02.02 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend führte Dr. K T wie folgt aus: [...] Als wesentliches Nebenleiden bestehen Ohrgeräusche beidseits, die stressassoziiert sind und naturgemäß mit dem Hauptleiden zwar indirekt zusammenhängen, aber keine andauernde oder ungünstige Wechselwirkung mit demselben haben; [...] Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die weiteren funktionellen Einschränkungen nicht erhöht, da eine andauernde und eindeutig negative wechselseitige Beeinflussung nicht vorliegt; es bleibt damit insgesamt beim ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, die dem Hauptleiden zuzuschreiben sind. Die Funktionseinschränkungen, insbesondere das psychische - hinsichtlich der Alltagseinschränkungen führende - Hauptleiden stellen nur möglicherweise Dauerzustände dar; bei konsequenter Therapie und psychosozialer Förderung, auch unter günstigen sozialen Umweltbedingungen, ist eine Besserung innerhalb von drei Jahren, analog zum bereits abgegebenen Gutachten, nicht unwahrscheinlich, weshalb der gesamte Grad der Behinderung noch unter 50 % absinken kann, eine Nachuntersuchung in drei Jahren, also Anfang 2020, empfohlen wird."
  11. Mit Schreiben vom 26.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 17.01.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  12. Mit Schreiben vom 31.01.2017 führte die belangte Behörde aus, dass bei der Einschätzung des Hauptleidens die Richtsatzposition 02.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 % herangezogen worden sei. Die richtige Position müsse jedoch 03.04.02 lauten. Darüber hinaus sei das Gutachten vollständig und schlüssig.
  13. Mit Schreiben vom 23.02.2017 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs insbesondere aus, dass zwischen dem aufgetretenen Tinnitus und dem Autismus eindeutig eine direkte wechselseitige negative Belastung bestehe. Dies sei im Gespräch mit Dr. K T nicht wissentlich verneint worden. Im Gutachten vom 10.06.2016 (Rankweil) werde außerdem darauf hingewiesen, dass die Gesamtbelastbarkeit des Beschwerdeführers durch die Kombination Autismus und Tinnitus deutlich herabgesetzt worden sei. Dies führe zu ausgeprägten Problemen in vielen Belangen des Alltags. Es sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen und beruflichen Defizite das Arbeitspensum reduziert werden habe müssen. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Defizite (Stress, soziale Inklusionsprobleme bei Kunden und Arbeitskollegen, mangelnde Belastbarkeit, Krankenstände, Reizüberflutungen, etc.) aufgelöst worden. Eine ausreichende soziale Integration sei nicht vorgelegen und läge diese auch aktuell nicht vor. Zu den ohnehin schon sehr belastenden Einschränkungen würden tägliche Schmerzen und Funktionseinschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen von Schulter, Rücken und Kiefer hinzukommen. Diese zusammenhängenden Fakten würden die Gesamtbelastbarkeit im Alltag erheblich beeinträchtigen. Verglichen mit einem gesunden Gleichaltrigen seien die soziale Inklusion sowie die körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt. Autismus sei eine bis dato unheilbar Verhaltensstörung, mit eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten, vor allem in Tirol. Ebenso gebe es keine kausal wirksamen Behandlungen für Tinnitus und sei dieser somit auch unheilbar. Daher sei eine Verbesserung der Gesamtsituation, mit den in Tirol verfügbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sehr unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich. Eine Dauerbehandlung der physiologischen Beschwerden sei nötig aber derzeit wegen den zusätzlichen Kosten nicht finanzierbar. Die bereits durchgeführten Physiotherapien und Behandlungen hätten sich als nicht wirksam erwiesen. Unfinanzierbare Kosten würden auch bei einer dauerhaften konsequenten Therapie inklusive psychosozialer Förderung entstehen. Ein angemessenes Verhältnis zwischen einer möglichen Besserung und den hohen Kosten, persönlichen Strapazen und Zeit sei definitiv nicht gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und stellte am 19.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. 1.
  16. Beim Beschwerdeführer liegt insbesondere eine Störung auf dem Autismusspektrum im Sinne des Aspergersyndroms vor. Diese Funktionsbeeinträchtigung führt zu erheblichen Beeinträchtigungen in den meisten sozialen Belangen bei zugleich bestehender ausreichender sozialer Integration ins Berufsleben bzw. ins familiäre Umfeld. Beim Beschwerdeführer liegen derzeit folgende Funktionseinschränkungen vor:
  17. Persönlichkeits-und Verhaltensstörung (Pos. Nr. 03.04.02) mit einem Grad der Behinderung von 50%
  18. Ohrengeräusche beidseits (Pos. Nr. 12.02.02) mit einem Grad der Behinderung von 30 %
  19. Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Schultergelenke (Pos. Nr. 02.01.01) mit einem Grad der Behinderung von 20 %
  20. Funktionseinschränkung der Kiefergelenke (Pos. Nr. 07.02.02) mit einem Grad der Behinderung von 10 % 1.
  21. Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch die funktionellen Einschränkungen 2 - 4 nicht andauernd und erheblich wechselseitig negativ beeinflusst. Beim Beschwerdeführer liegt daher derzeit insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vor. 1.
  22. Eine Besserung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers ist bei konsequenter Therapie und psychosozialer Förderung möglich. 1.5 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und stand zuletzt vom 19.01.2015 bis 31.01.2017 und seit 01.03.2017 bis laufend in einem Dienstverhältnis.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  25. Die festgestellten Funktionseinschränkungen basieren auf den Sachverständigengutachten von Dr. K T vom 19.12.2016 sowie vom 17.01.2017, welche nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt wurden. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Verfahren wurden die Gutachten vom 19.12.1016 sowie vom 17.01.2017 als vollständig und schlüssig beurteilt. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer ist insbesondere der Meinung, dass die psychische Funktionseinschränkung zu gering eingestuft wurde. Der Gutachter führt in seinem Gutachten begründend zur gewählten Positionsnummer 02.04.02 (richtig: 03.04.02) und dem Grad der Behinderung von 50 % aus, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu erheblichen Beeinträchtigungen in den meisten sozialen Belangen bei zugleich bestehender ausreichender sozialer Integration ins Berufsleben bzw. ins familiäre Umfeld führt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.02.2017 dazu vorbringt, dass eine ausreichende Integration im Berufsleben nicht gegeben sei, da er aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen und beruflicher Defizite das Arbeitspensum reduzieren hätte müssen und das aktuelle Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2017 wieder in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Darüber hinaus hat der Gutachter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer (nur) in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht bzw. stand. Dieses Vorbringen kann somit nicht eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Gutachter auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen ist, und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Gutachter aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers die Positionsnummer 02.04.02 (Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) anstatt richtig die Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits-und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigung) angeführt hat. 2.
  26. Zum Gesamtgrad der Behinderung ist auszuführen, dass der Gutachter dazu angegeben hat, dass eine andauernde und eindeutig negative wechselseitige Beeinflussung zwischen der führenden Funktionseinschränkung und den weiteren funktionellen Einschränkungen nicht vorliege. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch Stresssymptome, insbesondere den dauernd bestehenden Tinnitus in beiden Ohren zwar phasenweise, nicht aber andauernd und erheblich bzw. wechselseitig ungünstig, beeinflusst. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht vom 10.06.2016 angeführt, dass die niedrige Stresstoleranz aufgrund des Asperger-Autismus durch die Problematik des Tinnitus noch einmal deutlich sinke, weshalb von einer negativen wechselseitigen Belastung zwischen Tinnitus und Autismus auszugehen sei. Dieses Vorbringen (unter Hinweis auf den ärztlichen Befund vom 10.6.2016) widerspricht jedoch nicht den Feststellungen des Gutachters, zumal dieser nicht bestreitet, dass die führende Einschränkung durch den Tinnitus beeinflusst werde, er führt aber aus, dass diese Beeinflussung nicht erheblich und andauernd sei. Wenn der Beschwerdeführer weiter ausführt, dass auch seine weiteren Funktionseinschränkungen der Schultern und der Kiefergelenke die Gesamtbelastbarkeit im Alltag erheblich einschränken würden, so ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen den Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Somit kann auch dieses Vorbringen nicht die Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens infrage stellen. 2.
  27. Des Weiteren wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass bei Durchführung einer konsequenten Therapie und psychosozialer Förderung sowie bei Vorliegen günstiger sozialer Umweltbedingungen eine Besserung des psychischen Leidens möglich ist und sprach sich daher für eine Befristung des Behindertenpasses auf drei Jahre aus. Dazu hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass Autismus eine bis dato unheilbare Verhaltensstörung mit eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten, vor allem in Tirol sei. Unfinanzierbare Kosten würden auch bei einer vom Gutachter erwähnten dauerhaften konsequenten Therapie inklusive psychosozialer Förderung entstehen. Die rationale Gewichtung zwischen einer möglichen Besserung und den hohen Kosten, persönlichen Strapazen und Zeit, sei definitiv nicht gegeben. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht dazu geeignet die Auffassung des Sachverständigen zu entkräften, wonach durch eine Therapie eine Besserung des psychischen Leidens möglich ist. 2.
  28. Die Feststellungen zum Bestand eines aufrechten Dienstverhältnisses wurden einem Versicherungsdatenauszug vom 06.03.2017 entnommen. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.02.2017 angegeben hat, derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und das (neue) Dienstverhältnis erst am 01.03.2017 begonnen hat, gab es diesbezüglich auch kein widersprüchliches Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, ergibt sich aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und ist unstrittig. 2.
  29. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
  30. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
  31. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
  34. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) BGBl römisch eins 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde 3.2.
  2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. §§ 3 und 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II 261/2010 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraphen 3 und 4 der Einschätzungsverordnung (EVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die maßgebliche Positionsnummer 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet wie folgt: 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2.
  1. Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom Dr. K T vom 17.01.2017 folgend beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 50 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wurde vom Gutachter unter die Positionsnummer 03.04.02 und einem Grad der Behinderung von 50 % eingestuft. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht bei dieser Positionsnummer einen Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 % vor. Der Gutachter führt aus, dass er die Richtsatzposition wegen der ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigungen der meisten sozialen Bereiche gewählt hat. Da aber zugleich eine ausreichende soziale Integration ins Berufsleben bzw. ins familiäre Umfeld besteht, wurde der untere Rahmensatz angewendet. Diese Einordnung entspricht den Voraussetzungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, zumal maßgebliche soziale Beeinträchtigungen Voraussetzung für die Einordnung unter die Positionsnummer 03.04.02 darstellen. Der Grad der Behinderung von 50 % aufgrund einer ausreichend sozialen Integration ins Berufsleben bzw. familiäre Umfeld entspricht ebenfalls dem vorgegebenen Rahmen der Anlage zur Verordnung. Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Der Gutachter hat zwar angegeben, dass die Funktionseinschränkung Nr. 2 (Tinnitus) das führende Leiden Nr. 1 (Persönlichkeit-Verhaltensstörung) zwar phasenweise beeinflusst, aber nicht andauernd und erheblich.Auch bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist der Gutachter nach den Vorgaben von Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Der Gutachter hat zwar angegeben, dass die Funktionseinschränkung Nr. 2 (Tinnitus) das führende Leiden Nr. 1 (Persönlichkeit-Verhaltensstörung) zwar phasenweise beeinflusst, aber nicht andauernd und erheblich. Von einer besonders nachteiligen Beeinflussung geht der Gutachter daher nicht aus, weiters wird eine wechselseitig ungünstige Beeinflussung mit den Leiden Nr. 3 und Nr. 4 ebenfalls verneint. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht mit 50 % festgestellt. 3.2.
  2. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.3.2.
  3. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor. 3.2.
  4. Im Sachverhalt ist dargelegt, dass hinsichtlich der festgestellten psychischen Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers eine Besserung eintreten kann und eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich ist, weshalb festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. befristet bis 28.02.2020 vorliegen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2137605.1.00

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