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{'item': 'I404 2137841-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlI404 2137841-1 SpruchI404 2137841-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 10.05.2016, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), eingelangt am 10.05.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag waren eine Aufenthaltsbestätigung der tirol kliniken vom 06.05.2016, eine Ambulanzkarte samt ärztlichem Kurzbericht der Ambulanz der Augenklinik vom 31.03.2016 mit den Diagnosen tapetoretinale Degeneration und mehrmalige Amarousis fugax beigelegt.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 10.05.2016, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), eingelangt am 10.05.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag waren eine Aufenthaltsbestätigung der tirol kliniken vom 06.05.2016, eine Ambulanzkarte samt ärztlichem Kurzbericht der Ambulanz der Augenklinik vom 31.03.2016 mit den Diagnosen tapetoretinale Degeneration und mehrmalige Amarousis fugax beigelegt.
  3. Die belangte Behörde forderte in der Folge vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2016 einen Nachweis über den "Daueraufenthalt – EG" und mit Schreiben vom 13.06.2016 eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Personalausweises an.
  4. Am 13.07.206 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Kopie seines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland vor.
  5. In der Folge holte die belangte Behörde ein Aktengutachten von Frau Dr. M F ein, einer Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ein. Im Sachverständigengutachten vom 05.08.2016 wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB %
  6. Sehstörungen, Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Bei Zustand nach kongenitalem Katarakt und Pseudophakie links besteht eine Amblyopie mit Strabismus divergens links, links ist nur eine Lichtempfindlichkeit möglich. Der Visus rechts beträgt 0.5.c.c. Bei Blindheit links beträgt somit der GdB laut Tabelle 40 %. 11.02.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40%
  7. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt. In der Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
  8. Mit Bescheid vom 12.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei, nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, hätte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer eine Amblyopie bei Strabismus divergens, eine Pseudophakie, ein V. a. tapetoretinale Degeration, eine Gesichtsfeldeinschränkung und Amaurosis fuax Attacken vorlägen, welche den Beschwerdeführer massiv in seiner Lebensführung beeinträchtigten würden. Die Gesamtheit dieser Behinderungen hätten gravierende Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation, sodass diese eine in Prozenten ausdrückbare Erhöhung der Gesamtbehinderung auf mindestens 50 % bewirken müssten. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und der Grad der Behinderung zumindest 50 % betrage.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde beim Beschwerdeführer eine Amblyopie bei Strabismus divergens, eine Pseudophakie, ein römisch fünf. a. tapetoretinale Degeration, eine Gesichtsfeldeinschränkung und Amaurosis fuax Attacken vorlägen, welche den Beschwerdeführer massiv in seiner Lebensführung beeinträchtigten würden. Die Gesamtheit dieser Behinderungen hätten gravierende Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation, sodass diese eine in Prozenten ausdrückbare Erhöhung der Gesamtbehinderung auf mindestens 50 % bewirken müssten. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben und festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört und der Grad der Behinderung zumindest 50 % betrage.
  11. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  12. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Frau Dr. V H, eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 12.01.2017, in welchem folgende Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt wurde.
  13. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Frau Dr. römisch fünf H, eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 12.01.2017, in welchem folgende Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr GdB %
  14. Störung des zentralen Sehens 11.02.01 60 Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das linke Auge ist blind, die Sehkraft rechts auf 30 % reduziert, das ergibt lt. Tabelle einen Grad der Behinderung von 60 v. H.
  15. Mit Schreiben vom 14.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  16. Mit Schreiben vom 16.02.2017 führte die belangte Behörde aus, dass der Sachverständigenbeweis vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich dem Gutachten an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.
  17. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte Dr. V H am 02.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu arbeiten.
  18. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte Dr. römisch fünf H am 02.03.2017 mit, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu arbeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck vom 10.05.2016, welcher bei der belangten Behörde am 10.05.2016 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.1.
  21. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck vom 10.05.2016, welcher bei der belangten Behörde am 10.05.2016 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt. 1.
  22. Der Beschwerdeführer ist auf dem linken Auge blind, beim rechten Auge hat er einen Visus von 0,3 mit Korrektur. Beim Beschwerdeführer liegt damit eine Störung des zentralen Sehens mit einem Grad der Behinderung vom 60 v. H. vor. 1.
  23. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage.
  24. Beweiswürdigung 2.
  25. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. V H vom 12.01.2017, wonach die beeinträchtigte Sehkraft schon seit einigen Jahren vorliegt.2.
  26. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch fünf H vom 12.01.2017, wonach die beeinträchtigte Sehkraft schon seit einigen Jahren vorliegt. 2.
  27. Die festgestellte Funktionseinschränkung mit dem Grad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. V H vom 12.01.2017.2.
  28. Die festgestellte Funktionseinschränkung mit dem Grad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch fünf H vom 12.01.
  29. Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Die Sachverständige Dr. V H, eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, führt in ihrem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass beim Beschwerdeführer eine Störung des zentralen Sehens vorliegt und stuft dieses Leiden schlüssig unter die Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ein. Konkretisierend führt die Sachverständige insbesondere aus, dass das linke Auge blind ist, sowie die Sehkraft auf dem rechten Auge um 30 % reduziert ist. Der Grad der Behinderung von 60% ergibt sich somit eindeutig aus der Tabelle zur Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung.Die Sachverständige Dr. römisch fünf H, eine Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, führt in ihrem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass beim Beschwerdeführer eine Störung des zentralen Sehens vorliegt und stuft dieses Leiden schlüssig unter die Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ein. Konkretisierend führt die Sachverständige insbesondere aus, dass das linke Auge blind ist, sowie die Sehkraft auf dem rechten Auge um 30 % reduziert ist. Der Grad der Behinderung von 60% ergibt sich somit eindeutig aus der Tabelle zur Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Das Gutachten von Dr. V H steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.Das Gutachten von Dr. römisch fünf H steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. 2.
  30. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb zu arbeiten, ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. V H vom 02.03.2017.2.
  31. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist, an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb zu arbeiten, ergibt sich aus dem Schreiben von Dr. römisch fünf H vom 02.03.
  32. 2.
  33. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).Darüber hinaus erkennt der EGMR bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte (ergänzende) Gutachten unwidersprochen. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
  34. Rechtliche Beurteilung 3.
  35. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt: "Einzelrichter §
  36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt: "§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat."§ 19b.
(1)In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."
(7)Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: "§
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt." Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Stattgabe der Beschwerde 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. [...] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.2.
  1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 12.01.2017 der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung und ergibt sich eindeutig aus der Tabelle der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG vor. Da der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers somit nunmehr - abweichend vom im bekämpften Bescheid festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.- 60 v. H. beträgt, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) 3.
  2. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2137841.1.00

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