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{'item': 'I404 2140985-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlI404 2140985-1 SpruchI404 2140985-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra J

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Verfahrensgangrömisch eins.Verfahrensgang

  1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), am 18.06.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 % festgesetzt.
  2. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), am 18.06.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 % festgesetzt.
  3. Mit formularmäßigem Vordruck, welcher am 05.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
  4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Dr. M F) eingeholt. In ihrem Gutachten vom 03.08.2016 führte Dr. M F folgendes aus (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Bei der Beschwerdeführerin besteht eine Intelligenzminderung (Gesamt IQ 56) mit Einschränkung der schulischen Leistungen und Unterricht nach dem Sonderschullehrplan sowie ein sprachlicher Entwicklungsrückstand und Defizite in der Feinmotorik sowie geringer in der Grobmotorik. Das Gang- und Laufbild ist unauffällig. Aufgrund der Intelligenzminderung wird die Beschwerdeführerin im öffentlichen Raum – zumindest für nicht trainierte – Wege immer eine Begleitperson benötigen. Daher steht ihr diese Zusatzeintragung zu. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Gang- und Laufbild ist unauffällig, die Mobilität also nicht eingeschränkt. Es bestehen keine für andere Fahrgäste nicht zumutbare Verhaltensstörungen. Daher können kurze Wegstrecken zurückgelegt werden sowie Stufen beim Ein- und Aussteigen überwunden werden und die Sicherheit des Transportes ist in Anwesenheit einer Begleitperson gewährleistet. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein."
  5. Aufgrund eines im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwands der Beschwerdeführerin erstellte Dr. M F in der Folge im Auftrag der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme vom 05.10.2016 zum Sachverständigengutachten vom 03.08.2016, in welcher sie wie folgt ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht: "Bei der Beschwerdeführerin besteht eine Intelligenzminderung mit sprachlichem Entwicklungsrückstand sowie laut aktuellem entwicklungsneurologischem Befund der Kinderklinik Innsbruck vom 01.06.2016 eine Perzeptionsproblematik betreffend Koordination und zwar hauptsächlich im feinmotorischen Bereich, im grobmotorischen Bereich sind die Koordinationsprobleme nicht so ausgeprägt wie im feinmotorischen Bereich und in der Untersuchung waren Positionswechsel, Aufstehen aus dem Halbkniestand sowie Gang- und Laufbild unauffällig. Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Überwinden von Stufen beim Ein- und Aussteigen sowie das Stehen bei Sitzplatzmangel möglich ist und somit in Anwesenheit einer Begleitperson – welche im öffentlichen Raum nötig ist, da die Beschwerdeführerin u.a. Gefahren nicht einschätzen kann – die Sicherheit des Transportes gewährleistet ist. In den aktuellen Befunden der Kinderklinik Innsbruck sind auch keine Verhaltensstörungen oder psychiatrischen Störungen dokumentiert, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. Das aktuell eingebrachte Attest vom Hausarzt besagt, dass eine deutliche Störung der Wahrnehmung und Entscheidungsfähigkeit vorliegt und dass eine adäquate Reaktion auf plötzliche Ereignisse nicht zu erwarten ist. Daher ist auch eine Begleitperson im öffentlichen Raum erforderlich. Aus den aktuellen Befunden der Kinderklinik Innsbruck geht nicht hervor, dass in Anwesenheit einer Begleitperson die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Gegebenenfalls ist diesbezüglich ein Attest der Kinderklinik Innsbruck einzubringen."
  6. Mit Bescheid vom 19.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige Dr. M F durchgeführt worden. Da die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die – durch ihr Mutter vertretene - Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar sei, wenn erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten bestehen würden. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall. Sie habe eine geistige Behinderung und ihre visuell-räumlichen Leistungen, die für den Straßenverkehr von enormer Wichtigkeit seien, seien deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin sei rasch überfordert, habe eine reduzierte Ausdauer und Probleme hinsichtlich der Regulierung ihrer Emotionen. Dies ergebe sich aus den Befunden von Dr. A G vom 01.06.2016 und von Dr. B F vom 22.06.2016, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin keinen Zweifel an der Unzumutbarkeit lassen würden. Des Weiteren sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht möglich, auch nur kurze Wegstrecken alleine zurückzulegen. Sie könne Entfernungen bzw Gefahren nicht einschätzen und nicht entsprechend reagieren. Dies gehe auch aus dem Schreiben des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. M H vom 25.08.2016 hervor. Bei einer Bremsung könne der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Reaktionsunfähigkeit auch eine Begleitperson keine Sicherheit geben bzw. den Sicherheitsgurt ersetzen.
  8. Mit Schreiben vom 15.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. In der Folge erstellte Dr. K T, ein Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 11.01.2017, in welchem er insbesondere folgendes ausführte (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Die Beschwerdeführerin leidet unter einer leichtgradigen Intelligenzminderung mit ungleicher Verteilung der Leistungseinbußen; der psychomotorisch-intellektuelle Entwicklungsrückstand äußert sich neben einer deutlichen Einschränkung der Kritikfähigkeit und auch der Gefahrenabschätzung in einer regelmäßigen Unkonzentriertheit und einer stark erhöhten Ablenkbarkeit, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zweifelsfrei nicht bloß von einer Betreuungsperson abhängig ist, sondern auch ganz besondere Anforderungen an die Begleitperson stellt; so besteht eine Verletzungsgefahr einerseits durch die psychomotorischen Defizite mit einer gewissen Ungeschicklichkeit mit einer grobmotorischen Rückständigkeit, die zwar nur leicht ausgeprägt ist, komplexe Bewegungsabläufe aber erschwert oder verzögert. Andererseits besteht auch durch die Ablenkbarkeit eine mangelnde Aufmerksamkeit, weshalb auch an sich vorhersehbare Ereignisse, beispielsweise bei einer schnellen Bremsung des öffentlichen Verkehrsmittels, nicht abgesichert werden können und es zu Verletzungen kommen kann. Zwar kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung ohne weiteres zurücklegen; auch sind Behelfe bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, abgesehen von der Begleitperson, grundsätzlich nicht erforderlich und somit wäre die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmittel dadurch auch nicht grundsätzlich erschwert, allerdings wirken sich die dauernde Gesundheitsschädigung, insbesondere der kombinierte Entwicklungsrückstand, auf eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel dauernd ungünstig aus, was auch durch eine Begleitperson nicht ausreichend ausgeglichen werden kann. Schließlich ist klar festzustellen, dass bei der Beschwerdefüherin erhebliche Einschränkungen sowohl psychischer und neuropsychologischer, als auch intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, hier sich eine sehr langsame Besserung unter sonderpädagogischer Förderung ergibt, auch die motorischen Fertigkeiten nicht völlig normal entwickelt sind und wie erwähnt insbesondere eine altersunangemessene Sorglosigkeit und eine mangelhafte Gefahreneinschätzung sowie eine schlechte Voraussicht möglicher Akutereignisse besteht. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass gegenwärtig die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel aus psychiatrisch-neurologischer Sicht zu befürworten ist; jedenfalls wird eine Beschränkung auf höchstens drei Jahre empfohlen, da sich eine Besserung mit höherer Wahrscheinlichkeit ergeben wird und keine dauerhafte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erwarten ist; daher eine Befristung des genannten Eintrages bis Anfang 2020 aus psychiatrischer Sicht empfohlen wird."
  10. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten von Dr. K T vom 11.01.2017 der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  11. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 18.06.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 v. H. festgesetzt.1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 18.06.2013 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 v. H. festgesetzt. 1.
  15. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer Intelligenzminderung und einem psychomotorisch-intellektuellen Entwicklungsrückstand. Bei der Beschwerdeführerin liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neuropsychologischer und intellektueller Fähigkeiten vor. Die psychomotorischen Defizite der Beschwerdeführerin, welche mit einer gewissen Ungeschicklichkeit verbunden sind, die grobmotorische Rückständigkeit sowie die Ablenkbarkeit und mangelnde Aufmerksamkeit verhindern einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln und dies kann auch nicht durch eine Begleitperson ausreichend ausgeglichen werden. 1.
  16. Es liegt eine langsame Besserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin unter sonderpädagogischer Förderung vor und ist eine weitere Besserung des Leidenszustandes zu erwarten.
  17. Beweiswürdigung 2.
  18. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. 2.
  19. Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. K T vom 11.01.
  20. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. 2.2.
  21. Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K T als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige stellte nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neuropsychologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Konkretisierend führte der Gutachter insbesondere auch aus, dass durch diese Einschränkungen der sichere Transport im Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist. 2.2.
  22. Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, ist die belangte Behörde nicht entgegen getreten. Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen. 2.
  23. Die Feststellung, dass eine langsame Besserung unter sonderpädagogischer Förderung vorliegt und eine weitere Besserung zu erwarten ist, ergibt sich ebenso aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. K T vom 11.01.
  24. Auch diese Feststellung blieb unbestritten. 2.
  25. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
  26. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
  27. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. K T eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht entgegengetreten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
  28. Rechtliche Beurteilung 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG lautet wie folgt: Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) –Stattgebung der Beschwerde 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lautet wie folgt: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.2.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). 3.2.
  2. Der Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K T kam in seinem Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer, neuropsychologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Diese Beeinträchtigungen wirken sich insofern aus, als der sichere Transport der beschwerdeführerin im Verkehrsmittel nicht gewähleistet ist, was die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hat. Des Weiteren sprach sich der Gutachter für eine Befristung der Zusatzeintragung für drei Jahre aus und begründete dies damit, dass eine langsame Besserung des Leideszustandes der Beschwerdeführerin unter sonderpädagogischer Förderung vorliege und eine weitere Besserung des Leidenszustandes zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen gegenständlich somit befristet bis 31.01.2020 vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben. 3.
  3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2140985.1.00

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