← Österreich

{'item': 'L508 1434793-3'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlL508 1434793-3 SpruchL508 1434793-3/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF behoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, machte er im wesentlichen Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi geltend.
  2. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.2. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. 4. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E,

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E,

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde

§ 3Asyl

G 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen auch Glaubwürdigunterstellung mangels hinreichender Intensität sowie dem Nichtbestehen einer Reflexverfolgung (unter Darlegung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur) keine Asylrelevanz beizumessen sei. Überdies wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G nicht zu erteilen sei.Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde

Paragraph 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen auch Glaubwürdigunterstellung mangels hinreichender Intensität sowie dem Nichtbestehen einer Reflexverfolgung (unter Darlegung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur) keine Asylrelevanz beizumessen sei. Überdies wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde wie folgt ausgeführt:Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt: "Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G zuerkannt."Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde, deren Ergänzung sowie der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2013 - abgesehen von einem zwischenzeitigen Aufenthalt in Deutschland - in Österreich aufhältig. Dass der BF einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht, er verfügt allerdings laut den vorgelegten Unterstützungserklärungen über mehrere in Österreich lebende Freunde bzw. Bekannte. Ferner wurde in der Stellungnahme vom 17.12.2015 auch mit mehreren Schreiben bescheinigt, dass der BF an der Volkshochschule Oberwart seinen Pflichtschulabschluss nachholen will und versucht, die deutsche Sprache zu erlernen. Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Umfassende Deutschkenntnisse, sonstige Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich nicht ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche die aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund drei Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er gewisse Deutschkenntnisse erworben hat und seinen Pflichtschulabschluss in Österreich nachholen will und über mehrere Freunde bzw. Bekannte im Bundesgebiet verfügt. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden. Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben." 5. In der Folge wurde – nach Durchführung einer Einvernahme - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zl: XXXX , der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben." 5. In der Folge wurde – nach Durchführung einer Einvernahme - mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zl: römisch 40 , der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0070-9 wurden das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen festgehalten, dass das BVwG es selbst für erforderlich erachtet habe, Feststellungen zur Situation im Heimatland des BF in das Verfahren neu einzuführen und könne die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit eine mündliche Verhandlung nicht ersetzen. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht eine äußerst umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen und weitere zusätzliche Aspekte ins Treffen geführt, was jedoch erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen könne.
  4. Das Verfahren gegen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. und III. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung nach Pakistan

§ 10Asyl

G) ist damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.römisch eins. und römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung nach Pakistan

Paragraph 10, AsylG) ist damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchpunkt A) Ersatzlose Behebung des Bescheides Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das Erkenntnis vom

  1. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
  2. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das Erkenntnis vom
  3. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom
  4. März 2015 ausgeführt hat - nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zl: XXXX eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.03.2016

§ 75Abs 20 Asyl

G an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen ist. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen.Wie im Verfahrensgang dargelegt, wurde gegen die beschwerdeführende Partei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016, Zl: römisch 40 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.03.2016

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen ist. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid wurde durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 12.04.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

§ 10Asyl

G ist sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgerichtes anhängig (vgl. § 7 Abs. 2 BFA-VG).Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 12.04.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung

Paragraph 10, AsylG ist sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgerichtes anhängig vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG). Da durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen ist, ist auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen ist, muss aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

§ 75Abs 20 Asyl

G (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen ist) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.Da durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen ist, ist auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen ist, muss aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen ist) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben waren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L508.1434793.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.