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{'item': 'W106 2146448-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 14§ 24Art. 130Art. 132§ 6§ 58§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW106 2146448-1 SpruchW106 2146448-1/2E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Besc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (07.03.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der am 06.04.1955 geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 31.03.2016 war er wegen Krankheit vom Dienst abwesend.römisch eins.
  2. Der am 06.04.1955 geborene Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 31.03.2016 war er wegen Krankheit vom Dienst abwesend. I.
  3. Mit Eingabe vom 28.04.2016 stellte der BF das Ersuchen um Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

§ 14BDG 1979.römisch eins.2.

Mit Eingabe vom 28.04.2016 stellte der BF das Ersuchen um Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

Paragraph 14, BDG 1979. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung

§ 14

BDG 1979 eingeleitet und dem BF ein Formblatt B Erhebungsbogen übermittelt, welchen er am 11.05.2016 ausgefüllt unterzeichnete und anschließend retournierte. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde von der Österreichischen Post AG mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF beauftragt.Daraufhin wurde ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet und dem BF ein Formblatt B Erhebungsbogen übermittelt, welchen er am 11.05.2016 ausgefüllt unterzeichnete und anschließend retournierte. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurde von der Österreichischen Post AG mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF beauftragt. Das Ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 14.08.2016 beruhte auf der Untersuchung des BF am 25.07.2016. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ist mit 05.08.2016 datiert. I.3. Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 31.10.2016 wurde der BF

§ 14Abs.

1 BDG 1979 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG (in Folge: belangte Behörde) vom 31.10.2016 wurde der BF

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA und führte aus, der BF sei nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande wäre, stehe nicht zur Verfügung. Der BF sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979.Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA und führte aus, der BF sei nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen. Ein anderer seiner dienstlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz, den er aus gesundheitlicher Sicht noch zu erfüllen imstande wäre, stehe nicht zur Verfügung. Der BF sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, BDG

  1. I.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er könne sich nicht einmal selbst erinnern, seine Ruhestandsversetzung beantragt zu haben. Wenn er dies getan habe, sei er damals unter dem Einfluss medizinischer Behandlung mit schweren Nebenwirkungen gestanden. In weiterer Folge habe sich sein Gesundheitszustand aber nachhaltig verbessert. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Juli 2016 habe er der Anstaltsärztin mitgeteilt, dass seine Behandlung im September abgeschlossen sein werde, er sich wieder dienstfähig fühle und nicht mehr in den Ruhestand gehen wolle. Dies sei als ausdrückliche, zumindest aber schlüssige Antragszurückziehung zu deuten gewesen.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er könne sich nicht einmal selbst erinnern, seine Ruhestandsversetzung beantragt zu haben. Wenn er dies getan habe, sei er damals unter dem Einfluss medizinischer Behandlung mit schweren Nebenwirkungen gestanden. In weiterer Folge habe sich sein Gesundheitszustand aber nachhaltig verbessert. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Juli 2016 habe er der Anstaltsärztin mitgeteilt, dass seine Behandlung im September abgeschlossen sein werde, er sich wieder dienstfähig fühle und nicht mehr in den Ruhestand gehen wolle. Dies sei als ausdrückliche, zumindest aber schlüssige Antragszurückziehung zu deuten gewesen. Weiters führte der BF aus, auch in der Sache selbst sei die Ruhestandsversetzung unbegründet, da sich sein Gesundheitszustand nachhaltig verbessert habe und er sich wieder dienstfähig fühle. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Da die Behörde angenommen habe, es habe sich weiterhin um eine Ruhestandsversetzung auf Antrag gehandelt, sei es auch zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen, denn die belangte Behörde habe dem BF die Ergebnisse sämtlicher Untersuchungen bei der PVA nicht zur Kenntnis gebracht und ihm keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Er stellte in der Beschwerde daher auch den Antrag, ihm sämtliche ärztliche Unterlagen zuzustellen. Auch hätte die belangte Behörde zumindest abzuklären gehabt, ob er nach wie vor an seinem Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung festhalte. Sein medizinisches Restleistungskalkül ermögliche es ihm, die Erfordernisse des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Jedenfalls sei nicht von seiner dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Sollte er aufgrund der medizinischen Beurteilung auf seinem angestammten Arbeitsplatz nicht mehr verwendungsfähig sein, sei ein berufskundliches Gutachten bezüglich seiner Verwendbarkeit einzuholen bzw. zu prüfen, ob Verweisungsarbeitsplätze in absehbarer Zeit frei würden und warum allfällige freie Arbeitsplätze nicht für ihn in Betracht kämen. Der BF stellte daher die Anträge, a) das Bundesverwaltungsgericht wolle

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen,a) das Bundesverwaltungsgericht wolle

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, b) der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von seiner Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Antrag einstellen und den Bescheid aus diesem Grund beheben, wobei auch von der Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz Abstand genommen werden möge. I.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 01.02.2017).römisch eins.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2017 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 01.02.2017). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Der BF beantragte mit Eingabe vom 28.04.2016 bei der belangten Behörde die Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

§ 14

BDG 1979.Der BF beantragte mit Eingabe vom 28.04.2016 bei der belangten Behörde die Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

Paragraph 14, BDG 1979. Die belangte Behörde leitete in Folge das Verfahren zur Ruhestandsversetzung

§ 14

BDG 1979 ein und beauftragte die PVA mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF.Die belangte Behörde leitete in Folge das Verfahren zur Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, BDG 1979 ein und beauftragte die PVA mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF. Im Beschwerdefall konnte eine Überprüfung des Beschwerdevorbringens, wonach sich der BF bei der ärztlichen Untersuchung im Juli 2016 der Ärztin gegenüber dahingehend geäußert habe, dass er nicht mehr in den Ruhestand treten wolle, auf seinen Wahrheitsgehalt und damit auch eine Einvernahme des beantragten Zeugenbeweises unterbleiben, weil eine allein maßgeblich bei der Behörde erfolgte Antragszurückziehung zum einen vom BF selbst nicht behauptet wird und zum anderen auch nicht aktenkundig ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 07.11.2016 zugestellt. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt sowie der Beschwerde. Wenn der BF behauptet, er könne sich nicht an die Antragstellung erinnern und sei damals unter dem Einfluss einer medizinischen Behandlung mit schweren Nebenwirkungen gestanden, ist aus dieser Aussage nicht abzuleiten, dass dem BF die Partei-, Prozess- oder Postulationsfähigkeit hinsichtlich der Antragstellung fehlte. Die Hinwirkung auf die vorzeitige Ruhestandsversetzung des BF erschöpfte sich nämlich nicht in einer einmaligen (spontanen) Handlung, sondern hat der BF auch zwei Wochen nach Antragstellung weiterhin auf die Ruhestandsversetzung hingewirkt, indem er den Erhebungsbogen (Formblatt B) zu seiner Dienstunfähigkeit ausgefüllt, unterschrieben und der Dienstbehörde übermittelte, sowie darüber hinaus in der Beschwerde behauptete, er habe bei einer Untersuchung im Juli 2016 der Anstaltsärztin mitgeteilt, "dass er nicht mehr in den Ruhestand gehen wolle" und dies selbst als Antragszurückziehung wertet. Eine derartige Erklärung setzt das Bewusstsein voraus, zu einem früheren Zeitpunkt den Wunsch auf Versetzung in den Ruhestand geäußert zu haben. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn der BF behauptet, er könne sich an die Beantragung der Ruhestandsversetzung nicht erinnern. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 auf Antrag betreffend – keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG 1979 auf Antrag betreffend – keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. Zu A)

§ 14Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, id

F BGBl. I Nr. 65/2015, ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Der BF beantragte am 28.04.2016 bei der belangten Behörde seine Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

§ 14Abs.

1 BDG 1979.Der BF beantragte am 28.04.2016 bei der belangten Behörde seine Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979. Zur vom BF behaupteten Antragszurückziehung ist auf § 13 Abs. 7 AVG zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung eines Antrages selbst stellt ebenfalls ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 15.11.2007, 2006/12/0193).Zur vom BF behaupteten Antragszurückziehung ist auf Paragraph 13, Absatz 7, AVG zu verweisen, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung eines Antrages selbst stellt ebenfalls ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrages bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; 15.11.2007, 2006/12/0193). Die Aufgabe der Pensionsversicherungsanstalt beschränkt sich im Ruhestandsversetzungsverfahren

§ 14BDG 1979 – wie dessen Abs.

3 zu entnehmen ist – auf die Erstellung von Gutachten und Befunden auf dem Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens für die belangte Behörde. Ärzt/innen, welche solche amtsärztlichen Untersuchungen durchführen, agieren für die PVA als Sachverständige (vgl. ErläutRV 1258 BlgNR XX. GP 37). Ein gegenüber einer die Untersuchung im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durchführenden Sachverständigen abgegebenes Anbringen gilt daher keinesfalls als "gegenüber der Behörde", nämlich des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, erklärt. Da im vorliegenden Fall gegenüber der Behörde überhaupt kein Anbringen hinsichtlich der Antragszurückziehung erklärt wurde, hatte diese weder die Pflicht noch die Möglichkeit, im Sinne des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 15.11.2007, 2006/12/0193, abzuklären, ob der BF an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festhalte.Die Aufgabe der Pensionsversicherungsanstalt beschränkt sich im Ruhestandsversetzungsverfahren

Paragraph 14, BDG 1979 – wie dessen Absatz 3, zu entnehmen ist – auf die Erstellung von Gutachten und Befunden auf dem Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens für die belangte Behörde. Ärzt/innen, welche solche amtsärztlichen Untersuchungen durchführen, agieren für die PVA als Sachverständige vergleiche ErläutRV 1258 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 37). Ein gegenüber einer die Untersuchung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 durchführenden Sachverständigen abgegebenes Anbringen gilt daher keinesfalls als "gegenüber der Behörde", nämlich des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, erklärt. Da im vorliegenden Fall gegenüber der Behörde überhaupt kein Anbringen hinsichtlich der Antragszurückziehung erklärt wurde, hatte diese weder die Pflicht noch die Möglichkeit, im Sinne des in der Beschwerde zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 15.11.2007, 2006/12/0193, abzuklären, ob der BF an seinem Antrag auf Ruhestandsversetzung festhalte. Eine wirksame Zurückziehung des Antrages erfolgte daher entgegen der Ansicht in der Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des BF (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren voll inhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 22.04.1994, 93/02/0283).

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des BF (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren voll inhaltlich stattgegeben wurde vergleiche VwGH 22.04.1994, 93/02/0283). Speziell zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche vermittelt:Speziell zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche vermittelt:

  1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und
  2. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und
  3. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in der Ruhestand versetzt hat (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184, mit weiteren Judikaturverweisen).
  4. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in der Ruhestand versetzt hat vergleiche VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184, mit weiteren Judikaturverweisen). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt damit weder die Verletzung des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand noch des Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht. Aus dieser Rechtsprechung folgt weiter, dass der BF auch mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Sachverständigengutachten keine Rechtsverletzung aufzeigen kann (vgl. VwGH 24.02.2002, 2002/12/0009).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt damit weder die Verletzung des Rechtes auf Versetzung in den Ruhestand noch des Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht. Aus dieser Rechtsprechung folgt weiter, dass der BF auch mit seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Sachverständigengutachten keine Rechtsverletzung aufzeigen kann vergleiche VwGH 24.02.2002, 2002/12/0009). Vielmehr hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 28.04.2016 auf Versetzung in den Ruhestand in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens voll inhaltlich stattgegeben. Dem BF mangelt es somit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist somit unzulässig.Dem BF mangelt es somit an der nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist somit unzulässig. Zur Wiederholung der Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerde ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 hinzuweisen, wonach entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung allein ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindert den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vgl. auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708). Gleiches gilt im Falle einer unzulässigen Beschwerde.Zur Wiederholung der Antragszurückziehung im Rahmen der Beschwerde ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 hinzuweisen, wonach entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung allein ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Eine unzulässige Berufung verhindert den Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides hingegen nicht (VwGH 25.02.1993, 92/04/0230; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0708). Gleiches gilt im Falle einer unzulässigen Beschwerde. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Antrag des BF auf Ruhestandsversetzung mit dem stattgebenden Bescheid vom 31.10.2016 rechtskräftig erledigt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrunde liegenden Antrag zurückzuziehen, ist aber wirkungslos (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13, RZ 42 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Daher war auch in der vorliegenden Beschwerde eine Zurückziehung des Antrags nicht mehr möglich.Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Antrag des BF auf Ruhestandsversetzung mit dem stattgebenden Bescheid vom 31.10.2016 rechtskräftig erledigt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides abgegebene Erklärung, den diesem zugrunde liegenden Antrag zurückzuziehen, ist aber wirkungslos vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13,, RZ 42 sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Daher war auch in der vorliegenden Beschwerde eine Zurückziehung des Antrags nicht mehr möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2146448.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.