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{'item': 'W108 2133979-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 2§ 3§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW108 2133979-1 SpruchW108 2133979-1/4E W108 2134137-1/4E W108 2134139-1/4E W108 2134141-1/4E W108 2134142-1/4E W108 2134143-1/4E IM N

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Aufgrund des Exekutionsantrages der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei wegen EUR 178.939,57 samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie Fahrnis- und Forderungsexekution), wofür die betreibende Partei Gerichtsgebühren nach TP 4 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 794,00 zuzüglich EUR 7,00 Gebühren

Anmerkung 1a zu TP 4 GGG, zusammen EUR 801,00, entrichtete, erging mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.09.2014 die Exekutionsbewilligung.1. Aufgrund des Exekutionsantrages der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei wegen EUR 178.939,57 samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie Fahrnis- und Forderungsexekution), wofür die betreibende Partei Gerichtsgebühren nach TP 4 Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 794,00 zuzüglich EUR 7,00 Gebühren

Anmerkung 1a zu TP 4 GGG, zusammen EUR 801,00, entrichtete, erging mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.09.2014 die Exekutionsbewilligung.

  1. Mit Meistbotsverteilungsbeschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 23.03.2016 wurde im genannten Exekutionsverfahren das Meistbot (für die den nunmehrigen Beschwerdeführern als Bietergemeinschaft zugeschlagene Verwertungseinheit) verteilt.
  2. Gegen den Beschluss vom 23.03.2016 erhoben die Beschwerdeführer als Bietergemeinschaft mit im elektronischen Rechtsverkehr am 11.04.2016 eingebrachtem Schriftsatz vom 08.04.2016 Rekurs. Das Rekursinteresse wurde im Rekurs nicht bewertet. Im Rekurs wurde ausgeführt, dass der Zuspruch des Restbetrages von EUR 4.679,53 (im Fall des Widerspruches EUR 13.512,43) bekämpft werde und der Beschluss unvollständig und zu ergänzen sei, als das Erstgericht es unterlassen hätte, die Versteigerung einer näher genannten Verwertungseinheit anzuordnen. In den Rekursanträgen wurde ausgeführt, das angerufene Landesgericht wolle den angefochtenen Beschluss beheben und abändern, wobei verschiedene Beträge, darunter der Betrag von EUR 13.512,43, genannt wurden, deren Zuspruch die Rekurswerber (die nunmehrigen Beschwerdeführer) begehrten; weiters wurde die Versteigerung der näher genannten Verwertungseinheit sogleich in der Rekursentscheidung beantragt.
  3. Für diesen Rekurs wurde per 22.04.2016 eine Gerichtsgebühr nach TP 12a lit. a GGG in der Höhe von EUR 1.628,00 mittels Gebühreneinzug vom Kanzeleikonto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entrichtet.
  4. Für diesen Rekurs wurde per 22.04.2016 eine Gerichtsgebühr nach TP 12a Litera a, GGG in der Höhe von EUR 1.628,00 mittels Gebühreneinzug vom Kanzeleikonto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entrichtet.
  5. Mit als "Vorstellung bzw. Berichtigungsantrag" bezeichnetem Schriftsatz vom 02.05.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag im Sinn des § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in welchem sie sich gegen die erfolgte Abbuchung der unter Punkt
  6. genannten Gerichtsgebühr wendeten. Die Bietergemeinschaft, die Beschwerdeführer, seien der Ansicht, dass in diesem Fall keine Pauschalgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, da die Beschwerdeführer als Bietergemeinschaft weder betreibende noch verpflichtete Partei seien. Beantragt wurde, keine Pauschalgebühr einzuheben bzw. diese zurückzuüberweisen, in eventu, die Pauschalgebühr entsprechend zu reduzieren und die Differenz zurückzuüberweisen.
  7. Mit als "Vorstellung bzw. Berichtigungsantrag" bezeichnetem Schriftsatz vom 02.05.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag im Sinn des Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in welchem sie sich gegen die erfolgte Abbuchung der unter Punkt
  8. genannten Gerichtsgebühr wendeten. Die Bietergemeinschaft, die Beschwerdeführer, seien der Ansicht, dass in diesem Fall keine Pauschalgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, da die Beschwerdeführer als Bietergemeinschaft weder betreibende noch verpflichtete Partei seien. Beantragt wurde, keine Pauschalgebühr einzuheben bzw. diese zurückzuüberweisen, in eventu, die Pauschalgebühr entsprechend zu reduzieren und die Differenz zurückzuüberweisen.
  9. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes XXXX als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge zuständige) Justizverwaltungsbehörde dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer teilweise Folge und wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes an, den Betrag von EUR 570,00 an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer zurückzuüberweisen.
  10. Mit dem nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 als (zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge zuständige) Justizverwaltungsbehörde dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer teilweise Folge und wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes an, den Betrag von EUR 570,00 an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer zurückzuüberweisen. Nach Darlegung des Sachverhaltes (siehe oben Punk
  11. – 5.) und der Rechtslage wurde ausgeführt, dass von der Bietergemeinschaft (den Beschwerdeführern) der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss eingebracht worden sei, in dem das Rechtsmittelinteresse durch die Rekurswerber nicht bewertet worden sei. Für die Gebühr des Rekurses sei nicht TP 12a GGG heranzuziehen, sondern die Bestimmung der TP 4 GGG, sodass mangels Bewertung des Rekursinteresses für die Gerichtsgebühr die Bemessungsgrundlage für die erstinstanzliche Gebühr (EUR 178.940,00) heranzuziehen sei. Auf Basis der erstinstanzlichen Gebühr in der Höhe von EUR 705,00 errechne sich eine Rechtsmittelgebühr von EUR 1.058,00, sodass den Beschwerdeführern, die EUR 1.628,00 bezahlt hätten, EUR 570,00 rückzuüberweisen gewesen wären.
  12. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welcher der Rekurs vom 08.04.2016 in Ablichtung angeschlossen war. Ausgeführt wurde, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass mangels Unterlassung der Bewertung des Rekursinteresses der Berechnung die ursprünglich betriebene Forderung zu Grunde zu legen sei, verfehlt sei. Im Rekurs seien verschiedene Berechnungen angestellt sowie Anträge gestellt worden; aufgrund dieser Berechnungen hätte es verschiedene rechnerische Ergebnisse der Rekursentscheidung geben können, wobei es zu dieser infolge Zurückziehung des Rekurses nicht mehr gekommen sei. Es wäre sohin nicht möglich gewesen, nur einen einzigen Betrag als Rekursinteresse anzugeben. Aus den Berechnungen ergebe sich jedoch eindeutig der Maximalbetrag von EUR 13.512,
  13. Das Rekursinteresse sei daher als Maximalbetrag eindeutig aus dem Rekurs erkennbar und hätte daher lediglich und ausschließlich dieser angeführte Betrag als Rechtsmittelinteresse und Basis für die Berechnung der Pauschalgebühr zugrundegelegt werden müssen. Überdies wäre obendrein aufgrund der Zurückziehung des Rekurses die Hälfte der Pauschalgebühr zusätzlich an die Beschwerdeführer zu refundieren. Das Verwaltungsgericht wolle daher den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die bereits reduzierte Pauschalgebühr auf der Bemessungsgrundlage von EUR 13.512,43 neu berechnen und weiter reduzieren und allenfalls aufgrund der Zurückziehung des Rekurses halbieren; in eventu, den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im beantragten Sinn an die Behörde zurückverweisen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, welcher der Rekurs vom 08.04.2016 in Ablichtung angeschlossen war. Ausgeführt wurde, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass mangels Unterlassung der Bewertung des Rekursinteresses der Berechnung die ursprünglich betriebene Forderung zu Grunde zu legen sei, verfehlt sei. Im Rekurs seien verschiedene Berechnungen angestellt sowie Anträge gestellt worden; aufgrund dieser Berechnungen hätte es verschiedene rechnerische Ergebnisse der Rekursentscheidung geben können, wobei es zu dieser infolge Zurückziehung des Rekurses nicht mehr gekommen sei. Es wäre sohin nicht möglich gewesen, nur einen einzigen Betrag als Rekursinteresse anzugeben. Aus den Berechnungen ergebe sich jedoch eindeutig der Maximalbetrag von EUR 13.512,
  15. Das Rekursinteresse sei daher als Maximalbetrag eindeutig aus dem Rekurs erkennbar und hätte daher lediglich und ausschließlich dieser angeführte Betrag als Rechtsmittelinteresse und Basis für die Berechnung der Pauschalgebühr zugrundegelegt werden müssen. Überdies wäre obendrein aufgrund der Zurückziehung des Rekurses die Hälfte der Pauschalgebühr zusätzlich an die Beschwerdeführer zu refundieren. Das Verwaltungsgericht wolle daher den Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die bereits reduzierte Pauschalgebühr auf der Bemessungsgrundlage von EUR 13.512,43 neu berechnen und weiter reduzieren und allenfalls aufgrund der Zurückziehung des Rekurses halbieren; in eventu, den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung im beantragten Sinn an die Behörde zurückverweisen.
  16. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass in dem gegenständlichen Rückzahlungsverfahren ein (der TP 4 GGG unterworfenes) bewilligtes Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX der betreibenden Partei wider die beklagte Partei wegen EUR 178.939,57 (gerundet: EUR 178.940,00) samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie Fahrnis- und Forderungsexekution) zu Grunde liegt, mit Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.03.2016 der Meistbotsverteilungsbeschluss in diesem Exekutionsverfahren erging und das erzielte Meistbot (für die den nunmehrigen Beschwerdeführern als Bietergemeinschaft zugeschlagene Verwertungseinheit) verteilt wurde, und die Beschwerdeführer als Bietergemeinschaft mit einem im elektronischen Rechtsverkehr am 11.04.2016 eingebrachten Schriftsatz vom 08.04.2016 gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 23.03.2016 Rekurs erhoben. Für diesen Rekurs wurde per 22.04.2016 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 1.628,00 mittels Gebühreneinzug vom Kanzeleikonto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entrichtet.Es steht somit insbesondere fest, dass in dem gegenständlichen Rückzahlungsverfahren ein (der TP 4 GGG unterworfenes) bewilligtes Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 der betreibenden Partei wider die beklagte Partei wegen EUR 178.939,57 (gerundet: EUR 178.940,00) samt Anhang (Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie Fahrnis- und Forderungsexekution) zu Grunde liegt, mit Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.03.2016 der Meistbotsverteilungsbeschluss in diesem Exekutionsverfahren erging und das erzielte Meistbot (für die den nunmehrigen Beschwerdeführern als Bietergemeinschaft zugeschlagene Verwertungseinheit) verteilt wurde, und die Beschwerdeführer als Bietergemeinschaft mit einem im elektronischen Rechtsverkehr am 11.04.2016 eingebrachten Schriftsatz vom 08.04.2016 gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 23.03.2016 Rekurs erhoben. Für diesen Rekurs wurde per 22.04.2016 eine Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 1.628,00 mittels Gebühreneinzug vom Kanzeleikonto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entrichtet.
  18. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde (vgl. § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid der Einbringungsbehörde vergleiche Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG) betreffend einen Rückzahlungsantrag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.

  1. In der Sache: 3.1.3.
  2. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen: Mit BGBl. I 156/2015 wurden in der Tarifpost (TP) 4 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) mit der – mit 01.01.2016 in Kraft getretenen – Z II Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen festgelegt.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015, wurden in der Tarifpost (TP) 4 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) mit der – mit 01.01.2016 in Kraft getretenen – Z römisch zwei Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen festgelegt. Nach der Anmerkung 4 in der TP 4 unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II und III insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der TP 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.Nach der Anmerkung 4 in der TP 4 unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei und römisch drei insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der TP 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren. Die Höhe dieser Gebühren beträgt

TP 4 Z II lit. b GGG in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z I lit. b GGG angeführten Gebühren.Die Höhe dieser Gebühren beträgt

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z römisch eins Litera b, angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG angeführten Gebühren.

TP 4 Z I lit. b GGG betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen EUR 392 zuzüglich 2,8 Promille vom über EUR 70 000,00 liegenden Teil des Streitgegenstands bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70 000,00.

der Anmerkung 1a zu TP 4 GGG erhöht sich u.a. diese Gebühr um EUR 7,00, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG betragen die Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen EUR 392 zuzüglich 2,8 Promille vom über EUR 70 000,00 liegenden Teil des Streitgegenstands bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 70 000,00.

der Anmerkung 1a zu TP 4 GGG erhöht sich u.a. diese Gebühr um EUR 7,00, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

§ 2Z 1 lit.

j GGG (für die u.a. in der Tarifpost 4 Z II angeführten Rechtsmittelgebühren) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG (für die u.a. in der Tarifpost 4 Z römisch zwei angeführten Rechtsmittelgebühren) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 3Abs.

3 Z 2 GGG sind soweit nicht Anderes angeordnet ist, Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (TP 4) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind soweit nicht Anderes angeordnet ist, Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (TP 4) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

§ 6Abs.

2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist zahlungspflichtig bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibende Gläubiger).

§ 19Abs.

1 GGG ist im Exekutionsverfahren Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist im Exekutionsverfahren Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

§ 19Abs.

3 GGG hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.

Paragraph 19, Absatz 3, GGG hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen. Nach der Bestimmung des § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) betreffend die Rückzahlung sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen

  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) betreffend die Rückzahlung sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
  3. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  4. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.1.3.
  5. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.2.3.
  6. Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerde ihre Zahlungspflicht für die von ihnen entrichtete (eingezogene) Gerichtsgebühr (dem Grunde nach) nicht mehr. Diese kann vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch nicht zweifelhaft sein, zumal die Beschwerdeführer unbestritten diejenigen waren, die gegen den – verfahrensbeendenden - Meistbotsverteilungsbeschluss das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt haben (vgl. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG).3.2.3.
  7. Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerde ihre Zahlungspflicht für die von ihnen entrichtete (eingezogene) Gerichtsgebühr (dem Grunde nach) nicht mehr. Diese kann vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch nicht zweifelhaft sein, zumal die Beschwerdeführer unbestritten diejenigen waren, die gegen den – verfahrensbeendenden - Meistbotsverteilungsbeschluss das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt haben vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Gebührenpflicht hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsmittelgebühr nicht

der TP 12a GGG, sondern

der TP 4 Z II lit. b GGG ausgelöst wurde, und hat in teilweiser Stattgabe des Rückzahlungsbegehrens der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr entsprechend reduziert.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Gebührenpflicht hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsmittelgebühr nicht

der TP 12a GGG, sondern

der TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG ausgelöst wurde, und hat in teilweiser Stattgabe des Rückzahlungsbegehrens der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr entsprechend reduziert. Soweit die Beschwerdeführer meinen, die Gerichtsgebühr sei noch weiter zu reduzieren, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die von den Beschwerdeführern begehrte Reduzierung der Pauschalgebühr aufgrund der Zurückziehung des Rekurses kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz eine derartige Ermäßigung der Gebühr nicht vorsieht (eine solche ist

Anmerkung 2 zu TP 4 GGG lediglich für die Zurückziehung des Exekutionsantrages vor dessen Bewilligung vorgesehen). Bei der hier in Rede stehenden Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren handelt es sich um eine solche in einem Exekutionsverfahren nach der TP 4 GGG, sodass diese

§ 3Abs.

3 Z 2 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Da der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.03.2016 unbestrittenen erlassen wurde, konnten die Beschwerdeführer dagegen mit Einbringen des Schriftsatzes vom 08.04.2016 am 11.04.2016 wirksam Rekurs erheben. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand bereits damit nach § 2 Z 1 lit. j GGG der Gebührenanspruch des Bundes (vgl. auch VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175).Die von den Beschwerdeführern begehrte Reduzierung der Pauschalgebühr aufgrund der Zurückziehung des Rekurses kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz eine derartige Ermäßigung der Gebühr nicht vorsieht (eine solche ist

Anmerkung 2 zu TP 4 GGG lediglich für die Zurückziehung des Exekutionsantrages vor dessen Bewilligung vorgesehen). Bei der hier in Rede stehenden Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren handelt es sich um eine solche in einem Exekutionsverfahren nach der TP 4 GGG, sodass diese

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Da der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.03.2016 unbestrittenen erlassen wurde, konnten die Beschwerdeführer dagegen mit Einbringen des Schriftsatzes vom 08.04.2016 am 11.04.2016 wirksam Rekurs erheben. Das stellt eine Überreichung einer Rechtsmittelschrift dar und es entstand bereits damit nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG der Gebührenanspruch des Bundes vergleiche auch VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175). In Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse zu bewerten (s. § 19 Abs. 3 GGG). Andernfalls ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes im Exekutionsverfahren in erster Instanz zu Grunde zu legen (s. RV 901 BlgNR

  1. GP zu BGBl. I 156/2015)In Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse zu bewerten (s. Paragraph 19, Absatz 3, GGG). Andernfalls ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes im Exekutionsverfahren in erster Instanz zu Grunde zu legen (s. Regierungsvorlage 901 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2015,) Eine solche Bewertung haben die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – nicht vorgenommen. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführer eine Bewertung des Rechtsmittelinteresses vorgenommen hätten, vielmehr wurde ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen wäre, nur einen einzigen Betrag als Rekursinteresse anzugeben. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass aus den im Rekurs angestellten Berechnungen der Maximalbetrag von EUR 13.512,43 als Rekursinteresse eindeutig erkennbar sei, kann dem – insbesondere auch bei Bedachtnahme darauf, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304, mwN) - nicht die Bedeutung einer Bewertung des Rechtsmittelinteresses nach § 19 Abs. 3 GGG zugebilligt werden. Abgesehen davon, dass im Rekursschriftsatz eine ausdrückliche Streitwertbenennung bzw. Angabe des Rechtsmittelinteresses fehlt, ist dem Rekursschriftsatz (gerade) nicht zu entnehmen, dass mit einem der in den Rechtsmittelanträgen genannten Beträge bzw. mit dem höchsten Betrag (EUR 13.512,43), der genannt wurde, das zu bewertende Rechtsmittelinteresse gemeint gewesen wäre. Damit haben die Beschwerdeführer (gerade) nicht in einer formalen, leicht erkennbaren Weise das Rechtsmittelinteresse bewertet. Überdies wurde im Rekurs auch die Verfügung der Versteigerung einer näher genannten Verwertungseinheit beantragt, wobei (auch) diesbezüglich nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführer eine Bewertung nach § 19 Abs. 3 GGG vorgenommen haben.Eine solche Bewertung haben die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – nicht vorgenommen. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführer eine Bewertung des Rechtsmittelinteresses vorgenommen hätten, vielmehr wurde ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen wäre, nur einen einzigen Betrag als Rekursinteresse anzugeben. Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass aus den im Rekurs angestellten Berechnungen der Maximalbetrag von EUR 13.512,43 als Rekursinteresse eindeutig erkennbar sei, kann dem – insbesondere auch bei Bedachtnahme darauf, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH 05.04.2011, 2010/16/0304, mwN) - nicht die Bedeutung einer Bewertung des Rechtsmittelinteresses nach Paragraph 19, Absatz 3, GGG zugebilligt werden. Abgesehen davon, dass im Rekursschriftsatz eine ausdrückliche Streitwertbenennung bzw. Angabe des Rechtsmittelinteresses fehlt, ist dem Rekursschriftsatz (gerade) nicht zu entnehmen, dass mit einem der in den Rechtsmittelanträgen genannten Beträge bzw. mit dem höchsten Betrag (EUR 13.512,43), der genannt wurde, das zu bewertende Rechtsmittelinteresse gemeint gewesen wäre. Damit haben die Beschwerdeführer (gerade) nicht in einer formalen, leicht erkennbaren Weise das Rechtsmittelinteresse bewertet. Überdies wurde im Rekurs auch die Verfügung der Versteigerung einer näher genannten Verwertungseinheit beantragt, wobei (auch) diesbezüglich nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführer eine Bewertung nach Paragraph 19, Absatz 3, GGG vorgenommen haben. Mangels einer Bewertung des Rekursinteresses beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für das von den Beschwerdeführern angestrengte Rechtsmittelverfahren

§ 19Abs.

3 GGG und TP 4 Z II lit. b GGG ausgehend von der Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens (EUR 178.940,00) 150 % der für das Exekutionsverfahren erster Instanz (

TP 4 Z I lit. b iVm Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) vorgesehenen Pauschalgebühr (EUR 705,00), somit (gerundet) EUR 1.058,00.Mangels einer Bewertung des Rekursinteresses beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für das von den Beschwerdeführern angestrengte Rechtsmittelverfahren

Paragraph 19, Absatz 3, GGG und TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG ausgehend von der Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens (EUR 178.940,00) 150 % der für das Exekutionsverfahren erster Instanz (

TP 4 Z römisch eins Litera b, in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) vorgesehenen Pauschalgebühr (EUR 705,00), somit (gerundet) EUR 1.058,

  1. Demnach wurde von den Beschwerdeführern für ihren Rekurs der Betrag von EUR 1.058,00 geschuldet, und nicht der eingezogene Betrag von EUR 1.628,00, sodass sich ein zurückzuzahlender Betrag von EUR 570,00 ergibt. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldeten die Beschwerdeführer eine geringere als vom Gericht eingezogene Pauschalgebühr. Die belangte Behörde bestimmte mit dem angefochtenen Bescheid den zurückzuzahlenden Betrag in korrekter Höhe und gab dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von EUR 570,00 teilweise Folge. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand kein Raum (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand kein Raum vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.1.3.
  2. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.1.3.3. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung war auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt standen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2133979.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.