F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF undrömisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2017 bis 07.03.2017 für rechtswidrig erklärt.Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2017 bis 07.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 22.02.2017 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original): "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut und ich habe keine Einwände. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie wurden am 29.10.2016 um 13:50 Uhr, bei einer Personenkontrolle in der Nähe des Pratersterns durch Beamte der LPD Wien, angehalten. Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 16.01.2016 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde und mit 01.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihnen wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt, Sie sind jedoch im Bundesgebiet verblieben. Am 08.02.2017 wurden Sie durch die algerische Botschaft identifiziert, ein Heimreisezertifikat wurde in Aussicht gestellt. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht. Da Sie über kein Dokument und über keine aufrechte Meldung verfügen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Am 22.02.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Bereich Praterstern kontrolliert und wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Auf Grund des am 16.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrages wurden Sie in das PAZ HG verbracht. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt. V: Ich habe aber einen Meldezettel, kann ich aber nicht vorzeigen. Ich habe ihn und meinen Therapiebeschluss beim Arzt abgegeben. F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist? A: Im November 2015 reiste ich illegal über Slowenien in das Bundesgebiet ein. Ich wollte nach Frankreich oder Italien reisen. F: Warum haben Sie bis dato das Land nicht verlassen? A: Weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen? A: Ich kann die Adresse nicht aufschreiben. V: Laut Erhebung der LPD waren Sie an der letztangegeben Adresse nicht wohnhaft. V: Laut Meldung wurde die Wohnungstüre von einem Mieter geöffnet, welcher angab, die Partei nicht zu kennen und dass dieser dort sicher nicht wohnhaft sei. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert? A: Meine Schwester aus Italien schickt mir Geld, das kann ich aber nicht beweisen. F: Sind Sie im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, ich bin auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. In Österreich habe ich nur Freunde getroffen. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Ich habe meinen algerischen Reisepass verloren, das war während meiner Reise. F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet? A: Nein, ich habe nur ein paar Freunde. F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen? A: Nein. F: Befinden sich im Bundesgebiet Effekte außer jede die sich im PAZ befinden. A: In der Wohnung in der [ ]gasse. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Meine Eltern sind in Algerien. Eine Schwester wohnt in Italien, ich habe noch weitere 12 Geschwister in Algerien. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze keine Barmittel. Entscheidung Dagegen Sie ein durchsetzbare und rechtkräftige Ausweisung besteht, Sie weder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, noch über ein gültiges Dokument und ausreichend Barmittel verfügen wird im Anschluss gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Von der algerischen Delegation erfolgte bereits eine positive Identifizierung, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates steht damit in Aussicht. F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Ich will nicht nach Algerien zurück. Ich brauche eine Suchtmitteltherapie. V: Die Behörde muss davon ausgehen, dass es sich bei Ihrer Meldung um eine Schutzbehauptung handelt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): Verfahrensgang "Sie wurden am 29.10.2016 um 13:50 Uhr, bei einer Personenkontrolle in der Nähe des Pratersterns durch Beamte der LPD Wien, angehalten. Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 16.01.2016 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde und mit 01.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihnen wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt, Sie sind jedoch im Bundesgebiet verblieben. Am 08.02.2017 wurden Sie durch die algerische Botschaft identifiziert, ein Heimreisezertifikat wurde in Aussicht gestellt. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht. Da Sie über kein Dokument und über keine aufrechte Meldung verfügen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Am 22.02.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Bereich Praterstern kontrolliert und wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Auf Grund des am 16.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrages wurden Sie in das PAZ HG verbracht. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt. [ ] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: [ ] Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Asylantrag wurde negativ abgeschlossen. Trotz Frist zur freiwilligen Ausreise haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie hielten sich seit Ihrer Einreise wissentlich illegal in Österreich auf. * Sie sind nach Österreich illegal eingereist. * Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. * Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich nicht an Ihrer angegeben Adresse aufhielten. * Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. * Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen führten Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen fort. * Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. * Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. * Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder sozial noch beruflich verankert sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörigen leben in Algerien, Ihre Schwester in Italien, Ihre Tante in Frankreich. Rechtliche Beurteilung [ ]
BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Sachverhalt und Verfahrensgang Der BF wurde am 16.01.2016 im Bundesgebiet betreten. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde - dem angefochtenen Bescheid zufolge - rechtskräftig mit 01.10.2016 - abgewiesen. Der BF wurde am 29.10.2016 um 13:50 Uhr am Praterstern, 1020 Wien, einer Personenkontrolle unterzogen. Der BFA-Journaldienst, ADir. [ ], ordnete die Nachschau an der Wohnadresse des BF an, um festzustellen, ob dieser tatsächlich an der von ihm genannten Unterkunft wohnhaft ist. Um 14:45 Uhr wurde über den BF an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, die Festnahme gem § 40 BFA-VG durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ], nach vorheriger Rücksprache mit dem BFA- Journal ADir.[ ], ausgesprochen und er wurde ins PAZ Hernaiser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht
GVG.Der BF wurde am 29.10.2016 um 13:50 Uhr am Praterstern, 1020 Wien, einer Personenkontrolle unterzogen. Der BFA-Journaldienst, ADir. [ ], ordnete die Nachschau an der Wohnadresse des BF an, um festzustellen, ob dieser tatsächlich an der von ihm genannten Unterkunft wohnhaft ist. Um 14:45 Uhr wurde über den BF an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, die Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ], nach vorheriger Rücksprache mit dem BFA- Journal ADir.[ ], ausgesprochen und er wurde ins PAZ Hernaiser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht
Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Der BF wurde in weiterer Folge zum Sicherungsbedarf einvernommen. Am Abend des 29.10.2016 wurde ihm ein als "Mandatsbescheid" bezeichnetes Schreiben zugestellt, welches zwar den Namen eines Referenten ( .), jedoch keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organes enthielt. Erst am 07.11.2016 wurde dem BF ein ordnungsgemäß unterschriebener Schubhaftbescheid ausgefolgt. Am selben Tag wurde der BF aus der Anhaltung im PAZ Hernaiser Gürtel entlassen. Am 15.12.2016 brachte der BF Beschwerde gegen die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme gem § 40 BFA-VG ab dem 29.10.2016, 14:45 Uhr, bis zur Entlassung am 07.11.2016, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: 1102445900 - 161476810 vom 29.10.2016, mit dem über den BF gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein. Über diese Beschwerde wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden.Am 15.12.2016 brachte der BF Beschwerde gegen die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG ab dem 29.10.2016, 14:45 Uhr, bis zur Entlassung am 07.11.2016, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: 1102445900 - 161476810 vom 29.10.2016, mit dem über den BF gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein. Über diese Beschwerde wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Nach seiner Entlassung am 07.11.2016 nahm der BF wieder an seiner Meldeadresse in der [ ]gasse [ ], 1150 Wien, Unterkunft. Am 16.02.2017 wurde durch das Behördenorgan Ref. [ ]ein neuer Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 2 BFA-VG erlassen. Diese Bezeichnung ergeht
GVG.Nach seiner Entlassung am 07.11.2016 nahm der BF wieder an seiner Meldeadresse in der [ ]gasse [ ], 1150 Wien, Unterkunft. Am 16.02.2017 wurde durch das Behördenorgan Ref. [ ]ein neuer Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG erlassen. Diese Bezeichnung ergeht
Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Am 22.02.2017 um 11:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Lokal Segafredo in der U-Bahn-Passage Praterstern angehalten und festgenommen. Die Festnahme gem § 40 Abs 1 BFA-VG wurde durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] ausgesprochen und der BF wurde ins PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht
GVG.Am 22.02.2017 um 11:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Lokal Segafredo in der U-Bahn-Passage Praterstern angehalten und festgenommen. Die Festnahme gem Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG wurde durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] ausgesprochen und der BF wurde ins PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht
Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Dem BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen im Verfahren 61 Hv 129/16k aufgetragen, sich einer ärztlichen Begutachtung beim Institut für Suchtdiagnostik der Sucht- und Drogenkoordination Wien zu unterziehen. Am 23.02.2017 hätte der BF einen Termin zur ärztlichen Begutachtung gehabt. Der BF möchte an diesem Verfahren mitwirken und sich in weiterer Folge einer Drogentherapie unterziehen. Beweis: Ladung zur ärztlichen Begutachtung vom 03.02.2017 Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Der belangten Behörde gelingt es nicht, in dem Bescheid eine konkrete Fluchtgefahr darzu legen. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des § 76 Abs 3 FPG an, wobei die Ziffern 2 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt wird, welche der in § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, wobei die Ziffern 2 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt wird, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind. Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233). In weiterer Folge wird die Fluchtgefahr auch damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei, er keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet habe und dass davon ausgegangen werden müsse, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen würde. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Darüber hinaus sei der BF von der Delegation der algerischen Botschaft positiv als algerischer Staatsbürger identifiziert worden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Dazu ist anzuführen, dass es unrichtig ist, dass der BF nicht gemeldet gewesen war. Vielmehr war er an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, gemeldet. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass der BF an dieser Adresse von Beamten der LPD kontrolliert wurde und ein Bewohner angab, dass der BF dort nicht aufhältig sei. Dazu ist auszuführen, dass an der genannten Adresse mehrere Personen wohnen und der BF nicht allen dort aufhältigen Personen bekannt ist. Der Zimmerkollege des BF, Herr [ ], kann jedenfalls bestätigen, dass der BF seinen permanenten Wohnsitz an dieser Adresse hat und dort auch immer aufhältig war. Es wird daher beantragt, den Zimmerkolleqen des BF, Herrn [ ]. wohnhaft in [ ]gasse [ ], 1150 Wien, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. und zwar zum Beweis dafür, dass der BF seinen ständigen Wohnsitz an der genannten Adresse hat. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die letzte Nachschau an der Wohnadresse des BF am 29.10.2016 stattgefunden hat. Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür dass der BF vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft war. Darüber hinaus ist Ziffer 2 in § 76 Abs 3 FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist. Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, stellen nach der Judikatur des VwGH aber keine besonderen Umstände dar, die eine Fluchtgefahr begründen würden.Darüber hinaus ist Ziffer 2 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist. Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, stellen nach der Judikatur des VwGH aber keine besonderen Umstände dar, die eine Fluchtgefahr begründen würden. Während der Dauer des Asylverfahrens war sein Aufenthalt in Österreich auch rechtmäßig. Weiters sei angemerkt, dass sich der BF immer kooperativ gezeigt hat und in allen Einvernahmen gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht hat Darüber hinaus ist der BF bereit, auch den Anordnungen des Landesgerichtes für Strafsachen Folge zu leisten und sich einer ärztlichen Begutachtung beim Institut für Suchtdiagnostik zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass der BF vorhatte, sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen. b. Unverhältnismäßigkeit der Haft [ ] Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt, im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt, im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf. Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtaefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist. [ ] Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Ausdrücklich Erwähnung findet in § 77 Abs 3 FPG die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Diesbezüglich erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausgeführt, damit könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag aber für sich allein die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
4 Ziffer 1 BFA-VG - Asylverfahren entzogen festzunehmen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass das Asyl verfahren gem24 Abs.1 AsylG unterbrochen ist.""Die im Betreff genannte Person ist
Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 1 BFA-VG - Asylverfahren entzogen festzunehmen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass das Asyl verfahren gem24 Absatz eins, AsylG unterbrochen ist." Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2016, um 13:25 Uhr in Wien 2., PI Ausstellungsstraße
1 BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt vorläufig festgenommen.Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2016, um 13:25 Uhr in Wien 2., PI Ausstellungsstraße
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt vorläufig festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2016 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Frage "Sind Sie bereit, in Ihrem Asylverfahren mitzuwirken?" mit "Ja natürlich" worauf ihm "eine Woche Frist erteilt wird, sich im Bundesgebiet behördlich zu melden! und er nachfolgend enthaftet wurde – Entlassungsgrund: "Wegfall des Schubhaftgrundes". i Am Tag nach seiner Haftentlassung, dem 09.06.2016, meldete sich der Beschwerdeführer in "Rudolfsheim-Fünfhaus Postleitzahl 1150 Ortsgemeinde Wien" wieder an und war dort seitdem gemeldet. Am 29.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personskontrolle zunächst angehalten. "Es wurden EKIS-Anfragen durchgeführt, welche It. EKIS-IZR ein neg. Asylverfahren ergaben."Es wurden EKIS-Anfragen durchgeführt, welche römisch eins t. EKIS-IZR ein neg. Asylverfahren ergaben. Aus diesem Grund wurde fernm. mit dem BFA-Journal [ ] Rücksprache gehalten, welcher nach Schilderung des vorliegenden Sachverhalts eine Nachschau an dessen Wohnadresse verfügte um festzustellen, ob Hr. [ ] dort auch tatsächlich Unterkunft nimmt, da dieser keinen Schlüssel für diese Adresse (Wien 15., [ ]gasse [ ]) vorweisen konnte. Eine dortige Nachschau verlief negativ. Die Wohnung wurde durch eine dort wohnhafte Person ( .) geöffnet. Hier konnte [ ] keinerlei persönliche Gegenstände vorweisen. Ebenso gab [ ] an ihn nicht zu kennen und zu wissen dass Hr. [ ] hier nicht Unterkunft nimmt. Es wurde erneut mit dem BFA-Journal [ ] Kontakt aufgenommen, welcher nun die Direkteinlieferung in das PAZ-HG verfügte. Aus diesem Grund wurde Hr.[ ] am 29.10.2016, um 14.45 Uhr vor], gem § 40 BFA-VG festgenommen und mittels StKW in das PAZ-HG überstellt. Es wurde Hm. [ ] eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 90 abgenommen. Diese liegt dem Originalakt bei und ergeht mittels Bote. Ebenso ergeht die amtliche Abmeldung des Hrn. [ ]."Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und mittels StKW in das PAZ-HG überstellt. Es wurde Hm. [ ] eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 90 abgenommen. Diese liegt dem Originalakt bei und ergeht mittels Bote. Ebenso ergeht die amtliche Abmeldung des Hrn. [ ]." In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2016 gab der Beschwerde zur obigen Adresse auf Vorhalt, dort in Wahrheit nicht wohnhaft zu sein an: "Ich habe dort nur die letzten zwei Wochen nicht geschlafen. Ich habe bei einem Freund am Reumannplatz geschlafen. Ich holte einen Schlüssel von einem Freund, der in der Nachbarwohnung war und sperrte die Türe zur Wohnung auf." Danach wurde der Beschwerdeführer (am 29.10.2016) in Schubhaft genommen. Während der Anhaltung in Schubhaft erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung am 31.10.2016 – zum Zwecke der Mitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Rückführung in den Herkunftsstaat: "Ihnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für Sie in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. In weiterer Folge sind Sie gesetzlich verpflichtet bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Sie werden hiermit aufgefordert das Formular HRZ wahrheitsgetreu auszufüllen. A: Ja, ich werde bei der Erlangung meiner Dokumente mitarbeiten. Der Beschwerdeführer füllte daraufhin dieses Formular wahrheitsgemäß aus und erfolgte in der Folge – siehe bereits Eingangsfeststellung zur Identität – (am 08.02.2017 seine Identifizierung durch den Herkunftsstaat. In weiterer Folge "erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft aus eigenem am 07.11.2016, nachdem der BF zwar als alger. Staatsbürger identifiziert worden war, jedoch gleichzeitig bekannt wurde, dass eine Überprüfung im Heimatstaat noch etwa 3 Monate Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Sicherungsbedarf wurde daher zum Zwecke der Wahrung der Verhältnismäßigkeit zum Vorteil des BF gewichtet, da dieser in der Vergangenheit weder straffällig geworden war, noch andere Gründe Vorlagen, welche eine Anhaltung über den gesamten Zeitraum bis zur Erlangung des HRZ rechtfertigen würden." Der Beschwerdeführer ist auch aktuell nicht vorbestraft. Eine Verurteilung wegen Eigenkonsums kann gleichfalls nicht prognostiziert werden, denn: "Am heutigen Tage (gemeint: 01.03.2017) gegen 10:20 Uhr wurde mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 61 Hv 129/16k Kontakt aufgenommen. Die telefonische Auskunft der zuständigen Kanzlei der Abteilung 6 ergab keinen Hinweis, dass eine Auflage mittels Beschluss durch das LG Wien ergangen wäre. Es konnte die zuständige Richterin Frau Mag. [ ] phonetisch) unter der TelNr. [ ] erreicht werden. Es wurde festgestellt, dass die obige Person im Verfahren vor dem LG Wien freigesprochen wurde. Das Verfahren wegen der Übertretung des SMG-Eigenkönsum ist noch offen und sollte Herr [ ] bei der MA 40 vorsprechen, um zu prüfen, inwieweit eine Suchtmitteitherapie überhaupt erforderlich ist. Danach richtet sich die Entscheidung des Gerichts, ob das anhängige Verfahren eingestellt wird. Die Richterin betonte jedoch, dass keine Auflage erteilt wurde. Die zuständige Richterin wurde telefonisch über den derzeitigen Aufenthaltsort und den Grund der Anhaltung in Kenntnis gesetzt. Von Seiten der Richterin würde ein Aktenvermerk gelegt. Die Nichteinhaltung des Ladungstermines vom 23.02.2017 wurde durch dieses Telefonat entsprechend erklärt." Der Beschwerdeführer ist auch (krankheits)einsichtig und weiß, dass er einer Therapie bedarf – "Ich brauche eine Suchtmitteltherapie". Am 22.02.2017, um 11.15 Uhr, "schien im Zuge der Personskontrolle bei der angefragten Person des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag im IZR auf" und verfügte nach "fernmündlich Kontaktierung der BFA Journal [ ] die Festnahme, gem.§ 40/1 BFA-VG.Am 22.02.2017, um 11.15 Uhr, "schien im Zuge der Personskontrolle bei der angefragten Person des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag im IZR auf" und verfügte nach "fernmündlich Kontaktierung der BFA Journal [ ] die Festnahme, gem.Paragraph 40 /, eins, BFA-VG. Der Bf wurde am 22.02.2017, um 11.40 Uhr, "gem. § 40/1 BFA-VG, durch Insp. [ ] vorläufig festgenommen. Anschließend wurde der Festgenommene in das PAZ Hernalser Gürtel, mittels STKW, überstellt. Die Überstellung verlief ohne Vorkommnisse. Der Festgenommene wurde in englischer und deutscher Sprache von der Festnahme gem. § 41 BFA-VG in Kenntnis gesetzt und diesbezüglich belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde [ ] in arabischer Sprache ausgefolgt".Der Bf wurde am 22.02.2017, um 11.40 Uhr, "gem. Paragraph 40 /, eins, BFA-VG, durch Insp. [ ] vorläufig festgenommen. Anschließend wurde der Festgenommene in das PAZ Hernalser Gürtel, mittels STKW, überstellt. Die Überstellung verlief ohne Vorkommnisse. Der Festgenommene wurde in englischer und deutscher Sprache von der Festnahme gem. Paragraph 41, BFA-VG in Kenntnis gesetzt und diesbezüglich belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde [ ] in arabischer Sprache ausgefolgt". Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem § 63 Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer gem § 52 Abs 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird.Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem Paragraph 63, Absatz 2, AVG) dem Beschwerdeführer gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag nach seiner Einlieferung einem "Substitutionsprogramm" zugeführt. Der Beschwerdeführer hat bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen, "weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde". Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich: "Meine Eltern sind in Algerien. Eine Schwester wohnt in Italien, ich habe noch weitere 12 Geschwister in Algerien." Er ging bisher keiner legalen Arbeit nach und verfügt er über keine nennenswerten Finanzmittel. Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand keine erhebliche Fluchtgefahr, aber doch ein bestimmter Sicherungsbedarf; eine solche (erhebliche Fluchtgefahr) ist auch prognostisch gesehen, nicht auszumachen, ein gewisser Sicherungsbedarf ist jedoch nicht zu verneinen. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren inklusive durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, zu den verschiedenen polizeilichen Aufgriffen und In(Schub)haftnahmen und den nachfolgenden Schritten der Verwaltungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welche wiederum zur schlussfolgernden Feststellung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat führten, zum Strafverfahren – Freispruch in Betreff des Vorwurfes des Handels mit Suchtgift, offenes Verfahren hinsichtlich Eigenkonsum – sind unzweideutig schriftlich dokumentiert. In Bezug auf letzteres ergibt gerade die telefonische Auskunft der für den Beschwerdeführer zuständigen Richterin (gegenüber der Verwaltungsbehörde) im Zusammenhalt mit der Ladung des Beschwerdeführers zum Magistrat der Stadt Wien, dass vom Landesgericht Wien auch eine Einstellung des Verfahrens ins Auge gefasst wird: "Das Verfahren wegen der Übertretung des SMG-Eigenkonsum ist noch offen und sollte Herr [ ] bei der MA 40 vorsprechen, um zu prüfen, inwieweit eine Suchtmitteitherapie überhaupt erforderlich ist. Danach richtet sich die Entscheidung des Gerichts, ob das anhängige Verfahren eingestellt wird"; dies offensichtlich vor dem Hintergrund der in der Schubhafteinvernahme gezeigten Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers – "Ich brauche eine Suchtmitteltherapie". Diesfalls aber kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die mangelnde soziale Verankerung – Mittellosigkeit, mangelnde Erwerbstätigkeit etc. – jenen Grad erreicht hat, aus dem der Schluss des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr ableitbar ist. Hinsichtlich der diesbezüglich relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe rechtliche Beurteilung. Inwiefern mangelnden familiäre und sozialen Bindungen des Beschwerdeführer gleichsam adäquat kausal für ein hinkünftiges Nichtbewohnen der Unterkunft an der angeführten Adresse sein soll, wie in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vorgebracht, Der BF hat weder familiäre noch soziale Bindungen und besteht daher auch kein Grund, dass der BF wieder an der Meldeadresse in Wien 15 [ ] Unterkunft nehmen wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass mehrere Personen an dieser Adresse wohnhaft sind und nicht allen Mitbewohnern persönlich bekannt sein soll. ist nicht klar. Jedenfalls kann daraus nicht der zwingende von der Verwaltungsbehörde aber gezogene Schluss abgeleitet werden, "dass kein sozialer Bezug zu dieser Adresse besteht und ist daher davon auszugehen, dass der BF Vorkehrungen treffen wird, um für die Behörde nicht greifbar zu sein". Nicht aus der Aktenlage lässt sich auch das Vorbringen der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme ableiten, dass "auch auf die Angaben in der Niederschrift vom 29.10.2016 hingewiesen werden darf, worin der BF selbst bestätigte, dass kein dauernder Aufenthalt an der Adresse in der [ ]gasse genommen wurde, da der BF die letzten zwei Wochen vor der damaligen Festnahme am 29.10.2016 bei einem Freund in Wien 10 [ ] geschlafen hat": Der Beschwerdeführer hat in dieser Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt der Verwaltungsbehörde "Laut Erhebung der LPD sind Sie dort nicht wohnhaft" ausdrücklich widersprochen "Das stimmt nicht" und die Übernachtungen bei einem Freund als Ausnahme und nicht die Regel dargestellt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Ich habe dort nur die letzten zwei Wochen nicht geschlafen. Ich habe bei einem Freund am Reumannplatz geschlafen. Ich holte einen Schlüssel von einem Freund, der in der Nachbarwohnung war und sperrte die Türe zur Wohnung auf". Der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumentation "Dazu ist auszuführen, dass an der genannten Adresse mehrere Personen wohnen und der BF nicht allen dort aufhältigen Personen bekannt ist" ist die Verwaltungsbehörde damit nicht wirksam entgegengetreten. Im Übrigen auch nicht dem Vorbringen "dass die letzte Nachschau an der Wohnadresse des BF am 29.10.2016 stattgefunden hat. Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür dass der BF vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft war". Das letztlich schlussfolgernde Vorbringen der Verwaltungsbehörde "Der BF hat mehrere Freunde in Wien und kann daher jederzeit die Unterkunft wechseln und sich sehr einfach dem Verfahren durch Untertauchen entziehen" verkennt, dass nicht die bloße Möglichkeit "jederzeit die Unterkunft wechseln zu können", maßgeblich ist, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit der Vornahme derselben, wofür aber nach der Aktenlage keine zwingenden Gründe vorliegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 08.06.2016 sofort, wie ihm von der Verwaltungsbehörde aufgetragen, polizeilich angemeldet hatte und die geforderte Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellte. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers aber – und dies ist entscheidend – lässt sich nach der Aktenlage auch nicht, wie die Verwaltungsbehörde unter Hervorhebung einzelner Flucht indizierender Elemente vermeint, ableiten, dass "dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen bzw. auf jedem Fall im Bundesgebiet zu verbleiben": Zwar hat der Beschwerdeführer, diesfalls ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen, in der gegenständlichen Schubhafteinvernahme ausdrücklich angeführt "Ich will nicht nach Algerien zurück", es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits in der Schubhafteinvernahme vom 08.06.2016 die an ihn gerichtete Frage "Sind Sie bereit, in Ihrem Asylverfahren mitzuwirken?" mit "Ja natürlich" und in der Schubhafteinvernahme vom 29.10.06.2016 die inhaltsgleiche Aufforderung "Sie werden hiermit aufgefordert das Formular HRZ wahrheitsgetreu auszufüllen" mit "A: Ja, ich werde bei der Erlangung meiner Dokumente mitarbeiten" beantwortete, sondern diese Zusage(n) auch einhielt, konnte doch offensichtlich gerade aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft in der Form des wahrheitsgemäßen Ausfüllens des HZ-Formulars seine Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgen; alles Umstände, die von der Verwaltungsbehörde nicht mitberücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang kann auch der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben, "weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde", nicht entgegengetreten werden, wenn man den weiteren Aussageteil "eine Schwester wohnt in Italien" ins Kalkül zieht und Italien den Beschwerdeführer tatsächlich wegen Unzuständigkeit zurückschieben müsste/würde. Folglich kann nur noch von einer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – siehe rechtliche Beurteilung – schlichten und deshalb keine erhebliche Fluchtgefahr ableitbaren Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nicht ganz des Eindruckes erwehren, dass die gegenständliche Schubhaft nur deswegen erfolgte, weil "im Hinblick auf die bevorstehende Zustimmung zur Ausstellung des erforderlichen HZ mit einer Abschiebung des BF in absehbarer Zukunft zu rechnen ist", was aber für die Beurteilung der Fluchtgefahr nur einen und nicht den alleinigen Aspekt bilden kann. Den Beschwerdeführer aber einmal gleichsam "vorsorglich" in Schubhaft zu nehmen, widerspricht dem von der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts angewandten strengen "ultima-ratio-Prinzip". Letztlich zeichnet sich das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers dadurch aus, dass er sowohl Verhaltensweisen setzte, die in Richtung Fluchtgefahr deuten, nämlich * Untertauchen in der Zeit zwischen 24.03.2016 und 08.06.2016; * vorübergehende, zweiwöchige Quartiernahme bei einem Freund im Herbst 2016, aber eben auch Handlungen zeigte, denen unzweifelhaft der Charakter von Kooperationsbereitschaft zu entnehmen war, nämlich * Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität; * auftragsgemäße Vornahme der polizeilichen Meldung am 09.06.2016, sodass zwar ein gewisser Sicherungsbedarf anzunehmen ist, dem etwa mittels eines gelinderen Mittels entsprochen werden hätte können bzw. entsprochen werden, aber keinesfalls eine Fluchtgefahr in einem Ausmaß abgeleitet werden kann, welche die unter dem Prinzip der "ultima-ratio" stehende Freiheitsentziehung rechtfertigen würde. Darauf aufbauend war die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem (Beschwerde)vorbringen die Sachlage als geklärt – wie im vorliegenden Fall – anzusehen ist. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen". In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen: Zunächst haftet dem Mandatsbescheid die in der Beschwerde zutreffend aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit "Darüber hinaus ist Ziffer 2 in § 76 Abs 3 FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist""Darüber hinaus ist Ziffer 2 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist" an, sodass dieser gesetzliche Indikator der (rechtlichen) Argumentation der Verwaltungsbehörde wegbricht, was die Annahme erheblicher Fluchtgefahr von vornherein relativiert. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die mangelnde soziale Verankerung – Mittellosigkeit, mangelnde Erwerbstätigkeit etc. – jenen Grad erreicht hat, aus dem der Schluss des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr ableitbar ist. In diesem Sinne hat die Beschwerdeschrift mit ihrem Vorbringen Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233). zutreffend eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog – siehe bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung –, insbesondere die Aspekte seiner Kooperationsbereitschaft, weil "zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist", belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit. In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 22.02.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängte sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens – Stichwort: Kooperationsbereitschaft – aber doch der der Schluss auf, sollte man dennoch von einem gewissen Sicherungsbedarf ausgehen, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet" hätte; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft – innerhalb einer Woche – abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Da der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfes – aber eben nicht wegen Vorliegens von Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß – zuzustimmen ist, bietet sich bis zur Rückführung die Anwendung eines gelinderen Mittels an. Dieses ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 30.06.2016, Ra 2016/21/0178 "In dem in der Revision ins Treffen geführten (zur Rückführungsrichtlinie ergangenen) Urteil in der Rechtssache Mahdi, C-146/14, heißt es im Tenor (Punkt 2.), dass es der über die Verlängerung der Haft erkennenden Justizbehörde erlaubt sein muss, unter anderem zu entscheiden, ob die Haft durch eine weniger intensive Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann. Das kann aber - schon aus Rechtsschutzgründen (siehe dazu Rz 63 des genannten Urteils) - nicht bedeuten, dass die Justizbehörde diese Zwangsmaßnahme selbst anordnen muss, sondern nur, dass sie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls zu bejahen hat, was zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führt" von der Verwaltungsbehörde anzuordnen. Sollte der Beschwerdeführer aber einem allfällig angeordneten gelinderen Mittel zuwiderhandeln, würde dies das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr indizieren. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2142285.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.