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{'item': 'W117 2142285-2'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 9§ 34§ 40Artikel 130Art. 81aArtikel 81§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§§ 56§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW117 2142285-2 SpruchW117 2142285-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF undrömisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2017 bis 07.03.2017 für rechtswidrig erklärt.Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.02.2017 bis 07.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung NICHT vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 22.02.2017 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original): "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut und ich habe keine Einwände. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie wurden am 29.10.2016 um 13:50 Uhr, bei einer Personenkontrolle in der Nähe des Pratersterns durch Beamte der LPD Wien, angehalten. Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 16.01.2016 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde und mit 01.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihnen wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt, Sie sind jedoch im Bundesgebiet verblieben. Am 08.02.2017 wurden Sie durch die algerische Botschaft identifiziert, ein Heimreisezertifikat wurde in Aussicht gestellt. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht. Da Sie über kein Dokument und über keine aufrechte Meldung verfügen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Am 22.02.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Bereich Praterstern kontrolliert und wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Auf Grund des am 16.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrages wurden Sie in das PAZ HG verbracht. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt. V: Ich habe aber einen Meldezettel, kann ich aber nicht vorzeigen. Ich habe ihn und meinen Therapiebeschluss beim Arzt abgegeben. F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist? A: Im November 2015 reiste ich illegal über Slowenien in das Bundesgebiet ein. Ich wollte nach Frankreich oder Italien reisen. F: Warum haben Sie bis dato das Land nicht verlassen? A: Weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde. F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen? A: Ich kann die Adresse nicht aufschreiben. V: Laut Erhebung der LPD waren Sie an der letztangegeben Adresse nicht wohnhaft. V: Laut Meldung wurde die Wohnungstüre von einem Mieter geöffnet, welcher angab, die Partei nicht zu kennen und dass dieser dort sicher nicht wohnhaft sei. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert? A: Meine Schwester aus Italien schickt mir Geld, das kann ich aber nicht beweisen. F: Sind Sie im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein, ich bin auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. In Österreich habe ich nur Freunde getroffen. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Ich habe meinen algerischen Reisepass verloren, das war während meiner Reise. F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet? A: Nein, ich habe nur ein paar Freunde. F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen? A: Nein. F: Befinden sich im Bundesgebiet Effekte außer jede die sich im PAZ befinden. A: In der Wohnung in der [ ]gasse. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen oder enge Freunde. Meine Eltern sind in Algerien. Eine Schwester wohnt in Italien, ich habe noch weitere 12 Geschwister in Algerien. Ich verfüge über keine Dokumente und besitze keine Barmittel. Entscheidung Dagegen Sie ein durchsetzbare und rechtkräftige Ausweisung besteht, Sie weder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, noch über ein gültiges Dokument und ausreichend Barmittel verfügen wird im Anschluss gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Von der algerischen Delegation erfolgte bereits eine positive Identifizierung, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates steht damit in Aussicht. F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Ich will nicht nach Algerien zurück. Ich brauche eine Suchtmitteltherapie. V: Die Behörde muss davon ausgehen, dass es sich bei Ihrer Meldung um eine Schutzbehauptung handelt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihre rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): Verfahrensgang "Sie wurden am 29.10.2016 um 13:50 Uhr, bei einer Personenkontrolle in der Nähe des Pratersterns durch Beamte der LPD Wien, angehalten. Sie reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 16.01.2016 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag, welcher negativ entschieden wurde und mit 01.10.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Ihnen wurde die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt, Sie sind jedoch im Bundesgebiet verblieben. Am 08.02.2017 wurden Sie durch die algerische Botschaft identifiziert, ein Heimreisezertifikat wurde in Aussicht gestellt. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung besteht. Da Sie über kein Dokument und über keine aufrechte Meldung verfügen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Am 22.02.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Bereich Praterstern kontrolliert und wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Auf Grund des am 16.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrages wurden Sie in das PAZ HG verbracht. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt. [ ] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: [ ] Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Asylantrag wurde negativ abgeschlossen. Trotz Frist zur freiwilligen Ausreise haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: * Sie hielten sich seit Ihrer Einreise wissentlich illegal in Österreich auf. * Sie sind nach Österreich illegal eingereist. * Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. * Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich nicht an Ihrer angegeben Adresse aufhielten. * Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. * Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen führten Sie Ihren Aufenthalt im Verborgenen fort. * Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. * Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. * Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder sozial noch beruflich verankert sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Ihre Familienangehörigen leben in Algerien, Ihre Schwester in Italien, Ihre Tante in Frankreich. Rechtliche Beurteilung [ ]

  1. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; [ ]
  2. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Sie behaupten zwar, gemeldet zu sein und über einen Mietvertrag zu verfügen, wurde diese Adresse aber bereits von Beamten der LPD kontrolliert und ein Bewohner gab an, dass Sie dort nicht aufhältig sind und unbekannt sind. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Algerien wurde am
  3. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind. Sie wurden von der Delegation positiv als algerischer Staatsbürger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde in Aussicht gestellt. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. [ ] Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie befanden sich bereits mehrmals in Schubhaft und haben das Bundesgebiet bis dato nicht verlassen. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Sie sind nicht gemeldet, und weder beruflich noch sozial verankert. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind." Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22a

BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Sachverhalt und Verfahrensgang Der BF wurde am 16.01.2016 im Bundesgebiet betreten. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde - dem angefochtenen Bescheid zufolge - rechtskräftig mit 01.10.2016 - abgewiesen. Der BF wurde am 29.10.2016 um 13:50 Uhr am Praterstern, 1020 Wien, einer Personenkontrolle unterzogen. Der BFA-Journaldienst, ADir. [ ], ordnete die Nachschau an der Wohnadresse des BF an, um festzustellen, ob dieser tatsächlich an der von ihm genannten Unterkunft wohnhaft ist. Um 14:45 Uhr wurde über den BF an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, die Festnahme gem § 40 BFA-VG durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ], nach vorheriger Rücksprache mit dem BFA- Journal ADir.[ ], ausgesprochen und er wurde ins PAZ Hernaiser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht

§ 9Abs 4 Vw

GVG.Der BF wurde am 29.10.2016 um 13:50 Uhr am Praterstern, 1020 Wien, einer Personenkontrolle unterzogen. Der BFA-Journaldienst, ADir. [ ], ordnete die Nachschau an der Wohnadresse des BF an, um festzustellen, ob dieser tatsächlich an der von ihm genannten Unterkunft wohnhaft ist. Um 14:45 Uhr wurde über den BF an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, die Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ], nach vorheriger Rücksprache mit dem BFA- Journal ADir.[ ], ausgesprochen und er wurde ins PAZ Hernaiser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Der BF wurde in weiterer Folge zum Sicherungsbedarf einvernommen. Am Abend des 29.10.2016 wurde ihm ein als "Mandatsbescheid" bezeichnetes Schreiben zugestellt, welches zwar den Namen eines Referenten ( .), jedoch keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organes enthielt. Erst am 07.11.2016 wurde dem BF ein ordnungsgemäß unterschriebener Schubhaftbescheid ausgefolgt. Am selben Tag wurde der BF aus der Anhaltung im PAZ Hernaiser Gürtel entlassen. Am 15.12.2016 brachte der BF Beschwerde gegen die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme gem § 40 BFA-VG ab dem 29.10.2016, 14:45 Uhr, bis zur Entlassung am 07.11.2016, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: 1102445900 - 161476810 vom 29.10.2016, mit dem über den BF gem § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein. Über diese Beschwerde wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden.Am 15.12.2016 brachte der BF Beschwerde gegen die Anhaltung des BF im Rahmen der Festnahme gem Paragraph 40, BFA-VG ab dem 29.10.2016, 14:45 Uhr, bis zur Entlassung am 07.11.2016, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: 1102445900 - 161476810 vom 29.10.2016, mit dem über den BF gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein. Über diese Beschwerde wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Nach seiner Entlassung am 07.11.2016 nahm der BF wieder an seiner Meldeadresse in der [ ]gasse [ ], 1150 Wien, Unterkunft. Am 16.02.2017 wurde durch das Behördenorgan Ref. [ ]ein neuer Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 2 BFA-VG erlassen. Diese Bezeichnung ergeht

§ 9Abs 4 Vw

GVG.Nach seiner Entlassung am 07.11.2016 nahm der BF wieder an seiner Meldeadresse in der [ ]gasse [ ], 1150 Wien, Unterkunft. Am 16.02.2017 wurde durch das Behördenorgan Ref. [ ]ein neuer Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG erlassen. Diese Bezeichnung ergeht

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Am 22.02.2017 um 11:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Lokal Segafredo in der U-Bahn-Passage Praterstern angehalten und festgenommen. Die Festnahme gem § 40 Abs 1 BFA-VG wurde durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] ausgesprochen und der BF wurde ins PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht

§ 9Abs 4 Vw

GVG.Am 22.02.2017 um 11:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle im Lokal Segafredo in der U-Bahn-Passage Praterstern angehalten und festgenommen. Die Festnahme gem Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG wurde durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes [ ] ausgesprochen und der BF wurde ins PAZ Hernalser Gürtel verbracht. Diese Bezeichnung ergeht

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Dem BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen im Verfahren 61 Hv 129/16k aufgetragen, sich einer ärztlichen Begutachtung beim Institut für Suchtdiagnostik der Sucht- und Drogenkoordination Wien zu unterziehen. Am 23.02.2017 hätte der BF einen Termin zur ärztlichen Begutachtung gehabt. Der BF möchte an diesem Verfahren mitwirken und sich in weiterer Folge einer Drogentherapie unterziehen. Beweis: Ladung zur ärztlichen Begutachtung vom 03.02.2017 Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Der belangten Behörde gelingt es nicht, in dem Bescheid eine konkrete Fluchtgefahr darzu legen. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des § 76 Abs 3 FPG an, wobei die Ziffern 2 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt wird, welche der in § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, wobei die Ziffern 2 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im Spruch noch in der Begründung angeführt wird, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind. Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233). In weiterer Folge wird die Fluchtgefahr auch damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet gewesen sei, er keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet habe und dass davon ausgegangen werden müsse, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen würde. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Darüber hinaus sei der BF von der Delegation der algerischen Botschaft positiv als algerischer Staatsbürger identifiziert worden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Dazu ist anzuführen, dass es unrichtig ist, dass der BF nicht gemeldet gewesen war. Vielmehr war er an der Adresse [ ]gasse [ ], 1150 Wien, gemeldet. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass der BF an dieser Adresse von Beamten der LPD kontrolliert wurde und ein Bewohner angab, dass der BF dort nicht aufhältig sei. Dazu ist auszuführen, dass an der genannten Adresse mehrere Personen wohnen und der BF nicht allen dort aufhältigen Personen bekannt ist. Der Zimmerkollege des BF, Herr [ ], kann jedenfalls bestätigen, dass der BF seinen permanenten Wohnsitz an dieser Adresse hat und dort auch immer aufhältig war. Es wird daher beantragt, den Zimmerkolleqen des BF, Herrn [ ]. wohnhaft in [ ]gasse [ ], 1150 Wien, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. und zwar zum Beweis dafür, dass der BF seinen ständigen Wohnsitz an der genannten Adresse hat. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die letzte Nachschau an der Wohnadresse des BF am 29.10.2016 stattgefunden hat. Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür dass der BF vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft war. Darüber hinaus ist Ziffer 2 in § 76 Abs 3 FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist. Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, stellen nach der Judikatur des VwGH aber keine besonderen Umstände dar, die eine Fluchtgefahr begründen würden.Darüber hinaus ist Ziffer 2 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist. Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, stellen nach der Judikatur des VwGH aber keine besonderen Umstände dar, die eine Fluchtgefahr begründen würden. Während der Dauer des Asylverfahrens war sein Aufenthalt in Österreich auch rechtmäßig. Weiters sei angemerkt, dass sich der BF immer kooperativ gezeigt hat und in allen Einvernahmen gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht hat Darüber hinaus ist der BF bereit, auch den Anordnungen des Landesgerichtes für Strafsachen Folge zu leisten und sich einer ärztlichen Begutachtung beim Institut für Suchtdiagnostik zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass der BF vorhatte, sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen. b. Unverhältnismäßigkeit der Haft [ ] Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (vgl VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Zwar ist Schubhaft im Regelfall mit Mandatsbescheid, folglich ohne ordentliches Ermittlungsverfahren, anzuordnen, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Es besteht in allen Fällen der Verhängung von Schubhaft die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt, im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt, im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf. Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtaefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist. [ ] Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Ausdrücklich Erwähnung findet in § 77 Abs 3 FPG die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Diesbezüglich erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausgeführt, damit könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag aber für sich allein die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH

  1. 2008, 2007/21/0246; VwGH
  2. 2010, 2007/21/0432).Ausdrücklich Erwähnung findet in Paragraph 77, Absatz 3, FPG die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Diesbezüglich erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausgeführt, damit könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag aber für sich allein die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH
  3. 2008, 2007/21/0246; VwGH
  4. 2010, 2007/21/0432). Insgesamt mag daher die Begründung hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht zu überzeugen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten.Insgesamt mag daher die Begründung hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht zu überzeugen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten. [ ] Die angeführten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Gegen den BF wurde bislang kein gelinderes Mittel angeordnet Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. [ ] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem S 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [ ] Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem S 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [ ] Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge • eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und des namhaft gemachten Zeugen, Herrn [ ], zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; • den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; • der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen. Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 01.03.2017 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Herr [ ] ( BF) wurde am 22.02.2017 um 11:45 Uhr in Wien 2 Praterstern durch Beamten der Bereitschaftseinheit kontrolliert. Es wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF festgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes erfolgten die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Zur Zahl W171 214133/1/ sind seit dem 16.12.2016 eine Beschwerden gegen einen Schubbescheide anhängig. Seit 01.10.2016 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Verfahren internationalen Schutz. Am 08.02.2017 wurde der BF durch die algerische Botschaft identifiziert. Am 16.02.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 2 BFA-VG ausgeschrieben.Am 16.02.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 BFA-VG ausgeschrieben. Am 22.02.2017 um 14:00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Am 22.02.2017 um 15:15 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Laut telefonischer Auskunft durch die zuständige Abteilung( HZ –Koordination) der Direktion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist die Zustimmung zur Ausstellung eines HZ zeitnah ( 1-2 Wochen) zu erwarten. Danach kann die Abschiebung nach Algerien organisiert werden. Zur vorliegenden Ladung am 23.02.2017 für die MA 40 (ärztlichen Begutachtung –Suchmitteltherapie?) wurde am 01.03.2017 ein Aktenvermerk erstellt. Die telefonische Auskunft des LG Wien ergab, dass der BF zunächst freigesprochen wurde und nur mehr ein Verfahren wegen Eigenkonsum anhängig ist. Eine gerichtliche Auflage zu einer Suchtmitteltherapie besteht nicht. Am 01.03.2017 um 08:34 Uhr langte die Beschwerde des BF ein. Zunächst muss festgehalten werden, dass im Schubbescheid die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde. Bezüglich der Ladung zur MA 40 darf auf den erstellten Aktenvermerk vom 01.03.2017 verwiesen werden und auf den Umstand, dass keine gerichtliche Auflage besteht. ( zB. § 39 SMG). Es ist ein Verfahren wegen Eigenkonsum anhängig und ist das Gericht über den Aufenthaltsort des BF in Kenntnis. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, den BF nach Algerien abzuschieben und wurde deshalb diese Maßnahme getroffen.Bezüglich der Ladung zur MA 40 darf auf den erstellten Aktenvermerk vom 01.03.2017 verwiesen werden und auf den Umstand, dass keine gerichtliche Auflage besteht. ( zB. Paragraph 39, SMG). Es ist ein Verfahren wegen Eigenkonsum anhängig und ist das Gericht über den Aufenthaltsort des BF in Kenntnis. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, den BF nach Algerien abzuschieben und wurde deshalb diese Maßnahme getroffen. In der Vergangenheit hat der BF ein Verhalten gesetzt, woraus zu schließen war, dass der BF nicht bereit ist, sich einem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu stellen. Der BF hat weder familiäre noch soziale Bindungen und besteht daher auch kein Grund, dass der BF wieder an der Meldeadresse in Wien 15 [ ] Unterkunft nehmen wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass mehrere Personen an dieser Adresse wohnhaft sind und nicht allen Mitbewohnern persönlich bekannt sein soll. Dieser Umstand zeigt, dass kein sozialer Bezug zu dieser Adresse besteht und ist daher davon auszugehen, dass der BF Vorkehrungen treffen wird, um für die Behörde nicht greifbar zu sein. Die Unterkunftnahme wurde bereits einmal durch einen Mitbewohner verleugnet und zeigt dieser Umstand bereits, dass eine Mitwirkung im anhängigen Verfahren nicht zu erwarten ist. Es darf auch auf die Angaben in der Niederschrift vom 29.10.2016 hingewiesen werden, worin der BF selbst bestätigte, dass kein dauernder Aufenthalt an der Adresse in der [ ]gasse genommen wurde, da der BF die letzten zwei Wochen vor der damaligen Festnahme am 29.10.2016 bei einem Freund in Wien 10 [ ] geschlafen hat. Der BF hat mehrere Freunde in Wien und kann daher jederzeit die Unterkunft wechseln und sich sehr einfach dem Verfahren durch Untertauchen entziehen. Im Hinblick auf die bevorstehende Zustimmung zur Ausstellung des erforderlichen HZ ist mit einer Abschiebung des BF in absehbarer Zukunft zu rechnen. Der Umstand, dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, spielt sehr wohl eine Rolle, da sich dadurch die Bereitschaft sich einem Verfahren vor dem BFA zu entziehen, sehr stark erhöht und eigentlich damit gerechnet werden muss, dass im Falle einer Entlassung ein sofortiges Untertauchen zu erwarten ist. Aufgrund des Wunsches auf jedem Fall im Bundesgebiet zu verbleiben, werden auch Auflagen, welche zur Sicherung der Abschiebung verfügt werden, nicht eingehalten werden, um zu verhindern, dass der Aufenthalt durch eine erfolgreiche Abschiebung beendet werden kann. Es war daher ein gelinderes Mittel nicht zu erlassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  5. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80 Summe-?????-€ 426,20 " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch fest: Am 08.02.2017 wurde der BF durch die algerische Botschaft identifiziert. Der Beschwerdeführer hatte an seiner Identifizierung durch die algerische Botschaft insoweit mitgearbeitet, als er das entsprechende Formular – offensichtlich – wahrheitsgemäß ausfüllte. Die Regionaldirektion Wien informierte dementsprechend mit Email vom
  2. März 2017, 10:09, das Bundesverwaltungsgericht, dass "ein Abschiebetermin noch nicht feststeht, jedoch die mündliche Information auf liegt, dass die algerische Botschaft zeitnah die Zustimmung zur Ausstellung eines HZ erteilen wird".; "Nach telefonischer Rücksprache am 01.03.2017 mit Rev. [ ] B/Il wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach Eingang einer Flugbuchung zugesichert". Die Abschiebung ist daher rechtlich und faktisch möglich. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 16.01.2016 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag welcher negativ entschieden wurde. Dieser erwuchs per 01.10.2016 in Rechtskraft. Die Unterkunft-/Meldesituation des Beschwerdeführers in Österreich stellt sich wie folgt dar: Vom 26.02.2016 bis 05.03.2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung durch die EAST Ost Traiskirchen in einem Quartier im Burgenland untergebracht. Da er als "Selbstfahrer in die BS Salzkammergut - nach 48 Stunden nicht angekommen [Unbekannter Aufenthalt]" war, wurde er von der Grundversorgung abgemeldet. Erst ab 08.03.2016, und zwar bis 24.03.2016, war der Beschwerdeführer (in 1080 Wien) wieder gemeldet. Zwischen 24.03.2016 und 08.06.2016 scheint keine polizeiliche Meldung des Beschwerdeführers auf. Folgerichtig erließ die Verwaltungsbehörde am 02.06.2016 einen Festnahmeauftrag: "Die im Betreff genannte Person ist

§ 34Abs.

4 Ziffer 1 BFA-VG - Asylverfahren entzogen festzunehmen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass das Asyl verfahren gem24 Abs.1 AsylG unterbrochen ist.""Die im Betreff genannte Person ist

Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer 1 BFA-VG - Asylverfahren entzogen festzunehmen. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass das Asyl verfahren gem24 Absatz eins, AsylG unterbrochen ist." Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2016, um 13:25 Uhr in Wien 2., PI Ausstellungsstraße

§ 40Abs.

1 BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt vorläufig festgenommen.Aufgrund dieses Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2016, um 13:25 Uhr in Wien 2., PI Ausstellungsstraße

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt vorläufig festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2016 beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Frage "Sind Sie bereit, in Ihrem Asylverfahren mitzuwirken?" mit "Ja natürlich" worauf ihm "eine Woche Frist erteilt wird, sich im Bundesgebiet behördlich zu melden! und er nachfolgend enthaftet wurde – Entlassungsgrund: "Wegfall des Schubhaftgrundes". i Am Tag nach seiner Haftentlassung, dem 09.06.2016, meldete sich der Beschwerdeführer in "Rudolfsheim-Fünfhaus Postleitzahl 1150 Ortsgemeinde Wien" wieder an und war dort seitdem gemeldet. Am 29.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personskontrolle zunächst angehalten. "Es wurden EKIS-Anfragen durchgeführt, welche It. EKIS-IZR ein neg. Asylverfahren ergaben."Es wurden EKIS-Anfragen durchgeführt, welche römisch eins t. EKIS-IZR ein neg. Asylverfahren ergaben. Aus diesem Grund wurde fernm. mit dem BFA-Journal [ ] Rücksprache gehalten, welcher nach Schilderung des vorliegenden Sachverhalts eine Nachschau an dessen Wohnadresse verfügte um festzustellen, ob Hr. [ ] dort auch tatsächlich Unterkunft nimmt, da dieser keinen Schlüssel für diese Adresse (Wien 15., [ ]gasse [ ]) vorweisen konnte. Eine dortige Nachschau verlief negativ. Die Wohnung wurde durch eine dort wohnhafte Person ( .) geöffnet. Hier konnte [ ] keinerlei persönliche Gegenstände vorweisen. Ebenso gab [ ] an ihn nicht zu kennen und zu wissen dass Hr. [ ] hier nicht Unterkunft nimmt. Es wurde erneut mit dem BFA-Journal [ ] Kontakt aufgenommen, welcher nun die Direkteinlieferung in das PAZ-HG verfügte. Aus diesem Grund wurde Hr.[ ] am 29.10.2016, um 14.45 Uhr vor], gem § 40 BFA-VG festgenommen und mittels StKW in das PAZ-HG überstellt. Es wurde Hm. [ ] eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 90 abgenommen. Diese liegt dem Originalakt bei und ergeht mittels Bote. Ebenso ergeht die amtliche Abmeldung des Hrn. [ ]."Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und mittels StKW in das PAZ-HG überstellt. Es wurde Hm. [ ] eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 90 abgenommen. Diese liegt dem Originalakt bei und ergeht mittels Bote. Ebenso ergeht die amtliche Abmeldung des Hrn. [ ]." In der niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2016 gab der Beschwerde zur obigen Adresse auf Vorhalt, dort in Wahrheit nicht wohnhaft zu sein an: "Ich habe dort nur die letzten zwei Wochen nicht geschlafen. Ich habe bei einem Freund am Reumannplatz geschlafen. Ich holte einen Schlüssel von einem Freund, der in der Nachbarwohnung war und sperrte die Türe zur Wohnung auf." Danach wurde der Beschwerdeführer (am 29.10.2016) in Schubhaft genommen. Während der Anhaltung in Schubhaft erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung am 31.10.2016 – zum Zwecke der Mitwirkung des Beschwerdeführers an seiner Rückführung in den Herkunftsstaat: "Ihnen wurde zur Kenntnis gebracht, dass vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die für Sie in Österreich zuständige Vertretungsbehörde eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen ist. In weiterer Folge sind Sie gesetzlich verpflichtet bei der Beantragung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Sie werden hiermit aufgefordert das Formular HRZ wahrheitsgetreu auszufüllen. A: Ja, ich werde bei der Erlangung meiner Dokumente mitarbeiten. Der Beschwerdeführer füllte daraufhin dieses Formular wahrheitsgemäß aus und erfolgte in der Folge – siehe bereits Eingangsfeststellung zur Identität – (am 08.02.2017 seine Identifizierung durch den Herkunftsstaat. In weiterer Folge "erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft aus eigenem am 07.11.2016, nachdem der BF zwar als alger. Staatsbürger identifiziert worden war, jedoch gleichzeitig bekannt wurde, dass eine Überprüfung im Heimatstaat noch etwa 3 Monate Zeit in Anspruch nehmen werde. Der Sicherungsbedarf wurde daher zum Zwecke der Wahrung der Verhältnismäßigkeit zum Vorteil des BF gewichtet, da dieser in der Vergangenheit weder straffällig geworden war, noch andere Gründe Vorlagen, welche eine Anhaltung über den gesamten Zeitraum bis zur Erlangung des HRZ rechtfertigen würden." Der Beschwerdeführer ist auch aktuell nicht vorbestraft. Eine Verurteilung wegen Eigenkonsums kann gleichfalls nicht prognostiziert werden, denn: "Am heutigen Tage (gemeint: 01.03.2017) gegen 10:20 Uhr wurde mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 61 Hv 129/16k Kontakt aufgenommen. Die telefonische Auskunft der zuständigen Kanzlei der Abteilung 6 ergab keinen Hinweis, dass eine Auflage mittels Beschluss durch das LG Wien ergangen wäre. Es konnte die zuständige Richterin Frau Mag. [ ] phonetisch) unter der TelNr. [ ] erreicht werden. Es wurde festgestellt, dass die obige Person im Verfahren vor dem LG Wien freigesprochen wurde. Das Verfahren wegen der Übertretung des SMG-Eigenkönsum ist noch offen und sollte Herr [ ] bei der MA 40 vorsprechen, um zu prüfen, inwieweit eine Suchtmitteitherapie überhaupt erforderlich ist. Danach richtet sich die Entscheidung des Gerichts, ob das anhängige Verfahren eingestellt wird. Die Richterin betonte jedoch, dass keine Auflage erteilt wurde. Die zuständige Richterin wurde telefonisch über den derzeitigen Aufenthaltsort und den Grund der Anhaltung in Kenntnis gesetzt. Von Seiten der Richterin würde ein Aktenvermerk gelegt. Die Nichteinhaltung des Ladungstermines vom 23.02.2017 wurde durch dieses Telefonat entsprechend erklärt." Der Beschwerdeführer ist auch (krankheits)einsichtig und weiß, dass er einer Therapie bedarf – "Ich brauche eine Suchtmitteltherapie". Am 22.02.2017, um 11.15 Uhr, "schien im Zuge der Personskontrolle bei der angefragten Person des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag im IZR auf" und verfügte nach "fernmündlich Kontaktierung der BFA Journal [ ] die Festnahme, gem.§ 40/1 BFA-VG.Am 22.02.2017, um 11.15 Uhr, "schien im Zuge der Personskontrolle bei der angefragten Person des Beschwerdeführers ein Festnahmeauftrag im IZR auf" und verfügte nach "fernmündlich Kontaktierung der BFA Journal [ ] die Festnahme, gem.Paragraph 40 /, eins, BFA-VG. Der Bf wurde am 22.02.2017, um 11.40 Uhr, "gem. § 40/1 BFA-VG, durch Insp. [ ] vorläufig festgenommen. Anschließend wurde der Festgenommene in das PAZ Hernalser Gürtel, mittels STKW, überstellt. Die Überstellung verlief ohne Vorkommnisse. Der Festgenommene wurde in englischer und deutscher Sprache von der Festnahme gem. § 41 BFA-VG in Kenntnis gesetzt und diesbezüglich belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde [ ] in arabischer Sprache ausgefolgt".Der Bf wurde am 22.02.2017, um 11.40 Uhr, "gem. Paragraph 40 /, eins, BFA-VG, durch Insp. [ ] vorläufig festgenommen. Anschließend wurde der Festgenommene in das PAZ Hernalser Gürtel, mittels STKW, überstellt. Die Überstellung verlief ohne Vorkommnisse. Der Festgenommene wurde in englischer und deutscher Sprache von der Festnahme gem. Paragraph 41, BFA-VG in Kenntnis gesetzt und diesbezüglich belehrt. Informationsblatt für Festgenommene wurde [ ] in arabischer Sprache ausgefolgt". Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem § 63 Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer gem § 52 Abs 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird.Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.02.2017 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem Paragraph 63, Absatz 2, AVG) dem Beschwerdeführer gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag nach seiner Einlieferung einem "Substitutionsprogramm" zugeführt. Der Beschwerdeführer hat bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen, "weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde". Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich: "Meine Eltern sind in Algerien. Eine Schwester wohnt in Italien, ich habe noch weitere 12 Geschwister in Algerien." Er ging bisher keiner legalen Arbeit nach und verfügt er über keine nennenswerten Finanzmittel. Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand keine erhebliche Fluchtgefahr, aber doch ein bestimmter Sicherungsbedarf; eine solche (erhebliche Fluchtgefahr) ist auch prognostisch gesehen, nicht auszumachen, ein gewisser Sicherungsbedarf ist jedoch nicht zu verneinen. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Die Feststellungen zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren inklusive durchsetzbarer Rückkehrentscheidung, zu den verschiedenen polizeilichen Aufgriffen und In(Schub)haftnahmen und den nachfolgenden Schritten der Verwaltungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, welche wiederum zur schlussfolgernden Feststellung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Rückführung in den Herkunftsstaat führten, zum Strafverfahren – Freispruch in Betreff des Vorwurfes des Handels mit Suchtgift, offenes Verfahren hinsichtlich Eigenkonsum – sind unzweideutig schriftlich dokumentiert. In Bezug auf letzteres ergibt gerade die telefonische Auskunft der für den Beschwerdeführer zuständigen Richterin (gegenüber der Verwaltungsbehörde) im Zusammenhalt mit der Ladung des Beschwerdeführers zum Magistrat der Stadt Wien, dass vom Landesgericht Wien auch eine Einstellung des Verfahrens ins Auge gefasst wird: "Das Verfahren wegen der Übertretung des SMG-Eigenkonsum ist noch offen und sollte Herr [ ] bei der MA 40 vorsprechen, um zu prüfen, inwieweit eine Suchtmitteitherapie überhaupt erforderlich ist. Danach richtet sich die Entscheidung des Gerichts, ob das anhängige Verfahren eingestellt wird"; dies offensichtlich vor dem Hintergrund der in der Schubhafteinvernahme gezeigten Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers – "Ich brauche eine Suchtmitteltherapie". Diesfalls aber kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die mangelnde soziale Verankerung – Mittellosigkeit, mangelnde Erwerbstätigkeit etc. – jenen Grad erreicht hat, aus dem der Schluss des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr ableitbar ist. Hinsichtlich der diesbezüglich relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe rechtliche Beurteilung. Inwiefern mangelnden familiäre und sozialen Bindungen des Beschwerdeführer gleichsam adäquat kausal für ein hinkünftiges Nichtbewohnen der Unterkunft an der angeführten Adresse sein soll, wie in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vorgebracht, Der BF hat weder familiäre noch soziale Bindungen und besteht daher auch kein Grund, dass der BF wieder an der Meldeadresse in Wien 15 [ ] Unterkunft nehmen wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass mehrere Personen an dieser Adresse wohnhaft sind und nicht allen Mitbewohnern persönlich bekannt sein soll. ist nicht klar. Jedenfalls kann daraus nicht der zwingende von der Verwaltungsbehörde aber gezogene Schluss abgeleitet werden, "dass kein sozialer Bezug zu dieser Adresse besteht und ist daher davon auszugehen, dass der BF Vorkehrungen treffen wird, um für die Behörde nicht greifbar zu sein". Nicht aus der Aktenlage lässt sich auch das Vorbringen der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme ableiten, dass "auch auf die Angaben in der Niederschrift vom 29.10.2016 hingewiesen werden darf, worin der BF selbst bestätigte, dass kein dauernder Aufenthalt an der Adresse in der [ ]gasse genommen wurde, da der BF die letzten zwei Wochen vor der damaligen Festnahme am 29.10.2016 bei einem Freund in Wien 10 [ ] geschlafen hat": Der Beschwerdeführer hat in dieser Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt der Verwaltungsbehörde "Laut Erhebung der LPD sind Sie dort nicht wohnhaft" ausdrücklich widersprochen "Das stimmt nicht" und die Übernachtungen bei einem Freund als Ausnahme und nicht die Regel dargestellt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Ich habe dort nur die letzten zwei Wochen nicht geschlafen. Ich habe bei einem Freund am Reumannplatz geschlafen. Ich holte einen Schlüssel von einem Freund, der in der Nachbarwohnung war und sperrte die Türe zur Wohnung auf". Der in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumentation "Dazu ist auszuführen, dass an der genannten Adresse mehrere Personen wohnen und der BF nicht allen dort aufhältigen Personen bekannt ist" ist die Verwaltungsbehörde damit nicht wirksam entgegengetreten. Im Übrigen auch nicht dem Vorbringen "dass die letzte Nachschau an der Wohnadresse des BF am 29.10.2016 stattgefunden hat. Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür dass der BF vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft war". Das letztlich schlussfolgernde Vorbringen der Verwaltungsbehörde "Der BF hat mehrere Freunde in Wien und kann daher jederzeit die Unterkunft wechseln und sich sehr einfach dem Verfahren durch Untertauchen entziehen" verkennt, dass nicht die bloße Möglichkeit "jederzeit die Unterkunft wechseln zu können", maßgeblich ist, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit der Vornahme derselben, wofür aber nach der Aktenlage keine zwingenden Gründe vorliegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 08.06.2016 sofort, wie ihm von der Verwaltungsbehörde aufgetragen, polizeilich angemeldet hatte und die geforderte Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellte. Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers aber – und dies ist entscheidend – lässt sich nach der Aktenlage auch nicht, wie die Verwaltungsbehörde unter Hervorhebung einzelner Flucht indizierender Elemente vermeint, ableiten, dass "dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen bzw. auf jedem Fall im Bundesgebiet zu verbleiben": Zwar hat der Beschwerdeführer, diesfalls ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen, in der gegenständlichen Schubhafteinvernahme ausdrücklich angeführt "Ich will nicht nach Algerien zurück", es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur bereits in der Schubhafteinvernahme vom 08.06.2016 die an ihn gerichtete Frage "Sind Sie bereit, in Ihrem Asylverfahren mitzuwirken?" mit "Ja natürlich" und in der Schubhafteinvernahme vom 29.10.06.2016 die inhaltsgleiche Aufforderung "Sie werden hiermit aufgefordert das Formular HRZ wahrheitsgetreu auszufüllen" mit "A: Ja, ich werde bei der Erlangung meiner Dokumente mitarbeiten" beantwortete, sondern diese Zusage(n) auch einhielt, konnte doch offensichtlich gerade aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft in der Form des wahrheitsgemäßen Ausfüllens des HZ-Formulars seine Identifizierung durch die algerischen Behörden erfolgen; alles Umstände, die von der Verwaltungsbehörde nicht mitberücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang kann auch der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, bis dato das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben, "weil mir gesagt wurde, dass ich sowieso nach Österreich zurückgeschickt werden würde", nicht entgegengetreten werden, wenn man den weiteren Aussageteil "eine Schwester wohnt in Italien" ins Kalkül zieht und Italien den Beschwerdeführer tatsächlich wegen Unzuständigkeit zurückschieben müsste/würde. Folglich kann nur noch von einer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – siehe rechtliche Beurteilung – schlichten und deshalb keine erhebliche Fluchtgefahr ableitbaren Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nicht ganz des Eindruckes erwehren, dass die gegenständliche Schubhaft nur deswegen erfolgte, weil "im Hinblick auf die bevorstehende Zustimmung zur Ausstellung des erforderlichen HZ mit einer Abschiebung des BF in absehbarer Zukunft zu rechnen ist", was aber für die Beurteilung der Fluchtgefahr nur einen und nicht den alleinigen Aspekt bilden kann. Den Beschwerdeführer aber einmal gleichsam "vorsorglich" in Schubhaft zu nehmen, widerspricht dem von der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts angewandten strengen "ultima-ratio-Prinzip". Letztlich zeichnet sich das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers dadurch aus, dass er sowohl Verhaltensweisen setzte, die in Richtung Fluchtgefahr deuten, nämlich * Untertauchen in der Zeit zwischen 24.03.2016 und 08.06.2016; * vorübergehende, zweiwöchige Quartiernahme bei einem Freund im Herbst 2016, aber eben auch Handlungen zeigte, denen unzweifelhaft der Charakter von Kooperationsbereitschaft zu entnehmen war, nämlich * Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität; * auftragsgemäße Vornahme der polizeilichen Meldung am 09.06.2016, sodass zwar ein gewisser Sicherungsbedarf anzunehmen ist, dem etwa mittels eines gelinderen Mittels entsprochen werden hätte können bzw. entsprochen werden, aber keinesfalls eine Fluchtgefahr in einem Ausmaß abgeleitet werden kann, welche die unter dem Prinzip der "ultima-ratio" stehende Freiheitsentziehung rechtfertigen würde. Darauf aufbauend war die Annahme erheblicher Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem (Beschwerde)vorbringen die Sachlage als geklärt – wie im vorliegenden Fall – anzusehen ist. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Folgende innerstaatliche Normen des mit
  2. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten, sind maßgeblich: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen". In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen: Zunächst haftet dem Mandatsbescheid die in der Beschwerde zutreffend aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit "Darüber hinaus ist Ziffer 2 in § 76 Abs 3 FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist""Darüber hinaus ist Ziffer 2 in Paragraph 76, Absatz 3, FPG im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der BF nicht entgegen eines Einreiseverbotes oder einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich eingereist ist" an, sodass dieser gesetzliche Indikator der (rechtlichen) Argumentation der Verwaltungsbehörde wegbricht, was die Annahme erheblicher Fluchtgefahr von vornherein relativiert. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die mangelnde soziale Verankerung – Mittellosigkeit, mangelnde Erwerbstätigkeit etc. – jenen Grad erreicht hat, aus dem der Schluss des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr ableitbar ist. In diesem Sinne hat die Beschwerdeschrift mit ihrem Vorbringen Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05,2008, 2007/21/0233). zutreffend eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Indem die Verwaltungsbehörde also nicht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül zog – siehe bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung –, insbesondere die Aspekte seiner Kooperationsbereitschaft, weil "zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist", belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit. In diesem Sinne sind daher die in § 76 Abs. 2 Z. 3 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt.In diesem Sinne sind daher die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Satz FPG normierten "bestimmten Tatsachen", jedenfalls nicht in dem Ausmaß anzunehmen, welche "die Annahme erheblicher Fluchtgefahr rechtfertigen" würden, sodass sich daher die Schubhaftverhängung als rechtswidrig darstellt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides hat daher (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom 22.02.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt zur Folge. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängte sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens – Stichwort: Kooperationsbereitschaft – aber doch der der Schluss auf, sollte man dennoch von einem gewissen Sicherungsbedarf ausgehen, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet" hätte; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft – innerhalb einer Woche – abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Da der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfes – aber eben nicht wegen Vorliegens von Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß – zuzustimmen ist, bietet sich bis zur Rückführung die Anwendung eines gelinderen Mittels an. Dieses ist jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 30.06.2016, Ra 2016/21/0178 "In dem in der Revision ins Treffen geführten (zur Rückführungsrichtlinie ergangenen) Urteil in der Rechtssache Mahdi, C-146/14, heißt es im Tenor (Punkt 2.), dass es der über die Verlängerung der Haft erkennenden Justizbehörde erlaubt sein muss, unter anderem zu entscheiden, ob die Haft durch eine weniger intensive Zwangsmaßnahme ersetzt werden kann. Das kann aber - schon aus Rechtsschutzgründen (siehe dazu Rz 63 des genannten Urteils) - nicht bedeuten, dass die Justizbehörde diese Zwangsmaßnahme selbst anordnen muss, sondern nur, dass sie bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls zu bejahen hat, was zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führt" von der Verwaltungsbehörde anzuordnen. Sollte der Beschwerdeführer aber einem allfällig angeordneten gelinderen Mittel zuwiderhandeln, würde dies das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr indizieren. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2142285.2.00

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