G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. II.römisch zwei. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom XXXX hat die beschwerdeführende Partei gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Beschwerde erhoben.Mit Schriftsatz vom römisch 40 hat die beschwerdeführende Partei gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Beschwerde erhoben. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers ist notwendig. Eine telefonische Anfrage beim IOM ergab keine Bestätigung über eine Ausreise. Auch bei einer ZMR- bzw. eine GVS-Einsichtnahme konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden. Am XXXX teilte der XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX zuletzt in deren Einrichtung in Erscheinung getreten ist. Nachdem er daraufhin lange nicht gekommen ist, wurde er am XXXX abgemeldet. Seitdem gibt es keinen Kontakt mehr.Am römisch 40 teilte der römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 zuletzt in deren Einrichtung in Erscheinung getreten ist. Nachdem er daraufhin lange nicht gekommen ist, wurde er am römisch 40 abgemeldet. Seitdem gibt es keinen Kontakt mehr. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: * aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters; * aktueller Auszug aus dem IFA; * Strafregisterauszug; * Verfahrensakt; III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist die logische Konsequenz der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verwaltungsbehörde und der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu A) Einstellung des Verfahrens Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.Die Revision ist
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2006590.1.00
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