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{'item': 'W141 2136813-1'}

Obsah (15)§ 38Art 133§ 8§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW141 2136813-1 SpruchW141 2136813-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma XXXXvom 01.10.2002 bis 29.06.2005 (Urlaubsentgelt vom 30.06.2005 bis 04.08.2005) beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen. Seit 01.02.2008 ist der Beschwerdeführer selbständig als XXXX erwerbstätig.
  2. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma XXXXvom 01.10.2002 bis 29.06.2005 (Urlaubsentgelt vom 30.06.2005 bis 04.08.2005) beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen. Seit 01.02.2008 ist der Beschwerdeführer selbständig als römisch 40 erwerbstätig. Am 26.11.2015 wurde ein ärztliches Gutachten des Beschwerdeführers

§ 8Al

VG durch Dr. XXXX erstellt. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Tinnitus rechts seit 2000 und chronische Rückenschmerzen und der Zustand nach einem Hörsturz im Jahr 2000 angeführt.

dem Leistungskalkül sind Arbeitshaltungen im Sitzen, Gehen, Stehen ständig möglich, dies in geschlossenen Räumen und im Freien. Hebe- und Trageleistungen sind leicht, mittelschwer, schwer überwiegend möglich. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde bei der Hebe- und Tragleistung der Begriff "leicht" folgendermaßen definiert, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg möglich ist. Der Begriff "mittelschwer" bedeutet, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg möglich ist. "Schwer" erlaubt das Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg. Auch Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit und Gebrauchshand sind überwiegend, außer bei der linken Hand Gebrauchshand fallweise, möglich. Das Arbeitstempo ist unter besonderem Zeitdruck bedingt steuerbar möglich. Körperliche Belastbarkeit ist leicht und mittelständig ständig möglich, schwer überwiegend möglich. Überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend als Arbeitshaltung ist für den Beschwerdeführer überwiegend möglich. Auch Bedingungen wie Kälte, Nässe, Hitze und Staub sind überwiegend möglich.Am 26.11.2015 wurde ein ärztliches Gutachten des Beschwerdeführers

Paragraph 8, AlVG durch Dr. römisch 40 erstellt. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Tinnitus rechts seit 2000 und chronische Rückenschmerzen und der Zustand nach einem Hörsturz im Jahr 2000 angeführt.

dem Leistungskalkül sind Arbeitshaltungen im Sitzen, Gehen, Stehen ständig möglich, dies in geschlossenen Räumen und im Freien. Hebe- und Trageleistungen sind leicht, mittelschwer, schwer überwiegend möglich. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde bei der Hebe- und Tragleistung der Begriff "leicht" folgendermaßen definiert, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg möglich ist. Der Begriff "mittelschwer" bedeutet, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg möglich ist. "Schwer" erlaubt das Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg. Auch Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeit und Gebrauchshand sind überwiegend, außer bei der linken Hand Gebrauchshand fallweise, möglich. Das Arbeitstempo ist unter besonderem Zeitdruck bedingt steuerbar möglich. Körperliche Belastbarkeit ist leicht und mittelständig ständig möglich, schwer überwiegend möglich. Überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend als Arbeitshaltung ist für den Beschwerdeführer überwiegend möglich. Auch Bedingungen wie Kälte, Nässe, Hitze und Staub sind überwiegend möglich. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes wird angegeben, dass kein Berufsschutz vorliegt und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch keine Stelle in Aussicht habe. Eine Vermittlung sei durch seine lange Abwesenheit vom Erwerbsleben und die gesundheitlichen Einschränkungen erschwert. Unter anderem wurde er ebenfalls informiert, dass aufgrund seines Notstandshilfebezuges auch Stellen als Hilfsarbeiter und Stellen mit Quartier zumutbar sind. Am 23.06.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für das Berggasthaus XXXX in XXXXfür die Sommersaison. Gesucht wurde ein Hausmeister und Abwäscher, Tätigkeit in beiden Berufen, mit handwerklichem Geschick für eine Vollzeitbeschäftigung, 6-Tage Woche und genaue Arbeitszeit nach Absprache. Unterkunft und Verpflegung könne bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen.Am 23.06.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für das Berggasthaus römisch 40 in XXXXfür die Sommersaison. Gesucht wurde ein Hausmeister und Abwäscher, Tätigkeit in beiden Berufen, mit handwerklichem Geschick für eine Vollzeitbeschäftigung, 6-Tage Woche und genaue Arbeitszeit nach Absprache. Unterkunft und Verpflegung könne bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen. In einer Email zwischen der belangten Behörde und dem potenziellen Dienstgeber vom 28.06.2016 bestätigte dieser seine bereits vorher telefonischen Angaben zu dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers. Der potenzielle Arbeitgeber teilte der belangten Behörde mit, dass er sich telefonisch beworben habe, jedoch gleich mit dem Hinweis, dass er noch nie in der Gastronomie gearbeitet habe und außerdem maximal 10 kg heben dürfe. Mit dem Hinweis, dass ja bereits die größeren Töpfe beim Abwaschen schwerer sind und somit der Beschwerdeführer diese Arbeit auch nicht ausführen könne. Er habe auch nicht eingesehen, dass er als XXXX in der Gastronomie Arbeit annehmen sollen. Der Eindruck des potenziellen Dienstgebers war, dass der Arbeitswille nicht besonders ausgeprägt sei.In einer Email zwischen der belangten Behörde und dem potenziellen Dienstgeber vom 28.06.2016 bestätigte dieser seine bereits vorher telefonischen Angaben zu dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers. Der potenzielle Arbeitgeber teilte der belangten Behörde mit, dass er sich telefonisch beworben habe, jedoch gleich mit dem Hinweis, dass er noch nie in der Gastronomie gearbeitet habe und außerdem maximal 10 kg heben dürfe. Mit dem Hinweis, dass ja bereits die größeren Töpfe beim Abwaschen schwerer sind und somit der Beschwerdeführer diese Arbeit auch nicht ausführen könne. Er habe auch nicht eingesehen, dass er als römisch 40 in der Gastronomie Arbeit annehmen sollen. Der Eindruck des potenziellen Dienstgebers war, dass der Arbeitswille nicht besonders ausgeprägt sei. In einer Niederschrift am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und möglicher Betreuungspflichten vorbringen. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, dass er sich geweigert hätte, die Stelle anzunehmen. Er habe sich, wie gefordert, telefonisch beworben und es sei ihm gesagt worden, da er gelernter XXXX sei und keine Praxis im Gastgewerbe und als Mann auch sicher keine Erfahrung beim Wäsche waschen habe. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, dass das Bewerbungsgespräch folgendermaßen abgelaufen sei: Er hätte angerufen und habe gesagt, dass er sich für die Stelle bewerbe. Die erste Frage des potenziellen Dienstgebers war, was für einen Beruf der Beschwerdeführer gelernt habe und er hätte geantwortet "XXXX". Danach sei er nach Praxiserfahrungen im Gastgewerbe befragt worden und er habe diese verneint. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschwerdeführer eine Absage erhalten. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen mag es sein, dass er nach der Absage Angaben machte.In einer Niederschrift am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und möglicher Betreuungspflichten vorbringen. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, dass er sich geweigert hätte, die Stelle anzunehmen. Er habe sich, wie gefordert, telefonisch beworben und es sei ihm gesagt worden, da er gelernter römisch 40 sei und keine Praxis im Gastgewerbe und als Mann auch sicher keine Erfahrung beim Wäsche waschen habe. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, dass das Bewerbungsgespräch folgendermaßen abgelaufen sei: Er hätte angerufen und habe gesagt, dass er sich für die Stelle bewerbe. Die erste Frage des potenziellen Dienstgebers war, was für einen Beruf der Beschwerdeführer gelernt habe und er hätte geantwortet "XXXX". Danach sei er nach Praxiserfahrungen im Gastgewerbe befragt worden und er habe diese verneint. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschwerdeführer eine Absage erhalten. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen mag es sein, dass er nach der Absage Angaben machte. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.06.2016 bis 18.08.2016

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.06.2016 bis 18.08.2016

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX als Hausmeister und Abwäscher am 24.06.2016 vereitelt habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. würden diese nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 als Hausmeister und Abwäscher am 24.06.2016 vereitelt habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. würden diese nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die vom Beschwerdeführer am 26.07.2016 eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass er bei dem telefonischen Bewerbungsgespräch nach seinem Beruf gefragt wurde und diese Frage mit "XXXX" beantwortet habe. Über eine Praxis im Gastgewerbe konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, da er über keine verfüge. Nach diesen beiden Fragen teilte ihm der potenzielle Arbeitgeber mit, dass eine Beschäftigung im Gastgewerbe keinen Sinn habe, da der Beschwerdeführer über keine Praxis verfüge. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend und beantragt den Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Bescheid vom 29.07.2016 ausgeschlossen. Begründen wurde angeführt, dass der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit dem vorliegenden Vereitelungstatbestand (der im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren entschieden werde), der bereits verhängten Ausschlussfrist, der zahlreichen erfolglosen Vermittlungsversuche und Wiedereingliederungsmaßnahmen, eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässt und auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Ebenso werden die relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie der Sachverhalt angeführt. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Angaben des potenziellen Dienstgebers vom 28.06.2016 wurden dem Beschwerdeführer im ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht. Am 23.09.2016 gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab. Darin erklärte der Beschwerdeführer erneut den Sachverhalt. Ebenso führte er aus, dass er nicht angegeben hätte, dass er nur 10 kg heben darf, da er kein Gutachten darüber habe. Er habe auch nicht gesagt, dass er nicht Fensterputzen könne, da er sehr gut putzen könne. Dem Beschwerdeführer wurde am Telefon nicht mitgeteilt, dass er arbeitsunwillig wirke. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er die Bewerbung nicht vereitelt habe und es bisher auch keine derartigen Beschwerden gab. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der geltenden Fassung iVm § 56 Abs 2 AlVG und § 58 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG und Paragraph 58, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der belangten Behörde unrichtig seien. Daher stelle er den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe zuzuerkennen. Ebenso beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 10.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil. Der Zeuge XXXX (Z1) blieb schriftlich entschuldigt der Verhandlung fern.
  3. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Zeuge römisch 40 (Z1) blieb schriftlich entschuldigt der Verhandlung fern. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

§ 17Vw

GVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51 und Paragraph 49, AVG belehrt. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Die BF legt eine Mitschrift von einem Telefonat dem Senat zur Durchsicht vor. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF ist XXXX, es handelt sich um einen reinen XXXX, den er aber aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewirtschaften kann. Der BF gibt an, dass er wahrscheinlich aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit nach XXXX vermittelt hätte werden sollen. Im Gastgewerbe hat er nie einen Arbeitsplatz gefunden. Der VR befragt den BF zu dem medizinischen Sachverständigengutachten. Der BF antwortet dahingehend, dass er keinen Lärm erträgt und einen Bandscheibenvorfall hatte. Der VR führt aus, dass der BF laut Gutachten eigentlich fast jeder Tätigkeit nachgehen kann. Der BF stellt eine Frage an die belangte Behörde, in der ausführt, dass bei dem meisten vermittelten Stellen Ersatzkraftverfahren laufen. Die potenziellen Dienstgeber versuchen dann alles um nicht eine andere Person nehmen zu müssen. Laut BF haben ihm ein paar Leute gesagt, dass er nicht gebraucht werde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er wenig Chance auf einen Job hat, da er schon lange arbeitslos ist. Die belangte Behörde antwortet daraufhin, dass sie nachschaut ob beim potenziellen Dienstgeber ein Ersatzkraftverfahren am Laufen war. Es wird die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers zu dem Telefonat mit dem BF vorgelesen, der BF bestreitet daraufhin, dass das Gespräch so stattgefunden hat. Beim Bewerbungsgespräch hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er XXXX vom Beruf ist. Er hat nicht angegeben, dass er gerne im Gastgewerbe arbeiten würde und er hat auch keine Fragen gestellt. Der BF meint, dass er bei vielen Firmen gewesen ist, alle brauchen aber jemanden den man belasten könne. Gesundheitlich ist der BF jedoch nicht mehr in der Lage als XXXX tätig zu sein. Weiters beklagt der BF seinen Gesundheitszustand, kann jedoch keine Befunde vorlegen, die seine Aussagen bestätigen.Der BF ist römisch 40 , es handelt sich um einen reinen römisch 40 , den er aber aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht bewirtschaften kann. Der BF gibt an, dass er wahrscheinlich aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit nach römisch 40 vermittelt hätte werden sollen. Im Gastgewerbe hat er nie einen Arbeitsplatz gefunden. Der VR befragt den BF zu dem medizinischen Sachverständigengutachten. Der BF antwortet dahingehend, dass er keinen Lärm erträgt und einen Bandscheibenvorfall hatte. Der VR führt aus, dass der BF laut Gutachten eigentlich fast jeder Tätigkeit nachgehen kann. Der BF stellt eine Frage an die belangte Behörde, in der ausführt, dass bei dem meisten vermittelten Stellen Ersatzkraftverfahren laufen. Die potenziellen Dienstgeber versuchen dann alles um nicht eine andere Person nehmen zu müssen. Laut BF haben ihm ein paar Leute gesagt, dass er nicht gebraucht werde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er wenig Chance auf einen Job hat, da er schon lange arbeitslos ist. Die belangte Behörde antwortet daraufhin, dass sie nachschaut ob beim potenziellen Dienstgeber ein Ersatzkraftverfahren am Laufen war. Es wird die Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers zu dem Telefonat mit dem BF vorgelesen, der BF bestreitet daraufhin, dass das Gespräch so stattgefunden hat. Beim Bewerbungsgespräch hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er römisch 40 vom Beruf ist. Er hat nicht angegeben, dass er gerne im Gastgewerbe arbeiten würde und er hat auch keine Fragen gestellt. Der BF meint, dass er bei vielen Firmen gewesen ist, alle brauchen aber jemanden den man belasten könne. Gesundheitlich ist der BF jedoch nicht mehr in der Lage als römisch 40 tätig zu sein. Weiters beklagt der BF seinen Gesundheitszustand, kann jedoch keine Befunde vorlegen, die seine Aussagen bestätigen. Mit Nachreichung vom 02.03.2017 der belangten Behörde war ersichtlich, dass kein Ersatzkraftverfahren beim potenziellen Dienstgeber für die Position als Abwäscher und Hausmeister vorgesehen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma XXXX vom 01.10.2002 bis 29.06.2005 (Urlaubsentgelt vom 30.06.2005 bis 04.08.2005) beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen. Seit 01.02.2008 ist der Beschwerdeführer selbständig als XXXX erwerbstätig.1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Firma römisch 40 vom 01.10.2002 bis 29.06.2005 (Urlaubsentgelt vom 30.06.2005 bis 04.08.2005) beschäftigt. Seit 05.08.2005 (Notstandshilfe seit 21.03.2006) steht der Beschwerdeführer im Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch insgesamt 90 Tage Dienstverhältnissen und Krankengeldbezügen. Seit 01.02.2008 ist der Beschwerdeführer selbständig als römisch 40 erwerbstätig. Am 26.11.2015 wurde ein ärztliches Gutachten des Beschwerdeführers

§ 8Al

VG durch Dr. MITTERMAIER erstellt.Am 26.11.2015 wurde ein ärztliches Gutachten des Beschwerdeführers

Paragraph 8, AlVG durch Dr. MITTERMAIER erstellt. In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes wird angegeben, dass kein Berufsschutz vorliegt und aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer noch keine Stelle in Aussicht habe. Am 23.06.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für das Berggasthaus XXXX für die Sommersaison.Am 23.06.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für das Berggasthaus römisch 40 für die Sommersaison. In einer Email zwischen der belangten Behörde und dem potenziellen Dienstgeber vom 28.06.2016 bestätigte dieser seine bereits vorher telefonischen Angaben zu dem Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers. In einer Niederschrift am 28.06.2016 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass er keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und möglicher Betreuungspflichten vorbringt. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, dass er sich geweigert hätte, die Stelle anzunehmen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.06.2016 bis 18.08.2016

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.06.2016 bis 18.08.2016

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die vom Beschwerdeführer am 26.07.2016 eingebracht wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Bescheid vom 29.07.2016 ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 23.09.2016 gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in der geltenden Fassung iVm § 56 Abs 2 AlVG und § 58 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2016 ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.06.2016 bis 18.08.2016 verloren habe, da er die mögliche Arbeitsaufnahme am 24.06.2016 beim Dienstgeber XXXX als Hausmeister und Abwäscher vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG und Paragraph 58, AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.07.2016 ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.06.2016 bis 18.08.2016 verloren habe, da er die mögliche Arbeitsaufnahme am 24.06.2016 beim Dienstgeber römisch 40 als Hausmeister und Abwäscher vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 10.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Mit Nachreichung vom 02.03.2017 der belangten Behörde war ersichtlich, dass kein Ersatzkraftverfahren beim potenziellen Dienstgeber vorgesehen war.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Wie sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 26.11.2015 sowie der chefärztlichen Stellungnahme ergibt, reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Laut ärztlichem Gutachten sind Hebe- und Trageleistungen leicht, mittelschwer, schwer überwiegend möglich. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde bei der Hebe- und Tragleistung der Begriff "leicht" folgendermaßen definiert, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg möglich ist. Der Begriff "mittelschwer" bedeutet, dass das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg möglich ist. "Schwer" erlaubt das Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen über 15 kg. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot vom 23.06.2016 von der XXXX als Hausmeister und Abwäscher nachweislich übermittelt wurde.Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm vonseiten der belangten Behörde das Stellenangebot vom 23.06.2016 von der römisch 40 als Hausmeister und Abwäscher nachweislich übermittelt wurde. Ebenso wird in dem Emailverkehr vom 28.06.2016 zwischen der belangten Behörde und dem potenziellen Dienstgeber ersichtlich, dass die belangte Behörde den potenziellen Dienstgeber um eine schriftliche Stellungnahme zu dem Ablauf des telefonischen Bewerbungsgespräches bittet. Dieser Aufforderung kommt der potenzielle Dienstgeber mit Email vom 28.06.2016 nach. In der Niederschrift vom 28.06.2016 mit dem Gegenstand der Verhandlung der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und möglicher Betreuungspflichten. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift die Zuweisung der Beschäftigung bei der XXXX. Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, dass er sich geweigert hätte, die Stelle anzunehmen. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, dass das Bewerbungsgespräch folgendermaßen abgelaufen sei: Er hätte angerufen und habe gesagt, dass er sich für die Stelle bewerbe. Die erste Frage des potenziellen Dienstgebers war, was für einen Beruf der Beschwerdeführer gelernt habe und er hätte geantwortet "XXXX". Danach sei er nach Praxiserfahrungen im Gastgewerbe befragt worden und er habe diese verneint. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschwerdeführer eine Absage erhalten. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen mag es sein, dass er nach der Absage Angaben machte.In der Niederschrift vom 28.06.2016 mit dem Gegenstand der Verhandlung der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und möglicher Betreuungspflichten. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift die Zuweisung der Beschäftigung bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, dass er sich geweigert hätte, die Stelle anzunehmen. Zu den Angaben des potenziellen Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, dass das Bewerbungsgespräch folgendermaßen abgelaufen sei: Er hätte angerufen und habe gesagt, dass er sich für die Stelle bewerbe. Die erste Frage des potenziellen Dienstgebers war, was für einen Beruf der Beschwerdeführer gelernt habe und er hätte geantwortet "XXXX". Danach sei er nach Praxiserfahrungen im Gastgewerbe befragt worden und er habe diese verneint. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschwerdeführer eine Absage erhalten. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen mag es sein, dass er nach der Absage Angaben machte. Am 23.09.2016 gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab. Darin erklärte der Beschwerdeführer erneut den Sachverhalt. Ebenso führte er aus, dass er nicht angeben hätte, dass er nur 10 kg heben darf, da er kein Gutachten darüber habe. Er habe auch nicht gesagt, dass er nicht Fensterputzen könne, da er sehr gut putzen könne. Dem Beschwerdeführer wurde am Telefon nicht mitgeteilt, dass er arbeitsunwillig wirke. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er die Bewerbung nicht vereitelt habe und es bisher auch keine derartigen Beschwerden gab. Aus der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht ergab sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Angaben, die er bereits vor der belangten Behörde gemacht habe von ihm wiederholend ausgeführt wurden und sich daraus keine neuen Anhaltspunkte und Tatsachen ergeben haben. Zu dem vom Beschwerdeführer angegeben Ersatzkraftverfahren des potenziellen Dienstgebers, in Bezug auf die ihm angebotene Stelle kann entkräftend angeführt werden, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Nachweis übermittelte, dass hier kein derartiges Verfahren anhängig war. Somit konnten auch die Annahmen und Aussagen des Beschwerdeführers entkräftet werden, dass der potenzielle Dienstgeber ihn von vornherein nicht als Dienstnehmer hätte beschäftigen wollen. Mit Nachreichung vom 02.03.2017 der belangten Behörde war ersichtlich, dass kein Ersatzkraftverfahren beim potenziellen Dienstgeber für die Position als Abwäscher und Hausmeister vorgesehen war.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  4. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  5. die Anwartschaft erfüllt und
  6. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
  7. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Paragraph 7, Absatz eins, AlVG). Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  8. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  9. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  10. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  11. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  12. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG).(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38und § 58 Al

VG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind ausschließlich die Kriterien des § 9 Abs 2 AlVG maßgebend (Erkenntnis des VwGH vom 03.06.1986, ZI. 85/08/0179 und vom 12.12.1987, ZI. 86/08/0167/5). Danach ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Beschäftigung sind ausschließlich die Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG maßgebend (Erkenntnis des VwGH vom 03.06.1986, ZI. 85/08/0179 und vom 12.12.1987, ZI. 86/08/0167/5). Danach ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Weder in der Niederschrift vom 28.06.2016 noch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG vor und liegen solche nach Aktenlage auch nicht vor.Weder in der Niederschrift vom 28.06.2016 noch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG vor und liegen solche nach Aktenlage auch nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so insbesondere VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, ZI. 88/08/0065 mit weiteren Judikaturhinweisen) ist unter dem Begriff der Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen - das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben.Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals in seinen Entscheidungen festgestellt hat (so insbesondere VwGH-Erkenntnis vom 18.04.1989, ZI. 88/08/0065 mit weiteren Judikaturhinweisen) ist unter dem Begriff der Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen - das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorn

  1. Oktober 1999, ZI. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorn
  2. Oktober 1999, ZI. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers beim potentiellen Dienstgeber, dass er XXXX sei und keine Praxis im Gastgewerbe habe -welche unbestritten sind -, stellen bereits einen Vereitelungstatbestand dar. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Arbeitswilligkeit zum Ausdruck zu bringen, angeben müssen, dass er trotz seiner Ausbildung zum XXXX - welche jedoch tatsächlich sehr lange zurück liegt und somit nicht mehr aktuell ist - und ohne Praxis im Gastgewerbe, trotzdem bereit sei, die Beschäftigung als Hausmeister und Abwäscher anzunehmen. Auch die Angaben bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die er laut Niederschrift vom 28.06.2016 gemacht haben könnte, können nicht nachvollzogen werden, da laut ärztlichem Gutachten der Beschwerdeführer ständig leicht und mittel und schwer überwiegend körperlich belastbar sei. Das heißt die zugewiesene Beschäftigung wäre für ihn jedenfalls gesundheitlich zumutbar gewesen. Ebenso wäre die berufliche Verwendung aufgrund der langen Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar XXXX gelernt, war zuletzt jedoch als Haustechniker in XXXX beschäftigt und steht bereits seit über zehn Jahren im Leistungsbezug. Daher ist die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber XXXX zu sein nicht korrekt, da der Beschwerdeführer keine aktuelle Praxis in seinem erlernten Beruf habe. Daher müsse er bereit sein jede zumutbare Beschäftigung, auch die als Hausmeister und Abwäscher, anzunehmen.Die Angaben des Beschwerdeführers beim potentiellen Dienstgeber, dass er römisch 40 sei und keine Praxis im Gastgewerbe habe -welche unbestritten sind -, stellen bereits einen Vereitelungstatbestand dar. Der Beschwerdeführer hätte, um seine Arbeitswilligkeit zum Ausdruck zu bringen, angeben müssen, dass er trotz seiner Ausbildung zum römisch 40 - welche jedoch tatsächlich sehr lange zurück liegt und somit nicht mehr aktuell ist - und ohne Praxis im Gastgewerbe, trotzdem bereit sei, die Beschäftigung als Hausmeister und Abwäscher anzunehmen. Auch die Angaben bezüglich seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die er laut Niederschrift vom 28.06.2016 gemacht haben könnte, können nicht nachvollzogen werden, da laut ärztlichem Gutachten der Beschwerdeführer ständig leicht und mittel und schwer überwiegend körperlich belastbar sei. Das heißt die zugewiesene Beschäftigung wäre für ihn jedenfalls gesundheitlich zumutbar gewesen. Ebenso wäre die berufliche Verwendung aufgrund der langen Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar römisch 40 gelernt, war zuletzt jedoch als Haustechniker in römisch 40 beschäftigt und steht bereits seit über zehn Jahren im Leistungsbezug. Daher ist die Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber römisch 40 zu sein nicht korrekt, da der Beschwerdeführer keine aktuelle Praxis in seinem erlernten Beruf habe. Daher müsse er bereit sein jede zumutbare Beschäftigung, auch die als Hausmeister und Abwäscher, anzunehmen. Die Mitteilung des Beschwerdeführers über keine Berufserfahrungen im Gastronomiebereich zu verfügen, obwohl keine Berufserfahrung laut Stellenangebot gewünscht war, sondern lediglich "handwerkliches Geschick", stellt einen Vereitelungstatbestand im Sinn des § 10 AlVG dar. In der Stellungnahme vom 23.09.2016 gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er sehr gut putzen könne und er hätte seine langjährige Tätigkeit als Haustechniker im Bewerbungsgespräch hervorheben müssen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitsuchender, der bei Vorstellgesprächen seine mangelnde Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich hervorhebt, beim potenziellen Dienstgeber den Eindruck erweckt, nicht arbeitswillig zu sein.Die Mitteilung des Beschwerdeführers über keine Berufserfahrungen im Gastronomiebereich zu verfügen, obwohl keine Berufserfahrung laut Stellenangebot gewünscht war, sondern lediglich "handwerkliches Geschick", stellt einen Vereitelungstatbestand im Sinn des Paragraph 10, AlVG dar. In der Stellungnahme vom 23.09.2016 gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass er sehr gut putzen könne und er hätte seine langjährige Tätigkeit als Haustechniker im Bewerbungsgespräch hervorheben müssen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitsuchender, der bei Vorstellgesprächen seine mangelnde Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich hervorhebt, beim potenziellen Dienstgeber den Eindruck erweckt, nicht arbeitswillig zu sein. Der Beschwerdeführer hat daher die Arbeitsaufnahme aufgrund seines Bewerbungsverhaltens im Rahmen des telefonischen Vorstellungsgesprächs vereitelt. Er habe dem potentiellen Dienstgeber eindeutig zu verstehen gegeben, an der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert zu sein, indem er angeben habe "XXXX" zu sein und keine Praxis im Gastgewerbe zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Denn wer eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene und zumutbare Beschäftigung auch zu akzeptieren. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Weiters ist daraufhinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit von der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden: Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2136813.1.00

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