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{'item': 'W141 2137288-1'}

Obsah (16)§ 10§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 49§ 50Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW141 2137288-1 SpruchW141 2137288-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wird

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war vom 01.01.2013 bis 06.01.2014 und am 07.11.2015 bei der XXXX, danach bezog sie Wochengeld und bis 06.11.2015 Kinderbetreuungsgeld. Vom 11.11.2015 bis 22.05.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 01.07.2016 steht sie im laufenden Bezug von Notstandshilfe.
  2. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war vom 01.01.2013 bis 06.01.2014 und am 07.11.2015 bei der römisch 40 , danach bezog sie Wochengeld und bis 06.11.2015 Kinderbetreuungsgeld. Vom 11.11.2015 bis 22.05.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 01.07.2016 steht sie im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Im Zeitraum vom 22.01.2016 bis 11.05.2016 besuchte die Beschwerdeführerin sieben Beratungsgespräche zu je 50 Minuten bei der Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX Laut Bericht des XXXX wurde sie auch wegen des FIT Workshops (=Frauen in technischen Bereichen) dorthin verwiesen. Ziel war ein entsprechendes Clearing. Zusammengefasst kann dem Bericht des XXXX vom 11.05.2016 entnommen werden, dass die Kinderbetreuung für ihren Sohn ein Thema darstellte und sie, sobald eine Lösung erarbeitet worden wäre, Interesse an einem technischen Beruf hätte und auch das Potential dazu gegeben wäre. Ausbildungen bzw. Ausbildungsplätze scheiterten jedoch daran, dass solche im Ausmaß von 40 Stunden für sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich seien. Ebenso wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin einen positiven Eindruck hinterlassen hatte und sich aktiv zeigte.Im Zeitraum vom 22.01.2016 bis 11.05.2016 besuchte die Beschwerdeführerin sieben Beratungsgespräche zu je 50 Minuten bei der Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 Laut Bericht des römisch 40 wurde sie auch wegen des FIT Workshops (=Frauen in technischen Bereichen) dorthin verwiesen. Ziel war ein entsprechendes Clearing. Zusammengefasst kann dem Bericht des römisch 40 vom 11.05.2016 entnommen werden, dass die Kinderbetreuung für ihren Sohn ein Thema darstellte und sie, sobald eine Lösung erarbeitet worden wäre, Interesse an einem technischen Beruf hätte und auch das Potential dazu gegeben wäre. Ausbildungen bzw. Ausbildungsplätze scheiterten jedoch daran, dass solche im Ausmaß von 40 Stunden für sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich seien. Ebenso wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin einen positiven Eindruck hinterlassen hatte und sich aktiv zeigte. Anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 09.05.2016 wurde festgehalten, dass mit ihr die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in XXXX besprochen worden war und sie sei auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Teilnahme hingewiesen worden.Anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 09.05.2016 wurde festgehalten, dass mit ihr die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in römisch 40 besprochen worden war und sie sei auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Teilnahme hingewiesen worden. Am selben Tag wurde von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sie nach einer Kinderbetreuungspause wieder eine passende Stelle suche, bei der Arbeit und Betreuungspflichten aufeinander abgestimmt seien, da die Arbeitsuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei. Ebenso wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am vereinbarten Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 23.05.2016 teilnehmen werde und das Informationsschreiben über die Kursinhalte und das Einladungsschreiben wurden ihr persönlich ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie nicht aufgeklärt worden sei, warum sie diesen Kurs besuchen solle. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin dann darauf hingewiesen, dass ihr der Besuch des Kurses den Wiedereinstieg erleichtern solle. Die oben erwähnte Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2016 wurde aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, dass diese nicht einvernehmlich erstellt worden sei. Mit der neuen Betreuungsvereinbarung vom 10.05.2016 war die Beschwerdeführerin jedoch erneut nicht einverstanden. In ihrer Nachricht vom 11.05.2016 ersucht die Beschwerdeführerin um die Streichung der Passagen: Niederschrift und Kursbesuch aus der Betreuungsvereinbarung vom 10.05.2016 sowie um eine Begründung für die Zuweisung zu dem Kurs, da dieser für sie nicht Erfolg versprechend sei und keine fehlenden Fähigkeiten vermittelt werden könnten, da sie bereits in einer XXXX-Betreuung und Kurs sei. Weiters betont die Beschwerdeführerin in ihrer Nachricht, dass sie aktiv auf Arbeitssuche sei und bereit sei Kurse zu besuchen, die von Vorteil für ihre berufliche Zukunft wären.
  3. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 20.06.2016, wurde einerseits der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.05.2016 bis 18.06.2016 sowie andererseits der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.06.2016 bis 30.06.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde

§ 10Abs 3 Al

VG nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim XXXX abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen.2. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 20.06.2016, wurde einerseits der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.05.2016 bis 18.06.2016 sowie andererseits der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.06.2016 bis 30.06.2016 ausgesprochen. Nachsicht wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim römisch 40 abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Gegen die Bescheide vom 20.06.2016 wurden von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, am 01.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2016, fristgerecht Beschwerden erhoben.
  2. Gegen die Bescheide vom 20.06.2016 wurden von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 , am 01.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2016, fristgerecht Beschwerden erhoben. In der Beschwerde, die sich gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet, hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie vom 21.01.2016 bis 25.05.2016 die Maßnahme "XXXX" erfolgreich absolviert habe. Während diesem Zeitraum erfolgte auch die Zubuchung zur Maßnahme "Frauen in Handwerk und Technik", diese wäre ebenfalls erfolgreich absolviert worden. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich warum, trotz Anregungen der Betreuerin der Beschwerdeführerin, keine Verlängerung erfolgte und eine Einstellung des Arbeitslosengeldes bereits mit 20.05.2016 erfolgte. Weiters würden die Gründe der Beschwerdeführerin für die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft XXXX" von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Ebenso habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Gewährung des Arbeitslosengeldes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In der Beschwerde, die sich gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe richtet, führt die Beschwerdeführerin, vertreten durch dieXXXX, im Wesentlichen dieselben Gründe auf, wie bei der Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege und eine mangelhafte Beweiswürdigung. Ebenso habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Gewährung der Notstandshilfe sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Am 25.08.2016 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, eine entsprechende Stellungnahme ab. Zusammengefasst führt sie aus, dass sie neben der Lehre zur XXXX auch die Lehre als XXXX und jene als XXXX abgeschlossen habe. Es sei nicht richtig, dass die Kinderbetreuung während der gesamten Betreuung im XXXX ein Thema gewesen sei und dies gehe auch nicht aus dem Zwischenbericht vom 11.05.2016 hervor. Nach dem 22.01.2016 sei die Kinderbetreuung kein Thema mehr gewesen, da sie geregelt gewesen sei. Lediglich Frau XXXX hätte diese immer wieder zum Thema gemacht. Die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in XXXX sei der Beschwerdeführerin wortlos übergeben worden, ebenso konnte die Wichtigkeit der Kursmaßnahme nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Trotz mehrfacher auch schriftlicher Aufforderung hätte es keine Erklärung für die behauptete Notwendigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin gibt Frau XXXX und Herrn XXXX an, welche jeweils bei einem Gespräch dabei gewesen seien und dazu befragt werden könnten. Es hätte im Ermittlungsverfahren geprüft werden müssen, warum nicht gesagt worden sei, warum der Kurs für sie passend gewesen sei. Ihre Angaben seien schlüssig, da auch aus dem Bericht des XXXX hervorginge, dass sie damit beschäftigt sei, zu klären, warum noch keine Anstellung oder Weiterbildung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin weise nochmals auf die mangelhafte Tatsachenfeststellung und die unrichtigen rechtlichen Beurteilung hin.Am 25.08.2016 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 , eine entsprechende Stellungnahme ab. Zusammengefasst führt sie aus, dass sie neben der Lehre zur römisch 40 auch die Lehre als römisch 40 und jene als römisch 40 abgeschlossen habe. Es sei nicht richtig, dass die Kinderbetreuung während der gesamten Betreuung im römisch 40 ein Thema gewesen sei und dies gehe auch nicht aus dem Zwischenbericht vom 11.05.2016 hervor. Nach dem 22.01.2016 sei die Kinderbetreuung kein Thema mehr gewesen, da sie geregelt gewesen sei. Lediglich Frau römisch 40 hätte diese immer wieder zum Thema gemacht. Die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in römisch 40 sei der Beschwerdeführerin wortlos übergeben worden, ebenso konnte die Wichtigkeit der Kursmaßnahme nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Trotz mehrfacher auch schriftlicher Aufforderung hätte es keine Erklärung für die behauptete Notwendigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin gibt Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 an, welche jeweils bei einem Gespräch dabei gewesen seien und dazu befragt werden könnten. Es hätte im Ermittlungsverfahren geprüft werden müssen, warum nicht gesagt worden sei, warum der Kurs für sie passend gewesen sei. Ihre Angaben seien schlüssig, da auch aus dem Bericht des römisch 40 hervorginge, dass sie damit beschäftigt sei, zu klären, warum noch keine Anstellung oder Weiterbildung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin weise nochmals auf die mangelhafte Tatsachenfeststellung und die unrichtigen rechtlichen Beurteilung hin.
  3. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wurden die Beschwerden vom 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wurden die Beschwerden vom 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2016 der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.05.2016 bis 18.06.2016 ausgesprochen wurde. In einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2016 wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.06.2016 bis 30.06.2016 ausgesprochen. Begründet wurden beide Entscheidungen damit, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim XXXXabgelehnt hätte. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, nicht vertreten durch die XXXX beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  2. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, nicht vertreten durch die römisch 40 beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und es habe eine mangelhafte Tatsachenfeststellung stattgefunden. Ebenso beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung. Am 14.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.02.2017 teilte dieXXXX mit, dass ihre Vertretungsvollmacht mit der Beschwerdevorentscheidung geendet hat.
  3. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugin XXXX(Z1), der Zeuge XXXX (Z2), der Zeuge XXXX (Z3) sowie die Zeugin
  4. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und die Zeugin XXXX(Z1), der Zeuge römisch 40 (Z2), der Zeuge römisch 40 (Z3) sowie die Zeugin XXXX (Z4), an der Verhandlung teil.römisch 40 (Z4), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Die Zeugen wurden um 09:23 Uhr aufgefordert den Verhandlungssaal zu verlassen. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Auf die Frage des VR, ob noch Unterlagen zum Akt gegeben werden sollen antwortet die BF, dass sie ihren ganzen Akt vorlegen möchte. Die BF behauptet, dass er neue Unterlagen enthalte, die nie berücksichtigt wurden. Die VH wird zur Durchsicht des Aktes der BF unterbrochen und um 10 Uhr fortgesetzt. Bei Prüfung der vorgelegten Unterlagen stellte sich heraus, dass die gesamten Unterlagen bereits im Akt des BVwG vorlagen. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Die BF erläutert zu Beginn, dass die Kinderbetreuung von Anfang an geregelt war. Auf die Frage des VR warum die BF diese Maßnahme nicht angetreten ist führt diese aus, dass sie in einer Maßnahme FIT (Frauen in Technik) war und diese hat bis zum 24. oder 25. Mai gedauert. Die belangte Behörde wendet hier ein, dass es sich hierbei nicht um eine Maßnahme handelt sondern eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung. Es handelte sich hierbei nicht um eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Es waren bloß einzelne Termine um herauszufinden, ob die BF für eine technische Ausbildung geeignet wäre. Es handelte sich um Fixtermine. Der VR befragt die BF warum sie am 23.05.2016 nicht hingegangen ist. Die BF antwortet, dass sie zu diesem Zeitpunkt in der Maßnahme gewesen ist. Das Austrittsdatum von der FIT ist der 22.05.2016. Die BF führt weiters aus, dass sie über die Folgen der Nichtteilnahme an der Maßnahme informiert wurde. Sie hat am 09.05.2016 geschrieben, dass sie an dem Kurs nicht teilnehmen wird, da der Kurs für sie nicht sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Die belangte Behörde gibt an, dass die Maßnahme immer von 08:00 bis 12:00 von Mo- Fr stattgefunden hätte. Die Zeugin Z1 wird

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird sie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugin Z1 wird insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.Die Zeugin Z1 wird

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird sie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugin Z1 wird insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (§ 26 VwGVG).Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (Paragraph 26, VwGVG). Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX(Z1) folgendes hervor: Die Z1 gibt an, dass sie sich bei dem Termin im Hintergrund gehalten hat und mit dem Sohn der Beschwerdeführerin gespielt hat. Auf die Frage nach dem "warum" wurde jedoch nicht eingegangen. Die Z1 kann sich jedoch nicht erinnern, ob über die Folgen der Nichtteilnahme gesprochen wurde oder ob die Kinderbetreuung angesprochen wurde. Bei dem Gespräch wurde später auch Herr XXXX dazu geholt, die Z1 beschreibt das Gespräch als aufgebracht.Die Z1 gibt an, dass sie sich bei dem Termin im Hintergrund gehalten hat und mit dem Sohn der Beschwerdeführerin gespielt hat. Auf die Frage nach dem "warum" wurde jedoch nicht eingegangen. Die Z1 kann sich jedoch nicht erinnern, ob über die Folgen der Nichtteilnahme gesprochen wurde oder ob die Kinderbetreuung angesprochen wurde. Bei dem Gespräch wurde später auch Herr römisch 40 dazu geholt, die Z1 beschreibt das Gespräch als aufgebracht. Der Zeuge Z2 wird

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird er auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge Z2 wird insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.Der Zeuge Z2 wird

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird er auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge Z2 wird insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (§ 26 VwGVG).Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (Paragraph 26, VwGVG). Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 wurde als ihr Lebensgefährte von der BF zum Termin am 23.05.2016 als Unterstützung mitgenommen. Der Z2 führt aus, dass es bei dem Termin darum ging, dass die BF von Frau XXXX wissen wollte warum sie den Kurs machen soll. Die Frau XXXX hat diese Frage nicht beantwortet. Später ist auch Herr XXXX zu dem Gespräch dazu gekommen. Der Z2 gibt an, dass er als Privatperson angegeben wurde, die das Kind betreuen kann.Der Z2 wurde als ihr Lebensgefährte von der BF zum Termin am 23.05.2016 als Unterstützung mitgenommen. Der Z2 führt aus, dass es bei dem Termin darum ging, dass die BF von Frau römisch 40 wissen wollte warum sie den Kurs machen soll. Die Frau römisch 40 hat diese Frage nicht beantwortet. Später ist auch Herr römisch 40 zu dem Gespräch dazu gekommen. Der Z2 gibt an, dass er als Privatperson angegeben wurde, die das Kind betreuen kann. Weitere Betreuungspersonen für das Kind sind laut der belangten Behörde die Mutter der BF und XXXX. Die Mutter der BF ist jedoch berufstätig.Weitere Betreuungspersonen für das Kind sind laut der belangten Behörde die Mutter der BF und römisch 40 . Die Mutter der BF ist jedoch berufstätig. Der Zeuge Z3 wird

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird er auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge Z3 wird insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.Der Zeuge Z3 wird

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird er auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Der Zeuge Z3 wird insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (§ 26 VwGVG).Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (Paragraph 26, VwGVG). Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der Z3 schildert, dass es einen Termin gab, da der Kurs nicht gemacht wurde, es ging um die Frage ob eine Nachsicht über die Sperre gewährt werden soll. In der ersten Sitzung des Regionalbeirates wurde eine Nachsicht beschlossen, dem Mitarbeiter sind jedoch nicht alle Eintragungen vorgelegen, deshalb wurde eine falsche Entscheidung getroffen. Über diese erste Sitzung gibt es eine Notiz bei der Niederschrift und die Entscheidung. Daraufhin wurde eine neue Sitzung einberufen und eine neue Entscheidung getroffen. Der Z3 weiß nicht mehr welche Nachsichtgründe gemeint waren. Der Z3 war auch bei einigen Terminen mit der BF anwesend. In dem Termin am 09.05.2016 war das Problem, dass die Mitarbeiterin der belangten Behörde der BF einen Kurs angeboten hat, diese aber den Kurs nicht machen wollte, da sie ihn nicht für sinnvoll hält. Der Z3 hat dann die Zeugin über das AlVG und die Sinnhaftigkeit des Kurses informiert. Am 23.05.2016 war der zweite Termin, da war die BF mit dem Z2 bei der Betreuerin. Es wurde besprochen, dass der Kurs angeboten wurde und von der BF abgelehnt worden war. Der Z3 erläutert, dass bei den Sitzungen des Regionalbeirates über die Erteilung der Nachsicht einstimmige Entscheidungen getroffen werden, im Zweifel für die Arbeitssuchende. Dies war hier nicht der Fall. Es ist ein Fehler unterlaufen, weswegen Unterlagen in der ersten Sitzung nicht berücksichtigt wurden. VR befragt die BF dahingehend, dass man ihr nie gesagt habe warum sie den Kurs machen soll. Die BF bejaht dies und führt an, dass ihr auch die Konsequenzen bewusst waren. Der Z3 betont, dass die Vermittlungsquote des Kurses sehr gut ist, von 50 Personen sind 20 nicht mehr in der Vormerkung. Zusätzlich haben Leute den Kurs abgebrochen, da sie davor schon Arbeit gefunden haben. Die Sinnhaftigkeit dieser Kursmaßnahme habe der Z3 der BF bei den Terminen, wo er beigezogen wurde, versucht zu erläutern. LR2 befragt den Z3 warum die BF den Kurs hätte belegen sollen. Der Z3 führt aus, dass der Vorteil des Kurses sei, dass die Trainer einen guten Zugang zu den Betrieben haben und man Angebote mit diesem Kurs bekommt. Jedem Wiedereinsteiger ist dieser Kurs zu empfehlen. Der LR1 fragt den Z3 ob der BF mitgeteilt wurde, worin der Wert des Kursbesuches liegt. Der Z3 bejaht dies, erwähnt aber, dass er meine, dass er bei ihr nicht durchgekommen wäre. Die Zeugin Z4 wird

§ 49

AVG belehrt und

§ 50

AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird sie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

§ 49Abs.

5 AVG und § 50 AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugin Z4 wird insbesondere auch

§ 50

AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht.Die Zeugin Z4 wird

Paragraph 49, AVG belehrt und

Paragraph 50, AVG ermahnt, die Wahrheit anzugeben sowie wird sie auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

Paragraph 49, Absatz 5, AVG und Paragraph 50, AVG aufmerksam gemacht. Die Zeugin Z4 wird insbesondere auch

Paragraph 50, AVG auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht. Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (§ 26 VwGVG).Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (Paragraph 26, VwGVG). Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Die Z4 erklärt, dass es schwierig ist die BF ins Berufsfeld einzugliedern. Diese Maßnahme wäre geeignet gewesen. Diese Kursmaßnahme soll den Frauen die Möglichkeit geben wieder ein geregeltes Arbeitsleben zu führen und ob es mit der Kinderbetreuung passt. Die Z4 bejaht, dass sie ihr erklärt hat warum die Maßnahme vorgeschlagen wird. LR1 befragt die Z4 ob die BF schon eine solche Maßnahme besucht hat. Die Z4 verneint dies, im Jänner 2016 ist die BF bei ihr gewesen und hat sich erkundigt bezüglich einer technischen Ausbildung. Die BF hat dann einige Termine im XXXX in Anspruch genommen. Für die technischen Ausbildungen, welche normalerweise 40 Stunden betragen, können auch Vereinbarungen über weniger Stunden getroffen werden, wenn die Firmen zustimmen. Die Zeiten der Berufsschule wisse die Z4 nicht. Die BF hat den Kurs gleich abgelehnt, als er das erste Mal angeboten wurde. Die Z4 meint sie hat nicht einmal erklären können worum es sich handelt, da war die Ablehnung schon da.Die Z4 erklärt, dass es schwierig ist die BF ins Berufsfeld einzugliedern. Diese Maßnahme wäre geeignet gewesen. Diese Kursmaßnahme soll den Frauen die Möglichkeit geben wieder ein geregeltes Arbeitsleben zu führen und ob es mit der Kinderbetreuung passt. Die Z4 bejaht, dass sie ihr erklärt hat warum die Maßnahme vorgeschlagen wird. LR1 befragt die Z4 ob die BF schon eine solche Maßnahme besucht hat. Die Z4 verneint dies, im Jänner 2016 ist die BF bei ihr gewesen und hat sich erkundigt bezüglich einer technischen Ausbildung. Die BF hat dann einige Termine im römisch 40 in Anspruch genommen. Für die technischen Ausbildungen, welche normalerweise 40 Stunden betragen, können auch Vereinbarungen über weniger Stunden getroffen werden, wenn die Firmen zustimmen. Die Zeiten der Berufsschule wisse die Z4 nicht. Die BF hat den Kurs gleich abgelehnt, als er das erste Mal angeboten wurde. Die Z4 meint sie hat nicht einmal erklären können worum es sich handelt, da war die Ablehnung schon da. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war vom 01.01.2013 bis 06.01.2014 und am 07.11.2015 bei der XXXX danach bezog sie Wochengeld und bis 06.11.2015 Kinderbetreuungsgeld. Vom 11.11.2015 bis 22.05.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 01.07.2016 steht sie im laufenden Bezug von Notstandshilfe.Das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war vom 01.01.2013 bis 06.01.2014 und am 07.11.2015 bei der römisch 40 danach bezog sie Wochengeld und bis 06.11.2015 Kinderbetreuungsgeld. Vom 11.11.2015 bis 22.05.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Seit 01.07.2016 steht sie im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 09.05.2016 wurde festgehalten, dass mit ihr die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in XXXX besprochen worden war und sie sei auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Teilnahme hingewiesen worden.Anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 09.05.2016 wurde festgehalten, dass mit ihr die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" in römisch 40 besprochen worden war und sie sei auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Teilnahme hingewiesen worden. Am selben Tag wurde von der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung erstellt. Ebenso wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin am vereinbarten Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 23.05.2016 teilnehmen werde. Die oben erwähnten Betreuungsvereinbarungen vom 09.05.2016 wurden aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, dass diese nicht einvernehmlich erstellt worden seien. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 20.06.2016, wurden einerseits der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.05.2016 bis 18.06.2016 sowie andererseits der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 19.06.2016 bis 30.06.2016 ausgesprochen. Gegen die Bescheide vom 20.06.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, am 01.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2016, fristgerecht Beschwerden erhoben.Gegen die Bescheide vom 20.06.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 , am 01.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2016, fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit Schreiben vom 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens eine Stellungnahme abzugeben. Am 25.08.2016 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, eine entsprechende Stellungnahme ab.Am 25.08.2016 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch die römisch 40 , eine entsprechende Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wurden die Beschwerden vom 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.09.2016 wurden die Beschwerden vom 05.01.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, nicht vertreten durch die XXXX, beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Schreiben vom 26.09.2016 wurde von der Beschwerdeführerin, nicht vertreten durch die römisch 40 , beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 14.10.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 01.03.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Wie sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2016 ergibt, wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 23.05.2016 beim XXXX vereinbart, da eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt erhöhen und eine finanzielle Beihilfe würde die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vonseiten der belangten Behörde dahingehen erörtert, dass von der betreuenden Organisation, welche die Kursmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" durchführt viele Kontakte zur regionalen Wirtschaft bestünden und hier eine hohe Vermittlungsquote der TeilnehmerInnen in das Berufsleben erreicht wird.Wie sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2016 ergibt, wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 23.05.2016 beim römisch 40 vereinbart, da eine Qualifizierungsmaßnahme die Chancen der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt erhöhen und eine finanzielle Beihilfe würde die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Dies wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vonseiten der belangten Behörde dahingehen erörtert, dass von der betreuenden Organisation, welche die Kursmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" durchführt viele Kontakte zur regionalen Wirtschaft bestünden und hier eine hohe Vermittlungsquote der TeilnehmerInnen in das Berufsleben erreicht wird. Aus einer Nachricht des eAMS Kontos der Beschwerdeführerin am 09.05.2016 ist ersichtlich, dass die Betreuungsvereinbarung nicht einvernehmlich erstellt wurde, die Beschwerdeführerin kündigt an, nicht an dem Kurs teilnehmen zu wollen sofern ihr die belangte Behörde nicht mitteilen könne warum der Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim XXXX für sie passend sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie seit vier Monaten in XXXX- Beratung sei und ihrer Ansicht nach in dem Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim XXXXnur dasselbe wie im XXXX erarbeitet werde. Daher vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr dieser Kurs keinen Vorteil für ihre berufliche Zukunft bieten könne. Darüber hinaus betont die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung für die angegebene Zeit geregelt sei. Ebenso verweigerte die Beschwerdeführerin die Unterzeichnung der Niederschrift.Aus einer Nachricht des eAMS Kontos der Beschwerdeführerin am 09.05.2016 ist ersichtlich, dass die Betreuungsvereinbarung nicht einvernehmlich erstellt wurde, die Beschwerdeführerin kündigt an, nicht an dem Kurs teilnehmen zu wollen sofern ihr die belangte Behörde nicht mitteilen könne warum der Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim römisch 40 für sie passend sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie seit vier Monaten in XXXX- Beratung sei und ihrer Ansicht nach in dem Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" beim XXXXnur dasselbe wie im römisch 40 erarbeitet werde. Daher vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr dieser Kurs keinen Vorteil für ihre berufliche Zukunft bieten könne. Darüber hinaus betont die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung für die angegebene Zeit geregelt sei. Ebenso verweigerte die Beschwerdeführerin die Unterzeichnung der Niederschrift. Am 10.05.2016 wurde von der belangten Behörde eine neue Betreuungsvereinbarung ausgestellt, diesmal mit der Anmerkung: "Diese Vereinbarung wurde nicht einvernehmlich erstellt, weil die Kundin mit der Zuweisung des Kurses "Wiedereinstieg mit Zukunft" ab 23.05.2016 nicht einverstanden ist. Dies geht aus der Nachricht der Kundin im e-AMS-Konto vom 09.05.2016 hervor." Am 11.05.2016 erklärte die Beschwerdeführerin erneut in einer Nachricht in ihrem eAMS Konto, dass sie mit der neuen Betreuungsvereinbarung vom 10.05.2016 nicht einverstanden sei und sie bitte um die Streichung der Passagen: Niederschrift und Kursbesuch. Weiters fragt die Beschwerdeführerin erneut nach den Gründen für die Zuweisung. Dem kann entgegengehalten werden, dass vonseiten der belangten Behörde bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 09.05.2016 vom Leiter der belangten Behörde versucht wurde ihr zu erläutern, dass durch die Teilnahme an dieser Maßnahme die Vermittlungsmöglichkeiten auf dem regionalen Arbeitsmarkt wesentlich gesteigert werden können, dies auch dadurch, dass sich aus den letzten Jahren ergab, dass aus dieser Maßnahme eine sehr hohe Vermittlungsquote erreicht werden konnte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 9Abs.

1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs.

2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

§ 9Abs.

3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Paragraph 9, Absatz 3, ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 9Abs.

7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Paragraph 9, Absatz 7, gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 9Abs.

8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Paragraph 9, Absatz 8, haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. Dazu ist auszuführen, dass - auch laut ständiger Judikatur - jemand, der eine Leistung aus der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung annehmen sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen zu müssen. Um sich durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes aktives Handeln des Arbeitslosen und andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches geeignet ist, den Erfolg zu vereiteln. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind

§ 9Abs. 8 Al

VG seitens des Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere, längere Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, als bekannt angenommen werden können. Weiters muss der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen im Falle einer Vereitelung auch belehrt worden sein.Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen sind

Paragraph 9, Absatz 8, AlVG seitens des Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an dieser Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere, längere Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, als bekannt angenommen werden können. Weiters muss der Arbeitslose auf die Rechtsfolgen im Falle einer Vereitelung auch belehrt worden sein. Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt daher nur vor wenn es sich um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt und fest steht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es schon deshalb einer solchen Maßnahme bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat, dies allerdings unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt daher nur vor wenn es sich um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt und fest steht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es schon deshalb einer solchen Maßnahme bedarf und die belangte Behörde das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat, dies allerdings unter Berücksichtigung der oben dargelegten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zur Maßnahme zugewiesen wurde und ihr das Einladungsschreiben übermittelt wurde. Unbestritten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme erklärte, an dieser nicht teilzunehmen und es bereits dadurch zu keinem Kurseintritt gekommen ist und ein Kurserfolg somit gar nicht möglich war. Dies muss der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sein bzw. habe sie dies zumindest in Kauf genommen. Zur Begründungspflicht hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7.9.2011 Zl 2009/08/0268 ausgeführt dass es notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine jahrelange Absenz vom Arbeitsmarkt dem arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters grundsätzlich nicht förderlich sei und einen Bewerbungsnachteil darstelle. Die Probleme der bisher erfolglosen Vermittlung durch die belangte Behörde wie auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitsuche wurden in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, ebenso die Vereinbarung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Genauso sind die bisherigen Stellenzuweisungen seitens der belangten Behörde dokumentiert und die Beschwerdeführerin war angehalten ihre Eigenbewerbungen zu dokumentieren. Aufgrund der oben genannten Gründe war die Erforderlichkeit einer Maßnahme in diesem Fall offenkundig und die Begründung vor der Zuweisung konnte entfallen. Die Notwendigkeit einer Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ergibt sich bei der Beschwerdeführerin bereits aus den Umständen, dass ihre letzte ausgeübte Beschäftigung bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt, die bisherigen Versuche eine Stelle zu finden gescheitert sind und die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung, Einschränkung auf Teilzeit sowie die Bereitschaft zur Flexibilität ein Problem sind, wie der Betreuungsverlauf bisher sowohl bei der belangten Behörde als auch beim XXXX zeigt.Aufgrund der oben genannten Gründe war die Erforderlichkeit einer Maßnahme in diesem Fall offenkundig und die Begründung vor der Zuweisung konnte entfallen. Die Notwendigkeit einer Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme ergibt sich bei der Beschwerdeführerin bereits aus den Umständen, dass ihre letzte ausgeübte Beschäftigung bereits mehr als zwei Jahre zurück liegt, die bisherigen Versuche eine Stelle zu finden gescheitert sind und die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung, Einschränkung auf Teilzeit sowie die Bereitschaft zur Flexibilität ein Problem sind, wie der Betreuungsverlauf bisher sowohl bei der belangten Behörde als auch beim römisch 40 zeigt. Die angebotene Maßnahme mit den Schwerpunkten der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Selbst- und Zeitmanagement, Bewerbungstraining, Praktika und Berufskunde wäre für die Beschwerdeführerin geeignet gewesen, die Chancen auf einen raschen Wiedereinstieg zu erhöhen. Beim XXXX handelt es sich lediglich um eine Unterstützung in der Beratung und Betreuung mit wenigen Einzeleinheiten und eine solche ist mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme schon aufgrund der Intensität und Schwerpunktsetzung nicht vergleichbar. Die zeitliche Inanspruchnahme durch diese Maßnahme war von Jänner bis Mai 2016 insgesamt ca. ein Werktag. Die Beschwerdeführerin führt überdies wiederholt an sehr bemüht zu sein, einen Arbeitsplatz zu finden und sich zahlreich zu bewerben, so ergibt sich auch aus dieser Tatsache, dass sie trotz dieser angegebenen intensiven Bemühungen noch keine Stelle gefunden habe, dass eine weitere Unterstützung erforderlich ist, wie zB Bewerbungsstrategien und –training und Betriebspraktika. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Maßnahme beim XXXX bis 25.05.2016 gedauert hätte, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Beratungs- und Betreuungsunterstützung handelte und um keine Wiedereingliederungsmaßnahme und sie darüber hinaus den letzten Termin dort am 11.05.2016 absolvierte.Beim römisch 40 handelt es sich lediglich um eine Unterstützung in der Beratung und Betreuung mit wenigen Einzeleinheiten und eine solche ist mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme schon aufgrund der Intensität und Schwerpunktsetzung nicht vergleichbar. Die zeitliche Inanspruchnahme durch diese Maßnahme war von Jänner bis Mai 2016 insgesamt ca. ein Werktag. Die Beschwerdeführerin führt überdies wiederholt an sehr bemüht zu sein, einen Arbeitsplatz zu finden und sich zahlreich zu bewerben, so ergibt sich auch aus dieser Tatsache, dass sie trotz dieser angegebenen intensiven Bemühungen noch keine Stelle gefunden habe, dass eine weitere Unterstützung erforderlich ist, wie zB Bewerbungsstrategien und –training und Betriebspraktika. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Maßnahme beim römisch 40 bis 25.05.2016 gedauert hätte, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Beratungs- und Betreuungsunterstützung handelte und um keine Wiedereingliederungsmaßnahme und sie darüber hinaus den letzten Termin dort am 11.05.2016 absolvierte.

§ 10Abs.

1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sieGemäß Paragraph 10, Absatz eins, verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurdeDie Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde

§ 10Abs.

2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.

Paragraph 10, Absatz 2, erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.

§ 10Abs.

3 ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehenGemäß Paragraph 10, Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen

§ 10Abs.

4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 10, Absatz 4, verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. In der Niederschrift vom 23.05.2016 war Gegenstand der Verhandlung erneut die Weigerung der Beschwerdeführerin an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Als Begründung für die Zuteilung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Ebenso wurde die Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG in die Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bereits alles in ihrem eAMS Konto begründet habe. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Niederschrift zu unterzeichnen.In der Niederschrift vom 23.05.2016 war Gegenstand der Verhandlung erneut die Weigerung der Beschwerdeführerin an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen. Als Begründung für die Zuteilung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden. Ebenso wurde die Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG in die Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bereits alles in ihrem eAMS Konto begründet habe. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Niederschrift zu unterzeichnen. Da den Einwendungen der Beschwerdeführerin somit nicht gefolgt werden konnten und sie in ihrem Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung keine neuen Argumente und Gründe vorbrachte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2137288.1.00

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