RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW167 2142790-1 SpruchW167 2142790-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX hat das AMS aufgrund des Ersuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 05.07.2016 Notstandhilfe in der Höhe von täglich € 1,44 gebührt. Das AMS zog die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2011 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heran und ermittelte unter Aufschlüsselung der Rechenschritte den täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin. Da diese seit dem 05.07.2016 in einer Lebensgemeinschaft lebe, wurde das Einkommen ihres Lebensgefährten angerechnet.
- Mit Bescheid vom römisch 40 hat das AMS aufgrund des Ersuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 05.07.2016 Notstandhilfe in der Höhe von täglich € 1,44 gebührt. Das AMS zog die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2011 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heran und ermittelte unter Aufschlüsselung der Rechenschritte den täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin. Da diese seit dem 05.07.2016 in einer Lebensgemeinschaft lebe, wurde das Einkommen ihres Lebensgefährten angerechnet.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Sachwalter, einen Rechtsanwalt, rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass das AMS davon ausgehen müsse, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zumindest aufgrund einer sittlichen Pflicht zum Unterhalt der Beschwerdeführerin tatsächlich beitrage, denn von € 43,20 könne die Beschwerdeführerin keinesfalls den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Es wurden Einwände gegen die Berechnung erhoben. Das AMS habe auch die Begründungspflicht verletzt, indem es eine Lebensgemeinschaft ohne nähere Begründung festgestellt habe. Weiters werde geltend gemacht, dass die vom AMS herangezogenen Anrechnungsbestimmungen des AlVG und der NH-VO aufgrund der unsachlichen Ungleichbehandlung verfassungswidrig seien, zumindest jedoch vom AMS nicht verfassungskonform ausgelegt worden seien.
- Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX wurde das Sachwalterschaftsverfahren beendet und der Sachwalter seines Amtes enthoben.
- Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde das Sachwalterschaftsverfahren beendet und der Sachwalter seines Amtes enthoben.
- Mit Schreiben vom XXXX legte das AMS der Beschwerdeführerin den ermittelten Sachverhalt erneut dar und räumte ihr die Möglichkeit Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 legte das AMS der Beschwerdeführerin den ermittelten Sachverhalt erneut dar und räumte ihr die Möglichkeit Stellungnahme ein.
- In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das AMS unzutreffender Weise eine Anrechnung des Partnereinkommens vornehme, obwohl es sich bei der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten um keine Wirtschaftsgemeinschaft handle. Geldflüsse, welche zwischen ihnen stattfänden, seien geborgt und würden zurückgezahlt. Sie hätten getrennte Rechnungen, was bedeute, dass die Wohnungskosten halbiert würden, jeder seine Essenskosten trage, sie getrennte Kühlschrankbereiche hätten, etc. Des Weiteren sei mit der Anrechnung des Partnereinkommens eine mittelbare Diskriminierung der Frauen gegeben.
- In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das AMS unzutreffender Weise eine Anrechnung des Partnereinkommens vornehme, obwohl es sich bei der Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten um keine Wirtschaftsgemeinschaft handle. Geldflüsse, welche zwischen ihnen stattfänden, seien geborgt und würden zurückgezahlt. Sie hätten getrennte Rechnungen, was bedeute, dass die Wohnungskosten halbiert würden, jeder seine Essenskosten trage, sie getrennte Kühlschrankbereiche hätten, etc. Des Weiteren sei mit der Anrechnung des Partnereinkommens eine mittelbare Diskriminierung der Frauen gegeben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid. Das AMS ging dabei neuerlich vom Vorliegen einer Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft aus und rechnete das Partnereinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an. Der Bescheid enthält die erläuterten Rechenschritte zur Berechnung der Notstandshilfe und führt u.a. aus, dass für den notstandshilfebeziehenden Partner keine Freigrenze gebühre.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid. Das AMS ging dabei neuerlich vom Vorliegen einer Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft aus und rechnete das Partnereinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin an. Der Bescheid enthält die erläuterten Rechenschritte zur Berechnung der Notstandshilfe und führt u.a. aus, dass für den notstandshilfebeziehenden Partner keine Freigrenze gebühre.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Vorlageantrag und wiederholte, dass es sich in ihrem Fall um eine Lebens-, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft handle.
- Am XXXX wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte vom AMS ergänzend befragt.
- Am römisch 40 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte vom AMS ergänzend befragt.
- Mit Schreiben vom XXXX hat das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 hat das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin des AMS und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge teilnahmen.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin des AMS und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin lebt mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind seit dem 04.07.2016 an einer Adresse gemeldet, an der sie auch zusammen leben.Die Beschwerdeführerin lebt mit römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind seit dem 04.07.2016 an einer Adresse gemeldet, an der sie auch zusammen leben. Die Miete und Betriebskosten tragen die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zu jeweils 50%, d.h. jeder trägt EUR 150,--/Monat. Aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin übernimmt der Lebensgefährte derzeit den Anteil der Beschwerdeführerin. Die übrigen Lebenshaltungskosten (z.B. gemeinsam genutzte Lebensmittel wie Brot oder Waschmittel) werden geteilt. Nur jene Produkte, welche nur eine/r der beiden isst bzw. benötigt, werden individuell gekauft. Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Lebensgefährten monatlich EUR 250,-- zur Bestreitung ihrer Ausgaben. Dieses nutzt sie auch, um sich an gemeinsamen Ausgaben zu beteiligen. Es ist vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die insgesamt EUR 400,--/Monat (EUR 150 Miete und EUR 250,--) ihrem Lebensgefährten wieder zurückzahlen wird, sobald ihr das finanziell möglich ist. Gemeinsame Anschaffungen für den Haushalt wurden und werden nicht gemacht. Das Auto wurde vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angeschafft und ist auf ihn gemeldet. Die Beschwerdeführerin kann es bei Bedarf nutzen und beteiligt sich in diesem Fall an den Tankkosten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem zentralen Melderegister eingeholt, eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungen betreffend die Beschwerdeführerin gemacht und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte als Zeuge befragt. Sie gaben übereinstimmend mit ihren Angaben beim AMS an eine Lebensgemeinschaft zu führen, zusammen zu wohnen und die Miete/Betriebskosten zu teilen. Sie haben auch übereinstimmend mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin monatlich EUR 400,-- vorschießt, welche sie später zurückzahlen müsse. Auch hinsichtlich der Feststellungen zur sonstigen Lebensführung konnte sich der Senat auf im Wesentlichen übereinstimmende Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten stützen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)[ ] § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
- Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
- Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
- bis
- [ ] Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1.-95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1.-95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2.-92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2.-92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: [ ] B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. b)-Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.b)-Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. c)-Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden. d)-Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)bis
(5)[ ] § 38. Soweit in diesem Abschnitt [Anmerkung: Abschnitt 3] nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt [Anmerkung: Abschnitt 3] nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung, NH-VO) [BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001] lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung, NH-VO) [BGBl. Nr. 352 aus 1973, zuletzt geändert durch BGBl. römisch zwei Nr. 490/2001] lauten: "§ 1.
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1.-95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1.-95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt; 2.-92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;2.-92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; -zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.-zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG.
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. [Anmerkung: 2015: Ehepartner 551 € + 83 € = 634 €; Unterhaltene 275,50 €]
(3)bis
(5)[ ]
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
(7)[ ]
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. 3.1.
- Judikatur Aus der gesamten rechtlichen Konstruktion der Regelung des § 6 NotstandshilfeV ergibt sich eindeutig, dass die Notlage des Arbeitslosen danach beurteilt werden muss, ob bzw. in welchem Umfang der insbesondere im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhaltes sowie seiner allfälligen Sorgepflichten wirtschaftlich in der Lage ist, auch noch den Arbeitslosen zu unterstützen. (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035, GRS wie 2002/08/0102 E
- September 2005 RS 1)Aus der gesamten rechtlichen Konstruktion der Regelung des Paragraph 6, NotstandshilfeV ergibt sich eindeutig, dass die Notlage des Arbeitslosen danach beurteilt werden muss, ob bzw. in welchem Umfang der insbesondere im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhaltes sowie seiner allfälligen Sorgepflichten wirtschaftlich in der Lage ist, auch noch den Arbeitslosen zu unterstützen. (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035, GRS wie 2002/08/0102 E
- September 2005 RS 1) Was die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Zahlung von Notstandshilfe betrifft, so ergibt sich ihre Zulässigkeit aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt (Hinweise E
- März 1990, 89/04/0181, VwSlg 13151 A/1990, und E
- Oktober 2001, Zl. 96/08/0312), sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft im hier maßgebenden Zusammenhang unbedenklich ist (zur Eignung des Partnereinkommens als Gradmesser der Wirtschaftskraft einer Lebensgemeinschaft Hinweis E
- Februar 1996, Zl. 95/08/0287; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse Familienangehöriger unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten Hinweis E VfGH VfSlg. 12641/1991 und 12833/1991). (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035, GRS wie 2002/08/0038 E
- Jänner 2004 RS 11)Was die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Zahlung von Notstandshilfe betrifft, so ergibt sich ihre Zulässigkeit aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt (Hinweise E
- März 1990, 89/04/0181, VwSlg 13151 A/1990, und E
- Oktober 2001, Zl. 96/08/0312), sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft im hier maßgebenden Zusammenhang unbedenklich ist (zur Eignung des Partnereinkommens als Gradmesser der Wirtschaftskraft einer Lebensgemeinschaft Hinweis E
- Februar 1996, Zl. 95/08/0287; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse Familienangehöriger unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten Hinweis E VfGH VfSlg. 12641 aus 1991, und 12833 aus 1991,). (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035, GRS wie 2002/08/0038 E
- Jänner 2004 RS 11) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom
- Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038). (VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081, Hinweis auf GRS wie 2005/08/0065 E
- September 2006 RS 1)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom
- Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038). (VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081, Hinweis auf GRS wie 2005/08/0065 E
- September 2006 RS 1) Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (Hinweis E
- September 1996, 95/08/0283) (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0124, GRS wie 2001/08/0101 E
- November 2001 RS1). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis
- April 1990, Zl. 89/08/0318). (VwGH 16.03.2011, 2010/08/0130, GRS wie 2004/08/0263 E
- Mai 2006 VwSlg 16930 A/2006 RS2). Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0118). (zuletzt VwGH 15.10.2014, 2013/08/0207)Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2012, Zl. 2010/08/0118). (zuletzt VwGH 15.10.2014, 2013/08/0207) Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung und der damit verbundenen Aufwendungen derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 % der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (vergleiche VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Wird aber die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung (vergleiche VwGH
- 2006, 2005/08/0153). Die Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. Lebensgefährten bei der Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau bzw. Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (Hinweis auf die E v 14.1.2004, 2002/08/0038 und 2002/08/0202). (VwGH 14.01.2014, 2003/08/0002) Wenn daher die Behörde das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau bei Beurteilung seiner Notlage berücksichtigt hat, kann dies ebenfalls nicht als diskriminierend iSd Gleichbehandlungsrichtlinie 79/7/EWG beurteilt werden. (17.03.2004, 2004/08/0033, GRS wie 2003/08/0002 E
- Jänner 2004 RS 10) Der VfGH hat es bereits früher in der Begründung seines Erk vom
- 1990, Slg 12.420, für unbedenklich erachtet, wenn die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen wird (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Im Beschwerdefall liegt unbestritten eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten vor und die beiden wohnen auch zusammen. Bestritten wird allerdings die Wirtschaftsgemeinschaft. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die Kosten für den Wohnraum und die Betriebskosten jeweils zur Hälfte tragen und auch die gemeinsamen Lebenshaltungskosten teilen. Diese gemeinsame Finanzierung des Wohnraums sowie der gemeinsamen Ausgaben ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) als gemeinsames Wirtschaften anzusehen. Daher ist die Anrechnung des Partnereinkommens zu Recht erfolgt. Gegen die nachvollziehbare Berechnung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Vor dem Hintergrund der unter 3.1.
- angeführten Judikatur bestehen auch keine europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2142790.1.00