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{'item': 'W170 2148218-1'}

Obsah (9)§§ 28§ 17Art 133Art. 131Art. 130Art. 102Art. 6§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW170 2148218-1 SpruchW170 2148218-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelricht

§§ 28Abs.

1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.A) Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.

I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I.

  1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins.
  2. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundeskanzlers vom 2.9.2016, Zl. BKA-KA9.070/0025-Kultusamt/2016, wurde eine Wahlaufsichtsbeschwerde von XXXX, alle vertreten von Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, die Wahlanzeige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 20.6.2016 nicht zur Kenntnis zu nehmen, abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde vom 3.10.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundeskanzlers vom 29.11.2016, BKA-KA9.070/0026-Kultusamt/2016, abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht hatten, wurde dieser, die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 16.12.2016 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundeskanzlers vom 2.9.2016, Zl. BKA-KA9.070/0025-Kultusamt/2016, wurde eine Wahlaufsichtsbeschwerde von römisch 40 , alle vertreten von Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, die Wahlanzeige der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 20.6.2016 nicht zur Kenntnis zu nehmen, abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde vom 3.10.2016 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundeskanzlers vom 29.11.2016, BKA-KA9.070/0026-Kultusamt/2016, abgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht hatten, wurde dieser, die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte mit Anschreiben vom 16.12.2016 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.2.2017, Gz.en 101/024/15478/2016-1 ua., wurden der Vorlageantrag die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte

"§17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Akte trafen am 22.2.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.2. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.2.2017, Gz.en 101/024/15478/2016-1 ua., wurden der Vorlageantrag die Beschwerde und die bezugnehmenden Verwaltungsakte

"§17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Akte trafen am 22.2.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.

  1. Beweiswürdigung:römisch eins.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: Zu A) 1.

Art. 131Abs.

2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Art. 131Abs.

1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – die Verwaltungsgerichte der Länder.1.

Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG knüpfe – so die Materialien weiter – daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die

Art. 102Abs.

4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass in Artikel 131, B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpfe – so die Materialien weiter – daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die

Artikel 102

, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen, – wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Art. 102Abs.

3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei;– wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit

Artikel 102

, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt sei; – wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde,

Art. 102Abs.

1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien;– wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde,

Artikel 102

, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut seien; – wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen sei. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien. 2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht.

Art. 131Abs.

2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug

Art. 131Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (Vw

GH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Artikel 131, B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vorsieht.

Artikel 131

, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug

Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (Vw

GH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 3. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art. 131Abs.

2

  1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet.
  2. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923 aus 2014,, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Artikel 131, Absatz 2, 1.

Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. 4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren nach dem Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015 (in Folge: IslamG). Der Vollzug der hier relevanten Bestimmungen des IslamG obliegt zwar

§ 28Abs. 2 Islam

G dem Bundeskanzler, ist jedoch dem Vollzugsbereich Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z 13 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, in Folge: B-VG) zugehörig; weder wird der Kultusbereich in Art. 102 Abs. 24. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren nach dem Islamgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, (in Folge: IslamG). Der Vollzug der hier relevanten Bestimmungen des IslamG obliegt zwar

Paragraph 28, Absatz 2, IslamG dem Bundeskanzler, ist jedoch dem Vollzugsbereich Kultus (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in Folge: B-VG) zugehörig; weder wird der Kultusbereich in Artikel 102, Absatz 2 B-VG erwähnt, noch finden sich andere gesetzliche Normen, die einen Vollzug des Kultus-Bereichs in unmittelbarer Bundesverwaltung zulassen; insbesondere der Umstand, dass die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft

Art. 6leg.cit.

des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939, der Bezirksverwaltungsbehörde ("politische Behörde") zukommt, zeigt allerdings, dass der Kultusbereich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird.B-VG erwähnt, noch finden sich andere gesetzliche Normen, die einen Vollzug des Kultus-Bereichs in unmittelbarer Bundesverwaltung zulassen; insbesondere der Umstand, dass die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft

Artikel 6, leg.cit.

des Gesetzes vom

  1. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49 aus 1868, in der Fassung dRGBl. römisch eins S 384 aus 1939,, der Bezirksverwaltungsbehörde ("politische Behörde") zukommt, zeigt allerdings, dass der Kultusbereich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird.
  2. Mangels einer gesetzlichen Übertragung an das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden im Kultus-Bereich bzw. im Regime des IslamG zu entscheiden, liegt die Zuständigkeit daher beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht. 6.

§ 3Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.6.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei Bescheidbeschwerden (in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes AVG.

§ 3AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

Gemäß Paragraph 3, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll und
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier § 3 Z 2 AVG anzuwenden und liegt laut Aktenlage daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vor; diesem werden daher die Akten weitergeleitet.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier Paragraph 3, Ziffer 2, AVG anzuwenden und liegt laut Aktenlage daher nach (nicht präjudizieller) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vor; diesem werden daher die Akten weitergeleitet. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes im Vollzugsbereich "Kultus" fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundes- oder des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichtes im Vollzugsbereich "Kultus" fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2148218.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.