Obsah (9)
§ 28§ 31Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW183 2126083-1 SpruchW183 2126083-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika P
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § 6a Abs. 1 GEG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abgewiesen. II. Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens sowie auf Kostenersatz werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig
§ 31Vw
GVG zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens sowie auf Kostenersatz werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig
Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Urteil des BG XXXX vom 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer (BF) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 280 verurteilt. Das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14.12.2015.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer (BF) zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 280 verurteilt. Das Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 14.12.
- Mit Verfügung vom 02.02.2016 verfügte die zuständige Richterin des BG die Einhebung der Geldstrafe in Höhe von EUR 280 und merkte an, dass das Urteil des Berufungsgerichts mit 14.12.2015 rechtskräftig wurde.
- Mit Zahlungsauftrag vom 02.02.2016 wurde der BF zur Zahlung der Geldstrafe und der Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 288 aufgefordert. Am 22.02.2016 überwies der BF die Geldstrafe in Höhe von EUR
- Gegen den Zahlungsauftrag erhob er das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte darin vor, bislang nicht die Berufungsentscheidung erhalten zu haben und sei ihm nicht mitgeteilt worden, wo die Geldstrafe einzuzahlen wäre.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Gewährung von Parteiengehör schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.04.2016) dem BF eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 vor. In der Begründung führte sie aus, dass zur Einbringung von Geldstrafen keine Lastschriftanzeige erlassen werde und verwies auf § 234 Abs. 1 Z 1 und 2 Geo. Die Einleitung des Einbringungsverfahrens obliege dem Richter. Ein Urteil eines Strafgerichtes sei formell in Rechtskraft erwachsen, wenn es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Gem. § 35 Abs. 1 StPO sind Urteile mündlich zu verkünden. Die Rechtswirkung eines Strafurteils beginne mit seiner Rechtskraft, also mit der mündlichen Verkündung. Die Zustellung ändere daran nichts.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Gewährung von Parteiengehör schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.04.2016) dem BF eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 vor. In der Begründung führte sie aus, dass zur Einbringung von Geldstrafen keine Lastschriftanzeige erlassen werde und verwies auf Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Geo. Die Einleitung des Einbringungsverfahrens obliege dem Richter. Ein Urteil eines Strafgerichtes sei formell in Rechtskraft erwachsen, wenn es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Gem. Paragraph 35, Absatz eins, StPO sind Urteile mündlich zu verkünden. Die Rechtswirkung eines Strafurteils beginne mit seiner Rechtskraft, also mit der mündlichen Verkündung. Die Zustellung ändere daran nichts.
- Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 (Poststempel vom 08.04.2016) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Einhebungsgebühr rechts- und verfassungswidrig sei. Es handle sich um einen allgemeinen Strafaufschlag. Auch werde der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 (eingelangt am 12.05.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit h.g. Beschluss vom 25.08.2016, W188 2126083-1/5Z, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2016, Ra 2016/16/0091, zurückgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 10.09.2016 beantragte der BF, die Entscheidung des Erstgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Entscheidung der Generalprokuratur über die Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde abzuwarten und einen Kostenersatz über die EUR 30 Beschwerdegebühr auszusprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, mit welchem die Verhängung einer vom BF zu leistenden Geldstrafe in Höhe von EUR 280 bestätigt wurde , wurde am 14.12.2015 in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters mündlich verkündet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht mehr zulässig. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Die Kostenbeamtin erließ für die Präsidentin des LG am 02.02.2016 einen Zahlungsauftrag (zugestellt am 19.02.2016). Der BF beglich nach Erlassung des Zahlungsauftrags die Geldstrafe in Höhe von EUR 280 (Zahlungsbeleg vom 22.02.2016). Die ebenfalls im Zahlungsauftrag vorgeschriebene Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 wurde vom BF bislang nicht beglichen.Die Kostenbeamtin erließ für die Präsidentin des LG am 02.02.2016 einen Zahlungsauftrag (zugestellt am 19.02.2016). Der BF beglich nach Erlassung des Zahlungsauftrags die Geldstrafe in Höhe von EUR 280 (Zahlungsbeleg vom 22.02.2016). Die ebenfalls im Zahlungsauftrag vorgeschriebene Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 wurde vom BF bislang nicht beglichen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Die Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters bei der mündlichen Verkündung des Urteils durch das Berufungsgericht am 14.12.2015 ergibt sich unzweifelhaft aus der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (Zl. 24 Bl 101/15a) und der Stellungnahme des BF im Ermittlungsverfahren vom 18.03.2015 (Seite 4: Ersuchen um Worterteilung nach Verkündung des Urteils).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
- Nach § 35 StPO sind Urteile, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam (Markel in Fuchs/Ratz, WK StPO § 35 Rz 5).3.2.
- Nach Paragraph 35, StPO sind Urteile, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam (Markel in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 35, Rz 5). Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde (§ 409 Abs. 1 StPO). Wie die im Abs. 1 genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet (Abs. 2 leg. cit.).Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde (Paragraph 409, Absatz eins, StPO). Wie die im Absatz eins, genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet (Absatz 2, leg. cit.). Aus § 409 Abs. 1 und 2 StPO folgt, dass mit der Rechtskraft des Urteils die Geldstrafe zur Gänze fällig wird; wird aber nicht unverzüglich beglichen, so ist eine schriftliche Aufforderung zu erlassen (Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409 Rz 1). Bei dieser schriftlichen Aufforderung handelt es sich um den Zahlungsauftrag nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 (siehe auch Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409 Rz 1). Abs. 1 des § 409 StPO bezieht sich damit auf das Vorschreibungsverfahren nach dem
- Abschnitt des GEG, insbesondere auf § 6a GEG. Abs. 2 des § 409 StPO hingegen auf die zwangsweise Eintreibung
dem
- Abschnitt des GEG (Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409 Rz 2).Aus Paragraph 409, Absatz eins und 2 StPO folgt, dass mit der Rechtskraft des Urteils die Geldstrafe zur Gänze fällig wird; wird aber nicht unverzüglich beglichen, so ist eine schriftliche Aufforderung zu erlassen (Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 409, Rz 1). Bei dieser schriftlichen Aufforderung handelt es sich um den Zahlungsauftrag nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (siehe auch Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 409, Rz 1). Absatz eins, des Paragraph 409, StPO bezieht sich damit auf das Vorschreibungsverfahren nach dem
- Abschnitt des GEG, insbesondere auf Paragraph 6 a, GEG. Absatz 2, des Paragraph 409, StPO hingegen auf die zwangsweise Eintreibung
dem
- Abschnitt des GEG (Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 409, Rz 2). § 6a Abs. 1 GEG lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG lautet: Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Aus § 6a GEG (wie auch § 409 Abs. 1 StPO) folgt, dass grundsätzlich sogleich (bzw. unverzüglich) zu zahlen ist und erst wenn dies nicht der Fall ist, sollen die Justizverwaltungsorgane tätig werden. Dies entspricht der allgemein gebotenen Verwaltungsökonomie. Auch sollen einem Zahlungspflichtigen nicht zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. Voraussetzung ist aber stets, dass dem Zahlungspflichtigen bekannt sein muss, welchen Betrag er zu zahlen hat.Aus Paragraph 6 a, GEG (wie auch Paragraph 409, Absatz eins, StPO) folgt, dass grundsätzlich sogleich (bzw. unverzüglich) zu zahlen ist und erst wenn dies nicht der Fall ist, sollen die Justizverwaltungsorgane tätig werden. Dies entspricht der allgemein gebotenen Verwaltungsökonomie. Auch sollen einem Zahlungspflichtigen nicht zusätzliche Kosten aufgebürdet werden. Voraussetzung ist aber stets, dass dem Zahlungspflichtigen bekannt sein muss, welchen Betrag er zu zahlen hat. Nach § 234 Abs. 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.Nach Paragraph 234, Absatz eins, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall war dem BF seit 14.12.2015 (mündliche Verkündung der Rechtsmittelentscheidung) bekannt, dass er eine Geldstrafe in Höhe von 280 EUR zu zahlen hat und es kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gibt, die Entscheidung somit rechtskräftig ist. Der BF war daher ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den fälligen Betrag von EUR 280 zu zahlen und hätte dies auch sogleich machen müssen (zur Art der Gebührenentrichtung vgl. § 4 GGG).3.2.
- Im gegenständlichen Fall war dem BF seit 14.12.2015 (mündliche Verkündung der Rechtsmittelentscheidung) bekannt, dass er eine Geldstrafe in Höhe von 280 EUR zu zahlen hat und es kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gibt, die Entscheidung somit rechtskräftig ist. Der BF war daher ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, den fälligen Betrag von EUR 280 zu zahlen und hätte dies auch sogleich machen müssen (zur Art der Gebührenentrichtung vergleiche Paragraph 4, GGG). Entgegen dem gesetzlichen Gebot, eine Geldstrafe sogleich zu zahlen, hat der BF aber erst am 22.02.2016 die Geldstrafe überwiesen, d.h. nach Verstreichen eines Zeitraums von über zwei Monaten seit der Urteilsverkündung am 14.12.
- Eine unverzügliche Zahlung der Geldstrafe liegt damit jedenfalls nicht vor. Selbst für den Fall einer extensiven Auslegung des Begriffes "sogleich" bzw. "unverzüglich" kann der Zeitraum, innerhalb dessen eine Geldstrafe zu zahlen ist, nicht über einen Dauer von zwei Wochen hinausgehen, weil auch die Zahlungsfrist des § 6a Abs. 1 GEG vierzehn Tage beträgt.Entgegen dem gesetzlichen Gebot, eine Geldstrafe sogleich zu zahlen, hat der BF aber erst am 22.02.2016 die Geldstrafe überwiesen, d.h. nach Verstreichen eines Zeitraums von über zwei Monaten seit der Urteilsverkündung am 14.12.
- Eine unverzügliche Zahlung der Geldstrafe liegt damit jedenfalls nicht vor. Selbst für den Fall einer extensiven Auslegung des Begriffes "sogleich" bzw. "unverzüglich" kann der Zeitraum, innerhalb dessen eine Geldstrafe zu zahlen ist, nicht über einen Dauer von zwei Wochen hinausgehen, weil auch die Zahlungsfrist des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vierzehn Tage beträgt. Wenn der BF vorbringt, er habe vor Zustellung des Zahlungsauftrages nicht die Berufungsentscheidung zugestellt erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass Urteile in Strafsachen mündlich verkündet werden und der BF bei der Verkündung anwesend war. Er wusste also, dass er EUR 280 zu zahlen hat. Für den Fall, dass er nicht wusste, wo er die Geldstrafe zahlen kann, ist anzumerken, dass der BF im Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten war und er auch jederzeit bei Gericht hätte nachfragen können. Es ist weder aus dem Akt ersichtlich, noch wurde vom BF vorgebracht, dass er sich um eine unverzügliche Zahlung der Geldstrafe bemüht hat. Im vorliegenden Fall hat – mangels einer unverzüglichen Zahlung der Geldstrafe – die zuständige Richterin am 02.02.2016 die Einhebung der Geldstrafe gem. § 234 Abs. 1 Geo verfügt und wurde in der Folge der Zahlungsauftrag erlassen. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsgrundlagen ist in dieser Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich gewesen, weil nach § 35 StPO mündlich zu verkünden ist.Im vorliegenden Fall hat – mangels einer unverzüglichen Zahlung der Geldstrafe – die zuständige Richterin am 02.02.2016 die Einhebung der Geldstrafe gem. Paragraph 234, Absatz eins, Geo verfügt und wurde in der Folge der Zahlungsauftrag erlassen. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsgrundlagen ist in dieser Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich gewesen, weil nach Paragraph 35, StPO mündlich zu verkünden ist. Indem es erforderlich war, einen Zahlungsauftrag zu erlassen, war auch die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG einzuheben. Telos des § 6a Abs. 1 GEG ist es, die Gerichte grundsätzlich von Justizverwaltungsaufgaben zu entlasten und eine unverzügliche Zahlung von Gebühren und Kosten zu begünstigen. Wird aber wie im gegenständlichen Fall nicht sogleich gezahlt und muss ein Zahlungsauftrag erlassen werden, ist es nicht nur gesetzlich geboten sondern auch vor dem Hintergrund einer teleologischen Interpretation gerechtfertigt, die Einhebungsgebühr (als Ausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand) einzuheben.Indem es erforderlich war, einen Zahlungsauftrag zu erlassen, war auch die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG einzuheben. Telos des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist es, die Gerichte grundsätzlich von Justizverwaltungsaufgaben zu entlasten und eine unverzügliche Zahlung von Gebühren und Kosten zu begünstigen. Wird aber wie im gegenständlichen Fall nicht sogleich gezahlt und muss ein Zahlungsauftrag erlassen werden, ist es nicht nur gesetzlich geboten sondern auch vor dem Hintergrund einer teleologischen Interpretation gerechtfertigt, die Einhebungsgebühr (als Ausgleich für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand) einzuheben. Da der Verwaltungsaufwand in Form der Erlassung des Zahlungsauftrags angefallen ist, ist die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 einzuheben – die zwischenzeitige Zahlung der Geldstrafe ändert daran nichts. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § § 6a Abs. 1 GEG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abzuweisen war. 3.2.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). 3.2.
- Der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich bei sog. Massenverfahren i.S.d. § 34 Abs. 3 VwGVG die Möglichkeit einer Aussetzung vor. Darüber hinaus liegt auch kein Fall des § 7 Abs. 5 oder Abs. 6 GEG vor.3.2.
- Der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist als unzulässig zurückzuweisen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich bei sog. Massenverfahren i.S.d. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die Möglichkeit einer Aussetzung vor. Darüber hinaus liegt auch kein Fall des Paragraph 7, Absatz 5, oder Absatz 6, GEG vor. Zum Antrag auf Ersatz der Kosten für die Beschwerdeerhebung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Zum Antrag auf Ersatz der Kosten für die Beschwerdeerhebung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2126083.1.00