4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab (Spruchpunkt 1) und bestätigte den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 25.11.2015; dabei sprach sie neuerlich die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers aus (Spruchpunkt 2). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert, sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt. Einwendungen wie die vorliegenden seien nicht im Verwaltungsverfahren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG), sondern im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, die mit 5.1.2016 datiert ist und am 7.1.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend heißt es darin, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
G habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen.
Paragraph 46, Absatz 2, VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten. Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und – so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und – so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte,
, Absatz 2, B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (
, Absatz 4, B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Artikel 89, B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.) Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 100 Euro das Auslangen zu finden gewesen. 5.1. Mit Schreiben vom 4.1.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Fabian Alexander Maschke genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass Dr. Maschke im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Damit stehe im Einklang, dass in der Einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes vom 2.10.2014, 2 Cg 137/14w-8, die dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.10.2015 zugrundeliege und die im vorgelegten Akt enthalten sei, Dr. Maschke als Vertreter des Beschwerdeführers genannt werde. Demgemäß sei Dr. Maschke
3 GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in Krenglbach zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. Maschke im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei.5.1. Mit Schreiben vom 4.1.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Fabian Alexander Maschke genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass Dr. Maschke im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Damit stehe im Einklang, dass in der Einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes vom 2.10.2014, 2 Cg 137/14w-8, die dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.10.2015 zugrundeliege und die im vorgelegten Akt enthalten sei, Dr. Maschke als Vertreter des Beschwerdeführers genannt werde. Demgemäß sei Dr. Maschke
Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in Krenglbach zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. Maschke im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien des Verfahrens ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. 5.2.
reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m). Auch wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzufinden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus".5.2.2. Die belangte Behörde gab am 23.01.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer im Grundverfahren von Anfang an durch den Rechtsanwalt Dr. Maschke vertreten worden sei, der auch in seinem Namen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung erhoben habe, und dass die von den Kostenbeamten namens der belangten Behörde erlassenen Zahlungsaufträge dem Beschwerdeführer selbst und ihm nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden seien. Ob und wie erstinstanzliche Entscheidungen, die dem Mandanten zugestellt worden seien, sodann seinem Anwalt zugekommen seien, entziehe sich der Kenntnis der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde die Daten des angefochtenen Bescheides korrekt zitiere und zudem selbst angebe, er (gemeint ist der nunmehr angefochtene Bescheid und nicht der bei der belangten Behörde seinerzeit angefochtene Mandatsbescheid, um den es aber hier geht) sei dem Rechtsvertreter am 15.12.2015 zugestellt worden, sei dieses Vorbringen dem Verfahren zugrundezulegen. Die Zustellung habe das Ziel, Sendungen von der Zustellbehörde an den Empfänger zu übermitteln. Diese Transportfunktion sei kein Selbstzweck. Erreiche die Sendung den Empfänger, dann träten dabei unterlaufene Zustellfehler gegenüber dem verwirklichten Zustellzweck zurück und die Zustellung sei (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) wirksam. Dieser Heilung liege die vernünftige Wertung zugrunde, dass es ein überflüssiger Formalismus wäre, einem Empfänger, der das für ihn bestimmte Schriftstück schon in Händen habe, ein zweites Mal zuzustellen, nur um alle Zustellvorschriften einzuhalten (Hinweis auf Stumvoll in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 II/2 Paragraph 7, ZustG Rz 2). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt
reagiert worden sei (Hinweis auf OGH 18.11.2003, 10 Ob 47/03i; 30.7.2007, 8 Ob 69/07s). Eine unterbliebene Zustellung werde durch Verfügungen des Empfängers geheilt, insbesondere durch Einbringen eines Rechtsmittels (Hinweis auf OGH 30.3.2001, 1 Ob 66/01i; 21.4.2004, 7 Ob 75/04m). Auch wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzufinden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung kein Selbstzweck und dass ein allfälliger Mangel durch die sachgerechte Verfügung der Partei ("Einbringung einer Bescheidbeschwerde", gemeint einer Vorstellung, da es hier um die Reaktion auf den fehlerhaft zugestellten Mandatsbescheid geht) geheilt sei; alles andere "wäre nämlich ein inhaltsleerer Formalismus". 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Äußerungen der jeweils anderen Partei zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 355, EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert ("§ 1 Z 3" statt bisher "§ 1 Z 2"); dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert ("§ 1 Ziffer 3, statt bisher "§ 1 Ziffer 2,); dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 1.6.
G idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat
G idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)Diese Gestalt erhielt Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,; dadurch wurde Absatz 2, des Paragraph 7, ZustG aufgehoben und der bisherige Absatz eins, wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Artikel 3, Ziffer 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war
Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des Paragraph 7, ZustG durch Artikel 4, Ziffer 8, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat
Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.) 1.6.
G idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war
G idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.Diese Gestalt erhielt Paragraph 9, Absatz eins und 3 ZustG durch Artikel 4, Ziffer 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Absatz eins, des Paragraph 9, ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Absatz 3, eingefügt. Die Änderung trat
Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 51, des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Artikel 3, Ziffer 4, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, erhalten und war
Paragraph 40, Absatz 4, ZustG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 12, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, am 1.3.2004 in Kraft getreten. 2.1.
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.3. Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 4.12.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 18.12.2015.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG begann am 4.12.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 18.12.2015. Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid genehmigt und auch zugestellt. Denn die Vorstellung langte am 4.12.2015 beim Bezirksgericht ein, am 10.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 15.12.2015 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
GH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid genehmigt und auch zugestellt. Denn die Vorstellung langte am 4.12.2015 beim Bezirksgericht ein, am 10.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 15.12.2015 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). 2.2.1.
4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe, genügt der Hinweis darauf, dass er dies in der Beschwerde nachholen konnte. Der Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung,
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität vergleiche VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129). 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2119554.1.00
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