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{'item': 'W202 2107876-1'}

Obsah (20)§§ 10Art. 133§ 7§ 8§§ 52§ 57§ 46§ 53§ 18§ 70§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW202 2107876-1 SpruchW202 2107876-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einze

§§ 10und 13 Absatz 3 AVG idg

F in Verbindung mit §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10 und 13 Absatz 3 AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 17 und 28 Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: XXXX reiste erstmalig am 12.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006, Zahl: 05 06.826-BAT, wurde ihr Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig ist und sie

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.römisch 40 reiste erstmalig am 12.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2006, Zahl: 05 06.826-BAT, wurde ihr Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig ist und sie

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2013, Zahl: B10 301.567-1/2008/7E,

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist sowie

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2013, Zahl:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2013, Zahl: B10 301.567-1/2008/7E,

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist sowie

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2013, Zahl: U794/2013-6, ab. Am 17.05.2013 wurde XXXX in den Kosovo abgeschoben.Am 17.05.2013 wurde römisch 40 in den Kosovo abgeschoben. Am 11.06.2014 reiste XXXX neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2014 wurde XXXX betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot

§§ 52, 53 FPG einvernommen.

Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie rechtsfreundlich vertreten werde, der Rechtsanwalt aber bei der Einvernahme nicht anwesend sein könne. Nachdem XXXX zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt wird, wollte sie mit ihrem Anwalt sprechen, dieser war telefonisch nicht erreichbar. Daraufhin fing XXXX zu weinen an und schimpfte über ihren Rechtsanwalt und gab an, dass sie diesen nun nicht mehr benötige.Am 11.06.2014 reiste römisch 40 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2014 wurde römisch 40 betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot

Paragraphen 52, 53, FPG einvernommen. Dabei gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie rechtsfreundlich vertreten werde, der Rechtsanwalt aber bei der Einvernahme nicht anwesend sein könne. Nachdem römisch 40 zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt wird, wollte sie mit ihrem Anwalt sprechen, dieser war telefonisch nicht erreichbar. Daraufhin fing römisch 40 zu weinen an und schimpfte über ihren Rechtsanwalt und gab an, dass sie diesen nun nicht mehr benötige. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl: 332482602, wurde XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen, sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs.

2 FPG wurde gegen XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde XXXX kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zahl: 332482602, wurde römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG wurde gegen römisch 40 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde römisch 40 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde XXXX am 19.11.2014 persönlich ausgefolgt.Der Bescheid wurde römisch 40 am 19.11.2014 persönlich ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 stellte der Rechtsanwalt einen Antrag auf eheste Übermittlung des Vernehmungsprotokolls mit XXXX sowie eines allfälligen bereits schriftlich erlassenen Bescheides an ihn. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht.Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 stellte der Rechtsanwalt einen Antrag auf eheste Übermittlung des Vernehmungsprotokolls mit römisch 40 sowie eines allfälligen bereits schriftlich erlassenen Bescheides an ihn. Der Rechtsanwalt berief sich dabei auf die ihm erteilte Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 erhob XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2015 (gemeint wohl: 18.11.2014).Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 erhob römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.11.2015 (gemeint wohl: 18.11.2014). Das BFA legte mit Schriftsatz vom 27.05.2015 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 10.02.2017 erging an den XXXX ein Parteiengehör folgenden Inhaltes:Mit Schreiben vom 10.02.2017 erging an den römisch 40 ein Parteiengehör folgenden Inhaltes: "Die von Ihnen im obgenannten Verfahren erhobene Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als unzulässig dar: Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 wurde unter anderem festgehalten, dass "als der Genannte zur Kenntnis gebracht wurde, dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt wird, wollte sie mit ihrem Anwalt sprechen. Dieser war telefonisch nicht erreichbar. Daraufhin fing die Genannte zu weinen an und schimpfte über ihren RA. Weiters gab sie an, dass sie diesen nun nicht mehr benötige". In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der am Bescheid vom 18.11.2014, Zahl 332482602, an die Partei selbst zugestellt, die Übernahme des Bescheides am 19.11.2014 mit ihrer Unterschrift bestätigte. Mit Schreiben vom 19.11.2014 an das BFA gaben Sie unter anderem ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu XXXX, XXXX geb., an.Mit Schreiben vom 19.11.2014 an das BFA gaben Sie unter anderem ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu römisch 40 , römisch 40 geb., an. Es bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis insofern, als XXXX nach dem Inhalt des genannten AV des BFA die Vollmacht kündigte und Sie dem Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Es wird Ihnen daher aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wonach Ihnen nach Vollmachtskündigung wieder Vollmacht erteilt wurde, andernfalls davon ausgegangen wird, dass ab 18.11.2014 mit der Aussage von XXXX, dass sie ihren Rechtsanwalt nicht mehr benötige, kein Vollmachtsverhältnis mehr bestanden hat und danach kein weiteres begründet worden ist. Die Beschwerde wird diesfalls als unzulässig zurückzuweisen sein.Es bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis insofern, als römisch 40 nach dem Inhalt des genannten AV des BFA die Vollmacht kündigte und Sie dem Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachgekommen sind. Es wird Ihnen daher aufgetragen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, wonach Ihnen nach Vollmachtskündigung wieder Vollmacht erteilt wurde, andernfalls davon ausgegangen wird, dass ab 18.11.2014 mit der Aussage von römisch 40 , dass sie ihren Rechtsanwalt nicht mehr benötige, kein Vollmachtsverhältnis mehr bestanden hat und danach kein weiteres begründet worden ist. Die Beschwerde wird diesfalls als unzulässig zurückzuweisen sein. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert." Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):

§ 10Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Regelung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).Die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386). Im Hinblick darauf, dass XXXX nach dem Inhalt des Aktenvermerkes des BFA vom 18.11.2014 die Vollmacht kündigte und der einschreitende Rechtsanwalt dem Auftrag des BFA, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachkam, bestanden seitens des BVwG Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, weswegen das Schreiben vom 10.02.2017 erging. Da der Rechtsanwalt jedoch darauf nicht reagierte, er bislang ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu XXXX nicht nachwies, kann nicht von einem diesbezüglich bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgegangen werden.Im Hinblick darauf, dass römisch 40 nach dem Inhalt des Aktenvermerkes des BFA vom 18.11.2014 die Vollmacht kündigte und der einschreitende Rechtsanwalt dem Auftrag des BFA, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachkam, bestanden seitens des BVwG Zweifel über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis, weswegen das Schreiben vom 10.02.2017 erging. Da der Rechtsanwalt jedoch darauf nicht reagierte, er bislang ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zu römisch 40 nicht nachwies, kann nicht von einem diesbezüglich bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgegangen werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 29.01.2015 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem es jedoch mangels Parteistellung an einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mangelt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach entsprechendem Vorhalt trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht entsprochen wurde, war

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Die am 29.01.2015 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem es jedoch mangels Parteistellung an einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mangelt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach entsprechendem Vorhalt trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht entsprochen wurde, war

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2107876.1.00

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