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{'item': 'W209 2132361-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 25§ 25a§ 27§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW209 2132361-2 SpruchW209 2132361-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von 01.12.2014 bis 30.03.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG einbezogen und ihr für den oben angeführten Zeitraum Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im oben angeführten Zeitraum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG" in XXXX, XXXX, die Inhaberin der Gewerbeberechtigung Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)" sei, selbständig erwerbstätig gewesen sei. Für 2014 und 2015 lägen Einkommensteuerbescheide vor, die jeweils einen Verlust ausweisen würden. Für 2016 sei noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.

§ 25Abs.

4 GSVG betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den beiden ersten Kalenderjahren des Eintritts der Pflichtversicherung, also 2014 und 2015, jeweils € 537,78. Mangels Veranlagung im Jahr 2016 komme

§ 25aAbs.

1 GSVG, also im dritten Kalenderjahr des Eintritts der Pflichtversicherung, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 Z 1 GSVG zur Anwendung. Diese betrage € 723,52 monatlich. Unter Anwendung der vom Versicherten

§ 27Abs.

2 Z 1 GSVG aufzubringenden Beitragsleistung von 18,5 % würden die monatlich zu entrichtenden Beiträge zu Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Dezember 2014 € 99,49, von Jänner bis Dezember 2015 monatlich € 99,49 und von Jänner bis März 2016 monatlich € 133,85 betragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, bereits eine (belgische) Altersrente beziehe, begründe nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Pensionsversicherungsbeiträge. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von 01.12.2014 bis 30.03.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG einbezogen und ihr für den oben angeführten Zeitraum Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im oben angeführten Zeitraum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG" in römisch 40 , römisch 40 , die Inhaberin der Gewerbeberechtigung Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)" sei, selbständig erwerbstätig gewesen sei. Für 2014 und 2015 lägen Einkommensteuerbescheide vor, die jeweils einen Verlust ausweisen würden. Für 2016 sei noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.

Paragraph 25, Absatz 4, GSVG betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den beiden ersten Kalenderjahren des Eintritts der Pflichtversicherung, also 2014 und 2015, jeweils € 537,78. Mangels Veranlagung im Jahr 2016 komme

Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG, also im dritten Kalenderjahr des Eintritts der Pflichtversicherung, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG zur Anwendung. Diese betrage € 723,52 monatlich. Unter Anwendung der vom Versicherten

Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aufzubringenden Beitragsleistung von 18,5 % würden die monatlich zu entrichtenden Beiträge zu Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Dezember 2014 € 99,49, von Jänner bis Dezember 2015 monatlich € 99,49 und von Jänner bis März 2016 monatlich € 133,85 betragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, bereits eine (belgische) Altersrente beziehe, begründe nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Pensionsversicherungsbeiträge. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sie unter dem Existenzminimum lebe und es nicht möglich sein könne, dass ein österreichisches Gesetz sie in den Ruin treibe, ohne vorher die Entscheidung eines Europäischen Gerichts abzuwarten.
  2. Am 19.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 01.12.2014 bis 30.03.2016 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG", XXXX,XXXX, selbständig erwerbstätig.Die Beschwerdeführerin war von 01.12.2014 bis 30.03.2016 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG", römisch 40 ,römisch 40 , selbständig erwerbstätig. Die angeführte KG war Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)". Die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 weisen jeweils einen Verlust in Höhe von € 3.924,95 bzw. € 2.442,56 aus. Für 2016 ist noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden. Beschwerdeführerin bezieht eine belgische Alterspension.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Beitragsaktes und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher jedenfalls mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher jedenfalls mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103). Gegenständlich sind somit (zeitraumbezogen) folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden: § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, idF BGBl. I Nr. 131/2006 und BGBl. I Nr. 118/2015:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, und BGBl. römisch eins Nr. 118/2015: "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. bis
  5. ...
(2)bis
(3)" § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, idF BGBl. I Nr. 153/2001:Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 153/2001: "Mitgliedschaft § 2.
(1)...Paragraph 2,
(1)...
(2)Zu den Mitgliedern

Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(2)Zu den Mitgliedern

Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3)bis
(5)" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen zufolge war die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft, welche im Besitz einer Gewerbeberechtigung und somit ipso jure Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Die Pflichtversicherung tritt für einen Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen Kommanditgesellschaft unabhängig vom Gewinn und selbst dann ein, wenn mit dieser Gesellschaft Verluste erwirtschaftet werden. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich (vgl. ASG Wien SVSlg 54.258 betreffend eine OEG).Die Pflichtversicherung tritt für einen Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen Kommanditgesellschaft unabhängig vom Gewinn und selbst dann ein, wenn mit dieser Gesellschaft Verluste erwirtschaftet werden. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich vergleiche ASG Wien SVSlg 54.258 betreffend eine OEG). Für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) österreichischer Staatsbürger ist, sich im Inland aufhält und dem Unternehmen persönlich tätig ist. Vielmehr wird die Versicherungspflicht schon allein durch die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet (vgl. Schreiber in Sonntag (Hrsg) GSVG5
(2016)§ 2 Rz 27).Für den Eintritt der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) österreichischer Staatsbürger ist, sich im Inland aufhält und dem Unternehmen persönlich tätig ist. Vielmehr wird die Versicherungspflicht schon allein durch die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet vergleiche Schreiber in Sonntag (Hrsg) GSVG5
(2016)Paragraph 2, Rz 27). Für den Fall des Bezuges einer ausländischen Altersrente ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft weder in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen.Für den Fall des Bezuges einer ausländischen Altersrente ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft weder in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen. Eine derartige Ausnahme von der Pensionsversicherung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben. Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt ausdrücklich, dass im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Freistellungen von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, nicht möglich ist, weswegen der Einwand, die Behörde hätte nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor ein Europäisches Gerichts (gemeint wohl den Europäischen Gerichtshof) anzurufen, ins Leere geht.Eine derartige Ausnahme von der Pensionsversicherung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben. Artikel 16, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, regelt ausdrücklich, dass im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Freistellungen von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, nicht möglich ist, weswegen der Einwand, die Behörde hätte nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor ein Europäisches Gerichts (gemeint wohl den Europäischen Gerichtshof) anzurufen, ins Leere geht. Da somit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum feststeht, die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgeschriebenen Beiträge unrichtig berechnet worden wären, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132361.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.