4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von 01.12.2014 bis 30.03.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG einbezogen und ihr für den oben angeführten Zeitraum Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im oben angeführten Zeitraum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG" in XXXX, XXXX, die Inhaberin der Gewerbeberechtigung Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)" sei, selbständig erwerbstätig gewesen sei. Für 2014 und 2015 lägen Einkommensteuerbescheide vor, die jeweils einen Verlust ausweisen würden. Für 2016 sei noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.
4 GSVG betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den beiden ersten Kalenderjahren des Eintritts der Pflichtversicherung, also 2014 und 2015, jeweils € 537,78. Mangels Veranlagung im Jahr 2016 komme
1 GSVG, also im dritten Kalenderjahr des Eintritts der Pflichtversicherung, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage
4 Z 1 GSVG zur Anwendung. Diese betrage € 723,52 monatlich. Unter Anwendung der vom Versicherten
2 Z 1 GSVG aufzubringenden Beitragsleistung von 18,5 % würden die monatlich zu entrichtenden Beiträge zu Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Dezember 2014 € 99,49, von Jänner bis Dezember 2015 monatlich € 99,49 und von Jänner bis März 2016 monatlich € 133,85 betragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, bereits eine (belgische) Altersrente beziehe, begründe nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Pensionsversicherungsbeiträge. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von 01.12.2014 bis 30.03.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG einbezogen und ihr für den oben angeführten Zeitraum Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im oben angeführten Zeitraum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG" in römisch 40 , römisch 40 , die Inhaberin der Gewerbeberechtigung Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)" sei, selbständig erwerbstätig gewesen sei. Für 2014 und 2015 lägen Einkommensteuerbescheide vor, die jeweils einen Verlust ausweisen würden. Für 2016 sei noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den beiden ersten Kalenderjahren des Eintritts der Pflichtversicherung, also 2014 und 2015, jeweils € 537,78. Mangels Veranlagung im Jahr 2016 komme
Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG, also im dritten Kalenderjahr des Eintritts der Pflichtversicherung, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG zur Anwendung. Diese betrage € 723,52 monatlich. Unter Anwendung der vom Versicherten
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aufzubringenden Beitragsleistung von 18,5 % würden die monatlich zu entrichtenden Beiträge zu Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Dezember 2014 € 99,49, von Jänner bis Dezember 2015 monatlich € 99,49 und von Jänner bis März 2016 monatlich € 133,85 betragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, bereits eine (belgische) Altersrente beziehe, begründe nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Pensionsversicherungsbeiträge. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher jedenfalls mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher jedenfalls mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103). Gegenständlich sind somit (zeitraumbezogen) folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden: § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, idF BGBl. I Nr. 131/2006 und BGBl. I Nr. 118/2015:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, und BGBl. römisch eins Nr. 118/2015: "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132361.2.00
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