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{'item': 'W209 2133680-1'}

Obsah (11)§ 113Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 33§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW209 2133680-1 SpruchW209 2133680-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH römisch 40 , vertreten durch Mag. Thomas STENITZER und Mag. Kurt SCHICK, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.06.2016, GZ: VA/ED-FP-0134/2016, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 2.300 wegen Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Sozialversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 16.06.2016, GZ: VA/ED-FP-0134/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden GmbH

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300 vor, weil die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 11.02.2016 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei in XXXX , Dorfstraße 25, festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von €1. Mit Bescheid vom 16.06.2016, GZ: VA/ED-FP-0134/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der beschwerdeführenden GmbH

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300 vor, weil die Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 11.02.2016 erfolgten Kontrolle durch die Finanzpolizei in römisch 40 , Dorfstraße 25, festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.500 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800 zusammen.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die verspätete Anmeldung nicht in Abrede gestellt werde. Diesbezüglich habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsstrafverfahren reumütig für schuldig erkannt. Es handle sich jedoch um die erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen, weswegen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabgesetzt werden könne. Im Hinblick auf die besonderen Umstände, die einen unverzüglichen Arbeitsbeginn notwendig gemacht hätten, und die bedauerliche verspätete Meldung durch eine sonst überaus zuverlässige und verantwortungsvolle Mitarbeiterin lägen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, die auch den gänzlichen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz rechtfertigen würden.
  2. Am 16.08.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen (vgl. RV 77 BlgNR XXIII. GP 5). Sohin sei demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag sei "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stelle keine Verwaltungsstrafe dar. Daher sei es auch unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege – es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei den in § 113 Abs. 2 ASVG vorgesehen Teilbeträgen von € 800,00 für den Prüfeinsatz und €
  3. Am 16.08.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass es Zweck des Beitragszuschlages sei, den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen vergleiche Regierungsvorlage 77 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 5). Sohin sei demjenigen einen Kostenbeitrag vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht habe ("Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag sei "ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung" (VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255) und stelle keine Verwaltungsstrafe dar. Daher sei es auch unerheblich, ob auf Seiten des Verpflichteten ein Verschulden vorliege – es komme bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages lediglich auf die objektive Tatsache der nicht oder zu spät erfolgten Meldung sozialversicherungsrechtlich relevanter Umstände an (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei den in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorgesehen Teilbeträgen von € 800,00 für den Prüfeinsatz und € 500,00 je Arbeitnehmer, aus denen sich der Beitragszuschlag zusammensetzt, um Pauschalen, die nur in (vom Gesetz vorgesehen) bestimmten Fällen reduziert werden könnten (VwGH 13.5.2009, 2008/08/0249). So könne der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handle und unbedeutende Folgen vorlägen. Solche unbedeutenden Folgen könnten nach der Judikatur insbesondere dann vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden seien und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergebe, dass Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei (VwGH 18.
  4. 2009, 2008/08/0246). Die beschwerdeführende GmbH habe die Meldungen zur Pflichtversicherung für die Betretenen zwar unverzüglich nachgeholt und es handle sich auch um das erste gleichartige Meldevergehen, allerdings seien mehr als zwei, nämlich drei Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden und lägen somit im konkreten Fall in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine unbedeutenden Folgen vor, sodass die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.
  5. Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 30.08.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Am 11.02.2016 um 8:50 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 24 auf einer Baustelle in XXXX , XXXX eine Kontrolle statt. Dabei wurden die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX im Auftrag der Beschwerdeführerin bei Dachdeckerarbeiten angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Die Anmeldung der drei betretenen Personen durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 11.02.2016 um 9:38:30 Uhr.Am 11.02.2016 um 8:50 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team 24 auf einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 eine Kontrolle statt. Dabei wurden die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Auftrag der Beschwerdeführerin bei Dachdeckerarbeiten angetroffen, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Die Anmeldung der drei betretenen Personen durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 11.02.2016 um 9:38:30 Uhr. Hierbei handelte es sich um die erstmalige gleichartige Meldeverletzung der Beschwerdeführerin.
  7. Beweiswürdigung: Die Betretung ergibt sich aus der von der Finanzpolizei übermittelten Strafanzeige vom 11.02.2016 und den ausgefüllten Personenblättern der betretenen Dienstnehmer. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung ist im Akt dokumentiert. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass es sich hierbei um die erstmalige gleichartige Meldeverletzung der Beschwerdeführerin handelte.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 113Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Dienstnehmer von ihr, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes betreten wurden und somit ein Beitragszuschlag

§ 113Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG vorzuschreiben war. Sie bringt jedoch vor, es liege ein erstmaliger Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen vor, weswegen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabzusetzen sei bzw. im Hinblick auf die vorliegenden besonders berücksichtigungswürdigen Gründe ebenfalls zur Gänze entfallen könne.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Dienstnehmer von ihr, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden sind, von Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes betreten wurden und somit ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vorzuschreiben war. Sie bringt jedoch vor, es liege ein erstmaliger Meldeverstoß mit unbedeutenden Folgen vor, weswegen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zu entfallen habe und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400 herabzusetzen sei bzw. im Hinblick auf die vorliegenden besonders berücksichtigungswürdigen Gründe ebenfalls zur Gänze entfallen könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den unbestrittenen Feststellungen zufolge drei Dienstnehmer betreten worden sind, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, und in diesem Fall laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen ist (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den unbestrittenen Feststellungen zufolge drei Dienstnehmer betreten worden sind, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, und in diesem Fall laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen ist vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es lägen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, die den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz ermöglichen würden, ist darauf hinzuweisen, dass auch dies voraussetzt, dass der Meldeverstoß nur unbedeutende Folgen hatte (arg. "auch"), was gegenständlich jedoch – wie bereits oben ausgeführt – im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen ist. Die Vorschreibung des beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages durch die belangte Behörde erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2133680.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.