Obsah (10)
§ 52§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW213 2126993-1 SpruchW213 2126993-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
§ 52
BDG 1979 durch den Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundespolizei vom 10. November 2015 gehörte zu Ihren Dienstpflichten."Die Befolgung der schriftlichen Weisung zu GZ 252.956/35-I/1/b/15 betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Paragraph 52, BDG 1979 durch den Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundespolizei vom 10. November 2015 gehörte zu Ihren Dienstpflichten." II. Darüber hinaus werden der angefochtene Bescheid und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Darüber hinaus werden der angefochtene Bescheid und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres dem Bundeskriminalamt, Abteilung II/BK/2, zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Email vom 20.11.2015 wandte der Beschwerdeführer sich an das Bundesministerium für Inneres (BMI; in Folge: belangte Behörde) und führte im Betreff Folgendes an: "[1] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: wer ist der primäre Initiator meiner aä. Untersuchung, auf welcher Verdachts- und Rechtsgrundlage beruht diese Initiative der (welcher) Initiatoren und der Behörde und zu welchem Zweck steht in meiner Ladung gänzlich anderes (Feststellung der Dienstfähigkeit und nicht Überprüfung der Waffentauglichkeit wegen Fremd- und Selbstgefährdung). [2] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: ist es rechtens, dass der Chefärztliche Dienst, Abt. I/10, keine Akteneinsicht an den Geladenen (in seiner eigenen Causa) geben darf/soll. [3] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: Richtigkeit der formalen Vorgehensweise der Behörde, wie im Erlass GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit), vom
- Nov.
- [zu 3] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: Richtigkeit der materiell-rechtlichen Vorgehensweise der Behörde, wie im Erlass GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit), vom
- Nov.
- [4] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: Richtigkeit der formal und materiell-rechtlichen Vorgehensweise der Behörde, wie im Erlass GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit), vom
- Nov. 2015, im Sinne der im BMI herrschenden Moral- und Ethikvorstellungen, sowie i.S.v. Organisations- und Personalmanagement (Compliance; Mission; Leitbild, Cop-Culture; Polizeikultur; Gleichbehandlung; Best Practice; Good Governance; Corporate Social Responsibility). [5] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung an die Dienstbehörde: Ausschluss von der Zulassung bzw. Einteilung zu BK-SPOC-Dienst seit 20.11.2015 bis auf weiteres. [6] In meiner Causa Mobbing durch Vorgesetzte, gibt es von mir eine Meldung gegen XXXX und eine gegen XXXX, sowie bei der Hohen Behörde anhängige Anträge auf Feststellungsbescheide. Auch hierüber ersuche ich um Erlassung eines Feststellungsbescheides, wo liegen diese Schreiben derzeit, in welcher Form wurden sie bis heute behandelt, gibt es schon diverse Befragungen, Untersuchungen, Entscheidungen, Erkenntnisse usw.[6] In meiner Causa Mobbing durch Vorgesetzte, gibt es von mir eine Meldung gegen römisch 40 und eine gegen römisch 40 , sowie bei der Hohen Behörde anhängige Anträge auf Feststellungsbescheide. Auch hierüber ersuche ich um Erlassung eines Feststellungsbescheides, wo liegen diese Schreiben derzeit, in welcher Form wurden sie bis heute behandelt, gibt es schon diverse Befragungen, Untersuchungen, Entscheidungen, Erkenntnisse usw. Schlussendlich: [7] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Dienstbehörde, wenn diese sich in die Situation/Rechtslage des XXXX versetzt und feststellt, dass sie vom Vorgesetzten Mag. Groß einen Arbeitsauftrag (Analyse der IKDA-Datenbank mittels SWOT-Analyse und Faktorenbestimmung) bekommt, der in der gestellten und gesollten Form undurchführbar ist, bzw. wenn diese eine Ladung zur aä. Untersuchung erhält (wie ua.) und wenn plötzlich die BK-SPOC-JD untersagt werden usw. (siehe lfd. Causa und deren Eingaben und Schriftstücke). Wie würde eine objektive und rationale Behörde bzw. deren Organwalter – i.S.d. herrschenden Rechtsordnung und Leitbilder, Compliancevorstellungen, CSR, Kultur, Ethik, Rechtsästhetik usw. – handeln wollen/müssen/können/dürfen (bitte alle 4 Möglichkeiten verbalisieren, diskursiv als Dispositiv behandeln und bescheiden). Bitte um einen Feststellungsbescheid."Schlussendlich: [7] Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Dienstbehörde, wenn diese sich in die Situation/Rechtslage des römisch 40 versetzt und feststellt, dass sie vom Vorgesetzten Mag. Groß einen Arbeitsauftrag (Analyse der IKDA-Datenbank mittels SWOT-Analyse und Faktorenbestimmung) bekommt, der in der gestellten und gesollten Form undurchführbar ist, bzw. wenn diese eine Ladung zur aä. Untersuchung erhält (wie ua.) und wenn plötzlich die BK-SPOC-JD untersagt werden usw. (siehe lfd. Causa und deren Eingaben und Schriftstücke). Wie würde eine objektive und rationale Behörde bzw. deren Organwalter – i.S.d. herrschenden Rechtsordnung und Leitbilder, Compliancevorstellungen, CSR, Kultur, Ethik, Rechtsästhetik usw. – handeln wollen/müssen/können/dürfen (bitte alle 4 Möglichkeiten verbalisieren, diskursiv als Dispositiv behandeln und bescheiden). Bitte um einen Feststellungsbescheid." In seinem Email führte er aus, er habe am 20.11.2015 um 10.00 Uhr einen weisungsgemäßen Termin zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit im BMI beim Chefärztlichen Dienst zu absolvieren gehabt. Als beim fachärztlichen Explorationsgespräch der Facharzt dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, es gehe um Selbst-/Fremdgefährdung seinerseits, habe der Beschwerdeführer dies selbst im Dokument nachlesen wollen, der Facharzt habe dies aber nicht gestattet. Basis der aä. Untersuchung sei sein Krankenstand im Jahr 2015 (41 Tage) gewesen. Er ersuchte daher um Aufklärung folgender Sachverhalte und beantragte bescheidmäßige Feststellungen: "[8] Ist es üblich, dass einem Exekutivebeamten, wenn er 41 Tage im Krankenstand ist, er eine aä. [gemeint: amtsärztliche] Untersuchung zu gewärtigen hat, mit dem Ziel, ihm die Waffe (oder anderes, wie z. B. JD usw.) wegzunehmen? [9] Es läuft in meiner Causa eine Mobbinganzeige, sowie weitere Schriftstücke, gegen meine Dienstvorgesetzten. Ist es üblich oder nur in meinem Fall speziell, dass bei Mobbingvorwürfen und weiteren diversen Meldungen gegen Vorgesetzte, die Behörde mit einer aä. Untersuchung regiert [sic], mit dem Ziel, ihm die Waffe wegzunehmen? Oder ihn von BK-SPOC-Diensten zu entfernen? Bitte um einen Feststellungsbescheid! [10] Auch meine Vorgesetzten (XXXX) sind in der gleichen Causa involviert wie ich! Gibt es auch gegen diese eine Einladung zur aä. Untersuchung, denn auch diese sind Waffenträger? Wenn nicht? Warum nicht? Bitte um einen Feststellungsbescheid![10] Auch meine Vorgesetzten (römisch 40 ) sind in der gleichen Causa involviert wie ich! Gibt es auch gegen diese eine Einladung zur aä. Untersuchung, denn auch diese sind Waffenträger? Wenn nicht? Warum nicht? Bitte um einen Feststellungsbescheid! [11] Bei der Durchforstung der Personaldaten wird die Hohe Behörde vielleicht feststellen, dass es (im BK oder anderswo) Personal gibt, welches 41 Tage (oder länger) im Jahr im Krankenstand war/ist. Wie hoch ist diese Anzahl von Mitarbeitern (aufgeschlüsselt auf die letzten 5 Jahre)? Ist gegen diese ebenfalls derart Vorgegangen worden (oder ähnlich (Gefahrenzulage; Wachdienstzulage usw.)). Bitte um einen Feststellungsbescheid in anonymisierter Form." Mit Email an die belangte Behörde vom 04.01.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellungbescheid über die Richtigkeit der Vorgehensweise der Dienstbehörde, ihm in seinen persönlichen Personalakt (ohne Angabe von Gründen) die Einsicht zu verweigern. Dazu führte er aus, er habe am 04.12.2015 per Email erstmals einen Antrag auf Einsicht in seinen Personalakt gestellt, keine Antwort bekommen und am 21.12.2015 erneut Akteneinsicht (für den 23.12.2015) beantragt. Am 23.12.2015 sei ihm aber der Zutritt zum BMI verweigert worden, am gleichen Tag habe er eine negative Antwort bekommen. Da sich die Behörde seither "immer noch nicht zu einem Termin durchringen konnte", habe er nun den Antrag auf Feststellungsbescheid gestellt. Sein Begehr konkretisierte er wie folgt: "[1] wurde der Antrag auf Einsicht in den eigenen Personalakt von XXXX korrekt gestellt,"[1] wurde der Antrag auf Einsicht in den eigenen Personalakt von römisch 40 korrekt gestellt, [2] ist die Verweigerung der Akteneinsicht rechtskonform i.S.d. geltenden Rechtsordnung [3] ist die Nichtreaktion auf die Emails des XXXX durch die Behörde i. S.d. geltenden Rechtsordnung, gelegten Behördentransparenz und Nachhaltigkeit, best practice und good governance[3] ist die Nichtreaktion auf die Emails des römisch 40 durch die Behörde i. S.d. geltenden Rechtsordnung, gelegten Behördentransparenz und Nachhaltigkeit, best practice und good governance [4] ist das Nichtgewähren und das Nichtübermitteln eines Akteneinsichts-Termins durch die Behörde rechtskonform i.S.d. geltenden Rechtsordnung und anerkannte gelebte I/1-Rechtspraxis [5] ist die Reaktion (Nichtreaktion bzw. Negativ-Emails bzw. wiederholte Nichtreaktion) des XXXX, wie u.a. i.S.d. geltenden Rechtsordnung korrekt[5] ist die Reaktion (Nichtreaktion bzw. Negativ-Emails bzw. wiederholte Nichtreaktion) des römisch 40 , wie u.a. i.S.d. geltenden Rechtsordnung korrekt [6] Was muss ein Beamter machen, dass er in der I/1 des BMI einen Termin für die Einsicht in seinen Personalakt erhält." Mit Email vom 20.01.2016 an die belangte Behörde stellte er den Antrag auf Bekanntgabe der Ergebnisse der amtsärztlichen Gutachtenerstellung sowie auf Einsicht in diesen Behörden- bzw. Verfahrensakt und bat um Übermittlung des Ergebnisses der amtsärztlichen Gutachtenerstellung per Post oder Email sowie um Bekanntgabe von Ort und Termin zwecks Akteneinsicht und Kopienanfertigung. Weiters stellte er das Ersuchen, folgende Punkte in einem Feststellungsbescheid abzuklären: "[1] Wieso werden meine Schreiben, welche Kritik an meinen Vorgesetzen enthalten und deren Vorgehens- und Arbeitsweisen betreffen, nicht an eine Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Überprüfung übermittelt [2] Wieso werden meine Schreiben, welche Kritik an meinen Vorgesetzen enthalten und deren Vorgehens- und Arbeitsweisen betreffen, nicht an die Disziplinarbehörde zur rechtlichen Überprüfung übermittelt [3] Frau XXXX gibt folgendes im Email vom
- November 2015, 08:41, an XXXX (BMI-I/1) an:"[3] Frau römisch 40 gibt folgendes im Email vom
- November 2015, 08:41, an römisch 40 (BMI-I/1) an:" und konkretisierte [3] näher (gekürzt wiedergegeben) wie folgt: Seite 4, letzter Absatz: - Zuletzt gibt es noch das aus meiner Sicht eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigt. Bitte um juristische Darlegung dieser Sicht! a. Das Schreiben endet mit Zuletzt ! Beginnen wir mit dem ersten Absatz, nach Lieber XXXX, zum Sachverhalt Was ist am ersten Absatz dieses Emails so kritikwürdig (bitte um eine dienstrechtliche, juristische, psychologische und medizinische Untersuchung, Bewertung und Begründung, die als Konsequenz eine aä. Untersuchung des Poschinger rechtfertigen).a. Das Schreiben endet mit Zuletzt ! Beginnen wir mit dem ersten Absatz, nach Lieber römisch 40 , zum Sachverhalt Was ist am ersten Absatz dieses Emails so kritikwürdig (bitte um eine dienstrechtliche, juristische, psychologische und medizinische Untersuchung, Bewertung und Begründung, die als Konsequenz eine aä. Untersuchung des Poschinger rechtfertigen). b.-e. Was ist am zweiten/dritten/vierten/fünften Absatz dieses Emails so kritikwürdig (bitte um eine dienstrechtliche, juristische, psychologische und medizinische Untersuchung, Bewertung und Begründung, die als Konsequenz eine aä. Untersuchung des Poschinger rechtfertigen). f. Wie kommt Frau XXXX zur Aussage: Daran kann man vielleicht schon den "Verfolgungswahn" erkennen? Wie erkennt, begründet und beurteilt Frau Dr. Neuner die von ihr aufgestellte Vermutung, dass ich wahnsinnig bin!f. Wie kommt Frau römisch 40 zur Aussage: Daran kann man vielleicht schon den "Verfolgungswahn" erkennen? Wie erkennt, begründet und beurteilt Frau Dr. Neuner die von ihr aufgestellte Vermutung, dass ich wahnsinnig bin! g.-i. Was ist am sechsten/siebten/achten Absatz dieses Emails so kritikwürdig [ ]. Zusatz: hier wird behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen! Wie kommt Frau XXXX auf die Aussage, dass Herr XXXX recht lapidar beantwortete? Auf welchen Untersuchungen und Erforschungen beruht diese Aussage? Gab es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw.?Zusatz: hier wird behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen! Wie kommt Frau römisch 40 auf die Aussage, dass Herr römisch 40 recht lapidar beantwortete? Auf welchen Untersuchungen und Erforschungen beruht diese Aussage? Gab es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw.? j. Was ist am neunten Absatz dieses Emails so kritikwürdig [ ]. Zusatz: der Arbeitsauftrag ist sehr allgemein und grundsätzlich gehalten [ ] Hätte Frau XXXX auch nur einen Blick auf den Arbeitsauftrag geworfen, hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Es waren ALLE (sic) ARBEITSABLÄUFE zu überprüfen! Ob es da Zwischenergebnisse oder Endergebnisse gibt, ist nicht von Bedeutung.Hätte Frau römisch 40 auch nur einen Blick auf den Arbeitsauftrag geworfen, hätte sie zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Es waren ALLE (sic) ARBEITSABLÄUFE zu überprüfen! Ob es da Zwischenergebnisse oder Endergebnisse gibt, ist nicht von Bedeutung. k. -l. Was ist am zehnten/elften Absatz dieses Emails so kritikwürdig [ ]. Zusatz: Wieso sieht Frau XXXX meinen Wunsch, der Auftraggeber möge sich mir erklären (das ist sogar eine Beamtenpflicht lt. BDG), einen Angriff (in einer komplexen Sache -> siehe oben Punkt i: auch die Behörde spricht von einem komplexen Arbeitsauftrag! In Wirklichkeit handelt es sich um einen nichtdurchführbaren Arbeitsauftrag:Zusatz: Wieso sieht Frau römisch 40 meinen Wunsch, der Auftraggeber möge sich mir erklären (das ist sogar eine Beamtenpflicht lt. BDG), einen Angriff (in einer komplexen Sache -> siehe oben Punkt i: auch die Behörde spricht von einem komplexen Arbeitsauftrag! In Wirklichkeit handelt es sich um einen nichtdurchführbaren Arbeitsauftrag: Vorschlag: Frau XXXX macht bei mehreren unbekannten Work-Flow-Prozessen einmal eine SWOT-Analyse (ohne dass man ihr die Kategorien nennt, und ohne dass man ihr erlaubt, andere Stakeholder zu kontaktieren). Ein Normalsterblicher wird das nicht schaffen!)!?Vorschlag: Frau römisch 40 macht bei mehreren unbekannten Work-Flow-Prozessen einmal eine SWOT-Analyse (ohne dass man ihr die Kategorien nennt, und ohne dass man ihr erlaubt, andere Stakeholder zu kontaktieren). Ein Normalsterblicher wird das nicht schaffen!)!? m. Was ist am zwölften Absatz (Am 14.09.2015 schrieb XXXX ) dieses Emails so kritikwürdig [ ].m. Was ist am zwölften Absatz (Am 14.09.2015 schrieb römisch 40 ) dieses Emails so kritikwürdig [ ]. n. Was ist am dreizehnten Absatz dieses Emails so kritikwürdig [ ]. Zusatz: wäre hier nicht i.S.d. Sorgfaltspflicht einer Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten? Grund: Verdacht des (was auch immer)! Warum hat Frau XXXX das nicht gemacht?Zusatz: wäre hier nicht i.S.d. Sorgfaltspflicht einer Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten? Grund: Verdacht des (was auch immer)! Warum hat Frau römisch 40 das nicht gemacht? o. Absatz: XXXX leitet dieses Email weiter: warum wird hier nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Grund: Verdacht des (was auch immer)! Warum hat Frau XXXX das nicht gemacht? Das wäre die erste und oberste Pflicht der Dienstbehörde gewesen, den wahren Sachverhalt im eigenen Hause zu ermitteln.o. Absatz: römisch 40 leitet dieses Email weiter: warum wird hier nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet? Grund: Verdacht des (was auch immer)! Warum hat Frau römisch 40 das nicht gemacht? Das wäre die erste und oberste Pflicht der Dienstbehörde gewesen, den wahren Sachverhalt im eigenen Hause zu ermitteln. p. Absatz: XXXX : Ein Beamter wehrt sich gegen Bossing und schlechte Behörden-Arbeitsqualität bei Maßnahmen, bei denen Kollegen/innen auf der Straße massiv in Menschenrechte eingreifen müssen, oder selber Opfer von Gewalttätigkeiten werden können (es geht um Aktionismus und schlechte Qualität bei Fahndungen). Warum leitet Frau XXXX nicht ein Ermittlungsverfahren ein? Es gibt kritische Schreiben vom eigenen SPOC, die dies belegen und Anfragen vom LKA Tirol! Worin erkennt man aggressionsgeladene Emails? Worin erkennt man überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen (außer man ist eine schlechte Führungskraft, der solche Attribute fehlen). Warum wird das von Frau XXXX nicht überprüft (und eine Ferndiagnose zu meinem Nachteil gemacht; ich werde als wahnsinnig in einem Behördenschreiben festgehalten!! Siehe oben!)? Durch Einvernahmen und Akteneinsicht (ich mache gerne alle Mitarbeiter des Ref 2.4.2-IP-Fahndung namhaft, um als Zeugen befragt zu werden; es wäre aber transparenter, wenn auch mein Rechtsanwalt dabei sein könnte).p. Absatz: römisch 40 : Ein Beamter wehrt sich gegen Bossing und schlechte Behörden-Arbeitsqualität bei Maßnahmen, bei denen Kollegen/innen auf der Straße massiv in Menschenrechte eingreifen müssen, oder selber Opfer von Gewalttätigkeiten werden können (es geht um Aktionismus und schlechte Qualität bei Fahndungen). Warum leitet Frau römisch 40 nicht ein Ermittlungsverfahren ein? Es gibt kritische Schreiben vom eigenen SPOC, die dies belegen und Anfragen vom LKA Tirol! Worin erkennt man aggressionsgeladene Emails? Worin erkennt man überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen (außer man ist eine schlechte Führungskraft, der solche Attribute fehlen). Warum wird das von Frau römisch 40 nicht überprüft (und eine Ferndiagnose zu meinem Nachteil gemacht; ich werde als wahnsinnig in einem Behördenschreiben festgehalten!! Siehe oben!)? Durch Einvernahmen und Akteneinsicht (ich mache gerne alle Mitarbeiter des Ref 2.4.2-IP-Fahndung namhaft, um als Zeugen befragt zu werden; es wäre aber transparenter, wenn auch mein Rechtsanwalt dabei sein könnte). q. Absatz: Stellungnahmen der Leiterin der Abt. II/BK/2 und des Leiters des Büros II/BK/2.
- Bitte um Akteneinsicht und um Darlegung, wie man aus diesen Stellungnahen zur Annahme kommt, Poschinger müsse aä. auf Dienstfähigkeit und Waffentauglichkeit untersucht werden. r. Letzter Absatz: Zuletzt gibt es ein äußerst verwirrendes "Reflexionspapier" . Wieso rechtfertigt ein solches Reflexionspapier eine aä. Untersuchung? Weil es verwirrend ist? Dazu sei angemerkt: wer etwas nicht versteht, aber eine wichtige Entscheidung treffen soll der ist verständlicher Weise verwirrt! Warum gibt es diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren? Warum werde ich dazu nicht einvernommen, um die Verwirrung zu entwirren? Das wäre die erste und oberste Pflicht der Frau XXXX gewesen. Es geht um meine Reputation und um Intransparenz und Aktionismus (zu Lasten der Kollegen/innen auf der Straße) im BK. Ist das der Frau XXXX alles egal oder versteht sie es nur nicht?wer etwas nicht versteht, aber eine wichtige Entscheidung treffen soll der ist verständlicher Weise verwirrt! Warum gibt es diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren? Warum werde ich dazu nicht einvernommen, um die Verwirrung zu entwirren? Das wäre die erste und oberste Pflicht der Frau römisch 40 gewesen. Es geht um meine Reputation und um Intransparenz und Aktionismus (zu Lasten der Kollegen/innen auf der Straße) im BK. Ist das der Frau römisch 40 alles egal oder versteht sie es nur nicht? s. Nachdem jetzt das Gesamte Punkt für Punkt durchgearbeitet, bewertet und beurteilt (und bescheidmäßig abgesprochen) wurde, ersuche ich, die gesamte Causa in Einem bzw. als Gesamtheit zu bewerten und zu beurteilen und dergestalt nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau XXXX zu der Aussage kommt: XXXX ist wahnsinnig/eine amtsärztliche Untersuchung ist gerechtfertigt.s. Nachdem jetzt das Gesamte Punkt für Punkt durchgearbeitet, bewertet und beurteilt (und bescheidmäßig abgesprochen) wurde, ersuche ich, die gesamte Causa in Einem bzw. als Gesamtheit zu bewerten und zu beurteilen und dergestalt nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau römisch 40 zu der Aussage kommt: römisch 40 ist wahnsinnig/eine amtsärztliche Untersuchung ist gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 25.01.2016, GZ. 252.956/36-I/1/b/16, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu seinen Anträgen vom 20.11.2015 sowie vom 04.01.2015, führte aus, diese Anträge hätten durchwegs Feststellungen von Tatsachen, nicht jedoch einer strittigen Rechtsfrage bzw. eines Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Gegenstand und erteilte ihm eine 14-tägige Frist. Ein zweiter (ebenso begründeter) Verbesserungsauftrag erfolgte ebenfalls mit Schreiben vom 25.01.2016, GZ. 252.956/37-I/1/b/16, hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers vom 20.01.
- Binnen offener Frist erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Verbesserung wie folgt: Zu den Anträgen vom 20.11.2015 Den Antrag [1] hielt der Beschwerdeführer aufrecht und führte aus, diese Frage berühre sein dienstrechtliches Verhältnis für die offensichtlich intendierte Versetzung in den Ruhestand. Damit verbunden seien auch zivilrechtliche Ansprüche im Wege eines Amtshaftungsverfahrens. Zum Antrag [2] führte er unter Hinweis auf § 17 AVG aus, er beantrage die Rechtsfrage, ob der chefärztliche Dienst berechtigt sei, ihm keine Akteneinsicht in ein Verfahren betreffend seine Person zu geben.Zum Antrag [2] führte er unter Hinweis auf Paragraph 17, AVG aus, er beantrage die Rechtsfrage, ob der chefärztliche Dienst berechtigt sei, ihm keine Akteneinsicht in ein Verfahren betreffend seine Person zu geben. Zu den Anträgen [3] bis [5] beantrage er die rechtliche Beurteilung der Vorgangsweise der Behörde. Den Antrag [8] modifizierte er dahingehend, ob es zulässig sei oder nicht, eine amtsärztliche Untersuchung bei einem Exekutivbeamten, der 41 Tage im Krankenstand sei, mit dem Ziel anzuordnen, diesem die Waffe bzw. die Berechtigung zur Waffenführung zu entziehen. Antrag [11] hielt er aufrecht, da die Frage für die Beurteilung seiner Angelegenheit von Bedeutung sei. Die Anträge [6], [7], [9] und [10] zog er zurück. Zu den Anträgen vom 04.12.2015 Bei Antrag [1] handle es sich um eine Rechtsfrage, nämlich ob sein Antrag auf Einsicht in den Personalakt entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen gestellt worden sei oder nicht. Auch die Beurteilung, ob die Akteneinsicht zu Recht verweigert worden sei oder nicht (Antrag [2]), sei eine rechtliche Frage. Antrag [4] schränkte er dahingehend ein, ob das Nichtgewähren eines Termins auf Akteneinsicht rechtskonform sei. Auch bei Antrag [5] handle es sich um eine Rechtsfrage, ob Nichtreaktionen bzw. Nichtbearbeitungen von Verwaltungsangelegenheiten gesetzmäßig seien oder nicht. Die Anträge [3] und [6] zog er zurück. Zu den Anträgen vom 20.01.2016 Die Anträge [1] und [2] zog er zurück. Die Anträge zu [3] würden der Geltendmachung seiner Interessen auch in darüber hinausgehenden Verfahren dienen. Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.03.2016, GZ. 252.956/41-I/1/b/16, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: "Aufgrund Ihrer Anträge vom
- November 2015, vom
- Jänner 2016 sowie vom
- Jänner 2016, mit Feststellungsbescheid darüber abzusprechen, A) Antrag vom
- November 2015 1) wer der primäre Initiator Ihrer amtsärztlichen Untersuchung gewesen sei, auf welcher Verdachts- und Rechtsgrundlage diese Initiative dieser Initiatoren und der Behörde beruhe und zu welchem Zweck in Ihrer Ladung gänzlich anderes (Feststellung der Dienstfähigkeit und nicht Überprüfung der Waffentauglichkeit wegen Fremd- und Selbstgefährdung) stünde; 2) ob die formale bzw die materiell-rechtliche Vorgehensweise der Behörde, wie im Schreiben GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung der Dienstfähigkeit), vom
- Nov. 2015 angeordnet, richtig gewesen sei; 3) ob die formale bzw die materiell-rechtliche Vorgehensweise der Behörde, wie im Schreiben GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung der Dienstfähigkeit), vom
- Nov. 2015 angeordnet, im Sinne der im BMI herrschenden Moral- und Ethikvorstellungen, sowie i.S.v. Organisations- und Personalmanagement (Compliance; Mission; Leitbild, Cop-Culture; Polizeikultur; Gleichbehandlung; Best Practice; Good Governance; Corporate Social Responsibility) richtig gewesen sei; 4) ob es zulässig sei, eine amtsärztliche Untersuchung bei einem Exekutivbeamten, der 41 Tage im Krankenstand gewesen sei, mit dem Ziel anzuordnen, ihm die Waffe bzw die Berechtigung zur Waffenführung zu entziehen; Die in den Punkten 1) bis 4) genannten Anträge werden zusammenfassend dahingehend interpretiert bzw. umgedeutet, dass die Feststellung begehrt wird, ob die Befolgung der Weisung vom
- November 2010 zu GZ 252.956/35-I/1/b/15, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu Ihren Dienstpflichten gehörte. 5) der Rechtmäßigkeit Ihres Ausschlusses von der Zulassung bzw. Einteilung zu BK-SPOC-Dienst seit 20.11.2015 bis auf weiteres; Dieser Antrag wird dahingehend umgedeutet, dass die Feststellung begehrt wird, ob die Weisung, keine BK-SPOC-Dienste mehr zu erfüllen, zu Ihren Dienstpflichten gehört. 6) ob es rechtens sei, dass der Chefärztliche Dienst, Abt. I/10, Ihnen (in Ihrer eigenen Causa) keine Akteneinsicht geben darf/soll; 7) wie hoch die Anzahl der Mitarbeiter, welche 41 Tage (oder länger) im Jahr im Krankenstand (gewesen) in den letzten 5 Jahre sei und ob gegen diese ebenfalls derart oder ähnlich vorgegangen sei; sowie B) Antrag vom
- Jänner 2016 8) ob der Antrag auf Einsicht in Ihren Personalakt korrekt gestellt wurde; 9) ob die Verweigerung der Akteneinsicht rechtskonform i.S.d. geltenden Rechtsordnung wäre; 10) ob das Nichtgewähren eines Termins auf Akteneinsicht durch die Behörde rechtskonform sei; 11) ob die Reaktion (Nichtreaktion bzw. Negativ-Emails bzw. wiederholte Nichtreaktion) des XXXX, wie u.a. i.S.d. geltenden Rechtsordnung korrekt sei;11) ob die Reaktion (Nichtreaktion bzw. Negativ-Emails bzw. wiederholte Nichtreaktion) des römisch 40 , wie u.a. i.S.d. geltenden Rechtsordnung korrekt sei; C) Antrag vom
- Jänner 2016 12) im Hinblick auf das Email von Frau XXXX vom
- November 2015, 08:41, an MR Günther Reiner12) im Hinblick auf das Email von Frau römisch 40 vom
- November 2015, 08:41, an MR Günther Reiner a. die Ausführung bzw Sichtweise auf Seite 4, letzter Absatz: "Zuletzt gibt es noch das aus meiner Sicht eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigt" juristisch darzulegen; b. darzulegen, was an den ersten dreizehn Absätzen dieses Emails so kritikwürdig sei bzw Ihr Antrag auf eine diesbezügliche dienstrechtliche, juristische, psychologische und medizinische Untersuchung, Bewertung und Begründung, die als Konsequenz Ihre aä. Untersuchung rechtfertigen würden; c. darüber abzusprechen, wie Frau XXXX zur Aussage, dass man daran vielleicht einen "Verfolgungswahn erkennen könne, komme bzw wie Frauc. darüber abzusprechen, wie Frau römisch 40 zur Aussage, dass man daran vielleicht einen "Verfolgungswahn erkennen könne, komme bzw wie Frau XXXX die von ihr aufgestellte Vermutung, dass Sie wahnsinnig seien, erkenne, begründe und beurteile;römisch 40 die von ihr aufgestellte Vermutung, dass Sie wahnsinnig seien, erkenne, begründe und beurteile; d. zusätzlich zum achten Absatz im Hinblick darauf, dass behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen werde, darzulegen, wie Frau XXXX auf die Aussage, dass Herr XXXX recht lapidar antworte komme bzw auf welchen Untersuchungen und Erforschungen diese Aussage beruhe und ob es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw gegeben hätte;d. zusätzlich zum achten Absatz im Hinblick darauf, dass behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen werde, darzulegen, wie Frau römisch 40 auf die Aussage, dass Herr römisch 40 recht lapidar antworte komme bzw auf welchen Untersuchungen und Erforschungen diese Aussage beruhe und ob es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw gegeben hätte; e. zusätzlich zum elften Absatz darzulegen, wieso Frau XXXX Ihren Wunsch, der Auftraggeber möge sich Ihnen erklären, einen Angriff sehe;e. zusätzlich zum elften Absatz darzulegen, wieso Frau römisch 40 Ihren Wunsch, der Auftraggeber möge sich Ihnen erklären, einen Angriff sehe; f. zusätzlich zum dreizehnten Absatz sowie zum Absatz beginnend mit "XXXX leitet dieses Email weiter" darzulegen, ob nicht i.S.d. Sorgfaltspflicht einer Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen wäre und warum Frau XXXX das nicht gemacht hätte;"XXXX leitet dieses Email weiter" darzulegen, ob nicht i.S.d. Sorgfaltspflicht einer Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen wäre und warum Frau römisch 40 das nicht gemacht hätte; g. im Hinblick auf den Absatz beginnend mit "XXXX " auszuführen, warum Frau XXXX nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte, worin man aggressionsgeladene Emails oder überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen erkennen würde und warum das von Frau XXXX durch Einvernahmen und Akteneinsicht nicht überprüft sondern eine Ferndiagnose zu Ihrem Nachteil gemacht werde;g. im Hinblick auf den Absatz beginnend mit "XXXX " auszuführen, warum Frau römisch 40 nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte, worin man aggressionsgeladene Emails oder überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen erkennen würde und warum das von Frau römisch 40 durch Einvernahmen und Akteneinsicht nicht überprüft sondern eine Ferndiagnose zu Ihrem Nachteil gemacht werde; h. darzulegen, wie man aus den Stellungnahmen der Leiterin der Abt. II/BK/2 und des Leiters des Büros II/BK/2.
- zur Annahme komme, Sie müssten aä. auf Dienstfähigkeit und Waffentauglichkeit untersucht werden; i. darzulegen, wieso ein solches Reflexionspapier eine aä. Untersuchung rechtfertigen würde, warum es diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren gäbe; j. nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau XXXX zu der Aussage komme, dass Sie wahnsinnig seien und eine amtsärztliche Untersuchung gerechtfertigt sei;j. nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau römisch 40 zu der Aussage komme, dass Sie wahnsinnig seien und eine amtsärztliche Untersuchung gerechtfertigt sei; Die im Punkt 12 lit a) bis j) genannten Anträge werden wie die Punkte 1) bis 4) zusammenfassend dahingehend umgedeutet, dass die Feststellung begehrt wird, ob die Befolgung der Weisung vom
- November 2010 zu GZ 252.956/35-I/1/b/15, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu Ihren Dienstpflichten gehörte.Die im Punkt 12 Litera a,) bis j) genannten Anträge werden wie die Punkte 1) bis 4) zusammenfassend dahingehend umgedeutet, dass die Feststellung begehrt wird, ob die Befolgung der Weisung vom
- November 2010 zu GZ 252.956/35-I/1/b/15, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu Ihren Dienstpflichten gehörte. ergeht folgende Entscheidung: I. Zu den Punkten 1) bis 4) sowie 12 a bis j) (Spruchpunkt a) sowie zu Punkt 5) (Spruchpunkt b) wirdrömisch eins. Zu den Punkten 1) bis 4) sowie 12 a bis j) (Spruchpunkt a) sowie zu Punkt 5) (Spruchpunkt b) wird f e s t g e s t e l l t: a) Die Befolgung der schriftlichen Weisung zu GZ 252.956/35-I/1/b/15 betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
§ 52
BDG 1979 durch den Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundespolizei, XXXX vom 10. November 2015, gehörte zu Ihren Dienstpflichten.a) Die Befolgung der schriftlichen Weisung zu GZ 252.956/35-I/1/b/15 betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Paragraph 52, BDG 1979 durch den Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundespolizei, römisch 40 vom 10. November 2015, gehörte zu Ihren Dienstpflichten.
- b)Die Ihnen vom Leiter des Büros 1.3 "SPOC" des Bundeskriminalamts, Herrn XXXX angeordnete Weisung vom 20. November 2011, bis auf weiteres keine BK-SPOC-Dienste mehr zu erfüllen, ist rechtmäßig erfolgt und gehörte ihre Befolgung zu Ihren Dienstpflichten.
- b)Die Ihnen vom Leiter des Büros 1.3 "SPOC" des Bundeskriminalamts, Herrn römisch 40 angeordnete Weisung vom 20. November 2011, bis auf weiteres keine BK-SPOC-Dienste mehr zu erfüllen, ist rechtmäßig erfolgt und gehörte ihre Befolgung zu Ihren Dienstpflichten. II. Ihre Anträge
den Punkten 6), 7), 8), 9), 10) und 11) werdenrömisch zwei. Ihre Anträge
den Punkten 6), 7), 8), 9), 10) und 11) werden a b g e w i e s e n." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, die Dienstbehörde des Beschwerdeführers sei unter Zugrundelegung entsprechenden Schriftverkehrs informiert worden, dass es sowohl von Seiten des Beschwerdeführers als auch von Seiten seiner Vorgesetzten Probleme betreffend der gemeinsamen Zusammenarbeit gäbe. Seine Vorgesetzten hätten darauf hingewiesen, dass aufgrund seines Verhaltens Grund zur Besorgnis bestehe, seine Äußerungen befremdlich und zum Teil aggressionsgeladen wirken würden und seine Handlungen und Reaktionen nur mehr schwer einzuschätzen seien. Auch andere Mitarbeiter hätten Sicherheitsbedenken hinsichtlich eines von ihm möglicherweise ausgehenden Gefährdungspotentials geäußert – insbesondere da er im Besitz einer Dienstwaffe sei. Aufgrund dieser Bedenken sowie der in den letzten Jahren vermehrt auftretenden Krankenstände habe sich die Dienstbehörde verpflichtet gesehen, eine Überprüfung seiner Dienstfähigkeit anzuordnen. Daher erfolgte die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung am 20.11.2015, welcher der Beschwerdeführer weisungsgemäß nachgekommen sei. Weiters wurde im Bundeskriminalamt intern beschlossen, den Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht mehr für SPOC (Single-Point of Contact)-Journaldienste heranzuziehen. Dies sei ihm in einem Gespräch am 20.11.2015 mitgeteilt worden. Am 20.01.2015 [gemeint wohl 2016] habe der Beschwerdeführer Einsicht in seinen Personalakt genommen und am 26.02.2016 in den Ausdruck des gesamten ELAK zur GZ BMI-OA1000_0216-II_BK_1.1_2015, welcher ihm auch ausgefolgt worden sei. Die Anträgen 1) bis 4) und 12) fasste die belangte Behörde zusammen und führte dazu aus, dass sich ein Beamter
§ 52Abs.
1 BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden. Berechtigte Zweifel bestünden nach der Rechtsprechung dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen könne, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben seien. Wann Zweifel bestünden, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die im gegenständlichen Fall von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers erfolgten Mitteilungen würden unumstritten für diese berechtigten Zweifel ausreichen. Die diesbezügliche Vorgehensweise der Dienstbehörde sei daher nicht zu beanstanden, die Befolgung der Weisung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.Die Anträgen 1) bis 4) und 12) fasste die belangte Behörde zusammen und führte dazu aus, dass sich ein Beamter
Paragraph 52, Absatz eins, BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestünden. Berechtigte Zweifel bestünden nach der Rechtsprechung dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen könne, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben seien. Wann Zweifel bestünden, sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Die im gegenständlichen Fall von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers erfolgten Mitteilungen würden unumstritten für diese berechtigten Zweifel ausreichen. Die diesbezügliche Vorgehensweise der Dienstbehörde sei daher nicht zu beanstanden, die Befolgung der Weisung gehöre zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Zum Antrag 5) führte die Behörde aus, aus § 50 BDG 1979 sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein subjektives Recht eines Beamten auf die Ausführung von Journaldiensten einräumen wollte, sondern die Dienstbehörde Journaldienste nach freiem Ermessen von Amts wegen anordnen könne. Die Anordnung des SPOC-Leiters, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr zum SPOC-Journaldienst eingeteilt werde, sei sohin rechtmäßig erfolgt.Zum Antrag 5) führte die Behörde aus, aus Paragraph 50, BDG 1979 sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein subjektives Recht eines Beamten auf die Ausführung von Journaldiensten einräumen wollte, sondern die Dienstbehörde Journaldienste nach freiem Ermessen von Amts wegen anordnen könne. Die Anordnung des SPOC-Leiters, dass der Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr zum SPOC-Journaldienst eingeteilt werde, sei sohin rechtmäßig erfolgt. Zu den Anträgen 6) sowie 8) bis 11) führte die Behörde aus, es bestehe kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den dort begehrten Feststellungen. Bei diesen Anträgen handle es sich auch nicht um ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Einem Feststellungsbescheid würde im konkreten Fall nicht die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung für den Beschwerdeführer zu beseitigen. Ungeachtet dessen hätten die genannten Anträge keine strittigen Rechtsfragen, Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand. Dasselbe gelte für Antrag 7). Auch hierüber könne mangels rechtlichem Interesse nicht mittels Feststellungsbescheid abgesprochen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Er focht den Bescheid zur Gänze an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führte aus, er habe seine Anträge getrennt hinsichtlich einzelner Vorgehensweisen bzw. rechtlicher Beurteilungen eingebracht, weshalb sich die Behörde im Einzelnen mit den Anträgen auseinanderzusetzen gehabt hätte. Die Behörde habe lediglich einen Teil seiner Anträge erledigt. Die pauschalen Ausführungen in der Begründung würden eine massive Verletzung der Sachverhaltsfeststellungs- und Begründungspflicht darstellen. Die Umdeutung bzw. Uminterpretation widerspreche krass den Verfahrensvorschriften. Die Reduzierung sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer ein Recht darauf habe, dass im Sinne der von ihm aufgeworfenen Fragen eine entsprechende Entscheidung erfolge. Zu den im Bescheid abgewiesenen Punkten 6) bis 11) führte der Beschwerdeführer aus, er habe zu diesen Punkten nicht die Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten begehrt, sondern rechtliche Aspekte. Da aufgrund eines unkorrekten Verhaltens von Mitarbeitern des BMI Schadenersatzansprüche entstehen könnten, hätte er ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Absprache. Er beantragte daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und positiv über seine Anträge abzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde erließ hierauf die im Spruch bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2016, GZ. 252.956/43-I/1/b/16, die folgenden Wortlaut hatte: "Der Bescheid zur GZ.: 252.956/41-I/1/b/16 vom
- März 2016 wird abgeändert wie folgt: Ihre Anträge vom
- November 2015, vom
- Jänner 2016 sowie vom
- Jänner 2016, mit Feststellungsbescheid darüber abzusprechen, A) Antrag vom
- November 2015 1) wer der primäre Initiator Ihrer amtsärztlichen Untersuchung gewesen sei, auf welcher Verdachts- und Rechtsgrundlage diese Initiative dieser Initiatoren und der Behörde beruhe und zu welchem Zweck in Ihrer Ladung gänzlich anderes (Feststellung der Dienstfähigkeit und nicht Überprüfung der Waffentauglichkeit wegen Fremd- und Selbstgefährdung) stünde; 2) ob die formale bzw die materiell-rechtliche Vorgehensweise der Behörde, wie im Schreiben GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung der Dienstfähigkeit), vom
- Nov. 2015 angeordnet, richtig gewesen sei; 3) ob die formale bzw die materiell-rechtliche Vorgehensweise der Behörde, wie im Schreiben GZ: 252.956/35-I/1/b/15 (Feststellung der Dienstfähigkeit), vom
- Nov. 2015 angeordnet, im Sinne der im BMI herrschenden Moral- und Ethikvorstellungen, sowie i.S.v. Organisations- und Personalmanagement (Compliance; Mission; Leitbild, Cop-Culture; Polizeikultur; Gleichbehandlung; Best Practice; Good Governance; Corporate Social Responsibility) richtig gewesen sei; 4) ob es zulässig sei, eine amtsärztliche Untersuchung bei einem Exekutivbeamten, der 41 Tage im Krankenstand gewesen sei, mit dem Ziel anzuordnen, ihm die Waffe bzw die Berechtigung zur Waffenführung zu entziehen; 5) der Rechtmäßigkeit Ihres Ausschlusses von der Zulassung bzw. Einteilung zu BK-SPOC-Dienst seit 20.11.2015 bis auf weiteres; 6) ob es rechtens sei, dass der Chefärztliche Dienst, Abt. I/10, Ihnen (in Ihrer eigenen Causa) keine Akteneinsicht geben darf/soll; 7) wie hoch die Anzahl der Mitarbeiter, welche in den letzten 5 Jahren 41 Tage (oder länger) im Jahr im Krankenstand (gewesen) wären, sei und ob gegen diese ebenfalls derart oder ähnlich vorgegangen sei; sowie B) Antrag vom
- Jänner 2016 8) ob der Antrag auf Einsicht in Ihren Personalakt korrekt gestellt wurde; 9) ob die Verweigerung der Akteneinsicht rechtskonform i.S.d. geltenden Rechtsordnung wäre; 10) ob das Nichtgewähren eines Termins auf Akteneinsicht durch die Behörde rechtskonform sei; 11) ob die Reaktion (Nichtreaktion bzw. Negativ-Emails bzw. wiederholte Nichtreaktion) des MR Reiner, Günther, wie u.a. i.S.d. geltenden Rechtsordnung korrekt sei; C) Antrag vom
- Jänner 2016 12) im Hinblick auf das Email von Frau XXXX vom
- November 2015, 08:41, an MR Günther Reiner12) im Hinblick auf das Email von Frau römisch 40 vom
- November 2015, 08:41, an MR Günther Reiner a. die Ausführung bzw Sichtweise auf Seite 4, letzter Absatz: "Zuletzt gibt es noch das aus meiner Sicht eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigt" juristisch darzulegen; b. darzulegen, was an den ersten dreizehn Absätzen dieses Emails so kritikwürdig sei bzw Ihr Antrag auf eine diesbezügliche dienstrechtliche, juristische, psychologische und medizinische Untersuchung, Bewertung und Begründung, die als Konsequenz Ihre aä. Untersuchung rechtfertigen würden; c. darüber abzusprechen, wie Frau XXXX zur Aussage, dass man daran vielleicht einen "Verfolgungswahn erkennen könne, komme bzw wie Frauc. darüber abzusprechen, wie Frau römisch 40 zur Aussage, dass man daran vielleicht einen "Verfolgungswahn erkennen könne, komme bzw wie Frau XXXX die von ihr aufgestellte Vermutung, dass Sie wahnsinnig seien, erkenne, begründe und beurteile;römisch 40 die von ihr aufgestellte Vermutung, dass Sie wahnsinnig seien, erkenne, begründe und beurteile; d. zusätzlich zum achten Absatz im Hinblick darauf, dass behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen werde, darzulegen, wie Frau XXXX auf die Aussage, dass Herr XXXX recht lapidar antworte komme bzw auf welchen Untersuchungen und Erforschungen diese Aussage beruhe und ob es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw gegeben hätte;d. zusätzlich zum achten Absatz im Hinblick darauf, dass behördlicherseits von einem komplexen Arbeitsauftrag gesprochen werde, darzulegen, wie Frau römisch 40 auf die Aussage, dass Herr römisch 40 recht lapidar antworte komme bzw auf welchen Untersuchungen und Erforschungen diese Aussage beruhe und ob es Akteneinsicht, Personen- / Beteiligtenbefragungen usw gegeben hätte; e. zusätzlich zum elften Absatz darzulegen, wieso Frau XXXX Ihren Wunsch, der Auftraggeber möge sich Ihnen erklären, einen Angriff sehe;e. zusätzlich zum elften Absatz darzulegen, wieso Frau römisch 40 Ihren Wunsch, der Auftraggeber möge sich Ihnen erklären, einen Angriff sehe; f. zusätzlich zum dreizehnten Absatz sowie zum Absatz beginnend mit "XXXX leitet dieses Email weiter" darzulegen, ob nicht i.S.d. Sorgfaltspflicht einer Behörde sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen wäre und warum Frau Dr. Neuner das nicht gemacht hätte; g. im Hinblick auf den Absatz beginnend mit "XXXX " auszuführen, warum Frau Dr. Neuner nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte, worin man aggressionsgeladene Emails oder überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen erkennen würde und warum das von Frau XXXX durch Einvernahmen und Akteneinsicht nicht überprüft sondern eine Ferndiagnose zu Ihrem Nachteil gemacht werde;g. im Hinblick auf den Absatz beginnend mit "XXXX " auszuführen, warum Frau Dr. Neuner nicht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte, worin man aggressionsgeladene Emails oder überhaupt nicht mehr einschätzbare Handlungen und Reaktionen erkennen würde und warum das von Frau römisch 40 durch Einvernahmen und Akteneinsicht nicht überprüft sondern eine Ferndiagnose zu Ihrem Nachteil gemacht werde; h. darzulegen, wie man aus den Stellungnahmen der Leiterin der Abt. II/BK/2 und des Leiters des Büros II/BK/2.
- zur Annahme komme, Sie müssten aä. auf Dienstfähigkeit und Waffentauglichkeit untersucht werden; i. darzulegen, wieso ein solches Reflexionspapier eine aä. Untersuchung rechtfertigen würde, warum es diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren gäbe; j. nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau XXXX zu der Aussage komme, dass Sie wahnsinnig seien und eine amtsärztliche Untersuchung gerechtfertigt sei;j. nachvollziehbar zu argumentieren, wieso Frau römisch 40 zu der Aussage komme, dass Sie wahnsinnig seien und eine amtsärztliche Untersuchung gerechtfertigt sei; werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n." Begründend führte die Behörde aus, die Beschwerdevorentscheidung habe zu ergehen, weil aus der Beschwerde hervorgehe, dass die Umdeutung der Anträge nicht – wie von der Behörde ursprünglich angenommen – im Sinne des Beschwerdeführers erfolgt sei. Nach Wiedergabe der VwGH-Judikatur zu Feststellungsbescheiden führte sie zu den Anträgen 1), 7), 8) und 12) aus, diese seien auf nicht zulässige Feststellungen von rechtserheblichen Tatsachen und abstrakten Fragestellungen gerichtet. Weder bestehe ein rechtliches Interesse an diesbezüglichen Feststellungen noch eine gesetzliche Grundlage dafür. Zu den Anträgen 2) bis 6) und 9) bis 11) legte sie dar, diese hätten keine im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren zu erledigenden Fragen zum Gegenstand und deren bescheidmäßige Feststellung sei auch nicht gesetzlich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung scheide ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen (wie vom Beschwerdeführer zB angegeben zivilrechtlichen) Verfahrens zu entscheiden sei. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung müsse darüber hinaus im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehen, was hinsichtlich der Akteneinsicht nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ein und übernahm die in seiner Beschwerde ausgeführte Beschwerdebegründung zur Gänze als Begründung für den Vorlageantrag. Sollte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerdevorentscheidung selbst entscheiden, focht er auch die Beschwerdevorentscheidung zur Gänze an und führte aus, seine Anträge seien darauf gerichtet, ob rechtliche Aspekte korrekt bzw. rechtskonform gewesen seien. Da sich aus einem unkorrekten Verhalten von Mitarbeitern des BMI Schadenersatzansprüche ergeben könnten, sei die bescheidmäßige Absprache ein notwendiges Mittel zur Wahrung seiner Rechte und habe er ein rechtliches Interesse an dieser. Die in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensvorschriften würden auch auf die Berufungsvorentscheidung [gemeint wohl Beschwerdevorentscheidung] zutreffen. Die Anordnung zur ärztlichen Untersuchung beruhe auf Willkür. Auch beim Ausschluss von der Einteilung zu SPOC-Journaldiensten liege Willkür vor, ebenso bei der Verweigerung der Einsicht in den Personalakt. Er stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltunsgericht möge
- eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen;
- den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15.03.2016, GZ: 252.956/41-I/1/b/16 aufheben und über seine Anträge, über die mit diesem Bescheid entschieden wurde, positiv absprechen;
- in eventu den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15.03.2016, GZ: 252.956/41-I/1/b/16 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen;
- nur in eventu die Beschwerdevorentscheidung der Bundesministerin für Inneres vom 25.04.2016, GZ: 252.956/43-I/1/b/16 aufheben und positiv über seine Anträge, über die mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 15.03.2016, GZ: 252.956/41-I/1/b/16, entschieden wurde, absprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts der verfahrenseinleitenden Anträge - der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Behörde gefolgt werden.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das ist im Wesentlichen der Wortlaut der gegenständlichen Feststellungsbegehren – ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht die Richtigkeit der Feststellungen der Behörde bezüglich der Mitteilungen seiner Vorgesetzten zu Problemen in der Zusammenarbeit sowie zu Bedenken bezüglich des gesundheitlichen Befindens oder zu der Anzahl an Krankenstandtagen. Sein Vorbringen bezieht sich vielmehr darauf, dass die Feststellungen der belangten Behörde zu unkonkret seien. Soweit die Behörde aber Feststellungen tätigte, wurden diese nicht konkret bestritten, weshalb die Feststellungen zu Mitteilungen der Vorgesetzten des Beschwerdeführers bezüglich Gründe zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung daher für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen werden konnten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Zu den vom Beschwerdeführer am 20.11.2015, 04.01.2016 und 20.01.2016 gestellten und mit Schreiben vom 03.02.2016 abgeänderten Anträgen: Antrag 1) richtete sich auf die Frage, wer der Initiator der amtsärztlichen Untersuchung gewesen sei, auf welcher Verdachts- und Rechtsgrundlage diese beruht sowie warum in der Ladung "Feststellung der Dienstfähigkeit" und nicht "Überprüfung der Waffentauglichkeit" gestanden habe. Damit wurde keinesfalls die Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern nur die Feststellung von Tatsachen begehrt. Mit Antrag 3) wollte der Beschwerdeführer wissen, ob die Vorgehensweise der Behörde zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Sinne der im BMI herrschenden Moral- und Ethikvorstellungen sowie im Sinne des Organisations- und Personalmanagements richtig gewesen sei. Auch hierbei wurde nicht die Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern von Tatsachen begehrt. Auch mit den Anträgen 7), 8) und 12) begehrt der Antragsteller durchgehend die Feststellung von Tatsachen. Mit Antrag 4) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, ob es zulässig sei oder nicht, eine amtsärztliche Untersuchung bei einem Exkutivbeamten, der ca. 41 Tage im Krankenstand gewesen sei, mit dem Ziel anzuordnen, ihm die Waffe bzw die Berechtigung zur Waffenführung zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer damit eine allgemein-abstrakte Feststellung der Rechtsmäßigkeit eines solchen Vorgehens anstrebte, besteht für ihn kein rechtliches Interesse, weil diese Feststellung für ihn kein im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellen kann. Soweit er sich damit auf die an ihn gerichtete, konkrete Weisung vom 10.11.2015 bezog, kann damit nur die Frage gemeint sein, ob die damals erteilte Weisung zulässig war. Darauf wird noch näher einzugehen sein. Zum Antrag 5) bezüglich Feststellung der Rechtsmäßigkeit seines Ausschlusses von der Zulassung bzw. Einteilung zum BK-SPOC-Dienst seit 20.11.2015 ist auszuführen, dass an dieser Feststellung ebenso kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht, denn es handelt es sich – mangels Weisungscharakters der nicht mehr vorgenommenen Einteilung – nicht um die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses; darüber hinaus ist eine etwaige Feststellung der Rechtsmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit auch hier kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung und kann dadurch nicht die Gefährdung eines subjektiven Rechts beseitigt werden. Auch für die Anträge 6), 9), 10) und 11), die sich alle auf die Nichtgewährung der Akteneinsicht beziehen, gilt, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, da ihm die Akteneinsicht kurze Zeit nach der Antragstellung (am 20.01.2016 sowie am 26.02.2016) gewährt wurde, und eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für die Zukunft und damit eine Beseitigung der Gefährdung eines subjektiven Rechts bereits aus diesem Grund nicht erfolgen kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Verbesserung sowie in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausführte, die Feststellungsbescheide würden unter anderem deswegen ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellen, weil damit auch allfällige zivilrechtliche Ansprüche im Wege eines Amtshaftungsverfahrens verbunden seien, ist in diesem Vorbringen gerade ein Argument gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträges zu sehen, denn die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt erkennen, dass ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse gerade dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195). Auch der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vgl. auch VwGH 26.06.1996, 96/12/0106; 10.09.2004, 2001/12/0099;). Auch soweit der Beschwerdeführer in Antrag 3) die Feststellung begehrte, ob die Vorgehensweise im Sinne der Gleichbehandlung richtig gewesen sei, ist hierfür im Sinne der eben dargelegten Rechtsprechung ein Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorrangig.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Verbesserung sowie in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausführte, die Feststellungsbescheide würden unter anderem deswegen ein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung darstellen, weil damit auch allfällige zivilrechtliche Ansprüche im Wege eines Amtshaftungsverfahrens verbunden seien, ist in diesem Vorbringen gerade ein Argument gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträges zu sehen, denn die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt erkennen, dass ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse gerade dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Zu anderen Verfahren, in denen die maßgebende Rechtsfrage geklärt werden kann, gehören auch Disziplinarverfahren oder gerichtliche Verfahren (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195). Auch der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 96/12/0106; 10.09.2004, 2001/12/0099;). Auch soweit der Beschwerdeführer in Antrag 3) die Feststellung begehrte, ob die Vorgehensweise im Sinne der Gleichbehandlung richtig gewesen sei, ist hierfür im Sinne der eben dargelegten Rechtsprechung ein Verfahren nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorrangig. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelte es sich daher bei den Anträgen 1) und 3) bis 12) um unzulässige Feststellungsbegehren, weshalb der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides zukam. Antrag 2) ist auf die Feststellung der Richtigkeit der formalen bzw. materiell-rechtlichen Vorgehensweise der Behörde zur Feststellung der Dienstfähigkeit (Weisung vom 10.11.2015; GZ 252.956/35_I/1/b/15) gerichtet. Der Beschwerdeführer will daher wissen, ob die Weisung zulässig war und er diese zu befolgen gehabt habe. Der Antrag ist daher – wie von der belangten Behörde in ihrem ursprünglichen Bescheid vom 15.03.2016 durchgeführt – dahingehend auszulegen, ob die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejahte der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vgl. auch 19.03.1990, 88/12/0103). Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 19.03.1990, 88/12/0026).In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejahte der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048; vergleiche auch 19.03.1990, 88/12/0103). Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es dabei aus, dass nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft wiederholt eine derartige Weisung erteilt wird vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; 19.03.1990, 88/12/0026). Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Weisung hinsichtlich einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 Beamten-Dienstrechtsgesetz°1979 erteilt wird, dient die begehrte Feststellung einer erforderlichen Klarstellung für die Zukunft.Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Weisung hinsichtlich einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 52, Beamten-Dienstrechtsgesetz°1979 erteilt wird, dient die begehrte Feststellung einer erforderlichen Klarstellung für die Zukunft. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (das heißt "wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde"), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170).Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (das heißt "wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde"), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170). Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 15.03.2016 bereits ausführte, hat sich ein Beamter
§ 52
BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen. Eine solche Anordnung ist als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047 mwN).Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 15.03.2016 bereits ausführte, hat sich ein Beamter
Paragraph 52, BDG 1979 auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen. Eine solche Anordnung ist als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047 mwN). Wie die belangte Behörde weiters ausführte, bestehen berechtigte Zweifel im Sinne des § 5 BDG 1979 dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Wann solche Zweifel bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ob diese berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003 mwN). Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die dargelegten Bedenken mehrerer Vorgesetzter und Mitarbeiter des Beschwerdeführers sowie auch der Umfang des Krankenstandes von ca. 41 Tagen in einem Jahr°– unabhängig davon, in welchem Zeitraum dieser vorlag oder welche "Qualität" dieser aufgewiesen habe – geeignet sind, Zweifel an der Dienstfähigkeit zu begründen. Insbesondere bei Beamten mit viel Verantwortung, wie diese beim Beschwerdeführer als Exekutivbediensteten und Waffenträgers gegeben ist, berechtigt bereits geringer Zweifel an der Dienstfähigkeit zur Überprüfung im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchen, da eine solche ja gerade zur Feststellung dient, ob der Zweifel berechtigt war.Wie die belangte Behörde weiters ausführte, bestehen berechtigte Zweifel im Sinne des Paragraph 5, BDG 1979 dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Wann solche Zweifel bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ob diese berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden vergleiche VwGH 17.05.1995, 94/12/0003 mwN). Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die dargelegten Bedenken mehrerer Vorgesetzter und Mitarbeiter des Beschwerdeführers sowie auch der Umfang des Krankenstandes von ca. 41 Tagen in einem Jahr°– unabhängig davon, in welchem Zeitraum dieser vorlag oder welche "Qualität" dieser aufgewiesen habe – geeignet sind, Zweifel an der Dienstfähigkeit zu begründen. Insbesondere bei Beamten mit viel Verantwortung, wie diese beim Beschwerdeführer als Exekutivbediensteten und Waffenträgers gegeben ist, berechtigt bereits geringer Zweifel an der Dienstfähigkeit zur Überprüfung im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchen, da eine solche ja gerade zur Feststellung dient, ob der Zweifel berechtigt war. Keiner der oben genannten Tatbestände ist daher erfüllt und die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 10.11.2015 betreffend die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gehörte daher zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausführte, habe die belangte Behörde mit der Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstplichten gehört habe, einen Teil seiner Anträge erledigt. Bezüglich der übrigen Anträge besteht, wie bereits oben dargelegt, keine Zuständigkeit der belangten Behörde, weshalb eine nähere Prüfung dieser Anträge nicht zu erfolgen hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2126993.1.00