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{'item': 'W217 2004636-1'}

Obsah (12)§ 4Art. 133Art. 151§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW217 2004636-1 SpruchW217 2004636-1/11E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Ei

§ 4Abs.

2 ASVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt, Traunaustraße 23/8/5, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , und des römisch 40 , VSNR römisch 40 ,

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschlossen: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheiden vom 16.04.2013, XXXX, die Pflichtversicherung des XXXX, VSNR XXXX, und des XXXX, VSNR XXXX, aufgrund deren Tätigkeit als Küchenhilfen im China-Restaurant von Frau XXXX (in der Folge: BF) in der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 03.05.2012 bis 10.05.2012 festgestellt.
  2. Die niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheiden vom 16.04.2013, römisch 40 , die Pflichtversicherung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , und des römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund deren Tätigkeit als Küchenhilfen im China-Restaurant von Frau römisch 40 (in der Folge: BF) in der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 03.05.2012 bis 10.05.2012 festgestellt. Gegen diese beiden Bescheide erhob die BF mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch. Unter anderem wurde bestritten, dass Herr XXXX und Herr XXXX als Küchenhilfen bei der BF gearbeitet hätten.Gegen diese beiden Bescheide erhob die BF mit Schreiben vom 06.06.2013 Einspruch. Unter anderem wurde bestritten, dass Herr römisch 40 und Herr römisch 40 als Küchenhilfen bei der BF gearbeitet hätten.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, wurde den Einsprüchen der BF gegen die eingangs genannten Bescheide der niederösterreichische Gebietskrankenkasse keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, römisch 40 , wurde den Einsprüchen der BF gegen die eingangs genannten Bescheide der niederösterreichische Gebietskrankenkasse keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
  5. Innerhalb offener Frist erhob die BF das Rechtsmittel der Berufung. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  6. Die Berufung langte beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 12.11.2013 ein.
  7. Am 13.03.2014 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Verwendung vorgelegt. Mit Beschluss vom 08.04.2013 (gemeint wohl 08.04.2014), Zl. W217 2004636-1/3E, wurde der Berufung (nunmehr Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Für den 02.03.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 gab die BF, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, bekannt, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, XXXX, zurückzieht.Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 gab die BF, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, bekannt, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.10.2013, römisch 40 , zurückzieht. Die mündliche Verhandlung wurde sohin abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2004636.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.