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{'item': 'W224 2128951-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 11§ 18§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW224 2128951-1 SpruchW224 2128951-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einze

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 13.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.08.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX, XXXX in Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie sei verheiratet und habe sieben Kinder. Von XXXX aus habe sie Syrien am 25.07.2015 legal gemeinsam mit zwei ihrer Töchtern sowie ihrem Bruder und dessen Familie mit dem Bus in den Libanon verlassen und sei weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei sie von dort zu Fuß bzw. mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und zuletzt mit einem Kastenwagen nach Österreich gekommen. Der syrische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie jener ihrer jüngeren Tochter lagen dem Akt bei.Am 14.08.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus römisch 40 , römisch 40 in Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie sei verheiratet und habe sieben Kinder. Von römisch 40 aus habe sie Syrien am 25.07.2015 legal gemeinsam mit zwei ihrer Töchtern sowie ihrem Bruder und dessen Familie mit dem Bus in den Libanon verlassen und sei weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei sie von dort zu Fuß bzw. mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und zuletzt mit einem Kastenwagen nach Österreich gekommen. Der syrische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie jener ihrer jüngeren Tochter lagen dem Akt bei. Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland wegen des Krieges verlassen. Es gäbe ständig Bombardierungen und Gefechte. Sie hätte Angst um ihr Leben.
  2. Am 26.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie legte mehrere Dokumente (Familienregisterauszug, syrischer Personalausweis, Kopien der Reisepässe ihrer Familie, Geburtsurkunden von drei ihrer Kinder, Einzelzivilregisterauszug ihrer drei minderjährigen Kinder, Familienbuch in Kopie, Heiratsurkunde, Eheschließungsurkunde, Abschlusszeugnis
  3. Klasse) vor und gab im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Araber anzugehören. Sie habe sechs Jahre Grundschule und drei Jahre Mittelschule besucht und sei vom Beruf Verkäuferin. Ihr Mann sei in Syrien geblieben und lebe dort bei seiner Zweitfrau. Sie habe spontan den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen, da ihre Tochter in der Wohnung ihrer gesuchten Nachbarn gefunden und von der Polizei mitgenommen worden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin mit den Ausweisen ihrer Tochter zur Polizei gegangen sei, sei diese wieder freigelassen worden. Einer der Polizisten habe ihr aber geraten, so schnell wie möglich mit ihrer Tochter zu fliehen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, einerseits habe sie ihr Heimatland wegen des allgemeinen Bürgerkrieges verlassen, weil es mehrere Festnahmen gegeben habe, auch Frauen und junge Männer würden festgenommen werden. Ihre Tochter und ihre Familie seien oft belästigt worden. Sie habe fünf Töchter, um die sie sich sorge. Es habe einerseits den bereits geschilderten Vorfall mit einer Tochter gegeben. Eine andere ihrer Töchter, die in Damaskus studiert habe, sei vor zwei Jahren bei einer Bombardierung verletzt worden und habe bis heute Eisensplitter in ihrem Körper. Sie habe große Angst um ihre Familie, auch habe sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule und zur Uni schicken können. Auf Nachfrage, warum die bei der Bombardierung verletzte Tochter nicht mit geflüchtet sei, führte die Beschwerdeführerin aus, jemand müsse auf die anderen Geschwister aufpassen, weil ihr Mann nicht ständig bei den Töchtern sei. Weiters ist der Niederschrift über die Einvernahme beim BFA auf Seite 6 bzw. 7 folgende Passage zu entnehmen: "F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. Ich habe nur einen Wunsch, dass ich meine Familie so schnell wie möglich nachholen kann. Vor kurzem wurde das Auto meines Mannes Verletzungen handelt [sic]. Täglich wird unser Stadtteil bombardiert und die Kinder verstecken sich. F: Haben Sie nun sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja."
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2016, Zl. 1082488100 - 151080978, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2016, Zl. 1082488100 - 151080978, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass es Drohungen oder Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin persönlich gegeben habe. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin habe eine konkret, individuell gegen sie selbst gerichtete staatliche Verfolgung oder die Gefahr einer solchen Verfolgung nicht glaubwürdig vorzubringen vermocht. Eine asylrelevante Bedrohungssituation oder eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" sei von ihr nicht dargelegt worden.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung vonseiten den staatlichen Militärs verlassen. Sie und ihre ältere Tochter seien immer wieder Opfer von sexueller Gewalt vonseiten des syrischen Militärs geworden. In der Gegend, aus der sie komme, sei die Beschwerdeführerin die einzige Frau, die ein Geschäft führe. Da ihr Mann mit seiner Zweitfrau lebe, sei sie alleine mit ihren Töchtern für die Geschäftsführung zuständig. Sie sei immer wieder (in den letzten zwei Monaten vor der Flucht täglich) von Mitgliedern des syrischen Militärs aufgesucht worden, die sie und ihre Töchter gegen deren Willen angefasst hätten. Sie seien zur Duldung geschlechtlicher Handlungen gezwungen und dadurch ihre sexuelle Selbstbestimmung und Integrität verletzt worden. Dass sexuelle Belästigung von Frauen im Zuge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien an der Tagesordnung stehe, ergebe sich auch aus zahlreichen (in der Beschwerde zitierten) Berichten. Der Beschwerdeführerin hätte in ihrem Herkunftsland eine geschlechtsspezifische Verfolgung aus Gründen der GFK 1951 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gedroht. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Verfahren vor dem BFA mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Bei der Einvernahme am 26.04.2016 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Tochter und ihre Familie belästigt worden seien. Da das BFA darauf aber nicht näher eingegangen sei und dazu keine weiteren Fragen an sie gerichtet habe, sei sie davon ausgegangen, dass man verstehe, dass es sich um sexuelle Belästigung gehandelt habe. Auch sei es ihr aufgrund der in der arabischen Gesellschaft herrschenden patriarchalischen Denkstrukturen sehr schwer gefallen, näher auf dieses (Tabu-)Thema einzugehen. Generell habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BFA das Gefühl gehabt, die Einvernahme solle so schnell wie möglich durchgeführt werden, da die Einvernahmeleiterin sichtlich unter Zeitdruck gestanden sei. Darüber hinaus sei der bei der Einvernahme tätige Dolmetscher ein Mann gewesen, weshalb sie gehemmt gewesen sei, sie sexuelle Belästigung offen zu schildern. Die belangte Behörde sei daher ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der Beschwerde angeschlossen war eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache), in welcher sie im Wesentlichen noch einmal ihre Fluchtgründe schilderte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 20Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Ermittlungen bzw. (Länder-)Feststellungen hinsichtlich des besonderen Risikoprofils von Frauen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme sogar deutlich ausführte, dass sie, ihre Tochter und ihre Familie oft belästigt worden seien. Das BFA hat es unterlassen, nähere Feststellungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere zur Frage, um welche Art von Belästigung es sich gehandelt habe – zu treffen, was auch hinsichtlich des sich aus der Einvernahme ergebenden Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern (großteils Mädchen) einen wesentlichen Teil der Zeit ohne männlichen Erwachsenen verbracht habe, im Sinne der Ermittlungspflicht des BFA angebracht gewesen wäre. Zusätzlich weist die kurze Dauer der schriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 30 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung ebenso wie der Umstand, dass dem Protokoll über die Einvernahme zwischen Seite 6 und 7 offensichtlich ein Teil fehlt, auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA hin. All das sind auch Indizien, die die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei es schwer gefallen, auf Details einzugehen – einerseits aufgrund des seitens der Behörde suggerierten Zeitdruckes, andererseits aufgrund der von ihr nicht gekannten Offenheit zum Tabuthema Sexualität (insbesondere gegenüber Männern) – glaubhaft erscheinen lassen. Zum Beschwerdevorbringen, der bei der Einvernahme vor dem BFA tätige Dolmetscher sei ein Mann gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gehemmt gewesen sei, die sexuelle Belästigung offen zu schildern, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402 unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997) auslegt und ausführt, "[d]ass sich in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 verfolgte Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann".Zum Beschwerdevorbringen, der bei der Einvernahme vor dem BFA tätige Dolmetscher sei ein Mann gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gehemmt gewesen sei, die sexuelle Belästigung offen zu schildern, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402 unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997) auslegt und ausführt, "[d]ass sich in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 verfolgte Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann". Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch das Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen haben und wird die neuerliche Einvernahme von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2128951.1.00

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