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{'item': 'W233 2148661-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW233 2148661-1 SpruchW233 2148655-1/3E W233 2148662-1/3E W233 2148653-1/3E W233 2148661-1/3E W233 2148659-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerden von von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan 4.) XXXX geboren am XXXX Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und 5.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX Blum, XXXX , 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.02.2017, Zl.: 1122010104 – 160965014 (ad 1.), Zl.: 1122010202 – 160965022 (ad 2.), Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 Fellner als Einzelrichter über die Beschwerden von von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan 4.) römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und 5.) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 Blum, römisch 40 , 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.02.2017, Zl.: 1122010104 – 160965014 (ad 1.), Zl.: 1122010202 – 160965022 (ad 2.), Zl.: 1122059301 – 1600965057 (ad 3.), Zl.: 1122010507 – 160964999 (ad 4.) und Zl.: 1122010409 – 160965006 beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Absatz 3

  1. Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3
  2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist der minderjährige gemeinsame Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern des Erstbeschwerdeführers. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und beantragten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Über den Erst-, die Zweit-, den Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind im EURODAC-Informationssystem Treffer nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 04.07.2016 in Italien gespeichert. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Sie alle seien schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei nach Italien und vor dort weiter nach Österreich gereist. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Bruder in Österreich, sein Onkel in den Niederlanden und seine Schwester in Schweden aufhältig seien. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gemeinsam mit seinen Eltern bereist vor rund 20 Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen des dort herrschenden Krieges verlassen hätte, jedoch immer wieder nach Afghanistan zurückkehrt seien, um nach ihren Ländereien zu schauen. Auch seien sie zum Christentum konvertiert. Die Zweitbeschwerdeführerin betätigte während ihrer Einvernahme am 11.07.2016 im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers. Im Akt des Viertbeschwerdeführers findet sich in der Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2016 ein Hinweis, dass nach Angaben des Erstbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführer stark dement sei, weshalb dieser keine Angaben machen könne und die Angaben des Erstbeschwerdeführers auch für den Viertbeschwerdeführer gelten. Auch die Fünftbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 11.07.2016 im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und ergänzte, dass sie seit 6 Jahren zum Christentum konvertiert seien und daher Angst hätten verfolgt zu werden. Zudem hätte sie als Familie sehr große finanzielle Schwierigkeiten. In Afghanistan hätten sie keinen Anschluss mehr und alles verloren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über die Beschwerdeführer gespeicherten EURODAC-Treffer am 16.07.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über die Beschwerdeführer gespeicherten EURODAC-Treffer am 16.07.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 13.09.2016 stimmten die italienischen Behörden den Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 13.09.2016 stimmten die italienischen Behörden den Ersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 14.11.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Vertrauensperson, einer Rechtsberaterin und des gewillkürten Vertreters die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er wegen einer neurologischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung stehe. In diesem Zusammenhang legte der Erstbeschwerdeführer einen Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum XXXX – Universitätsklinikum für Neurologie, vom 11.10.2016 vor, wonach er vom 04.10.2016 bis 11.10.2016 stationär aufgenommen und bei ihm distal betonte Muskelatrophien und Paresen und ein Post-Polio-Syndrom als Hauptdiagnose und eine leichte depressive Episode und Lumbalgie als weiter Diagnosen attestiert worden sind (AS 81).Am 14.11.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Vertrauensperson, einer Rechtsberaterin und des gewillkürten Vertreters die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt. Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er wegen einer neurologischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung stehe. In diesem Zusammenhang legte der Erstbeschwerdeführer einen Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum römisch 40 – Universitätsklinikum für Neurologie, vom 11.10.2016 vor, wonach er vom 04.10.2016 bis 11.10.2016 stationär aufgenommen und bei ihm distal betonte Muskelatrophien und Paresen und ein Post-Polio-Syndrom als Hauptdiagnose und eine leichte depressive Episode und Lumbalgie als weiter Diagnosen attestiert worden sind (AS 81). Konfrontiert mit dem Umstand, dass Italien für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig und es daher beabsichtigt sei seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Italien in einem Camp mit mehr als 6.000 Personen untergebracht gewesen wäre wo es nur wenige WC bzw. kein behindertengerechtes WC und keine Duschmöglichkeiten gegeben hätte, sie bloß in der Früh Lunchpaket erhalten bzw. stundenlang auf diese Lunchpakte hätten warten müssen und manchmal auch nichts zu Essen bekommen hätten. In Italien hätte er keine medizinische Behandlung bekommen; sei von einem Polizeihund gebissen worden; auch wäre seine Frau schwanger gewesen und hätte keine medizinische Behandlung erfahren und ihr Kind verloren. In Österreich habe er seinen Bruder, von dessen Unterstützung er abhängig sei. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien und brachte ergänzend vor, dass sie in Italien schwanger gewesen sei und ihr Kind verloren habe und keine ärztliche Versorgung bekommen hätte. Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte ihrerseits einen Befundbericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe XXXX vom 10.11.2016 vor, wonach sie erneut schwanger sei und wegen Unterbauchbeschwerden behandelt wurde. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine "Lebendgeburt" und einen Abort hatte. Diesem Bericht entsprechend, wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an einen Facharzt verwiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien und brachte ergänzend vor, dass sie in Italien schwanger gewesen sei und ihr Kind verloren habe und keine ärztliche Versorgung bekommen hätte. Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte ihrerseits einen Befundbericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe römisch 40 vom 10.11.2016 vor, wonach sie erneut schwanger sei und wegen Unterbauchbeschwerden behandelt wurde. Aus diesem Bericht geht auch hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine "Lebendgeburt" und einen Abort hatte. Diesem Bericht entsprechend, wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an einen Facharzt verwiesen. Auch die Fünftbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien und brachte ergänzend vor, dass sie vor kurzem in Österreich gestürzt sei und deswegen in ärztlicher Behandlung stehe. Im Akt der Fünftbeschwerdeführerin findet sich auf den AS 85-107 ein Konvolut ärztlicher Befunde bzw. Überweisungen. Darunter findet sich ein Radiologischer Schnellbefund, datiert vom 12.11.2016, wonach bei der Fünftbeschwerdeführerin ein ca. 10 x 8 x kraniokaudal 9 mm großes kugeliges Aneurysma der intrakraniellen A. carotis interna links und ein weiteres kugeliges maximal knapp 4 mm großes nach medial gerichtetes Aneurysma ausgehend in erster Linie vom C5 Segment der A. carotis interna links, aufweist (AS 97). Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin beantragt die Zulassung der Verfahren in Österreich. In Bezug auf die Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 14.11.2016 brachte der gewillkürte Vertreter aller Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Italien mit Schriftsatz vom 28.11.2016 ein. Darin wird unter Bezugnahme auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vorgebracht, dass die Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer sehr problematisch sei und dass Italien das konkrete Risiko, dass die betroffenen Personen in einer Situation von Not und Elend landen, nicht verhindern könne. Weiters wird in dieser Stellungnahme im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Beschwerdeführer an Krankheiten leiden und auf die Unterstützung durch den in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer angewiesen seien. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer schweren Nervenerkrankung und sei ebenfalls auf eine Gehhilfe angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auf ihrer Flucht eine Fehlgeburt erlitten und wurde ihr in Italien ärztliche Hilfe verweigert. Der Viertbeschwerdeführer leide an starker Demenz und sitze im Rollstuhl und ist auf eine 24-stündige Hilfe seiner Angehörigen angewiesen. Die Fünftbeschwerdeführerin leide unter schweren psychischen Problemen. Der Erst-, der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin wurden am 29.12.2016 einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom f. Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin; Psychotherapeutin/IT und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vorgestellt. Die Sachverständige attestierte beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitsbedingte psychische Störung und auch sonst keine psychische Krankheitsbilder. In den Schlussfolgerungen heißt es jedoch, dass zur Zeit der Befundaufnahme für den Erstbeschwerdeführer offenbar die Muskelsymptomatik im Vordergrund stehe; für eine seelische Störung bestehe derzeit kein Anhaltspunkt. Beim Viertbeschwerdeführer wird von der Sachverständigen eine höhergradige Demenz attestiert, der Viertbeschwerdeführer sei weder zeitlich noch örtlich oder situativ orientiert. Die Auffassung sei hochgradig behindert; ein geordnetes Gespräch sei nicht möglich; keine Symptomatik zu erheben, aber auch nicht auszuschließen. Im Falle der Fünftbeschwerdeführerin wird in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass zur Zeit der Befundaufnahme sich sehr milde Symptome einer neurotischen Depression bei betonter Darstellung der Beschwerden finden. In der Auffassung scheine die Beschwerdeführerin geringgradig reduziert, für die Exploration sei die Kognition jedoch hinreichend. Es fänden sich keine Anzeichen einer Angststörung oder einer Traumfolgestörung. Daher könne eine neurotische Depression, F 32.0, leichtgradige Episode, diagnostiziert werden. Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 wurden dem Erst-, dem Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter diese Gutachten mit der Gelegenheit dazu binnen 25.01.2016 Stellung zu beziehen, übermittelt. Die genannten Beschwerdeführer haben diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei in den jeweiligen Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder dies zu erwarten hätten. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass seitens Italiens eine Zusicherung vom Februar 2015 vorliege, in welcher Italien bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle bzw. dass mit Schreiben vom 08.06.2015 die italienische Dublin Behörde mitgeteilt habe, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Diese Plätze für Familien wären im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und beinhalteten eine sogenannte "integrierte Aufnahme" für Eltern mit minderjährigen Kindern. Bei allen fünf Beschwerdeführern würden sich aufgrund ihres jeweiligen psychischen und physischen Zustands keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen [sic] ergeben, da bei ihnen allen weder eine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vorliege, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und zum anderen sich in Italien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet sei.Der Antrag auf internationalen Schutz sei jeweils zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei in den jeweiligen Verfahren nicht erstattet worden. In den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Italien nicht systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder dies zu erwarten hätten. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass seitens Italiens eine Zusicherung vom Februar 2015 vorliege, in welcher Italien bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle bzw. dass mit Schreiben vom 08.06.2015 die italienische Dublin Behörde mitgeteilt habe, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Diese Plätze für Familien wären im Rahmen des S.P.R.A.R. Programms geschaffen worden und beinhalteten eine sogenannte "integrierte Aufnahme" für Eltern mit minderjährigen Kindern. Bei allen fünf Beschwerdeführern würden sich aufgrund ihres jeweiligen psychischen und physischen Zustands keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen [sic] ergeben, da bei ihnen allen weder eine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vorliege, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und zum anderen sich in Italien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer bilde mangels relevanter familiärer Bindungen im Inland und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht der Beschwerdeführer.Die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer bilde mangels relevanter familiärer Bindungen im Inland und wegen der kurzen Dauer ihres Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht der Beschwerdeführer.
  6. Gegen diese Bescheide richtet sich die durch ihren gewillkürten Vertreter mit einem Schriftsatz eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren, mit welcher die Bescheide wegen Gesetzwidrigkeit angefochten werden. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, dass sie an schweren Krankheiten leiden und die belangte Behörde aus unerklärlichen Gründen festgestellt habe, dass sie an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leiden. Der Erstbeschwerdeführer leide an einer schweren Nervenerkrankung, einer distal betonten Muskelatrophie – Post Polio Syndrom und sei auf eine Gehilfe angewiesen. Diesbezüglich stünde er in laufender medizinischer Behandlung und würde er am 09.03.2017 zur Entnahme von Knochenmarksflüssigkeit im AKH Wien stationär aufgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Italien im dritten Schwangerschaftsmonat eine Fehlgeburt erlitten und sei in Italien nicht medizinische behandelt worden. Durch die erlittene Fehlgeburt und die drohende Abschiebung nach Italien gehe es ihr psychisch sehr schlecht. Der Viertbeschwerdeführer leide an starker Demenz und sei auf einen Rollstuhl und die 24-stündige Pflege seiner Angehörigen angewiesen. Seine Einvernahme konnte daher aufgrund seines dementen Gesundheitszustands nicht stattfinden. Die Fünftbeschwerdeführerin habe durch einen Unfall in Österreich ein Aneurysma im Gehirn erlitten, welches am 03.03.2017 operativ entfernt werden müsse. Man habe sowohl während der Einvernahme am 14.11.2016 als auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 28.11.2016 die belangte Behörde um Einholung einer Einzelfallzusicherung von Italien beantragt, da eine Unterbringung als Familie in Italien aufgrund ihrer Vulnerabilität nicht gesichert sei. Die belangte Behörde sei allerdings ihrer Pflicht zur Einholung einer solchen Einzelfallzusicherung von Italien nicht nachgekommen. Ebenso habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt, ob die erforderliche medizinische Behandlung, insbesondere in Bezug auf die Muskelerkrankung des Erstbeschwerdeführers und des Aneurysmas der Fünftbeschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Italien auch zur Verfügung stehen würden. Zudem seien die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Außerdem habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht entsprechend gewürdigt. Die Feststellung, dass kein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität zu ihrem Sohn bzw. Bruder festgestellt und von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht worden sei, sei schlichtweg aktenwidrig. Der Sohn des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Erstbeschwerdeführers habe die Familie zu jeder Einvernahme vor dem Bundesamt begleitet und man habe glaubhaft vorgebracht, dass man auf seine Hilfe angewiesen sei. In der Zwischenzeit sei auch der Wohnsitz der Beschwerdeführer nach Wien verlegt worden.Außerdem habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht entsprechend gewürdigt. Die Feststellung, dass kein besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität zu ihrem Sohn bzw. Bruder festgestellt und von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht worden sei, sei schlichtweg aktenwidrig. Der Sohn des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin bzw. Bruder des Erstbeschwerdeführers habe die Familie zu jeder Einvernahme vor dem Bundesamt begleitet und man habe glaubhaft vorgebracht, dass man auf seine Hilfe angewiesen sei. In der Zwischenzeit sei auch der Wohnsitz der Beschwerdeführer nach Wien verlegt worden.
  7. Mit Beschluss jeweils vom 01.03.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  8. Mit Beschluss jeweils vom 01.03.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie reisten spätestens am 10.07.2016 über Italien kommend, wo sie am 04.07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden, gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten am 10.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Am 16.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein jeweiliges Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben jeweils vom 13.09.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Der Erstbeschwerdeführer leidet laut in seinem Akt einliegendem ärztlichen Befund des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken XXXX – Universitätsklinik für Neurologie, vom 11.10.2016 (AS 81) an distal betonte Muskelatrophien und Paresen, einem Post-Polio-Syndrom, einer leichten depressiven Episode und an Lumbalgie (AS 81). Diesem Befund ist auch zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer ambulanten Physiotherapie benötigt und die Einleitung einer anitdepressiven Therapie erfolgte, welche bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie weiterbehandelt werden solle. Im Zug der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurden beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitsbedingte psychische Störung und auch sonst keine psychische Krankheitsbilder attestiert. In den Schlussfolgerungen heißt es aber, dass zur Zeit der Befundaufnahme für den Erstbeschwerdeführer offenbar die Muskelsymptomatik im Vordergrund stehe.Der Erstbeschwerdeführer leidet laut in seinem Akt einliegendem ärztlichen Befund des Landeskrankenhauses – Universitätskliniken römisch 40 – Universitätsklinik für Neurologie, vom 11.10.2016 (AS 81) an distal betonte Muskelatrophien und Paresen, einem Post-Polio-Syndrom, einer leichten depressiven Episode und an Lumbalgie (AS 81). Diesem Befund ist auch zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer ambulanten Physiotherapie benötigt und die Einleitung einer anitdepressiven Therapie erfolgte, welche bei einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie weiterbehandelt werden solle. Im Zug der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurden beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitsbedingte psychische Störung und auch sonst keine psychische Krankheitsbilder attestiert. In den Schlussfolgerungen heißt es aber, dass zur Zeit der Befundaufnahme für den Erstbeschwerdeführer offenbar die Muskelsymptomatik im Vordergrund stehe. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich laut in ihrem Akt einliegenden Befundbericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe XXXX vom 10.11.2016 (AS 81 ff) am 10.11.2016 wegen Unterleibsschmerzen in Behandlung, wobei diesem Bericht auch zu entnehmen ist, dass sie schwanger ist und der Geburtstermin mit 21.07.2017 errechnet wurde. Weiters ist diesem Befundbericht zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits eine Fehlgeburt erlitten hat.Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich laut in ihrem Akt einliegenden Befundbericht der Universitätsklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe römisch 40 vom 10.11.2016 (AS 81 ff) am 10.11.2016 wegen Unterleibsschmerzen in Behandlung, wobei diesem Bericht auch zu entnehmen ist, dass sie schwanger ist und der Geburtstermin mit 21.07.2017 errechnet wurde. Weiters ist diesem Befundbericht zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits eine Fehlgeburt erlitten hat. Der Viertbeschwerdeführer wurde aufgrund seiner starken Demenzerkrankung in seinem Asylverfahren nicht einvernommen und leidet laut in seinem Akt einliegenden Kurzarztbrief des Klinikums XXXX vom 26.07.2016 an einer Blutzuckererkrankung (AS 113). Im Zug der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde beim Viertbeschwerdeführer eine höhergradige Dement attestiert.Der Viertbeschwerdeführer wurde aufgrund seiner starken Demenzerkrankung in seinem Asylverfahren nicht einvernommen und leidet laut in seinem Akt einliegenden Kurzarztbrief des Klinikums römisch 40 vom 26.07.2016 an einer Blutzuckererkrankung (AS 113). Im Zug der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde beim Viertbeschwerdeführer eine höhergradige Dement attestiert. Die Fünftbeschwerdeführerin leidet anhand eines in ihrem Akt einliegenden neurologischen Befunds des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum XXXX - Universitätsklinik für Neurologie vom 12.11.2016 an ACI Aneurysma links (AS 91). Bei der über Auftrag des Bundesamtes auch bei der Fünftbeschwerdeführerin in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde eine neurotische Depression, F 32.0, leichtgradige Episode, diagnostiziert.Die Fünftbeschwerdeführerin leidet anhand eines in ihrem Akt einliegenden neurologischen Befunds des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum römisch 40 - Universitätsklinik für Neurologie vom 12.11.2016 an ACI Aneurysma links (AS 91). Bei der über Auftrag des Bundesamtes auch bei der Fünftbeschwerdeführerin in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde eine neurotische Depression, F 32.0, leichtgradige Episode, diagnostiziert. Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes aller Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes aller Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Beschwerdeführer haben durch ihren ihn Österreich lebenden Angehörigen XXXX geboren, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, einen familiären Anknüpfungspunkt.Die Beschwerdeführer haben durch ihren ihn Österreich lebenden Angehörigen römisch 40 geboren, der in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, einen familiären Anknüpfungspunkt. Festzustellen ist weiters, dass in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG durchzuführen ist. Die unter einem eingebrachten Beschwerden des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin werden aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt.Festzustellen ist weiters, dass in Bezug auf den Erst-, die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer untereinander ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG durchzuführen ist. Die unter einem eingebrachten Beschwerden des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin werden aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle unter einem behandelt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und der im Auftrag des Bundesamts beim Erst-, dem Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren. 2.
  13. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung durch Zustellung am 09.02.2017 die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Im Besonderen vermag die Begründung, dass bei allen fünf Beschwerdeführen weder aufgrund ihres jeweiligen psychischen noch aufgrund ihres jeweiligen physischen Zustands ein Hindernis gegen eine Überstellung vorliege noch die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden des Erst-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin, dass sie sich in keinem lebensbedrohenden Zustand befänden, von der Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, zu entbinden.2.
  14. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung durch Zustellung am 09.02.2017 die gegenständlichen Bescheide erlassen wurden. Im Besonderen vermag die Begründung, dass bei allen fünf Beschwerdeführen weder aufgrund ihres jeweiligen psychischen noch aufgrund ihres jeweiligen physischen Zustands ein Hindernis gegen eine Überstellung vorliege noch die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden des Erst-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin, dass sie sich in keinem lebensbedrohenden Zustand befänden, von der Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, zu entbinden. 2.
  15. Im Einzelnen ist zu dieser von der belangten Behörde geführten Beweiswürdigung wie folgt auszuführen: Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Erst-, der Zweit-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin vor.Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Erst-, der Zweit-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin vor. 2.4.
  16. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verweist die belangte Behörde in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf die von ihr in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme, die keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. In Bezug auf den physischen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid keine abschließende Beurteilung, sondern bloß die Aussage, dass bei ihm der Verdacht auf Post-Polio-Syndrom diagnostiziert worden ist und er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist, bleibt sie jedoch schuldig, noch legt sie dar warum sie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Erstbeschwerdeführers bloß die Diagnose "Verdacht auf Post-Polio-Syndrom" in ihrer Entscheidung berücksichtigt, die anderen in seinem vorgelegten medizinischen Befund des Landeskrankenhauses – Universitätsklinik XXXX enthaltenen Diagnosen "distal betonte Muskelatrophien und Paresen", "leichte depressive Episode", und "Lumbalgie" offensichtlich nicht würdigt. Diese nur auf eine Diagnose gestützte Beweiserhebung stellt jedoch keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung ausschließen zu können. Dies umso mehr, als dass das Sachverständigengutachten festhält, dass zur Zeit der Befundaufnahme für den Beschwerdeführer offenbar die Muskelsymptomatik im Vordergrund stehe.2.4.
  17. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers verweist die belangte Behörde in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf die von ihr in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme, die keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. In Bezug auf den physischen Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid keine abschließende Beurteilung, sondern bloß die Aussage, dass bei ihm der Verdacht auf Post-Polio-Syndrom diagnostiziert worden ist und er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt ist, bleibt sie jedoch schuldig, noch legt sie dar warum sie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Erstbeschwerdeführers bloß die Diagnose "Verdacht auf Post-Polio-Syndrom" in ihrer Entscheidung berücksichtigt, die anderen in seinem vorgelegten medizinischen Befund des Landeskrankenhauses – Universitätsklinik römisch 40 enthaltenen Diagnosen "distal betonte Muskelatrophien und Paresen", "leichte depressive Episode", und "Lumbalgie" offensichtlich nicht würdigt. Diese nur auf eine Diagnose gestützte Beweiserhebung stellt jedoch keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung ausschließen zu können. Dies umso mehr, als dass das Sachverständigengutachten festhält, dass zur Zeit der Befundaufnahme für den Beschwerdeführer offenbar die Muskelsymptomatik im Vordergrund stehe. 2.4.
  18. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegt ebenso keine abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes vor, im Besonderen wie sich dieser nach der erlittenen Fehlgeburt und in Zusammenschau mit den übrigen gesundheitlichen behaupteten Beeinträchtigungen darstellt. 2.4.
  19. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist die in der Beweiswürdigung der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er wegen Unterleibsschmerzen in Behandlung stand, aktenwidrig. 2.4.
  20. In Bezug auf den Viertbeschwerdeführer hat sich die belangte Behörde mit dessen physischen Gesundheitszustand bloß oberflächlich auseinandergesetzt, indem sie in der Beweiswürdigung seines angefochtenen Bescheids feststellte, dass er wegen einer Blutzuckerentgleisung in Behandlung gestanden und ihm eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei. Weitere Ausführungen zum physischen Gesundheitszustand hat die belangte Behörde allerdings nicht getroffen, insbesondere keine betreffend das Vorbringen, dass er im Rollstuhl sitze und eine 24-stündige Betreuung benötige. Betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand stellte die belangte Behörde aktenwidrig fest, dass der Viertbeschwerdeführer an einer leichtgradigen Altersdemenz leide. In der im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren finden sich jedoch die Feststellungen, dass der Viertbeschwerdeführer hochgradig dement, hochgradig behindert bzw. höhergradig dement ist. 2.4.
  21. In Bezug auf die Fünftbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde widersprechende Beurteilungen zu ihrem Gesundheitszustand festgesellt. So heißt es in ihrem angefochtenen Bescheid zum einen, dass sie an einer höhergradigen Demenz leide (AS 201) und zum anderen, dass keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege, sondern eine Depression, leichte Episode, F 32.0 (Verdacht auf leichtgradige Altersdemenz) diagnostiziert worden sei (AS 235). Die belangte Behörde hat es jedoch gänzlich unterlassen sich mit ihrem Vorbringen, wonach sie an einem Aneurysma leide, auseinanderzusetzen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. [ ]
  2. [ ]
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)[ ]
(3)[ ]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)[ ]" 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  2. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  3. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  6. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung.3.
  7. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  8. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  9. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.6.
  10. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).3.6.
  11. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). 3.6.
  12. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).3.6.
  13. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). 3.6.
  14. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei allen fünf Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihren jeweiligen psychischen und physischen Gesundheitszuständen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.3.6.
  15. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei allen fünf Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihren jeweiligen psychischen und physischen Gesundheitszuständen, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. 3.6.
  16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich trotz der Vorbringen des Erst-, der Zweit-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin, dass sie gesundheitlicher Probleme haben, zu wenig mit dem jeweilig aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde – wie unter Punkt II – Beweiswürdig ausführlich dargelegt - nicht abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer jeweils durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann.3.6.
  17. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich trotz der Vorbringen des Erst-, der Zweit-, des Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin, dass sie gesundheitlicher Probleme haben, zu wenig mit dem jeweilig aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde – wie unter Punkt römisch zwei – Beweiswürdig ausführlich dargelegt - nicht abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer jeweils durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. 3.6.
  18. Ebenso vermag die belangte Behörde mit ihrer Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder sonstige Nachweise erbracht hätten, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgung von Asylwerben in Italien ableiten ließe, nicht zu reüssieren. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass das Unterbleiben der Übermittlung von Belegen, hier also von ärztlichen Befunden, nicht zu der Fiktion führen darf, dass die belangte Behörde bei fehlender Vorlage von Bescheinigungsmitteln davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren Krankheiten leiden. Dies verbietet sich allein schon aufgrund des aus § 37 AVG erfließenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen hat in Verbindung mit der in § 39 Abs. 2 AVG normierten Offizialmaxime, der zufolge die Behörde von Amts wegen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2011, U 75/11).3.6.
  19. Ebenso vermag die belangte Behörde mit ihrer Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführer keinerlei ärztliche oder sonstige Nachweise erbracht hätten, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgung von Asylwerben in Italien ableiten ließe, nicht zu reüssieren. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass das Unterbleiben der Übermittlung von Belegen, hier also von ärztlichen Befunden, nicht zu der Fiktion führen darf, dass die belangte Behörde bei fehlender Vorlage von Bescheinigungsmitteln davon ausgehen darf, dass die Beschwerdeführer an keinen schweren Krankheiten leiden. Dies verbietet sich allein schon aufgrund des aus Paragraph 37, AVG erfließenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen hat in Verbindung mit der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Offizialmaxime, der zufolge die Behörde von Amts wegen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln hat vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.2011, U 75/11). 3.
  20. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den Beschwerdeführern durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei ihnen tatsächlich ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle ihrer Überstellung nach Italien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den Beschwerdeführern eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. 3.
  21. Die Beschwerdeführer brachten schon im behördlichen Verfahren vor, dass sie von ihrem in Österreich als subsidiär Schutzberechtigen aufhältigen Sohn/Bruder/Schwager abhängig seien. Was diesen Familienbezug der Beschwerdeführer zu ihrem in Österreich lebenden Familienmitglied betrifft, so ist auszuführen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).3.
  22. Die Beschwerdeführer brachten schon im behördlichen Verfahren vor, dass sie von ihrem in Österreich als subsidiär Schutzberechtigen aufhältigen Sohn/Bruder/Schwager abhängig seien. Was diesen Familienbezug der Beschwerdeführer zu ihrem in Österreich lebenden Familienmitglied betrifft, so ist auszuführen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Somit wird im Falle der behaupteten Pflegebedürftigkeit zu erheben sei, ob der Bruder/Sohn/Schwager der Beschwerdeführer zur Vornahme der erforderlichen Pflege in der Lage ist. Die in diesem Zusammenhang in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebene Beurteilung, dass der in Österreich lebende Sohn/Bruder/Schwager die Beschwerdeführer im Besonderen auch deshalb nicht unterstützten könne, da er von Sozialhilfe lebe und arbeitslos sei bzw. selbst Unterstützung von seiner Schwester in Schweden bekomme, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da sich dieses Argumente der belangten Behörde in den vorgelegte Akten der Beschwerdeführer nicht entsprechend wiederfindet bzw. ihnen auch niemals im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme gebracht wurde und sie dementsprechend auch keine Gelegenheit hatten sich dazu zu äußern.Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Somit wird im Falle der behaupteten Pflegebedürftigkeit zu erheben sei, ob der Bruder/Sohn/Schwager der Beschwerdeführer zur Vornahme der erforderlichen Pflege in der Lage ist. Die in diesem Zusammenhang in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebene Beurteilung, dass der in Österreich lebende Sohn/Bruder/Schwager die Beschwerdeführer im Besonderen auch deshalb nicht unterstützten könne, da er von Sozialhilfe lebe und arbeitslos sei bzw. selbst Unterstützung von seiner Schwester in Schweden bekomme, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da sich dieses Argumente der belangten Behörde in den vorgelegte Akten der Beschwerdeführer nicht entsprechend wiederfindet bzw. ihnen auch niemals im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme gebracht wurde und sie dementsprechend auch keine Gelegenheit hatten sich dazu zu äußern. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. 3.
  23. Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.
  24. und Punkt 3.
  25. entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
  26. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht.3.
  27. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht. 3.
  28. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
  29. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
  30. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  31. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
  32. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
  33. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2148661.1.01

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