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{'item': 'W240 2136426-2'}

Obsah (9)§ 38Art. 133§ 5Art. 13§ 21§ 61§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlW240 2136426-2 SpruchW240 2136426-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwer

§ 382. Satz AVG 1991 idg

F iVm § 17A) Das Verfahren wird

Paragraph 38, 2. Satz AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 17 VwGVG idF BGBl I Nr. 24/2017, ausgesetzt.VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Bei der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Wels im Wesentlichen an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX .1999 geboren zu sein. Er führte an über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht.Bei der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Wels im Wesentlichen an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am römisch 40 .1999 geboren zu sein. Er führte an über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht. Am 15.03.2016 wurde ein Aufnahmegesucht gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien übermittelt.Am 15.03.2016 wurde ein Aufnahmegesucht gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien übermittelt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.05.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Kroatiens auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren aufgrund Verfristung gem. Artikel 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bestehe.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.05.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Kroatiens auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren aufgrund Verfristung gem. Artikel 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO bestehe. Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Er legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich laut eigenen Angaben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich am 28.01.2016 einer Untersuchung zur Altersbestimmung unterzogen hatte und ein Mindestalter von 21,52 Jahren zum Asylantragszeitpunkt und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Sachverständigengutachten vom 28.01.2016 festgestellt worden war. Auf Vorhalt des Ergebnisses gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre und er könne das Ergebnis der Altersfeststellung nicht verstehen. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe im Rahmen der Erstbefragung nicht mit Sicherheit die Länder angeben können, durch welche er nach Österreich gelangt sei. Er habe nur angegeben, dass er nach Griechenland gereist sei und in der Folge durch ihn unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer behauptete, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Er könne keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Kroatien tätigen, weil er durch verschiedene Balkanländer gereist sei und irgendwo übernachtet habe, jedoch nicht wisse, wo. Es sei in Kroatien keine Entscheidung im Asylverfahren hinsichtlich seiner Person ergangen. Am Ende der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehen, dass er anführte, er sei nicht - wie in der Erstbefragung stehend – Analphabet, sondern habe acht Jahre lang die Schule besucht. In Afghanistan sei er bei einem Fernsehsender beschäftigt gewesen. Am 25.08.2016 langte eine Stellungnahme vom selben Tag beim BFA ein, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer niemals in Kroatien gewesen sei. Dies habe er auch mehrmals während den Einvernahmen angegeben. Verwiesen wurde darauf, dass die Situation von Asylwerbern in Kroatien schlecht sei. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass eine Zuständigkeit Kroatiens nicht vorliege, weil kein illegaler Grenzübertritt ins Schengengebiet erfolgt sei. Die Einreise des Beschwerdeführers über die Balkanroute sei nicht rechtswidrig erfolgt und zumindest geduldet worden. Es würde auch kein Eurodactreffer vorliegen. Am 14.11.2016 langte beim BVwG eine Information des BFA ein, wonach die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers erst am 15.11.2017 ende. Diese sei verlängert worden, da dessen Aufenthalt unbekannt sei und er deshalb als "flüchtig" eingestuft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2016, W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972,

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben.W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972,

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der dem Bescheid vom 15.09.2016 zugrunde liegende Sachverhalt erweise sich als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben im Hinblick des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, weshalb der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattgegeben wurde. Im Detail erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweise.Ra 2016/18/0172 bis 0177, und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, weshalb der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz, BFA-VG stattgegeben wurde. Im Detail erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweise. Am 12.01.2017 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er einen Deutschkurs besuche. Der Beschwerdeführer zeigte ein Handyvideo über Nachrichten, welche eine Frau vorlese, und er behauptete, dass seine Stimme im Hintergrund zu hören sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass seine Eltern eigentlich sein Onkel und seine Tante seien und er adoptiert sei. Nunmehr wisse er, dass er sechs weitere Brüder habe, welche sich in Europa befinden würden. Wo sich diese befinden, wisse er nicht und er habe auch keinen Kontakt zu diesen. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt zu seiner Einreise nach Österreich gab er an, dass er in Griechenland Fingerabdrücke abgegeben habe und er sei mit dem Flüchtlingsstrom bzw. mit der Massenbewegung mitgeflüchtet. Er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er sei nirgendwo behördlich angehalten und keiner Grenzkontrolle unterzogen worden. Sie seien alle mit dem Zug und mit dem Bus nach Österreich gereist. Durch welche Länder sie gefahren seien, wisse er nicht. Es seien dann viele vom Flüchtlingsstrom weiter nach Deutschland gereist, er habe sich aber entschieden, dass er in Österreich bleibe. Befragt nach der Organisation der Reise, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, wer diese organisiert habe. Er sei einfach mit den anderen Flüchtlingen eingestiegen. Er habe weder Polizisten noch Schlepper gesehen. Durch diese ganze Reise sei er krank geworden und man habe ihn in Österreich medizinisch versorgt. Auf Nachfrage gab er an, es seien ihm nur in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in den Ländern, durch die er gereist sei, keine Schriftstücke oder Bestätigungen von Behörden erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt in Kroatien gewesen zu sein. Er habe sich an Österreich gewöhnt und besuche einen Deutsch-Kurs. Er sei sehr gut integriert und er wolle sich in Österreich weiterbilden. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.02.2017 insbesondere wie folgt festgestellt: "Festgestellt wird, dass Ihre Einreise nach Österreich und Kroatien illegal erfolgte. Auf Ihrem Fluchtweg wurden Sie ausschließlich von der griechischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt. Es erfolgte keine Grenz- und Personenkontrolle durch die kroatische, mazedonische oder serbische Polizei. Ihre Personaldaten wurden nur von den griechischen Behörden erfasst. Festgestellt wird, dass sich Kroatien

Art. 13/1 i.

V. m. Art. 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat."Festgestellt wird, dass sich Kroatien

Artikel 13/, eins, i.

römisch fünf. m. Artikel 22 /, 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat." Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusst und vorsätzlich mit Zug und Bus durch verschiedene Länder bis Österreich illegal durchgereist sei, weshalb er die kroatische Grenze illegal passiert habe und der Beschwerdeführer spätestens am 30.12.2015 illegal nach Österreich gelangt sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA im nunmehr angefochtenen Bescheid weiterhin eine Zuständigkeit Kroatiens behaupte, jedoch weder auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren eingehe, noch in adäquater Weise auf den vom BVwG geforderten Verbesserungsauftrag und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Österreich eingehe. Es liege kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vor. Den Flüchtlingen sei die Durchreise gestattet worden. Die Einreise des Beschwerdeführers sei jedenfalls zumindest geduldet gewesen und es könne daher per Definition keine illegale Einreise gewesen sei. Das BFA gehe auch auf die Mängel der Betreuung von Asylwerber im kroatischen Asylverfahren nicht in konkreter Wiese ein. Er habe eigenständig Deutsch gelernt und es sei ihm gelungen, sich ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Dezember 2015 über die sog Westbalkanroute bis nach Österreich gelangt ist. Der Beschwerdeführer ist in einer großen Gruppe mit anderen Asylsuchenden über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien mit Bussen und Zügen bis nach Österreich gelangt. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht; es liegt keine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vor. Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet.Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Reiseweg und ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Nach Konsultation unterblieb seitens Kroatiens eine schriftliche Antwort, wodurch Kroatiens seine Zuständigkeit durch Verschweigen anerkannt hat. Die beschwerdeführende Partei leidet gegenwärtig an keiner schwerwiegenden Erkrankungen und war nicht in stationärer medizinischer bzw. psychologischer Behandlung. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen und auf alle wesentlichen Fragen eingehenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Konkrete Ausführungen, die eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Kroatien belegen könnten, wurden glaubhaft im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt.Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt. Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Überstellungsfrist betreffend den Beschwerdeführer wurde auf 15.11.2017 verlängert. Die Verlängerung erfolgte, da dessen Aufenthalt laut BFA unbekannt war und er deshalb als "flüchtig" eingestuft wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage bzw. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des aufgrund dieser Angaben begründet erstatteten Aufnahmeersuchens an Kroatien, sowie das Erfolgen der Zustimmung durch Verschweigung durch diesen Mitgliedsstaat beruht auf dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen, als auch den in der Beschwerdeschrift angeführten Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein Überstellung des Beschwerdeführers stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen, als auch den in der Beschwerdeschrift angeführten Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Ein Überstellung des Beschwerdeführers stellt demnach keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

§ 17VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313). Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die beschwerdeführende Partei im Zeitraum Dezember 2015 zunächst aus der Türkei kommend nach Griechenland gelangt und ist in der Folge über die sog. Westbalkanroute über Mazedonien, Serbien, Kroatien, sowie Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo sie um internationalen Schutz angesucht hat. Befragt nach der Organisation der Reise, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, wer diese organisiert habe. Er sei einfach mit den anderen Flüchtlingen mittels Bussen und Zügen nach Österreich gelangt. Festgestellt wird somit, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Dezember 2015 über die sog Westbalkanroute bis nach Österreich gelangt ist. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht; es liegt keine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vor. Das erkennende Gericht geht in casu davon aus, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation handelt, wie sie den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw. des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. Aus diesem Grund war die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH spruchgemäß auszusetzen. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich, da in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2136426.2.00

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