Asyl vom 09.02.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen
Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1135779010-161583837, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben
der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben
der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 22.11.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein
stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, die im Spruch angeführte Identität zu führen, in Lhasa/Tibet geboren worden
Staatsangehörige Chinas zu sein. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin in Belgien am 25.02.2013 (Zl. BE1 ), am 18.03.2015 (Zl. BE1 )
am 08.08.2016 (Zl. BE1 ) anlässlich ihrer Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei Beamten der Polizeiinspektion am 23.11.2016 gab sie an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Weiters gab sie an, dass ihr Ehegatte XXXX als Asylwerber in Österreich leben würde, diesen habe sie 1990 geheiratet.Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei Beamten der Polizeiinspektion am 23.11.2016 gab sie an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Weiters gab sie an, dass ihr Ehegatte römisch 40 als Asylwerber in Österreich leben würde, diesen habe sie 1990 geheiratet. Sie habe einen Personalausweis besessen, der von der Polizei in Lhasa, Tibet ausgestellt worden sei. Ihre Identität sei jedoch gelöscht worden, weil sie geflüchtet sei. Der Personalausweis sei von der Polizei in Tibet vernichtet worden. Eine Kopie des Personalausweises habe sie bei der Polizei in Österreich abgegeben. Zu ihrem Reiseweg befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie China im neunten Monat des Jahres 2001 verlassen hätte. Sie wäre dann einen Monat in Nepal gewesen
weiter nach Indien gereist. In Indien wäre sie bis zum Jahr 2013 geblieben. 2013 wäre sie nach Belgien gereist, wo sie bis 2016 aufhältig gewesen wäre. Dann wäre sie nach Österreich gekommen. Sie hätte in Belgien um Asyl angesucht
einen negativen Bescheid erhalten. Sie wäre von Belgien mit dem Zug nach Österreich gereist. Ihr Ehemann sei in Österreich Asylwerber, sie wolle daher nicht mehr zurück nach Belgien. Ihre zwei Söhne habe sie bereits vier Jahre nicht mehr gesehen. Sie wolle in Österreich bleiben, weil ihr Ehemann hier sei. Sie könne nicht mehr nach Tibet zurückkehren, weil ihre Unterlagen vernichtet worden seien
sie somit nicht mehr existiere, die Polizei würde sie in ein Gefängnis stecken. Das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 an Belgien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin.Das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 an Belgien ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilten die belgischen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO akzeptiert werde.Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilten die belgischen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO akzeptiert werde. Am 16.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin beim BFA, Erstaufnahmestelle West, im Beisein ihres Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Sie führte insbesondere aus, Probleme mit der Hand zu haben, weil sie sich bei einem Sturz verletzt habe. Die Hand sei nicht gebrochen, schmerze jedoch. Sie nehme Medikamente, da sie unter Atemproblemen leide. Sie sei auch in Belgien mit Atemspray
Medikamenten behandelt worden. Die Beschwerdeführerin verwies auf die vorgelegten Dokumente, welche belegen würden, dass ihr in Belgien kein Asylstatus zuerkannt worden sei. Weiters verwies sie darauf, Dokumente aus China, mit Fingerabdrücken ihres Sohnes
ihrer eigenen, sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder vorgelegt zu haben. Ein Dokument belege laut Beschwerdeführerin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus China. Mit ihrem Ehemann sei sie seit 1990 verheiratet, damals seien lediglich ihre Familienmitglieder anwesend gewesen. 1997 sei zu Hause die tibetische traditionelle Heirat erfolgt. Ihren Ehemann habe sie zuletzt vor vier Jahren gesehen, heute habe sie ihn wieder gesehen. Sie würden nicht zusammenleben derzeit. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie wünsche, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit dem Verfahren ihres Ehemannes geführt werde. Sie sei drei Jahre lang in Belgien gewesen, jedoch sei ihr Antrag drei Mal abgelehnt worden. Da ihr Ehemann in Österreich um Asyl angesucht habe, sei sie nach Österreich gekommen. Wenn sie nach Belgien gehe, sei niemand da, der auf sie aufpasse. Wenn sie krank werde, bekomme sie keine Hilfe, sie bekomme keinen Platz zum Wohnen
keine Unterstützung. Wenn sie nach Belgien zurückkehre, würde sie wieder keine Unterkunft erhalten. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, ihre beiden Kinder seien in Indien. Die Rechtsberaterin führte aus, dass im Aufnahmegesuch Belgien nicht mitgeteilt worden sei, dass der Ehemann der Antragstellerin in Österreich aufhältig sei. Weiters habe Belgien die Aufnahme des Ehemannes abgelehnt. Dies würde bei einer Rücküberstellung der Antragstellerin zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Deshalb beantragt die Rechtsberaterin vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen
das Verfahren in Österreich zu führen.Die Rechtsberaterin führte aus, dass im Aufnahmegesuch Belgien nicht mitgeteilt worden sei, dass der Ehemann der Antragstellerin in Österreich aufhältig sei. Weiters habe Belgien die Aufnahme des Ehemannes abgelehnt. Dies würde bei einer Rücküberstellung der Antragstellerin zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen. Deshalb beantragt die Rechtsberaterin vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen
das Verfahren in Österreich zu führen. Die Beschwerdeführerin legte englische
belgische Unterlagen aus China, Indien
Belgien vor sowie einen Bericht des Tibet Justice Center über die Lage der Flüchtlinge aus Tibet in Indien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen
ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet
festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen
ausgesprochen, dass Belgien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin römisch drei VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet
festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurden die Einvernahmen der Beschwerdeführerin wiedergegeben sowie festgehalten, dass am 16.01.2017 auch der Lebensgefährte XXXX , geb. XXXX , StA. China, IFA 1131989205, der Beschwerdeführerin beim BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen worden sei (Anmerkung BVwG: im Verwaltungsakt findet sich jedoch kein Einvernahmeprotokoll betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin).Im Bescheid wurden die Einvernahmen der Beschwerdeführerin wiedergegeben sowie festgehalten, dass am 16.01.2017 auch der Lebensgefährte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, IFA 1131989205, der Beschwerdeführerin beim BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen worden sei (Anmerkung BVwG: im Verwaltungsakt findet sich jedoch kein Einvernahmeprotokoll betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin). Das BFA stellte insbesondere fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Unterlagen nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgefährtin von XXXX , geb. XXXX , StA. China, IFA 1131989205, sei sowie zwei gemeinsame Kinder mit ihm habe. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich zum Asylverfahren zugelassen. Seit 26.01.2017 sei sie an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte gemeldet. Es könne laut BFA nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Das BFA stellte insbesondere fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels identitätsbezeugender Unterlagen nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Lebensgefährtin von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, IFA 1131989205, sei sowie zwei gemeinsame Kinder mit ihm habe. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich zum Asylverfahren zugelassen. Seit 26.01.2017 sei sie an derselben Adresse wie ihr Lebensgefährte gemeldet. Es könne laut BFA nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Beweiswürdigend führte das BFA aus, die Feststellung zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin würden sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Verfahren ergeben. Die Feststellung zu ihrem Lebensgefährten ergebe sich aus dem Akteninhalt ihres Lebensgefährten. Übereinstimmend habe die Beschwerdeführerin
ihre Lebensgefährte angegeben, sie hätten im Jahr 1997 traditionell geheiratet. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihn zuletzt im Jahr 2012 gesehen zu haben. Aufgrund eines Auszuges aus dem ZMR stehe fest, dass sie seit 26.01.2017 an derselben Adresse gemeldet sei wie ihr Lebensgefährte. Da die Beschwerdeführerin erst vor kurzer Zeit in Österreich eingereist sei, könne nicht festgestellt werden, dass in dieser Zeit ein schützenswertes Privatleben aufgebaut worden sei. In der Einvernahme am 16.01.2017 habe die Beschwerdeführerin zu Belgien angegeben, dass sie dort niemanden habe, der auf sie aufpassen würde. Ihr Mann hätte in Österreich um Asyl angesucht, deshalb wäre sie hierhergekommen. Im gegenständlichen Fall wurde vom BFA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Belgien aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereiterkläre
somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet sei. Ebenso habe Belgien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie
die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren
für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Bezüglich des Lebensgefährten wurde vom BFA festgehalten, dass er – wie die Beschwerdeführerin
ihr Lebensgefährte übereinstimmend angegeben hätten – lediglich traditionell verheiratet zu sein. In China müsse eine Eheschließung jedoch ausnahmslos im zuständigen Zivilministerium eingetragen werden. Ohne eine derartige Registrierung sei davon auszugehen, dass eine Eheschließung keine rechtliche Gültigkeit habe. Bezüglich des Lebensgefährten sei festzuhalten, dass der Begriff des Familienangehörigen in der Dublinverordnung lediglich jene nicht verheirateten Partner einschließend, "der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare". Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin selbst habe bereits im Jahr 2013 erstmals einen Asylantrag in Belgien gestellt. Ihr Lebensgefährte sei jedoch spätestens im Oktober 2016 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. 3. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich bis 2013 in Indien aufgehalten. Aufgrund ihres politischen Engagements, weil sie an Demonstrationen gegen die chinesische Politik teilgenommen habe
bei der Organisation XXXX als Fahrer tätig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Indien verlassen müssen
sei alleine – ohne Ehemann
Kinder – nach Belgien gegangen, in der Hoffnung dort Asyl zu bekommen
die Familie nachzuholen. Die Beschwerdeführerin habe in Belgien zwei Jahre lang Unterkunft
Betreuung erhalten, danach habe sie nichts mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Belgien im März 2016 einen negativen Bescheid erhalten
nach Beschwerdeerhebung sei der Asylantrag auch in zweiter Instanz abgelehnt worden. Aus Verzweiflung habe sie weitere neue Asylanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nach Indien zurückkehren können, da sie keine indische Staatsbürgerin sei
dort auch nicht legal aufhältig gewesen sei. Am 22.11.2016 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich gelangt
habe bereits bei der Asylantragstellung angegeben, ihr namentlich bezeichneter Ehemann sei als Asylwerber in Österreich. Seit 26.01.2017 lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt
erhalte adäquate medizinische Versorgung. Sie müsse nicht mehr ein Leben als Leibeigene führen, um ein Dach über den Kopf zu haben
etwas zu essen zu erhalten. Es sei keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden
seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe übereinstimmend wie ihr Ehemann angegeben, dass seit 1997 traditionell verheiratet sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass nur Ehen, welche im zuständigen Zivilministerium eingetragen würden, rechtliche Gültigkeit besitzen. Hätte die belangte Behörde genauer nachgeforscht, wüsste sie, dass laut Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch kein Standesamt in Tibet existiert habe,
da die Familie bereits seit 2001 nicht mehr in Tibet, China gewesen sei, habe die Ehe auch nicht eingetragen werden können. Dies ändere nichts an der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann. Heutzutage gebe es die Möglichkeit in Lhasa (der Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet der Volksrepublik China) die Ehe eintragen zu lassen, jedoch in den Dörfern noch immer nicht. Dadurch sei das Ermittlungsverfahren mit groben Mängeln belegt worden. Auch berücksichtige die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte in der Beweiswürdigung nicht. Das BFA hätte feststellen müssen, es ergebe sich aus den Länderberichten, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Belgien keine Versorgung
Unterbringung drohe. Der Beschwerdeführer drohe im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC garantierten Rechte. Zusätzlich werde Art. 8 EMRK verletzt, weil die BF von ihrem Ehemann getrennt werden müsste. Wie bereits angeführt, habe es zur Zeit der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann noch keine Möglichkeit gegeben, die traditionelle Hochzeit beim Standesamt einzutragen.3. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe sich bis 2013 in Indien aufgehalten. Aufgrund ihres politischen Engagements, weil sie an Demonstrationen gegen die chinesische Politik teilgenommen habe
bei der Organisation römisch 40 als Fahrer tätig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 Indien verlassen müssen
sei alleine – ohne Ehemann
Kinder – nach Belgien gegangen, in der Hoffnung dort Asyl zu bekommen
die Familie nachzuholen. Die Beschwerdeführerin habe in Belgien zwei Jahre lang Unterkunft
Betreuung erhalten, danach habe sie nichts mehr erhalten. Die Beschwerdeführerin habe in Belgien im März 2016 einen negativen Bescheid erhalten
nach Beschwerdeerhebung sei der Asylantrag auch in zweiter Instanz abgelehnt worden. Aus Verzweiflung habe sie weitere neue Asylanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht nach Indien zurückkehren können, da sie keine indische Staatsbürgerin sei
dort auch nicht legal aufhältig gewesen sei. Am 22.11.2016 sei die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich gelangt
habe bereits bei der Asylantragstellung angegeben, ihr namentlich bezeichneter Ehemann sei als Asylwerber in Österreich. Seit 26.01.2017 lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Österreich im gemeinsamen Haushalt
erhalte adäquate medizinische Versorgung. Sie müsse nicht mehr ein Leben als Leibeigene führen, um ein Dach über den Kopf zu haben
etwas zu essen zu erhalten. Es sei keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden
seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe übereinstimmend wie ihr Ehemann angegeben, dass seit 1997 traditionell verheiratet sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass nur Ehen, welche im zuständigen Zivilministerium eingetragen würden, rechtliche Gültigkeit besitzen. Hätte die belangte Behörde genauer nachgeforscht, wüsste sie, dass laut Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch kein Standesamt in Tibet existiert habe,
da die Familie bereits seit 2001 nicht mehr in Tibet, China gewesen sei, habe die Ehe auch nicht eingetragen werden können. Dies ändere nichts an der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann. Heutzutage gebe es die Möglichkeit in Lhasa (der Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet der Volksrepublik China) die Ehe eintragen zu lassen, jedoch in den Dörfern noch immer nicht. Dadurch sei das Ermittlungsverfahren mit groben Mängeln belegt worden. Auch berücksichtige die belangte Behörde ihre eigenen Länderberichte in der Beweiswürdigung nicht. Das BFA hätte feststellen müssen, es ergebe sich aus den Länderberichten, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Belgien keine Versorgung
Unterbringung drohe. Der Beschwerdeführer drohe im Fall einer Überstellung nach Belgien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC garantierten Rechte. Zusätzlich werde Artikel 8, EMRK verletzt, weil die BF von ihrem Ehemann getrennt werden müsste. Wie bereits angeführt, habe es zur Zeit der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann noch keine Möglichkeit gegeben, die traditionelle Hochzeit beim Standesamt einzutragen. Übermittelt wurde zusammen mit der Beschwerde ein Schreiben der Tibeter Gemeinschaft Österreichs, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein registriertes Mitglied sei
der buddhistischen Religionsgemeinschaft angehöre. Es wurde ersucht der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung im Asylverfahren zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1. Feststellungen: Sie reisten spätestens am 22.11.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein
stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, die im Spruch angeführte Identität zu führen, in Lhasa/Tibet geboren worden
Staatsangehörige Chinas zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte seit ihrer Einreise in Österreich darauf verwiesen, dass sie mit XXXX , geb. XXXX , StA. China, IFA 1131989205, dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen ist
den sie 1997 nach traditionellem Ritus in Tibet geheiratet hat
mit dem sie zwei gemeinsame Kinder habe, in Österreich bleiben
ein gemeinsames Asylverfahren führen will. Seit 26.01.2017 leben die zwei an derselben Adresse in Österreich.Die Beschwerdeführerin hatte seit ihrer Einreise in Österreich darauf verwiesen, dass sie mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, IFA 1131989205, dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen ist
den sie 1997 nach traditionellem Ritus in Tibet geheiratet hat
mit dem sie zwei gemeinsame Kinder habe, in Österreich bleiben
ein gemeinsames Asylverfahren führen will. Seit 26.01.2017 leben die zwei an derselben Adresse in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 an Belgien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin.Das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 an Belgien ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments
des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilten die belgischen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO akzeptiert werde.Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilten die belgischen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO akzeptiert werde. Der dargestellte Gang des Verfahrens wird festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich den Asylantragstellungen in Belgien
der Einreise
Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Belgiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen
der belgischen Dublin-Behörde ab. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt
SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. [ ] KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22
25 stattgegeben hat,
sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. [ ] Art. 13Artikel 13 Einreise
/oder Aufenthalt
wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. [ ] KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN
ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen
die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11
16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen,
antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen,
antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25
29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25
29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde
der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25
29 wieder aufzunehmen.
b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 3.
im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel)
1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1
2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel)
343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins
, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03)
des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig
es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-
Familienlebens, seiner Wohnung
seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
der Moral oder zum Schutz der Rechte
Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK (Artikel 7, GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat-
Familienlebens, seiner Wohnung
seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist
eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
der Moral oder zum Schutz der Rechte
Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern
(minderjährigen) Kindern
Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel
Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311)
zwischen Onkel bzw. Tante
Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern
(minderjährigen) Kindern
Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel
Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311)
zwischen Onkel bzw. Tante
Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Belgien für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist. Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Art 16 Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst.Wie die belangte Behörde selbst jedoch richtigerweise ausgeführt hat, kann trotz dieser bestehenden Zuständigkeit das Verfahren in Österreich zu führen sein. Dies etwa dann, wenn die Anordnung zur Außerlandesbringung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Asylwerbers nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Darüber hinaus kann sich eine Zuständigkeit Österreichs aber auch aufgrund des Vorliegens einer Abhängigkeit nach Artikel 16, Dublin-III-VO oder humanitärer Gründe nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO ergeben. Hiermit hat sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend befasst. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Die Beschwerdeführerin gab gleichlautend bei ihren Einvernahmen vor den österreichischen Behörden an, ihr Ehegatte XXXX lebe als Asylwerber im zugelassenen Verfahren in Österreich, diesen habe sie 1990 geheiratet. Sie habe einen Personalausweis besessen, der von der Polizei in Lhasa, Tibet ausgestellt worden sei. Ihre Identität sei jedoch gelöscht worden, weil sie geflüchtet sei. Der Personalausweis sei von der Polizei in Tibet vernichtet worden. Mit ihrem Ehemann sei sie seit 1990 verheiratet, damals seien lediglich ihre Familienmitglieder anwesend gewesen. 1997 sei zu Hause die tibetische traditionelle Heirat erfolgt. Ihren Ehemann habe sie zuletzt vor vier Jahren gesehen, in Österreich habe sie ihn wieder gesehen. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie ersuche darum, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich geführt werde. Die Beschwerdeführerin verwies auf die vorgelegten Dokumente, welche ua. belegen würden, dass die Beschwerdeführerin aus China ausgewiesen worden sei, zudem habe sie laut eigenen Angaben Geburtsurkunden ihrer Kinder vorgelegt.Die Beschwerdeführerin gab gleichlautend bei ihren Einvernahmen vor den österreichischen Behörden an, ihr Ehegatte römisch 40 lebe als Asylwerber im zugelassenen Verfahren in Österreich, diesen habe sie 1990 geheiratet. Sie habe einen Personalausweis besessen, der von der Polizei in Lhasa, Tibet ausgestellt worden sei. Ihre Identität sei jedoch gelöscht worden, weil sie geflüchtet sei. Der Personalausweis sei von der Polizei in Tibet vernichtet worden. Mit ihrem Ehemann sei sie seit 1990 verheiratet, damals seien lediglich ihre Familienmitglieder anwesend gewesen. 1997 sei zu Hause die tibetische traditionelle Heirat erfolgt. Ihren Ehemann habe sie zuletzt vor vier Jahren gesehen, in Österreich habe sie ihn wieder gesehen. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, sie ersuche darum, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich geführt werde. Die Beschwerdeführerin verwies auf die vorgelegten Dokumente, welche ua. belegen würden, dass die Beschwerdeführerin aus China ausgewiesen worden sei, zudem habe sie laut eigenen Angaben Geburtsurkunden ihrer Kinder vorgelegt. Beweiswürdigend führte das BFA aus, die Feststellung zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergebe deren aus ihren übereinstimmenden Angaben im Verfahren. Bezüglich des Lebensgefährten wurde vom BFA festgehalten, dass diese – wie die Beschwerdeführerin
ihr Lebensgefährte übereinstimmend angegeben hätten – lediglich traditionell verheiratet seien. In China müsse eine Eheschließung laut BFA jedoch ausnahmslos im zuständigen Zivilministerium eingetragen werden. Ohne eine derartige Registrierung sei davon auszugehen, dass eine Eheschließung keine rechtliche Gültigkeit habe. Bezüglich des Lebensgefährten wurde vom BFA festgehalten, dass der Begriff des Familienangehörigen in der Dublinverordnung lediglich jene nicht verheirateten Partner einschließend, "der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare". Dies sei im gegenständlichen Fall nicht der Fall. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass aus den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgeht, inwieweit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann Glauben geschenkt wird. In der Beschwerde wurde moniert, die belangte Behörde gehe davon aus, dass nur Ehen, welche im zuständigen Zivilministerium eingetragen würden, rechtliche Gültigkeit besitzen. Hätte die belangte Behörde genauer nachgeforscht, hätte sie davon Kenntnis, dass laut Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch kein Standesamt in Tibet existiert habe,
da die Familie bereits seit 2001 nicht mehr in Tibet, China gewesen sei, habe die Ehe auch nicht eingetragen werden können. Dies ändere nichts an der tatsächlich bestehenden Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann. In der Beschwerde wurde behauptet, es gebe heutzutage zwar die Möglichkeit in Lhasa (der Hauptstadt des Autonomen Gebiets Tibet der Volksrepublik China) die Ehe eintragen zu lassen, jedoch in den Dörfern noch immer nicht, jedoch hätte die Familie der Beschwerdeführerin aus China flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerde nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl habe das Privat-
Familienleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend beurteilt. So wird im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im fremdenrechtlichen Sinn nicht wie verheiratete Paare behandelt werden können, selbst wenn eine solche aufgrund des Zusammenlebens des Paares ein Familienleben darstellt. Beweiswürdigend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Privat-
Familienleben aus der Aktenlage in Verbindung mit den glaubhaften
widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin
ihres Lebensgefährten ergeben würden, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Wahrunterstellung des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin
ihres Lebensgefährten indiziert. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass wesentliche Teile, auf welche die Verwaltungsbehörde offenbar ihre Entscheidung stützte, - insbesondere das Einvernahmeprotokoll des Lebensgefährten, auf welches sich das BFA wiederholt bezieht - nicht im vorliegenden Verwaltungsakt enthalten sind, sowie zahlreiche vorgelegte Dokumente – laut Beschwerdeführerin aus Belgien, Indien
China, insbesondere auch betreffend die gemeinsamen Kinder – nicht übersetzt wurden bzw. keine Ausführungen dazu getroffen wurden, weshalb diese Unterlagen nicht berücksichtigt wurden. Dadurch ist das Verwaltungshandeln, insbesondere in Hinblick auf Art. 8 EMRK, einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle auf dessen Rechtmäßigkeit entzogen.Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass wesentliche Teile, auf welche die Verwaltungsbehörde offenbar ihre Entscheidung stützte, - insbesondere das Einvernahmeprotokoll des Lebensgefährten, auf welches sich das BFA wiederholt bezieht - nicht im vorliegenden Verwaltungsakt enthalten sind, sowie zahlreiche vorgelegte Dokumente – laut Beschwerdeführerin aus Belgien, Indien
China, insbesondere auch betreffend die gemeinsamen Kinder – nicht übersetzt wurden bzw. keine Ausführungen dazu getroffen wurden, weshalb diese Unterlagen nicht berücksichtigt wurden. Dadurch ist das Verwaltungshandeln, insbesondere in Hinblick auf Artikel 8, EMRK, einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle auf dessen Rechtmäßigkeit entzogen. Die Behörde hatte keine belegten Feststellungen darüber getroffen bzw. der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass eine nach religiösen Vorschriften geschlossene Ehe in China nach dortigem staatlichem Recht nicht wirksam sei bzw. ob eine Zivilehe überhaupt existiert. Die belangte Behörde hatte zudem keine Feststellungen zu im gegenständlichen Fall behaupteten tibetisch traditionellen Hochzeit getroffen
ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung kein Standesamt in Tibet existiert habe,
die Familie aufgrund der Flucht bereits seit 2001 nicht mehr in Tibet, China gewesen sei, im fortgesetzten Verfahren einzugehen. Unabhängig davon ist die Behörde auch davon ausgegangen, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin
ihrem als Ehegatten bezeichneten Lebensgefährten kein tief verwurzeltes Familienleben bzw. kein jahrelang bestehendes familienähnliches Zusammenleben vorliege. Diese Aussagen können nicht auf entsprechende Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gestützt werden, da die Behörde über ein etwaiges familienähnliches Zusammenleben keinerlei – aus dem Akt ersichtliche - Erhebungen durchgeführt hat. Wie in der Beschwerde ausgeführt, sind entsprechende lückenlose Abklärungen des gegenständlichen Familienverhältnisses gegenständlichem Verwaltungsakt somit nicht schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen. Nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, auf welche das BFA im angefochtenen Bescheid verweist, ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutzes vorgelegten hat. Nachträgliche Änderungen, beispielsweise im Personalstatut des Antragstellers sind im Rahmen des Anwendungsbereichs des Kapitels III der Dublin III-VO grundsätzlich unbeachtlich; ausgenommen jene Änderungen, wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche die Zuständigkeit eines Staates erlöschen lassen
eine neue Zuständigkeit begründen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten. Änderungen, die zwischen diesen Zeitpunkten eingetreten sind, sind nur insoweit beachtlich, als sie in der Dublin III-VO ausdrücklich geregelt sind (zB Art. 17 Abs. 1 – Selbsteintrittsrecht –
1 – Erteilung eines Aufenthaltstitels); anderes kann jedoch außerhalb des Kapitels III, etwa im Anwendungsbereich des Art. 16 (Abhängige Personen)
2 (humanitäre Klausel) gelten.Nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO, auf welche das BFA im angefochtenen Bescheid verweist, ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutzes vorgelegten hat. Nachträgliche Änderungen, beispielsweise im Personalstatut des Antragstellers sind im Rahmen des Anwendungsbereichs des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO grundsätzlich unbeachtlich; ausgenommen jene Änderungen, wie beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche die Zuständigkeit eines Staates erlöschen lassen
eine neue Zuständigkeit begründen. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten. Änderungen, die zwischen diesen Zeitpunkten eingetreten sind, sind nur insoweit beachtlich, als sie in der Dublin III-VO ausdrücklich geregelt sind (zB Artikel 17, Absatz eins, – Selbsteintrittsrecht –
, Absatz eins, – Erteilung eines Aufenthaltstitels); anderes kann jedoch außerhalb des Kapitels römisch drei, etwa im Anwendungsbereich des Artikel 16, (Abhängige Personen)
Die Mitgliedstaaten haben in Anwendung der in den Artikeln 8, 10
16 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen (Art 2 lit g), Verwandten (Art 2 lit h) oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Art. 7 Abs. 3 soll vermeiden, dass die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung des Umstandes, ob der Antragsteller einen Familienangehörigen oder Verwandten (im weiteren Sinn) in einem Mitgliedstaat hat, nur bestimmte formelle Beweismittel (zB Heiratsurkunde) anerkennen. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat hat bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu berücksichtigen. Der ersuchende MS hat alle ihm bekannten Indizien sowohl in einem auf Art. 34 gestützten Informationsersuchen als auch in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen. Der ersuchte MS darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 7, K4
K6).Die Mitgliedstaaten haben in Anwendung der in den Artikeln 8, 10
16 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen (Artikel 2, Litera g,), Verwandten (Artikel 2, Litera h,) oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Artikel 7, Absatz 3, soll vermeiden, dass die Mitgliedstaaten bei der Beurteilung des Umstandes, ob der Antragsteller einen Familienangehörigen oder Verwandten (im weiteren Sinn) in einem Mitgliedstaat hat, nur bestimmte formelle Beweismittel (zB Heiratsurkunde) anerkennen. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat hat bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu berücksichtigen. Der ersuchende MS hat alle ihm bekannten Indizien sowohl in einem auf Artikel 34, gestützten Informationsersuchen als auch in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen. Der ersuchte MS darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen vergleiche Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, Paragraph 7,, K4
K6). Hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass das am 28.11.2016 eingeleitete Konsultationsverfahren mit Belgien dahingehend mangelhaft geführt wurde, dass den belgischen Behörden nicht mitgeteilt wurde, dass der laut ihren Angaben (nach traditionellem Ritus angetraute) Ehegatte der Beschwerdeführerin, mit welchem sie behauptet zwei Kinder zu haben, in Österreich aufhältig ist
dessen Asylverfahren zugelassen ist. Abklärungen hinsichtlich Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sowie Art. 8 EMRK sind im fortgesetzten Verfahren anzustellen
sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen.Abklärungen hinsichtlich Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO sowie Artikel 8, EMRK sind im fortgesetzten Verfahren anzustellen
sind die diesbezüglichen Erwägungen darzulegen. Das Bundesamt wird somit die diesbezüglichen Abklärungen bzw. Ausführungen nachzuholen haben. Erst nach einer solcherart umfassenden aktualisierten Abklärung
neuerlichen Behandlung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3
8 EMRK vorliegt.Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 3
8 EMRK vorliegt. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen
an das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen
an das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen
Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin-III-VO führt.
es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2148670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.