4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016 wurde dem sich in Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, beabsichtigt sei und deshalb in dieser Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Dem Beschwerdeführer werde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 21.09.2016 nachweislich mittels RSb-Schreiben zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 01.12.2016 übergeben. Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von sechs Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf eine angemessene Frist herabsetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels Gewährung von Parteiengehör die Verfahrensvorschriften verletzt habe. Zwar habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 16.09.2016 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, was dieser aber wegen mangelnder Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung und der deutschen Sprache nicht habe beantworten können. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Beisein eines sprachkundigen Dolmetschers niederschriftlich einzuvernehmen. Das Verfahren sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Inhaltlich sei auszuführen, dass es sich um die erste Straftat des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt habe, welche er auch sehr bereue. Das Landesgericht für Strafsachen habe des umfassende Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernden Umstand angesehen und diesen zu einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe es die belangte Behörde unterlassen, eine ausreichende Einzelfallprüfung vorzunehmen und begründe diese die festgesetzte Dauer von "neun" Jahren nicht ausreichend. Bei dieser Beurteilung sei nicht das Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen oder Verurteilungen sondern das diesen zugrunde liegende Verhalten maßgeblich. Die belangte Behörde berücksichtige weiters nicht, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Deutschland habe, weshalb das Einreiseverbot in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben eingreife. Da sich das gegenständliche Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehe, sei jedenfalls auch das in Deutschland geführte Familienleben beachtlich. Nachdem der Beschwerdeführer das mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumte Parteiengehör mangels Sprachkenntnissen nicht wahrnehmen konnte, komme auch das Neuerungsverbot
1 Z 4 nicht zur Anwendung.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mangels Gewährung von Parteiengehör die Verfahrensvorschriften verletzt habe. Zwar habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 16.09.2016 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, was dieser aber wegen mangelnder Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung und der deutschen Sprache nicht habe beantworten können. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Beisein eines sprachkundigen Dolmetschers niederschriftlich einzuvernehmen. Das Verfahren sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Inhaltlich sei auszuführen, dass es sich um die erste Straftat des Beschwerdeführers in Österreich gehandelt habe, welche er auch sehr bereue. Das Landesgericht für Strafsachen habe des umfassende Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernden Umstand angesehen und diesen zu einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe es die belangte Behörde unterlassen, eine ausreichende Einzelfallprüfung vorzunehmen und begründe diese die festgesetzte Dauer von "neun" Jahren nicht ausreichend. Bei dieser Beurteilung sei nicht das Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen oder Verurteilungen sondern das diesen zugrunde liegende Verhalten maßgeblich. Die belangte Behörde berücksichtige weiters nicht, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Deutschland habe, weshalb das Einreiseverbot in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben eingreife. Da sich das gegenständliche Einreiseverbot auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehe, sei jedenfalls auch das in Deutschland geführte Familienleben beachtlich. Nachdem der Beschwerdeführer das mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumte Parteiengehör mangels Sprachkenntnissen nicht wahrnehmen konnte, komme auch das Neuerungsverbot
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zur Anwendung. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 07.12.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der Beschwerdeführer ist seit 07.09.2016 in Österreich in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sonst weist der Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist seit 07.09.2016 in Österreich in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sonst weist der Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret das erste Mal in das Bundesgebiet einreiste. Er ist zumindest seit Juni 2016 für eine im aktenkundigen Strafurteil näher umschriebene Tätergruppe tätig. Er reiste ohne echtes Identitätsdokument in das Bundesgebiet ein und wies sich mit einem total gefälschten kroatischen Personalausweis aus. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2016 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen des StGB die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2016 festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr aufgrund mehrerer Rechtsgrundlagen des StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.S.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer (M.S.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch: "D.K. und M.S. sind schuldig, sie haben in W. A./ als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (angenommener Wirkstoffgehalt 12,79 % Heroin, 0,6 % Monoacetylmorphin und 0,8 % Acetylcodein, außer im Spruch anders angeführt) I./ überlassen, und zwarrömisch eins./ überlassen, und zwar 1./ D.K. [...] 2./ M.S. ("XXXX") in einer die Grenzmenge des § 28b SMB übersteigenden Menge, und zwar2./ M.S. ("XXXX") in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMB übersteigenden Menge, und zwar a./ im Zeitraum von Ende August 2016 bis 6.9.2016 dem abgesondert verfolgten P.G. 4 Gramm Heroin (ON 33, AS 115); b./ im Zeitraum von Ende August bis 6.9.2016 dem abgesondert verfolgten D.M. und M.Z. 17 Gramm Heroin (davon 10,3 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 13,21 % Heroin, 0,7 % Monoacetylmorphin und 0,9 % Acetylcodein) sowie 6,7 Gramm mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 12,79 % Heroin, 0,6 % Monoacetylmorphin und 0,8 % Acetylcodein - ON 33, AS 131 und AS 143);b./ im Zeitraum von Ende August bis 6.9.2016 dem abgesondert verfolgten D.M. und M.Ziffer 17, Gramm Heroin (davon 10,3 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 13,21 % Heroin, 0,7 % Monoacetylmorphin und 0,9 % Acetylcodein) sowie 6,7 Gramm mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 12,79 % Heroin, 0,6 % Monoacetylmorphin und 0,8 % Acetylcodein - ON 33, AS 131 und AS 143); c./ ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im August 2016 bis 5.9.2016 der abgesondert verfolgten D.W. 5 Gramm Heroin (ON 33, AS 151); d./ im Zeitraum von 6.8.2016 bis 5.9.2016 dem abgesondert verfolgten M.R. 8 Gramm Heroin (ON 33, AS 171); e./ im Zeitraum von 27.6.2016 bis 6.9.2016 eine nicht mehr festzustellende, zumindest 46 Gramm betragende, Menge Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer; 3./ D.K. und M.S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) im Zeitraum von etwa Mitte Juni 2016 bis 5.9.2016 dem abgesondert verfolgten MJ.R. 2 Gramm Heroin; II./ D.K. [...]römisch zwei./ D.K. [...] B./ M.S. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im September 2016 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich eine total gefälschte kroatische Identitätskarte, lautend auf F.B., die mit seinem Lichtbild versehen ist, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebracht, indem er die Karte bei der Anmietung eines Zimmers im Hostel [...] in W., vorwies.B./ M.S. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im September 2016 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich eine total gefälschte kroatische Identitätskarte, lautend auf F.B., die mit seinem Lichtbild versehen ist, zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebracht, indem er die Karte bei der Anmietung eines Zimmers im Hostel [...] in W., vorwies. Es haben hiedurch begangen D.K. [...] M.S. zu A./I./2./a./ bis A./I./2./e./ und A./I./3./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 2zu A./I./2./a./ bis A./I./2./e./ und A./I./3./: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1 fünfter Fall, Absatz 2 Ziffer 2 SMG; zu B./: das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Absatz 2, 224 StGBzu B./: das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224 StGB Sie werden hiefür, beide unter Anwendung von § 28 Absatz 1 StGB, D.K. [...] wie folgt verurteilt:Sie werden hiefür, beide unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz 1 StGB, D.K. [...] wie folgt verurteilt: [..] M.S. nach § 28a Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonM.S. nach Paragraph 28 a, Absatz 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten)
PO sind beide Angeklagte schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
Paragraph 389, Absatz 1 StPO sind beide Angeklagte schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.
GB wird bei beiden Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 6.9.2016, 11:45 Uhr, bis 21.11.2016, 13:45 Uhr, angerechnet.
Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird bei beiden Angeklagten die erlittene Vorhaft vom 6.9.2016, 11:45 Uhr, bis 21.11.2016, 13:45 Uhr, angerechnet.
Vm § 26 Absatz 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift und zwar 24,5 Gramm brutto Heroin eingezogen.
Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 1 StGB wird das sichergestellte Suchtgift und zwar 24,5 Gramm brutto Heroin eingezogen.
GB werden folgende Beträge für verfallen erklärt:
Paragraph 20, Absatz 1 StGB werden folgende Beträge für verfallen erklärt: D.K. [...] M.S. EUR 1.395,- [...]" Hinsichtlich der Strafbemessung des Beschwerdeführers wurde vom Landesgericht für Strafsachen als mildernd sein umfassendes Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die beiden einschlägigen Vorstrafen in Deutschland berücksichtigt. Aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland aufscheinenden Vorstrafen seien jedoch jedenfalls unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen gewesen Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er bezog vor seiner Verhaftung in Österreich kein legales Einkommen und war in Serbien zuletzt ohne Beschäftigung. Er weist in Deutschland zwei Vorstrafen wegen Diebstahls und Erschleichen von Leistungen auf und hat in Deutschland eigenen Angaben nach eine Lebensgefährtin. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre sonst sonstige Bezugspunkte.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2141479.1.00
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