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{'item': 'L508 1437971-2'}

Obsah (20)§ 28§ 8§ 66§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlL508 1437971-2 SpruchL508 1437971-2 /4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4 B, -, römisch fünf G, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 24.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF bezüglich seines Fluchtgrundes zu Protokoll, dass er in Pakistan Schwierigkeiten aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Ahmadis habe. Die Regierung sei auch gegen diese Glaubensrichtung und gebe es immer wieder gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Sunniten.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl: 12 11.270-BAT gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, Zl: 12 11.270-BAT gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

  1. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung am 04.10.2012 in Rechtskraft.
  2. Am 22.11.2012 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Abkommens aus Deutschland rückübernommen.
  3. Am 23.11.2012 brachte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde er im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut erstbefragt. Weiters wurde der BF vor dem Bundesasylamt-Erstaufnahmezentrum Ost am 07.12.2012 niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl: 12 17.167-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert. Weiters wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung des BF nach Pakistan getroffen.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl: 12 17.167-EAST-Ost, hat das Bundesasylamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF im zweiten Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert. Weiters wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung des BF nach Pakistan getroffen.
  6. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung am 12.01.2013 in Rechtskraft.
  7. Am 27.03.2013 brachte der BF seinen dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Ahmadis umgebracht werden würde.
  8. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 brachte die Beschwerdeführervertreterin eine Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 10.03.2013 in Vorlage.
  9. Mit Schriftsatz vom 27.03.2013 brachte die Beschwerdeführervertreterin eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 vom 10.03.2013 in Vorlage.
  10. Am 03.04.2013 und am 11.04.2013 wurde der BF jeweils vor dem Bundesasylamt-Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebe. Ferner sei sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX bereits deutscher Staatsbürger.
  11. Am 03.04.2013 und am 11.04.2013 wurde der BF jeweils vor dem Bundesasylamt-Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass sein Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling in Deutschland lebe. Ferner sei sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 bereits deutscher Staatsbürger. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Sunniten, konkret von einem Maulvi-Priester namens XXXX , getötet zu werden. Die ganze Familie sei in den letzten Jahren von diesem und dessen Anhängern angegriffen worden.Bei einer Rückkehr befürchte er von den Sunniten, konkret von einem Maulvi-Priester namens römisch 40 , getötet zu werden. Die ganze Familie sei in den letzten Jahren von diesem und dessen Anhängern angegriffen worden. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der BF im Übrigen mehrere Zeitungsartikel, wonach mehrere Verwandte getötet worden seien und einen Polizeibericht/ Anzeige gegen seine Onkel XXXX und XXXX in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der BF im Übrigen mehrere Zeitungsartikel, wonach mehrere Verwandte getötet worden seien und einen Polizeibericht/ Anzeige gegen seine Onkel römisch 40 und römisch 40 in Vorlage.
  12. Bezugnehmend auf die Einvernahme am 03.04.2013 und die im Zuge dessen überreichten Länderfeststellungen wiederholte die Beschwerdeführervertreterin im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.04.2013 nochmals, dass der BF mittlerweile ein Beweismittel vorlegen konnte, wonach der BF der in Pakistan verfolgten Minderheit der Ahmadiyya angehöre. Ferner wurde nochmals auf den nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Asylverfahren stattgefundenen Vorfall verwiesen, aufgrund dessen ein Onkel des BF inhaftiert worden sei und ein anderer Onkel des BF fliehen habe müssen. Weiters wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 05.09.2012 (C-71/11 und C-99/11) zu Gunsten zweier pakistanischer Ahmadis verwiesen. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten sei großteils zuzustimmen, zumal sie das Vorbringen des BF untermauern würden. Den Ausführungen zur angeblichen innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch nicht zuzustimmen. Im Übrigen werde zusätzlich auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.03.2013, den Bericht des UNHCR vom 14.05.2012 und die zahlreichen Berichte auf ecoi.net verwiesen.
  13. Sowohl am 30.07.2013 als auch am 28.08.2013 verweigerte der BF wegen der Person des Dolmetschers eine Aussage.
  14. Der gegenständliche Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 03.917-BAT, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
  15. Der gegenständliche Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2013, Zl. 13 03.917-BAT, gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde vor allem aufgrund der Verweigerung der gehörigen Mitwirkung am Asylverfahren durch den BF die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig

§ 66Abs. 1 Asyl

G 2005 zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig

Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.

  1. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 29.08.2013 wurde seitens der damaligen Beschwerdeführervertreterin näher dargelegt, weshalb der BF am 30.07.2013 und 28.08.2013 Herrn XXXX als Dolmetsch wegen dessen ahmadifeindlicher Gesinnung abgelehnt habe. Die fachliche Qualifikation und die damit verbundene Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität würden in Frage gestellt werden.
  2. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 29.08.2013 wurde seitens der damaligen Beschwerdeführervertreterin näher dargelegt, weshalb der BF am 30.07.2013 und 28.08.2013 Herrn römisch 40 als Dolmetsch wegen dessen ahmadifeindlicher Gesinnung abgelehnt habe. Die fachliche Qualifikation und die damit verbundene Unparteilichkeit, Objektivität und Neutralität würden in Frage gestellt werden. Insoweit wird beantragt, bei der nächsten Einvernahme einen unbefangenen Dolmetsch, im besten Fall einen Dolmetsch, welcher nicht aus Pakistan, sondern zum Beispiel aus Indien stamme, bzw. welcher sich nicht zum sunnitischen Islam bekenne, zu bestellen.
  3. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. L508 1437971-1/2E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.16. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. L508 1437971-1/2E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: ... "2.

  1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: 2.3.
  2. Was die Ablehnung der Person des Dolmetschers durch den BF betrifft, so ist hierzu anzumerken, dass das Bundesasylamt in diesem Punkt keine ausreichenden Ermittlungen tätigte. Es wäre jedenfalls mit dem BF bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2013 näher zu erörtern gewesen, aus welchen Gründen er den im Verfahren beigezogenen Dolmetscher Herrn XXXX konkret ablehnt. Zusammengefasst dargestellt geht die Begründung des BF in der - in Anwesenheit des Dolmetschers Herrn ALIDEMAJ - am 28.08.2013 aufgenommenen Niederschrift dahin, dass nicht der ursprüngliche Dolmetscher Herrn XXXX ad personam abgelehnt wurde, sondern eine generelle Ablehnung erfolgte, weil der BF wollte, dass die Einvernahme nicht mit einem pakistanischen Dolmetscher, sondern mit einem Dolmetscher aus Bangladesch durchgeführt werde.2.3.
  3. Was die Ablehnung der Person des Dolmetschers durch den BF betrifft, so ist hierzu anzumerken, dass das Bundesasylamt in diesem Punkt keine ausreichenden Ermittlungen tätigte. Es wäre jedenfalls mit dem BF bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2013 näher zu erörtern gewesen, aus welchen Gründen er den im Verfahren beigezogenen Dolmetscher Herrn römisch 40 konkret ablehnt. Zusammengefasst dargestellt geht die Begründung des BF in der - in Anwesenheit des Dolmetschers Herrn ALIDEMAJ - am 28.08.2013 aufgenommenen Niederschrift dahin, dass nicht der ursprüngliche Dolmetscher Herrn römisch 40 ad personam abgelehnt wurde, sondern eine generelle Ablehnung erfolgte, weil der BF wollte, dass die Einvernahme nicht mit einem pakistanischen Dolmetscher, sondern mit einem Dolmetscher aus Bangladesch durchgeführt werde. Die Stellungnahme an das BAA vom 29.08.2013 bzw. die Beschwerde vom 17.09.2013, richtet sich jedoch konkret und ausschließlich gegen die Person des Dolmetschers XXXX und bezeichnet diesen ad personam als voreingenommen, zumal in der Ahmadi-Gemeinschaft hinlänglich bekannt sei, dass dessen Unbefangenheit massiv in Zweifel zu ziehen sei. In der Beschwerde wird der Dolmetscher letztlich auch beschuldigt, dass er in der gegenständlichen Einvernahme, so wie auch schon in anderen Einvernahmen zuvor, deshalb nicht wahrheitsgemäß übersetzt habe. Als Beweis wurde auf zwei weitere Asylverfahren, konkret des XXXX , AIS Zl. XXXX und des XXXX , AIS Zl. XXXX , verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt sohin mit dem Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung des Dolmetschers zu klären haben und sich auch mit den gegen den Dolmetsch erhobenen Anschuldigungen auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch abzuklären sein, ob bei der Einvernahme am 28.08.2013 – wie in der Beschwerde ausgeführt - tatsächlich wieder Herr XXXX als Dolmetscher fungieren sollte, oder ob – wie in der Niederschrift vermerkt - in der Person von Herrn XXXX bereits ein anderer Dolmetscher bestellt wurde. Falls bei beiden Einvernahmen Herr XXXX anwesend war, wird seitens des BAA auch auszuführen sein, weshalb kein anderer Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren bestellt werden konnte.Die Stellungnahme an das BAA vom 29.08.2013 bzw. die Beschwerde vom 17.09.2013, richtet sich jedoch konkret und ausschließlich gegen die Person des Dolmetschers römisch 40 und bezeichnet diesen ad personam als voreingenommen, zumal in der Ahmadi-Gemeinschaft hinlänglich bekannt sei, dass dessen Unbefangenheit massiv in Zweifel zu ziehen sei. In der Beschwerde wird der Dolmetscher letztlich auch beschuldigt, dass er in der gegenständlichen Einvernahme, so wie auch schon in anderen Einvernahmen zuvor, deshalb nicht wahrheitsgemäß übersetzt habe. Als Beweis wurde auf zwei weitere Asylverfahren, konkret des römisch 40 , AIS Zl. römisch 40 und des römisch 40 , AIS Zl. römisch 40 , verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt sohin mit dem Beschwerdeführer die Gründe für die Ablehnung des Dolmetschers zu klären haben und sich auch mit den gegen den Dolmetsch erhobenen Anschuldigungen auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch abzuklären sein, ob bei der Einvernahme am 28.08.2013 – wie in der Beschwerde ausgeführt - tatsächlich wieder Herr römisch 40 als Dolmetscher fungieren sollte, oder ob – wie in der Niederschrift vermerkt - in der Person von Herrn römisch 40 bereits ein anderer Dolmetscher bestellt wurde. Falls bei beiden Einvernahmen Herr römisch 40 anwesend war, wird seitens des BAA auch auszuführen sein, weshalb kein anderer Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren bestellt werden konnte. 2.3.
  4. Ferner ist der angefochtene Bescheid auch aus den nachfolgenden Gründen zu beheben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 S 2 Vw

GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen:2.3.2. Ferner ist der angefochtene Bescheid auch aus den nachfolgenden Gründen zu beheben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, S 2 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen: 2.3.

  1. So hat das Bundesasylamt hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers keine individuellen Feststellungen getroffen (AS 309), obwohl der Beschwerdeführer in allen drei Asylverfahren mehrfach ausführte, ein Ahmadi zu sein. Insoweit finden sich auch in der Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Argumentation bezüglich der Verletzung der Mitwirkungspflicht - prinzipiell keine weiteren Ausführungen dahingehend, weshalb bzw. aufgrund welcher Erwägungen keine Feststellung in diesem Punkt getroffen wurde. Obwohl der BF im gegenständlichen Asylverfahren eine Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 10.03.2013 in Vorlage brachte, beschränkte sich das BAA - ohne weitere Nachforschungen - darauf rein spekulativ auszuführen, dass dieser Nachweis bezüglich der Glaubensrichtung nicht anerkannt werden könne, da die Bestätigung lediglich aufgrund der Aussagen des BF ausgestellt worden sei, weshalb es im Ergebnis zweifelhaft geblieben sei, dass der BF tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre.2.3.
  2. So hat das Bundesasylamt hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers keine individuellen Feststellungen getroffen (AS 309), obwohl der Beschwerdeführer in allen drei Asylverfahren mehrfach ausführte, ein Ahmadi zu sein. Insoweit finden sich auch in der Beweiswürdigung - mit Ausnahme der Argumentation bezüglich der Verletzung der Mitwirkungspflicht - prinzipiell keine weiteren Ausführungen dahingehend, weshalb bzw. aufgrund welcher Erwägungen keine Feststellung in diesem Punkt getroffen wurde. Obwohl der BF im gegenständlichen Asylverfahren eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 vom 10.03.2013 in Vorlage brachte, beschränkte sich das BAA - ohne weitere Nachforschungen - darauf rein spekulativ auszuführen, dass dieser Nachweis bezüglich der Glaubensrichtung nicht anerkannt werden könne, da die Bestätigung lediglich aufgrund der Aussagen des BF ausgestellt worden sei, weshalb es im Ergebnis zweifelhaft geblieben sei, dass der BF tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre. Nähere Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun Ahmadi ist oder nicht, wurden aufgrund der Ablehnung des Dolmetschers durch den BF - trotz der vorliegenden Mitgliedsbestätigung - nicht getätigt bzw. wurden keinerlei weiteren Ausführungen dahingehend getätigt. Stattdessen wurde dieses Schreiben der XXXX im Ergebnis ohne substantiierte Begründung außer Acht gelassen.Nähere Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun Ahmadi ist oder nicht, wurden aufgrund der Ablehnung des Dolmetschers durch den BF - trotz der vorliegenden Mitgliedsbestätigung - nicht getätigt bzw. wurden keinerlei weiteren Ausführungen dahingehend getätigt. Stattdessen wurde dieses Schreiben der römisch 40 im Ergebnis ohne substantiierte Begründung außer Acht gelassen. Ohne weitere Ermittlungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein Ahmadi sei. Sohin kann festgehalten werden, dass das Bundesasylamt ohne nähere Begründung in der Beweiswürdigung erläutert, dass es zweifelhaft geblieben sei, ob der BF tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre. Dies ist aber vor allem in Ansehung der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 03.04.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme überreichten Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit in Pakistan von Bedeutung, worin sich deutliche Hinweise auf eine weiterhin schwierige Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, finden. Insbesondere geht daraus hervor, dass es in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen auf und zu Tötungen von Angehörigen der Ahmadis kommt. Woraus sich ansonsten - mit Ausnahme der Ausführungen bezüglich der Verletzung der Mitwirkungspflicht - der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, genauere Details zum asylrechtlich relevanten Merkmal der "Religion" zu erfragen bzw. näher darauf einzugehen. Insoweit hat das BAA mangels Einvernahme des BF zu diesem Themenkomplex auch keine gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handelt, weshalb eine Überprüfung der Zugehörigkeit des BF zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis vor Ort in Pakistan erforderlich sein wird. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2013 zudem unter anderem angegeben, dass seine gesamte Familie in den letzten Jahren attackiert worden sei. Beispielsweise sei sein nunmehr in Deutschland befindlicher Bruder XXXX im Juli 2011 in XXXX wegen seiner Religionszugehörigkeit attackiert worden und habe man dies bei der Polizeistation XXXX gemeldet. Nach diesem Vorfall sei dann die gesamte Familie bedroht und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. In der Folge sei im Oktober 2012 der Onkel des BF namens XXXX in XXXX getötet worden. Zwei- bis dreimal sei der BF selbst attackiert worden. Mittlerweile sei auch der Onkel namens XXXX nach einer Anzeige in Haft und habe der Onkel des BF XXXX nach Griechenland flüchten müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auch - allenfalls unter vorangegangener Einvernahme des Beschwerdeführers zur Vervollständigung der erforderlichen Angaben – Erhebungen vor Ort dazu zu führen haben, ob es möglich ist, die Familie des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und wird diese gegebenenfalls zu den Angaben des Beschwerdeführers zu befragen sein. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (etwa dem Mord an seinem Onkel XXXX ) handelt es sich wohl auch um in Pakistan verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Namen des Getöteten und der Mörder, Tatzeit und Tatort etc.) erscheint eine Überprüfung vor Ort jedenfalls möglich. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass sich sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling und sein Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Deutschland aufhalten. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Religionszugehörigkeit und der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wäre folglich seitens des Bundesamtes auch eine zeugenschaftliche Befragung dieser Personen bspw im Rahmen eines Amtshilfeersuchens durch die deutschen Behörden anzudenken, zumal auch der Bruder des BF attackiert worden sein soll. Ferner wird das Bundesasylamt auch den Status des Bruders sowie jenen des Onkels in Deutschland zu erheben haben und werden entsprechende Ermittlungen über deren Asylverfahren zu führen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.Woraus sich ansonsten - mit Ausnahme der Ausführungen bezüglich der Verletzung der Mitwirkungspflicht - der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, genauere Details zum asylrechtlich relevanten Merkmal der "Religion" zu erfragen bzw. näher darauf einzugehen. Insoweit hat das BAA mangels Einvernahme des BF zu diesem Themenkomplex auch keine gravierenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handelt, weshalb eine Überprüfung der Zugehörigkeit des BF zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis vor Ort in Pakistan erforderlich sein wird. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2013 zudem unter anderem angegeben, dass seine gesamte Familie in den letzten Jahren attackiert worden sei. Beispielsweise sei sein nunmehr in Deutschland befindlicher Bruder römisch 40 im Juli 2011 in römisch 40 wegen seiner Religionszugehörigkeit attackiert worden und habe man dies bei der Polizeistation römisch 40 gemeldet. Nach diesem Vorfall sei dann die gesamte Familie bedroht und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. In der Folge sei im Oktober 2012 der Onkel des BF namens römisch 40 in römisch 40 getötet worden. Zwei- bis dreimal sei der BF selbst attackiert worden. Mittlerweile sei auch der Onkel namens römisch 40 nach einer Anzeige in Haft und habe der Onkel des BF römisch 40 nach Griechenland flüchten müssen. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren auch - allenfalls unter vorangegangener Einvernahme des Beschwerdeführers zur Vervollständigung der erforderlichen Angaben – Erhebungen vor Ort dazu zu führen haben, ob es möglich ist, die Familie des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und wird diese gegebenenfalls zu den Angaben des Beschwerdeführers zu befragen sein. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (etwa dem Mord an seinem Onkel römisch 40 ) handelt es sich wohl auch um in Pakistan verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Namen des Getöteten und der Mörder, Tatzeit und Tatort etc.) erscheint eine Überprüfung vor Ort jedenfalls möglich. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass sich sein Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling und sein Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in Deutschland aufhalten. Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Religionszugehörigkeit und der behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, wäre folglich seitens des Bundesamtes auch eine zeugenschaftliche Befragung dieser Personen bspw im Rahmen eines Amtshilfeersuchens durch die deutschen Behörden anzudenken, zumal auch der Bruder des BF attackiert worden sein soll. Ferner wird das Bundesasylamt auch den Status des Bruders sowie jenen des Onkels in Deutschland zu erheben haben und werden entsprechende Ermittlungen über deren Asylverfahren zu führen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar. 2.3.
  3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Art. 2 lit c, Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes.2.3.
  4. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Artikel 2, Litera c,, Artikel 4,, Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/83/EG im Zusammenhang mit der Lage der religiösen Minderheit der Ahmadis aus Pakistan äußerte. Um den dort durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen, welche bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Bestandteil des Acquis coummunautaire waren und im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurden, beschriebenen Erwägungen bzw. Anforderungen im Asylverfahren gerecht werden zu können, bedarf es in jenen Fällen, in denen der Asylwerber ein Ahmadi aus Pakistan ist, sichtlich eines hohen Ermittlungs- und Feststellungsaufwandes. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und Z C-99/11, BRD vs Y und Z kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BAA ausreichend konkrete Feststellungen zur Lage der Ahmadis getroffen wurden bzw. die individuelle Lage des BF in seinem Herkunftsstaat ausreichend konkret erfragt wurde, um die durch das genannte Urteil aufgeworfene Fragen zur Lage der Ahmadis im Allgemeinen und des BF im Besonderen ausreichend beantworten zu können. Es sind daher entsprechend dem Urteil des EuGH ergänzende Ermittlungen, etwa durch Einbeziehung der Staatendokumentation der belangten Behörde oder einer anderen dazu qualifizierten Stelle erforderlich. Beispielsweise (aber möglicherweise nicht nur) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fragen nachzugehen haben, ob es für Ahmadi möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, ob ein problemloses Aufsuchen ihrer Moscheen möglich ist, womit Angehörige der Ahmadi zu rechnen haben, die in Pakistan äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zeigen (z.B. den Ring der Ahmadis), ob und welche Probleme im Falle einer missionarischen Betätigung drohen sowie mit welchen Beeinträchtigungen und Benachteiligungen die Ahmadi sowohl in beruflicher als auch gesellschaftlicher Hinsicht zu rechnen haben und ob der pakistanische Staat gegenüber Ahmadis schutzfähig und –willig ist. 2.3.
  5. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden aktuelle und individuelle das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende Feststellungen zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis im fortgesetzten Verfahren zu verwenden sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF - nach Durchführung der oben angeführten Erhebungen vor Ort - auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Es versteht sich von selbst, dass zur Befragung nicht der vom Beschwerdeführer abgelehnte bzw. kritisierte Dolmetsch beigezogen wird. Bei der Befragung wird auch im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. 2.3.
  6. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation des BF in Österreich auseinanderzusetzen haben. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird." ..
  7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen, welche seine Fluchtgründe untermauern sollen (Aufenthaltstitel des Bruder und Cousins in Deutschland aufgrund dortiger Asylgewährung, Zeitungsartikel aus dem Jahr 2012 über die Tötung des Onkels, verschieden Zeitungsartikel sowie Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) in Vorlage gebracht. Mit diesen Beweismitteln hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinandergesetzt. Auch wurde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer – wie in der Kassationsentscheidung aufgetragen –geführt.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
  4. Verfahrensbestimmungen 1.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: 2.
  2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.
  3. Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (vgl hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind vergleiche hierzu auch VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: 2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.

  1. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.2.2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter römisch eins.16. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.

dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt zu führen, dies insbesondere zur Verifizierung des Mordes am Onkel des BF und der weiteren behaupteten Verfolgungen bzw. auch jener seines Bruders und seines Cousins mütterlicherseits. Ferner wurde angeregt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten des BF im Rahmen eines Amtshilfeersuchens als Zeugen befragt. Auch dieser Auftrag wurde von der belangten Behörde missachtet. Aus länderkundlicher Sicht (bezüglich der für die individuelle Gefahrenbeurteilung relevanten allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan), mit Hinweis auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z, wurde verlangt, dass im fortgesetzten Verfahren zu klären ist, ob es für Ahmadi möglich ist, ihren Glauben in Pakistan öffentlich auszuüben, problemlos ihre Moscheen aufzusuchen, äußere Zeichen ihres Glaubens in der Öffentlichkeit zu zeigen, mit welchen Konsequenzen im Falle einer missionarischen Betätigung zu rechnen ist und inwieweit Ahmadis sonst gesellschaftlichen und sozialen Beeinträchtigungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Weiters sei zu klären, inwieweit der pakistanische Staat gegenüber Ahmadis schutzfähig und willig sei. All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde im zweiten Rechtgang nicht nachgekommen. Das Bundesamt hat zwar eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt, in welcher die Zugehörigkeit des BF zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis bestätigt wird. Auch die Mitgliedschaften des Bruders und Cousins bei der deutschen Amadiyya Gemeinde wurden bestätigt. Ferner wurde die Verwandtschaft des getöteten Onkels zum BF in dieser Anfragebeantwortung bestätigt. Diese Anfragebeantwortung wurde bei der Ahmadiyya Gemeinde Österreich geführt, jedoch wurden Erhebungen vor Ort zur individuellen Gefährdung des Beschwerdeführer, zur Verifizierung des Mordes am Onkel des BF und der weiteren behaupteten Verfolgung – trotz Auftrag im Kassationsbeschluss - nicht geführt. Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung den Versuch unternommen, Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen darzulegen, jedoch halten diese einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, handelt es sich dabei doch zum einen abermals um den pauschalen Hinweis, dass der Beschwerdeführer vage, nicht nachvollziehbare und oberflächliche Angaben gemacht habe und ferner handelt es sich dabei zum überwiegenden Teil um reine Mutmaßungen und Spekulationen, welche nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Insbesondere hat der BF bei der Schilderung seiner Verfolgungsbedrohung die Verfolgung von Familienangehörigen klar substantiiert und konkretisiert. Allein durch die Nicht-Vorlage eines Reisepasses kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Auch die Annahm der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Minderheitsangehöriger Schutz bei den pakistanischen Behörden suchen könnte, steht nicht im Einklang zu den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen (vgl. Seite 45 bis 49 des angefochtenen Bescheides).Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung den Versuch unternommen, Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen darzulegen, jedoch halten diese einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, handelt es sich dabei doch zum einen abermals um den pauschalen Hinweis, dass der Beschwerdeführer vage, nicht nachvollziehbare und oberflächliche Angaben gemacht habe und ferner handelt es sich dabei zum überwiegenden Teil um reine Mutmaßungen und Spekulationen, welche nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Insbesondere hat der BF bei der Schilderung seiner Verfolgungsbedrohung die Verfolgung von Familienangehörigen klar substantiiert und konkretisiert. Allein durch die Nicht-Vorlage eines Reisepasses kann nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Auch die Annahm der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Minderheitsangehöriger Schutz bei den pakistanischen Behörden suchen könnte, steht nicht im Einklang zu den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen vergleiche Seite 45 bis 49 des angefochtenen Bescheides). Ergänzend ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme durch das BFA am 09.03.2016 ein Konvolut an Unterlagen, welche seine Fluchtgründe untermauern sollen (Aufenthaltstitel des Bruder und Cousins in Deutschland aufgrund dortiger Asylgewährung, Zeitungsartikel aus dem Jahr 2012 über die Tötung des Onkels, verschieden Zeitungsartikel sowie Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) in Vorlage gebracht hat. Jedoch hat sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt und hat sich die belangte Behörde weder vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis verschafft und dieser keiner Übersetzung zugeführt, ferner sich auch mit deren Authentizität und Echtheit nicht beschäftigt. Dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen haben. Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen in Pakistan zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen. Ferner wird das BFA dem Auftrag zur zeugenschaftlichen Befragung der in Deutschland asylberechtigten Verwandten im Wege der Amtshilfe nachzukommen haben. Letztlich wird bei der Ermittlungstätigkeit, der Befragung des Beschwerdeführers und der Entscheidungsfindung auch im besonderen Maße auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11, BRD vs Y und Z Bedacht zu nehmen sein. Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. L508 1437971-1/2E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. L508 1437971-1/2E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschluss nicht hinreichend beachtet und wurden die vom erkennenden Senat als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen. 2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ra 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 und VwGH Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L508.1437971.2.00

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