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{'item': 'W111 1433952-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW111 1433952-1 SpruchW111 1433952-1/26E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani, LL.M., als Einzelric

§ 28Abs. 1 Vw

GVG idgF eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 1214.153-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt III. unter einem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (zuletzt verlängert bis XXXX ) erteilt.2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 1214.153-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); in Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt römisch drei. unter einem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 (zuletzt verlängert bis römisch 40 ) erteilt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  3. Am 02.03.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Somit war das Beschwerdeverfahren einzustellen und erwuchs der Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 11.03.2013, Zl. 1214.153-BAE, in Rechtskraft.
  4. Am 02.03.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurück vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Somit war das Beschwerdeverfahren einzustellen und erwuchs der Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 11.03.2013, Zl. 1214.153-BAE, in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A) 2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2017 ist der verwaltungsbehördliche Bescheid vom 11.03.2013 hinsichtlich seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes I. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2017 ist der verwaltungsbehördliche Bescheid vom 11.03.2013 hinsichtlich seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes römisch eins. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.Im gegenständlichen Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1433952.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.