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{'item': 'W111 2111743-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlW111 2111743-1 SpruchW111 2111742-1/14E W111 2111743-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (ehemals XXXX ), geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2016, zu Recht erkannt:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (ehemals römisch 40 ), geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2016, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. werden gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. werden gemäß Paragraph 8, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs 1 AsylG 2005 iVm §§14a Abs 4 Z 2, 14b Abs 2 Z 3 NAG, wird 1.) XXXX (ehemals XXXX ), geb. XXXX , und 2.)römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit §§14a Absatz 4, Ziffer 2, 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, wird 1.) römisch 40 (ehemals römisch 40 ), geb. römisch 40 , und 2.) XXXX , geb. XXXX , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , geb. römisch 40 , jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz und Art. 47 GRC, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz und Artikel 47, GRC, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Georgiens, welche am 26.08.2014 infolge irregulärer Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht haben. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde am 26.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. die Seiten 7 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts) und am 30.04.2014 niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl Seiten 39 bis 67 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht brachte die Erstbeschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, in XXXX als Bankangestellte tätig gewesen zu sein und in dieser Funktion seitens ihrer Vorgesetzten zu gesetzwidrigen Handlungen im Bereich der Korruption aufgefordert worden zu sein, was sie abgelehnt habe. Folglich sei die Erstbeschwerdeführerin unter Druck gesetzt und bedroht worden, die Drohungen hätten sich auch auf ihre minderjährige Tochter bezogen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Umbringen bedroht und letztlich auch physisch angegriffen worden. Sie habe sich aus diesem Grund zur Kündigung entschlossen und wenige Tage später das Land gemeinsam mit ihrer Tochter verlassen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Gründe.Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der belangten Behörde am 26.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vergleiche die Seiten 7 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts) und am 30.04.2014 niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Seiten 39 bis 67 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Hinsichtlich der Gründe ihrer Flucht brachte die Erstbeschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, in römisch 40 als Bankangestellte tätig gewesen zu sein und in dieser Funktion seitens ihrer Vorgesetzten zu gesetzwidrigen Handlungen im Bereich der Korruption aufgefordert worden zu sein, was sie abgelehnt habe. Folglich sei die Erstbeschwerdeführerin unter Druck gesetzt und bedroht worden, die Drohungen hätten sich auch auf ihre minderjährige Tochter bezogen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Umbringen bedroht und letztlich auch physisch angegriffen worden. Sie habe sich aus diesem Grund zur Kündigung entschlossen und wenige Tage später das Land gemeinsam mit ihrer Tochter verlassen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin habe keine individuellen Gründe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der Behörde einer medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen (im Detail vgl. Verwaltungskat, Seiten 171 ff).Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Verfahren vor der Behörde einer medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin unterzogen (im Detail vergleiche Verwaltungskat, Seiten 171 ff).
  2. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.07.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung von einem im Ergebnis nicht asylrelevanten Vorbringen aus, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausreise ausschließlich auf Drohungen durch Privatpersonen gestützt hätte, bezüglich derer sie sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates hätte wenden können. Ebenfalls wäre ihr der Umzug in einen anderen Landesteil möglich gewesen, um sich der dargelegten Problemlage zu entziehen. Im Übrigen hätten sich im Verfahren – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Leiden der Erstbeschwerdeführerin – keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die Beschwerdeführerinnen befänden sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen.
  3. Mit den im Spruch angeführten, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.07.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung von einem im Ergebnis nicht asylrelevanten Vorbringen aus, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihre Ausreise ausschließlich auf Drohungen durch Privatpersonen gestützt hätte, bezüglich derer sie sich an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates hätte wenden können. Ebenfalls wäre ihr der Umzug in einen anderen Landesteil möglich gewesen, um sich der dargelegten Problemlage zu entziehen. Im Übrigen hätten sich im Verfahren – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Leiden der Erstbeschwerdeführerin – keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließen und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien vorzugehen gewesen. Die Beschwerdeführerinnen befänden sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würden noch über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin jeweils mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 13.07.2015 rechtswirksam zugestellt.
  4. Mit Eingabe vom 27.07.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses mit für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vgl. die Seiten 357 bis 361 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Geltend gemacht wurde im Wesentlichen eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie auch der Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Behörde könne die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Beziehungen ihrer privaten Verfolger zu Polizei und Politik mit keinem effektiven Schutz staatlicher Behörden in Bezug auf die vorgebrachten Probleme rechnen und stünde dieser vor diesem Hintergrund auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
  5. Mit Eingabe vom 27.07.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses mit für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz fristgerecht die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 357 bis 361 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Geltend gemacht wurde im Wesentlichen eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wie auch der Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht der Behörde könne die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Beziehungen ihrer privaten Verfolger zu Polizei und Politik mit keinem effektiven Schutz staatlicher Behörden in Bezug auf die vorgebrachten Probleme rechnen und stünde dieser vor diesem Hintergrund auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Es wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
  6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.08.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 18.01.2016 wurde, unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde, die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit einem näher genannten österreichischen Staatsangehörigen bekannt gegeben. Mit Eingabe vom 01.06.2016 wurde ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 durch die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.
  7. Am 24.10.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, deren gewillkürte Vertreterin, eine Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin als Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "( ) R: Schildern Sie mir bitte in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Probleme begonnen haben. BF: Ich bin in XXXX geboren. Ich ging in die Schule von 1983 bis 1994 und dann habe ich an der pädagogischen Universität von XXXX studiert und diese auch abgeschlossen. Ich habe das Fach Geschichte belegt und abgeschlossen. In meinem Beruf habe ich nie gearbeitet. Da meine Mutter eine Ärztin ist und ihr größter Wunsch war, dass ich auch Ärztin werde, habe ich dann begonnen Pharmazie zu studieren, weil das irgendwie näher ist, von 2004 bis
  8. Von 2001 bis 2003 habe ich in einem Computerzentrum gearbeitet, wo ich Computerprogramme unterrichtet habe. Von 2003 bis 2005 habe ich als Managerin in einem Callcenter der Kommunikationsfirma XXXX gearbeitet. 2005, als ich geheiratet habe und nach XXXX gezogen bin, habe ich dort beim Fernsehen gearbeitet. Ich war für das Computerservice zuständig. Von 2006 bis 2009 habe ich in XXXX in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. 2009/2010 habe ich bei einer Supermarktkette gearbeitet in drei verschiedenen Positionen. Von 2010 bis 2013 habe ich in einem Privatsupermarkt als Managerin gearbeitet. Dann habe ich wieder Trainings absolviert und nach den Trainings habe ich in einer Bank gearbeitet.BF: Ich bin in römisch 40 geboren. Ich ging in die Schule von 1983 bis 1994 und dann habe ich an der pädagogischen Universität von römisch 40 studiert und diese auch abgeschlossen. Ich habe das Fach Geschichte belegt und abgeschlossen. In meinem Beruf habe ich nie gearbeitet. Da meine Mutter eine Ärztin ist und ihr größter Wunsch war, dass ich auch Ärztin werde, habe ich dann begonnen Pharmazie zu studieren, weil das irgendwie näher ist, von 2004 bis
  9. Von 2001 bis 2003 habe ich in einem Computerzentrum gearbeitet, wo ich Computerprogramme unterrichtet habe. Von 2003 bis 2005 habe ich als Managerin in einem Callcenter der Kommunikationsfirma römisch 40 gearbeitet. 2005, als ich geheiratet habe und nach römisch 40 gezogen bin, habe ich dort beim Fernsehen gearbeitet. Ich war für das Computerservice zuständig. Von 2006 bis 2009 habe ich in römisch 40 in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. 2009 aus 2010, habe ich bei einer Supermarktkette gearbeitet in drei verschiedenen Positionen. Von 2010 bis 2013 habe ich in einem Privatsupermarkt als Managerin gearbeitet. Dann habe ich wieder Trainings absolviert und nach den Trainings habe ich in einer Bank gearbeitet. R: Da begannen Ihre Probleme? BF: Ja, das ist eine teilweise staatliche Bank, die die Pensionen auszahlt bzw. verwaltet und dort habe ich in der Zentrale gearbeitet. R: Wir kommen also nun zu Ihrem Fluchtvorbringen. Haben Sie Ihrem bisherigen Vorbringen vor dem BFA irgendetwas hinzuzufügen bzw. möchten Sie etwas berichtigen? BF: Das Wichtigste, was ich sagen möchte, ist, dass die Leitung der Bank in engster Verbindung zur staatlichen Führung steht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles korrekt angegeben habe, auch vollständig. Auch seitens des BFA wurde ich korrekt behandelt. R: Welche Position bekleideten Sie innerhalb der Bank? BF: Sales Manager. R: Was kann ich mir darunter vorstellen? BF: Ich war in einem Call Center. Beim Call Center gibt es eingehende Anrufe, wo die Kunden anrufen und ausgehende Anrufe, wo wir die Kunden anrufen und Produkte verkaufen. Meine Aufgabe war, die Produkte, die unsere Bank bieten konnten, den Kunden vorzuschlagen und an die Kunden weiterzuverkaufen. Alle ausgehenden Anrufe habe ich auch getätigt, zum Beispiel, die Leute, die Kunden auf der schwarzen Liste, die Schulden hatte anzurufen und Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig, wie ich schon gesagt habe, die Produkte der Bank anzubieten. In meiner Abteilung waren wir 48 Leute. Für ausgehende Anrufe waren wir zu
  10. Zuständig, alle anderen Personen haben die eingehenden Anrufe getätigt, auch die Hotline. R: Woher haben Sie die Anruflisten genommen? BF: Unsere Abteilungschefin hat uns die Daten weitergegeben: Sie hat die Produkte gebracht und sie hat uns erklärt, was wir zu tun haben. R: Können Sie mir ein Beispiel für so einen Auftrag nenne? BF: Ich weiß jetzt nicht genau, was Sie meinen. R erklärt und wiederholt die Frage. BF: Darf ich gleich dieses konkrete Beispiel, als sie mich ausgesucht haben. R: Ich würde gerne wissen, was ein normaler Auftrag im Rahmen des gewöhnlichen Arbeitsumfeldes war? BF: Wir bekamen die Listen von den Kunden, im Computer natürlich, von den Kunden die wir anrufen sollten und sagen zum Beispiel wir haben so ein Angebot, zum Beispiel für 12 Monate ein Kredit für 500 Lari zu nehmen, pro Monat soll der Kunde 20 Lari zahlen. Wir haben gesagt wieviel Zinsen zu zahlen sind. Alle Anrufe von der Bank haben wir getätigt. R: Sie waren kein Betreuer für Großkunden, sondern haben das normale Laufkundengeschäft innegehabt. BF: Es war alles zusammen, GesmbH und Privatkunden, wir haben die und die angerufen. R: Bis zu welchem Volumen konnten Sie Kredite vergeben? BF: Es war schon gefiltert und geordnet. Die Leute, die ein hohes Einkommen hatten, für die hatten wir andere Angebote. Für diejenigen, die kein regelmäßiges Einkommen hatten, hatten wir andere Vorschläge. R: Bis zu welchen Betrag waren Sie zeichnungsbefugt oder waren Sie überhaupt nicht zeichnungsbefugt? BF: Ich war überhaupt nicht zeichnungsbefugt. Ich habe die Produkte nur angeboten und nicht verkauft. R: Das heißt, Sie waren keinesfalls in einer leitenden Funktion sondern nur in einer rein ausführenden. BF: Ich war eine ordentliche Mitarbeiterin, keine Leiterin. R: Welche Qualifikationen haben Sie für diesen Beruf mitgebracht? BF: Das war ein vierstufiges Vorstellungsgespräch und als ich alle Stufen durchlaufen habe, habe ich 82 Punkte gesammelt. Die Hürde waren 80 Punkte, es waren maximal 100 Punkte zu erreichen. Dann habe ich Ausbildungstrainings gemacht und wurde eingeschult. R: Hatten Sie irgendwelche herausragende Fähigkeiten gehabt und hatten deshalb einen besonderen Wert für die Bank? BF: Nein. Die, die alle vier Stufen geschafft haben, mussten mindestens drei Sprachen sprechen. R: Sie hatten keine speziellen Fähigkeiten? BF: Nein. Aber dann später, als sie herausgefunden haben, dass von den 48 Personen nur ich Türkisch spreche, dann hat mich das schon unterschieden. R: Woher können Sie Türkisch? BF: An der Uni hatte ich als zweite Sprache Türkisch, zwei Jahre lang. R: Das ist selten in Georgien? BF: Ich weiß es nicht. R: Ist Türkisch in Georgien eine recht verbreitete Fremdsprache? BF: Nein, ist es nicht. Wir sind zwar Nachbarländer, aber trotzdem. R: Inwiefern konnten Sie Ihre Türkisch-Kenntnisse in der Bank einsetzen? BF: Ich wusste gar nicht, dass ich die Sprache brauchen würde. Als konkret diese letzte Liste der Kunden kam, habe konkret nur ich die Liste der Kunden bekommen, die aus XXXX und XXXX stammen, das ist die türkische Minderheit.BF: Ich wusste gar nicht, dass ich die Sprache brauchen würde. Als konkret diese letzte Liste der Kunden kam, habe konkret nur ich die Liste der Kunden bekommen, die aus römisch 40 und römisch 40 stammen, das ist die türkische Minderheit. R: Sprechen diese Leute kein Georgisch? BF: Sie sprechen meistens Russisch und Türkisch, Tatarisch und Aserbaidschanisch. R: Spricht man im ehemaligen Bereich der Sowjetunion nicht Russisch, wenn man mit der Muttersprache nicht weiterkommt? BF: Ja, sie haben hauptsächlich Russisch gesprochen, Georgisch haben sie nicht wirklich verstanden. R: Sie haben mit denen auf Türkisch gesprochen? BF: Für sie war das am verständlichsten. Wir wollten ihnen die Produkte nahebringen und deshalb haben wir diese Sprache verwendet. R: Wann ist man zum ersten Mal an Sie herangetreten, um (wie sich später herausstellen sollte) Malversationen durchzuführen? BF: Im Februar
  11. R: Was ist dann passiert? BF: Dann haben meine Chefin XXXX , deren Vorgesetzte XXXX sowie XXXX , die Abteilungsleiterin für Statistik, mit mir darüber gesprochen, dass ein Projekt beginnt und sie mich für dieses Projekt brauchen. Ca. drei Monate sollte ich mich in XXXX für dieses Projekt aufhalten. Damals wusste ich nicht, in welche Gefahr mich dieses Projekt bringen konnte. Die Idee hat mir sogar gut gefallen, aber irgendwas habe ich gespürt, dass sie ein bisschen geheimnisvoll getan wurde. Es wurde nicht alles gesagt. Ich habe gespürt, dass sie etwas verheimlichen wollten. Danach, nach einiger Zeit haben sie mich wiederbestellt, aber da waren sie schon zu zweit. Die erste Chefin, die XXXX , war nicht mehr dabei. Was ich noch sagen wollte, gleich beim ersten Mal haben sie mich darüber gewarnt, ich darf mit niemandem darüber reden. Das ist wichtig und das hat mir natürlich nicht gefallen, obwohl das Angebot selbst für mich gut war, weil es gute Bezahlung für mich beinhaltete. Sie haben mich auch nicht gefragt: "Willst du das oder willst du das nicht machen? Willst du dir das überlegen?" Sie haben direkt gesagt: "Wir brauchen dich für das Projekt."BF: Dann haben meine Chefin römisch 40 , deren Vorgesetzte römisch 40 sowie römisch 40 , die Abteilungsleiterin für Statistik, mit mir darüber gesprochen, dass ein Projekt beginnt und sie mich für dieses Projekt brauchen. Ca. drei Monate sollte ich mich in römisch 40 für dieses Projekt aufhalten. Damals wusste ich nicht, in welche Gefahr mich dieses Projekt bringen konnte. Die Idee hat mir sogar gut gefallen, aber irgendwas habe ich gespürt, dass sie ein bisschen geheimnisvoll getan wurde. Es wurde nicht alles gesagt. Ich habe gespürt, dass sie etwas verheimlichen wollten. Danach, nach einiger Zeit haben sie mich wiederbestellt, aber da waren sie schon zu zweit. Die erste Chefin, die römisch 40 , war nicht mehr dabei. Was ich noch sagen wollte, gleich beim ersten Mal haben sie mich darüber gewarnt, ich darf mit niemandem darüber reden. Das ist wichtig und das hat mir natürlich nicht gefallen, obwohl das Angebot selbst für mich gut war, weil es gute Bezahlung für mich beinhaltete. Sie haben mich auch nicht gefragt: "Willst du das oder willst du das nicht machen? Willst du dir das überlegen?" Sie haben direkt gesagt: "Wir brauchen dich für das Projekt." R: Warum hatten sie an Ihnen so ein Interesse? BF: Weil ich schon beim letzten Auftrag, als ich diese Kunden aus den zwei Regionen angerufen habe, sehr gute Ergebnisse erzielt habe. Ich habe viele Kredite verkauft und gute Bonuspunkte eingekauft. R: Es muss trotzdem einen Grund geben, warum man Sie so massiv bedrängt hat, mitzumachen. Sie waren eine von vielen Mitarbeiterinnen in der Telefonhotline und Sie hatten Türkisch-Kenntnisse im Ausmaß von zwei Studienjahren. Ich glaube Ihnen auch, dass Sie vielleicht eine besonders gute Verkaufsmitarbeiterin waren. Aber wenn man eine einzige Person so dringend für kriminelle Machenschaften braucht, dann muss die doch ein spezielles Know-how haben. BF: Ich war anders als die anderen, warum, weil ich eine alleinstehende Mutter war. Bei mir haben meine pensionierten Eltern gewohnt, und ich hatte niemanden in meiner Umgebung, der mich unterstützen konnte, weder von der polizeilichen Seite noch von der staatlichen Struktur. Man konnte mich gut für ihre Zwecke verwenden. R: Alleinstehende Mütter, die mit ihren Eltern zusammenwohnen und keine besonderen Kontakte zu staatlichen Behörden haben gibt es wohl in Georgien viele- BF: Ich war eine gute Mitarbeiterin und mehr kann ich dazu nicht sagen. Jemand musste es ja sein, und dieser jemand war ich für sie. Mehr kann ich das nicht erklären. R: Normalerweise versucht man einen Komplizen langsam anzuheuern und wenn man merkt, er will nicht mitmachen dann zwingt man ihn auch nicht dazu, wenn diese Person jedoch eine Schlüsselposition hat, dann zwingt man ihn. BF: Sie brauchten keine Schlüsselposition sie brauchten eine einfache Mitarbeiterin, um sie auszunützen und nicht eine Schlüsselposition. Gerade eine ungeschützte Person, die sie für ihre Machenschaften ausnutzen konnten. R: Warum haben sie keine andere Person ausgesucht, nachdem Sie nicht mitmachen wollte. BF: Ich weiß es nicht. Darüber war nicht die Rede. Das einzige war, als der Programmist verschwunden ist, habe ich dann Angst bekommen. Ich weiß, dass er Bescheid wusste. Er sollte dieses Programm erstellen. R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen, als man Sie bedrängte? BF: Erstens einmal deshalb nicht, weil jemand von XXXX war Bezirkspolizeichef und dritte Frau XXXX ist die Schwägerin vom jetzigen Minister XXXX . XXXX ist der Regent, der das alles steuert, die Hauptfigur.BF: Erstens einmal deshalb nicht, weil jemand von römisch 40 war Bezirkspolizeichef und dritte Frau römisch 40 ist die Schwägerin vom jetzigen Minister römisch 40 . römisch 40 ist der Regent, der das alles steuert, die Hauptfigur. R: Gerade dann stellt sich die Frage, wenn die Personen so hochranging vernetzt waren, wozu bräuchte man dann Sie? BF: Irgendwer musste das tun. R: Was hätten Sie tun sollen? BF: Ich sollte Geld waschen. Sie hatten eine große Summe "eingeforenes Geld" und sie wollten dieses Geld weißwaschen in Form von Krediten, die sie hergeben wollten. So wollten sie dieses Geld in Umlauf bringen. R: Was hätten Sie tun sollen? BF: Ich musste die Kredite hergeben. Das heißt, ich musste dort sitzen in Uniform der Bank und das Programm, was ich verwenden sollte, war nicht angeschlossen an das Hauptprogramm der XXXX Bank, obwohl ich im Rahmen dieser Bank handeln sollte, in Uniform der Bank, im Namen der Bank.BF: Ich musste die Kredite hergeben. Das heißt, ich musste dort sitzen in Uniform der Bank und das Programm, was ich verwenden sollte, war nicht angeschlossen an das Hauptprogramm der römisch 40 Bank, obwohl ich im Rahmen dieser Bank handeln sollte, in Uniform der Bank, im Namen der Bank. R: Wann fand diese Kontaktaufnahme statt? BF: Im Februar
  12. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Das erste Mal sagte ich schon, ich habe nicht gleich verstanden, dass das nicht in Ordnung war, weil man mir nicht alles gesagt hat. Im April habe ich schon alles gewusst. Wie ich schon alles erfahren habe, habe ich zu ihnen gesagt, ich kann das nicht tun. "Bitte suchen Sie eine andere dafür." Sie sagten aber, dass es dafür zu spät sei, weil ich bereits zu viel wüsste. R: Warum haben die Täter sich so vor Ihnen gefürchtet? Immerhin waren sie ja bestens vernetzt. BF: Ich hatte die ganze Information schon. Was hätte ich damit tun können? Sie hatten aber auch keine Sicherheit, was ich damit machen würde. Sie hatten schon Angst, dass ich diese Information weitergebe. R: Wem zum Beispiel? Der Staatsanwaltschaft? BF: Ja, zum Beispiel. Natürlich war es für sie unangenehm. Das Problem war noch das, dass ich diese Kredite an Pensionisten hergeben solle. R: Wie ging es dann im April 2014 weiter? BF: Sie haben bemerkt, dass ich Angst hatte um mich und mein Kind und dass sie mir irgendetwas antun können oder mich einsperren können. Das ist schwer zu erklären. Die Stimmung war so, dass ich schon Angst, hatte, dass sie mich aus dem Weg räumen könnten. Ende April hat XXXX noch einmal mit mir geredet, sie hat freundschaftlich versucht, mich zu überreden, dass ich sehr viel Geld verdienen werde. Darauf habe ich schon noch mehr Angst bekommen, weil sie so freundlich gesprochen hat. Drei Tage ging ich nicht zur Arbeit und an einem dieser Abende war ich mit meiner Tochter zu meiner Tante unterwegs, da traf ich XXXX bei meinem Haus, auch Ende April. Sie hat mich aufgefordert, mit meiner Tochter in ihr Auto zu steigen und fuhr Richtung XXXX (Das ist aber ein See, der nur so heißt). Sie blieb bei einem anderen geparkten Auto stehen, das schon dort gestanden ist. Sie haben meine Tochter in das andere Auto gesetzt und ich blieb in diesem. Da haben sie mir gesagt, ich muss unbedingt das Einverständnis unterschreiben, dass ich damit einverstanden bin, das zu tun. Da hat sie sehr lange mit mir gesprochen, mich bedroht, was das Schlimmste war.BF: Sie haben bemerkt, dass ich Angst hatte um mich und mein Kind und dass sie mir irgendetwas antun können oder mich einsperren können. Das ist schwer zu erklären. Die Stimmung war so, dass ich schon Angst, hatte, dass sie mich aus dem Weg räumen könnten. Ende April hat römisch 40 noch einmal mit mir geredet, sie hat freundschaftlich versucht, mich zu überreden, dass ich sehr viel Geld verdienen werde. Darauf habe ich schon noch mehr Angst bekommen, weil sie so freundlich gesprochen hat. Drei Tage ging ich nicht zur Arbeit und an einem dieser Abende war ich mit meiner Tochter zu meiner Tante unterwegs, da traf ich römisch 40 bei meinem Haus, auch Ende April. Sie hat mich aufgefordert, mit meiner Tochter in ihr Auto zu steigen und fuhr Richtung römisch 40 (Das ist aber ein See, der nur so heißt). Sie blieb bei einem anderen geparkten Auto stehen, das schon dort gestanden ist. Sie haben meine Tochter in das andere Auto gesetzt und ich blieb in diesem. Da haben sie mir gesagt, ich muss unbedingt das Einverständnis unterschreiben, dass ich damit einverstanden bin, das zu tun. Da hat sie sehr lange mit mir gesprochen, mich bedroht, was das Schlimmste war. R: Wie haben Sie reagiert? BF: In dem Moment habe ich gesagt, ich werde überlegen. Ich habe fast Ja gesagt und ich sagte, ich komme in die Arbeit. Ich brauche nur ein bisschen Zeit. R: Was ist dann passiert? BF: Dann brachten sie uns zurück in die Stadt, wo wir uns ein Taxi genommen haben und nach Hause gekommen sind. Das Kind war ja natürlich sehr gestresst und sehr verängstigt. Meine Eltern waren auch beunruhigt, weil wir plötzlich verschwunden sind. Mein Vater war so nervös, dass wir ihn ins Krankenhaus bringen mussten. Wir haben ihn ins Krankenhaus gebracht, aber wir konnten ihnen nichts sagen. R: Wie ging es im Büro weiter? BF: Dann hat mich eine Mitarbeiterin angerufen. R: Was heißt dann, gleich darauf, am nächsten Tag? BF: Am nächsten oder übernächsten Tag hat mich eine Mitarbeiterin angerufen und hat mich gefragt, ob ich weiß, dass XXXX , der Programmierer, mich gesucht hat. Ich kannte ihn gar nicht, aber ich wusste, dass er Programmierer ist. Als ich dann in die Arbeite kam, sagte XXXX in ihrem Büro zu mir, zuvor möchte ich noch sagen, dass ich XXXX überhaupt nicht gesehen habe, er suchte zwar nach mir, aber ich sah ihn nicht mehr. XXXX sagte, "Wir warten noch auf das Programm und ab September starten wir mit diesem Projekt." Einzige Zeit war Ruhe, diese Zwischenzeit habe ich überhaupt keinen Druck von ihrer Seite gespürt, es war nichts. Und im August haben sie mich wiederbestellt. Wahrscheinlich war das Programm schon fertig oder so. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, das war Anfang August. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern und sie sagten, ich müsste unbedingt jetzt kommen. Ich bin aber nicht hingegangen, weil die Situation wieder angespannt wurde und eines Tages, es war schon Abend, bisschen Dämmerung, in der Nähe meines Hauses trat eine Person an mich heran und hat zu mir gesagt, ich muss unbedingt am Montag in die Arbeit kommen. Es gibt die Versammlung – es muss unbedingt alles besprochen werden und ich muss mit der Arbeit beginnen, weil im September schon das Programm startet. Ich habe natürlich Angst bekommen und ab dann wusste ich wirklich nicht mehr, was ich tun soll. Ich spürte auch, er hat irgendetwas Scharfes oder Spitzes an meinen Nacken gehalten, ich glaube nicht, dass es sich um ein Messer handelte. Er wollte mich mit etwas scharfem erschrecken.BF: Am nächsten oder übernächsten Tag hat mich eine Mitarbeiterin angerufen und hat mich gefragt, ob ich weiß, dass römisch 40 , der Programmierer, mich gesucht hat. Ich kannte ihn gar nicht, aber ich wusste, dass er Programmierer ist. Als ich dann in die Arbeite kam, sagte römisch 40 in ihrem Büro zu mir, zuvor möchte ich noch sagen, dass ich römisch 40 überhaupt nicht gesehen habe, er suchte zwar nach mir, aber ich sah ihn nicht mehr. römisch 40 sagte, "Wir warten noch auf das Programm und ab September starten wir mit diesem Projekt." Einzige Zeit war Ruhe, diese Zwischenzeit habe ich überhaupt keinen Druck von ihrer Seite gespürt, es war nichts. Und im August haben sie mich wiederbestellt. Wahrscheinlich war das Programm schon fertig oder so. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, das war Anfang August. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern und sie sagten, ich müsste unbedingt jetzt kommen. Ich bin aber nicht hingegangen, weil die Situation wieder angespannt wurde und eines Tages, es war schon Abend, bisschen Dämmerung, in der Nähe meines Hauses trat eine Person an mich heran und hat zu mir gesagt, ich muss unbedingt am Montag in die Arbeit kommen. Es gibt die Versammlung – es muss unbedingt alles besprochen werden und ich muss mit der Arbeit beginnen, weil im September schon das Programm startet. Ich habe natürlich Angst bekommen und ab dann wusste ich wirklich nicht mehr, was ich tun soll. Ich spürte auch, er hat irgendetwas Scharfes oder Spitzes an meinen Nacken gehalten, ich glaube nicht, dass es sich um ein Messer handelte. Er wollte mich mit etwas scharfem erschrecken. R: Sind Sie dann zur Polizei gegangen? BF: Nein, die Polizei benutze ich gar nicht. R: Und warum nicht? BF: Was sollte ich sagen? R: Was Ihnen widerfahren ist. BF: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mich als Drogenhändlerin gleich dort behalten. Sie hätten mich sicher nicht freigelassen. R: Und warum? BF: Es geht nicht darum, ob sie mir dort geglaubt hätten oder nicht, aber es waren zu starke Gegner für mich. Ich hatte keine Chance. R: Aber das ist ja genau der Punkt, den ich nicht verstehe. Sie schildern mir auf der einen Seite, dass diese Leute so hochgradig vernetzt waren, dass eine Anzeige bei der Polizei überhaupt keinen Sinn gehabt hätte und gleichzeitig erklären Sie, dass Sie für diese Leute trotz Ihrer relativ subalternen Position von so immanenter Bedeutung waren und sich die Leute davor gefürchtet hätten, dass Sie nicht kooperiert hätten. Das passt für mich nicht zusammen. BF: Sie hatten nicht Angst vor mir, sie wollten mich nicht als Informationsträgerin freilaufen lassen. R: Wenn diese alle Behörden in Griff gehabt hätten, dass Sie sofort eingesperrt worden wären, wäre das doch egal gewesen. BF: Die georgische Mentalität ist so, dass sie enge Beziehungen und Freundschaften so pflegen, dass die Vernetzung sehr groß ist, die Unterstützung dieser Vernetzungen ist sehr groß. Sie hätten mich einfach aus dem Weg geräumt, weil XXXX auch verschollen ist. Sie brauchten jemanden, der die Sache durchführt.BF: Die georgische Mentalität ist so, dass sie enge Beziehungen und Freundschaften so pflegen, dass die Vernetzung sehr groß ist, die Unterstützung dieser Vernetzungen ist sehr groß. Sie hätten mich einfach aus dem Weg geräumt, weil römisch 40 auch verschollen ist. Sie brauchten jemanden, der die Sache durchführt. R: Laut Ihrer Einvernahme haben Sie in der Personalarbeit Ihre Anstellung formell gekündigt. Ist das richtig? BF: Ja, an diesem Montag bin ich nicht zur Versammlung gegangen, sondern zur Abteilung, die die Personen einstellt und habe gleich meine Kündigung eingebracht. R: Warum haben Sie nicht Georgien verlassen, ohne zu kündigen? BF: Weil ich ein ehrlicher Mensch bin und es sich so gehört. R: War das nicht eine Einladung für Ihre Verfolger? BF: Ich weiß es nicht. Es war meine Pflicht. R: Sie sagen, Sie mussten kooperieren, andernfalls hätten diese Leute Sie umgebracht oder Ihnen schweren Schaden zugefügt. Dieser Druck wird so groß, dass Sie Georgien verlassen müssen. Widerspricht es dann nicht jeder Lebenserfahrung, dass man in die Personalabteilung geht und offiziell kündigt, somit Ihren Verfolgern ganz klar macht, dass man nicht vorhat zu kooperieren. Wäre es nicht viel naheliegender, das man das Land verlässt, ohne zu kündigen und diesen Zeitvorsprung nützt? BF: Ich habe daran ehrlich gesagt nicht gedacht. Ich dachte, es wäre meine Pflicht zu kündigen. Ich bin ein ehrlicher Mensch und ich wollte ehrlich alles erledigen. Vielleicht war das auch Handeln im Affektzustand. R: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas sagen-? BF: Nein. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Ich habe ein transplantiertes Hüftgelenk. Dann habe ich auch in der Brust Mastopathie, das ist eine gutartige Brusterkrankung. Ich habe Zysten. Ich gehe auch regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen. Daneben habe ich noch Flecken auf der Lunge, bisher konnte man aber keine bösartige Erkrankung feststellen. Am 07.
  13. bin ich wieder bei einer Kontrolluntersuchung und hoffe, dass sich die Sache als harmlos herausstellt. Bisher haben wir keine Anzeichen, dass es etwas Schwerwiegendes ist. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben. BF: Ich bin verheiratet. Im Neujahr 2016 haben wir geheiratet. Ich habe früher in XXXX gelebt. Bei einer georgischen Freundin habe ich meine zukünftige Schwiegermutter kennengelernt. Die Freundin war schwanger. Die Schwiegermutter hat uns zu sich nach Hause zum Grillen eingeladen und da habe ich den Z kennengelernt. Das war im August
  14. Zu Silvester haben wir dann geheiratet. Ich bin gleich im September zu meinem zukünftigen Mann gezogen.BF: Ich bin verheiratet. Im Neujahr 2016 haben wir geheiratet. Ich habe früher in römisch 40 gelebt. Bei einer georgischen Freundin habe ich meine zukünftige Schwiegermutter kennengelernt. Die Freundin war schwanger. Die Schwiegermutter hat uns zu sich nach Hause zum Grillen eingeladen und da habe ich den Z kennengelernt. Das war im August
  15. Zu Silvester haben wir dann geheiratet. Ich bin gleich im September zu meinem zukünftigen Mann gezogen. R: Haben Sie Deutsch-Prüfungen absolviert? BF: Ich habe A2 gemacht und für B1.1 habe ich nur den Kurs besucht. Ich warte auf den B1.2-Kurs und dann lege ich die Prüfung für B1 ab. Festgehalten wird, dass die BF immer wieder in deutscher Sprache spricht und sich hierbei verständlich artikulieren kann. R: Wovon leben Sie? BF: XXXX erhält mich.BF: römisch 40 erhält mich. R: Erhalten Sie GVS? BF: Nein, ich bin mitversichert. Meine Tochter hat GVS von 100,-- Euro. Ich habe keine Versicherung von der Krankenkasse bekommen, weil ich Asylwerberin bin. Endlich hat XXXX etwas erreicht.BF: Nein, ich bin mitversichert. Meine Tochter hat GVS von 100,-- Euro. Ich habe keine Versicherung von der Krankenkasse bekommen, weil ich Asylwerberin bin. Endlich hat römisch 40 etwas erreicht. R: Hätten Sie eine Arbeit in Aussicht, wenn Sie eine Arbeitsgenehmigung hätten? Z: Sie hätte mindestens fünf Arbeitsstellen in Aussicht als Zimmermädchen oder Küchengehilfin. BF: Das Arbeitsamt hat mir immer eine Absage gegeben, weil ich als Asylwerberin nicht arbeiten darf. R: Geht Ihre Tochter in die Schule? BF: Ja. R: Sind Sie vorbestraft? BF: Nein. Z: Ich auch nicht. R: Haben Sie Verwandte in Georgien? BF: Ja, meine Eltern, Schwestern samt deren Familie, Tanten und noch weitere Verwandte. Nur von Seiten meines Vaters habe ich keine Verwandten. R an Z: Wie hoch ist Ihr Einkommen? Z: 2000,-- Euro netto, davon muss ich allerdings 750,-- Euro für meine beiden Kinder an Alimenten bezahlen, sodass mir und meiner Frau 1.250,-- Euro übrig bleiben. Wir wohnen in einem Haus, das mir gehört. Ich zahle an Betriebskosten 100,-- Euro im Jahr. Ich muss pro Monat 400,-- Euro an Kreditrückzahlungen tätigen. 500,-- Euro pro Monat bleiben zum Leben. Das Auto ist auch geleast. Übergeben wird ein Exemplar des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Informationen keine prinzipielle Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der georgischen Behörden ergibt. Ein weiteres Exemplar bleibt im Akt. Eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von 14 Tagen wird eingeräumt. BFV ersucht um Stellungnahmemöglichkeit: Ich möchte darauf hinweisen, das Familienleben ist nur in Österreich möglich wegen der zwei Söhne des Z. BFV: Wie würde es Ihre Tochter aufnehmen, wenn Sie jetzt mit ihr zurück nach Georgien gehen würden? BF: Das wäre viel zu großer Stress für meine Tochter. Ich bin eben mehr wegen meiner Tochter geflüchtet als wegen mir, weil ich Angst um sie hatte. Wenn ich alleine gewesen wäre, hätte ich vielleicht dagegen angekämpft, aber für meine Tochter ist es unmöglich, nach Georgien zurückzukehren. Sie ist sehr gut integriert und hat sehr viele Freunde in der Schule. Die Wochenenden verbringt sie sehr oft bei den Freunden. Z: Ich habe sogar das Haus für die Tochter umgebaut. BF: Sie nennt XXXX Papa. Sie hat eine gesunde familiäre Situation jetzt und genießt das. Die Lehrerin hat vorgeschlagen, dass sie in das Gymnasium weitergehen soll, weil sie später in XXXX Journalistik studieren möchte.BF: Sie nennt römisch 40 Papa. Sie hat eine gesunde familiäre Situation jetzt und genießt das. Die Lehrerin hat vorgeschlagen, dass sie in das Gymnasium weitergehen soll, weil sie später in römisch 40 Journalistik studieren möchte. R: Können Sie mir eine Bestätigung über Ihre jetzige Arbeitsstelle bzw. einen Lohnzettel oder einen Sozialversicherungsdatenauszug schicken? Z: Ja, ich werde das innerhalb von 14 Tagen tun. Die BFV ersucht um eine Unterredungsmöglichkeit mit ihrer Mandantin. Diese wird gewährt. Die Verhandlung wird für fünf Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung gibt die BFV bekannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen wird. Der R erteilt eine Rechtsbelehrung. Die BF erklärt, dass sie über die Rechtsfolgen Bescheid wisse und dabei bleibe, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. nach Rücksprache mit der BFV zurückziehen zu wollen. Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.07.2015, GZ 1029809602 in Rechtskraft erwächst. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III.Die BFV ersucht um eine Unterredungsmöglichkeit mit ihrer Mandantin. Diese wird gewährt. Die Verhandlung wird für fünf Minuten unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung gibt die BFV bekannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen wird. Der R erteilt eine Rechtsbelehrung. Die BF erklärt, dass sie über die Rechtsfolgen Bescheid wisse und dabei bleibe, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. nach Rücksprache mit der BFV zurückziehen zu wollen. Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 08.07.2015, GZ 1029809602 in Rechtskraft erwächst. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Die BFV betont, dass für den Z ein Familienleben außerhalb Österreichs nicht möglich ist, da er andernfalls den Kontakt zu seinen zwei Söhnen aufgeben müsste. Z: Einer der Söhne lebt bei einer Pflegefamilie, der andere in einer betreuten Wohngemeinschaft. Die Mutter der beiden Kinder ist 2014 in Juni gestorben. Die Großmutter mütterlicherseits lebt in der Ukraine und kann daher bei der Betreuung der Kinder nicht mithelfen. Meine Mutter hat psychische Probleme und ist daher langfristig nicht in der Lage, uns zu unterstützen. Meine Mutter lebte zwar nach dem Tod meiner Ehefrau bei uns, jedoch nur für die ersten drei Monate. BF: Deshalb haben wir auch schnell geheiratet, weil wir dachten, wir können auch die Kinder zu uns holen. Weil ich möchte genauso die Mutter für seine Kinder sein, wie er für meine Tochter. Doch der Anwalt hat gesagt, dass das nicht möglich ist, solange ich Asylwerberin bin. Zum Akt genommen werden in Kopie eine Lohnabrechnung der BF für Jänner 2016 ein A2-Prüfungs-Zeugis, eine Kursbestätigung über einen B1-1-Kurs, ein Bericht der Volksschule XXXX sowie eine Lernzielliste über die dritte Klasse (lediglich letztere im Original).Zum Akt genommen werden in Kopie eine Lohnabrechnung der BF für Jänner 2016 ein A2-Prüfungs-Zeugis, eine Kursbestätigung über einen B1-1-Kurs, ein Bericht der Volksschule römisch 40 sowie eine Lernzielliste über die dritte Klasse (lediglich letztere im Original). ( )" Mit Eingabe vom 17.11.2016 gab die gewillkürte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisierend bekannt, dass sich die Beschwerdezurückziehung bezüglich Spruchpunkt I. auch auf den Bescheid betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin beziehe.Mit Eingabe vom 17.11.2016 gab die gewillkürte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien präzisierend bekannt, dass sich die Beschwerdezurückziehung bezüglich Spruchpunkt römisch eins. auch auf den Bescheid betreffend die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin beziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Georgiens, der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 26.08.2014 infolge irregulärer Einreise Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  18. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. war jeweils einzustellen.1.
  19. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. 1.) 1029809602-14913677 und 2.) 1029809700-14913685, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. war jeweils einzustellen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführerin wurde in Österreich ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, zudem steht sie aufgrund einer gutartigen Brusterkrankung sowie wegen auf Röntgenaufnahmen sichtbaren Unregelmäßigkeiten auf ihrer Lunge regelmäßig in fachärztlicher Kontrolle. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin ist gesund. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin heiratete am XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Die Beschwerdeführerinnen führen mit dem Genannten ein Familienleben, sie leben in einem gemeinsamen Haushalt.Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin heiratete am römisch 40 den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Die Beschwerdeführerinnen führen mit dem Genannten ein Familienleben, sie leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse der Stufe A2 und zeigt sich um den Erwerb vertiefender Sprachkenntnisse durch den Besuch weiterführender Kurse bemüht. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihres Ehemannes, ist jedoch bestrebt, ehestmöglich eine eigene Berufstätigkeit aufzunehmen und hat bereits Anstellungen in Aussicht. Die zehnjährige Zweitbeschwerdeführerin, welche Deutsch als Alltagssprache benutzt, besucht aktuell die Volksschule, wo sie gut in das Klassenleben integriert ist und gute schulische Leistungen erbringt. 1.
  20. Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird prinzipiell auf das der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichte Berichtsmaterial verwiesen, zu welchem diese nicht substantiiert Stellung bezog. Auszugsweise werden die folgenden Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  21. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  22. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  23. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
  24. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 ( )
  25. Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD

(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  1. Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
  2. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
  3. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  4. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  5. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vergleiche auch UN 21.5.2014). Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014). Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015). Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Artikel 333, des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  7. Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vergleiche auch CSB 1.7.2013). Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014). Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015). Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (20.10.2014) Merabishvili Sentenced in Girgvliani Case-Related Trial, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27730, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung CSB – Civil Service Bureau of Georgia (1.7.2013): Law on the Conflict of Interests and Corruption in Public Service, https://declaration.gov.ge/res/docs/Law_on_Conflict_of_interest.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Georigia, http://www.ecoi.net/local_link/302400/439282_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Results: table and rankings [Corruption Perceptions Indices 2012, 2013, 2014], http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 ( )
  1. Grundversorgung/Wirtschaft 2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.). 2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A). Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr
  2. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia (o.D.A): Living Conditions: Relative Poverty, Registered Poverty, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=188&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung GeoStat – National Statistics Office of Georgia (o.D.B): Employment and Unemployment, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=146&lang=eng, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung ÖEZ – Österreichische Entwicklungszusammenarbeit (o.D.): Georgien, http://www.entwicklung.at/laender-und-regionen/schwarzmeerraumsuedkaukasus/georgien/, Zugriff 17.11.2015 ( ) 23. Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung
  1. a)ambulante Leistungen: a.
  2. a)psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde),
  3. ab)a.
  4. b)Psychosoziale Rehabilitation a.
  5. c)Psychische Verfassung von Kindern a.
  6. d)Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
  7. b)Stationäre Leistungen: Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird. -Strichaufzählung Tuberkulose- Behandlung Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
  8. a)Ambulante Leistungen:
  9. b)Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
  10. c)Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
  11. d)Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung HIV / AIDS
  12. a)Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
  13. b)Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
  14. c)Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Früherkennung und Untersuchung von Patienten
  15. a)Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs -Strichaufzählung Brustkrebsscreening für Frauen zwischen 40 und 70 Jahren; -Strichaufzählung Uterusscreening für Frauen zwischen 25 und 60 Jahren; -Strichaufzählung Prostatascreening für Männer zwischen 50 und 70 Jahren; -Strichaufzählung Screening bezüglich innerer Blutungen für Personen zwischen 50 und 70 Jahren.
  16. b)Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten -Strichaufzählung Screening der Kindesentwicklung bis zum 6. Lebensjahr; -Strichaufzählung Prävention milder und mittlerer Geistesstörungen bei Kindern -Strichaufzählung frühe Diagnostik und Prävention von Entwicklungsstörungen
  17. c)Diagnose und Überwachung von Epilepsie Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Immunisierung:
  18. a)Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
  19. b)Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
  20. c)Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten. -Strichaufzählung Gesundheit von Mutter und Kind
  21. a)Pränatale Überwachung
  22. b)Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
  23. c)Die Früherkennung von Gendefekten
  24. d)Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
  25. e)Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
  26. f)Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist. -Strichaufzählung Behandlung von Diabetes
  27. a)Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
  28. b)Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
  29. c)Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen. -Strichaufzählung Dialyse und Nierentransplantation
  30. a)Die Durchführung von Blutdialysen
  31. b)Die Durchführung von Bauchfelldialysen
  32. c)Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
  33. d)Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
  34. e)Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
  35. a)Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
  36. b)Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
  37. c)Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist. -Strichaufzählung Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
  38. a)Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
  39. b)Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
  40. c)Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
  41. d)Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen. Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
  42. a)Leistungen des Notfallkrankenwagens
  43. b)Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. -Strichaufzählung Drogensucht
  44. a)Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
  45. b)Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind. -Strichaufzählung Notfallbehandlung Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
  46. a)Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
  47. b)Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind. Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen. -Strichaufzählung Onko-hämatologischer Dienst für Kinder Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen. Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten. -Strichaufzählung Management von Infektionskrankheiten Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt. Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
  48. a)für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
  49. b)Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
  50. c)Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt). -Strichaufzählung Herzoperationen
  51. a)Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
  52. b)Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
  53. c)Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren) Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben. -Strichaufzählung Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
  54. a)Die stationäre Behandlung von Kindern
  55. b)Die Notfallbehandlung von Kindern Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich. Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und –pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme. Die Programmleistungen beinhalten:
  56. a)ambulante Behandlungen
  57. b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vergleiche IBZ 27.6.2014). Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. – 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden. Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014) Hepatitis: Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014) 2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation – WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE/ECSR – Council of Europe/ European Committee of Social Rights (26.12.2014): 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Georgia [RAP/RCha/GEO/8
(2015)],
  1. Dezember 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (27.6.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: GEORGIA, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Georgien,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698616/17046380/17256334/Georgien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17256550&vernum=1, Zugriff 17.11.2015 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 61 von 62 -Strichaufzählung WHO – World Health Organization, Regional Office for Europe (30.9.2013): This is hepatitis. Know it. Confront it, Georgia, http://www.euro.who.int/en/countries/georgia/news/news/2013/09/this-is-hepatitis.-know-it.-confront-it, Zugriff 17.11.2015
  2. Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013). Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014). Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (29.10.2014): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2014)681 final], http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20141029_second_progress_report_for_georgia_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (8.5.2015): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation [COM
(2015)199 final], http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/visa/20150508vlap_en.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt s

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