4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Verordnung (EU) Nr. 1259/2014 bis 15.10.2015 ein Teil der einbehaltenen Beträge zu erstatten. Basis für die Berechnung der Erstattung sei die Summe der für das Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen, die den Betrag von EUR 2.000,00 je Antragsteller übersteigen. Der Erstattungsfaktor betrage für Österreich 2,69 %.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.09.2015 wurde dem BF im Rahmen der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014 eine Erstattung in Höhe von EUR 144,05 gewährt. Begründend wird ausgeführt, für das Jahr 2014 an den Betriebsinhaber gewährte Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie/EBP und Rinderprämien/RP) seien hinsichtlich des EUR 2.000,00 übersteigenden Betrages im Rahmen der Haushaltsdisziplin (HHD) um 1,302214 % gekürzt worden. Den von der Haushaltsdisziplin-Kürzung betroffenen Betriebsinhabern sei
Verordnung (EU) Nr. 1259 aus 2014, bis 15.10.2015 ein Teil der einbehaltenen Beträge zu erstatten. Basis für die Berechnung der Erstattung sei die Summe der für das Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen, die den Betrag von EUR 2.000,00 je Antragsteller übersteigen. Der Erstattungsfaktor betrage für Österreich 2,69 %. Einer betreffend die Berechnung der Erstattung beigefügten Tabelle sind folgende Berechnungsgrundlagen zu entnehmen: EUR 4.155,16 EBP-Betrag 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin EUR 3.200,00 RP-Betrag 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin EUR 7.355,16 Summe EBP+RP 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin EUR 5.355,16 Basis für Erstattung (Summe EBP+RP > 2.000) 0,0269 Faktor EUR 144,05 Erstattungsbetrag
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.
966 aus 2012, übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde. [ ]
Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, werden
Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgezahlt." Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten.""Der
1306 aus 2013, festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten." Art. 1 der Delegierten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502/2014 der Kommission vom
73/2009 und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin
1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat."Die Kürzungen aufgrund der linearen Anpassung der Direktzahlungen für 2014
73 aus 2009, und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin
1307 aus 2013, für das Kalenderjahr 2014 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, Anspruch hat. Diese Kürzungen werden angewendet, bevor die Kürzungen
1122/2009 angewendet werden."Diese Kürzungen werden angewendet, bevor die Kürzungen
1122 aus 2009, angewendet werden." Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission, ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 6:Artikel eins, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227 aus 2014, der Kommission vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879 aus 2014, der Kommission, Amtsblatt L 331 vom 18.11.2014, S. 6: "Für die Zwecke der Anpassung
den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden die Beträge der Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates
1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates, ABl. L 339 vom 26.11.2014, S. 1:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1259 aus 2014, der Kommission vom 24. November 2014 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2014 übertragenen Mittel
1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und der Rates, Amtsblatt L 339 vom 26.11.2014, S. 1: "Artikel 1 Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die
966/2012 vom Haushaltsjahr 2014 übertragen werden und die
1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2015 von dem Anpassungssatz
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission betroffen sind.Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die
966 aus 2012, vom Haushaltsjahr 2014 übertragen werden und die
1306 aus 2013, den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2015 von dem Anpassungssatz
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227 aus 2014, der Kommission betroffen sind. Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission
966/2012.Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission
966 aus 2012,. Artikel 2 Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2015 an die Begünstigten ausgezahlt wurden. [ ]" b) Rechtliche Würdigung: Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die im mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Für das Antragsjahr 2014 wurden ein Freibetrag von EUR 2.000,00 sowie ein Kürzungssatz in Höhe von 1,302214 % festgelegt. Die sich hieraus ergebenden Kürzungen im Rahmen der Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie und der Rinderprämien wurden von der AMA entsprechend berücksichtigt. Da die im Antragsjahr 2014 einbehaltenen Mittel nicht vollständig benötigt wurden, waren
VO (EU) 1259/2014 die zur Verfügung stehenden Mittel den Endempfängern zu erstatten. Hierbei wurde von der belangten Behörde ein Erstattungsfaktor in Höhe von 2,69 % zur Anwendung gebracht.Da die im Antragsjahr 2014 einbehaltenen Mittel nicht vollständig benötigt wurden, waren
VO (EU) 1259 aus 2014, die zur Verfügung stehenden Mittel den Endempfängern zu erstatten. Hierbei wurde von der belangten Behörde ein Erstattungsfaktor in Höhe von 2,69 % zur Anwendung gebracht. Dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, kann nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Vorbringen zu den mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124673942, gewährten Rinderprämien erstattet wurde, ist auf die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016, GZ XXXX, hinzuweisen.Dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, kann nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Vorbringen zu den mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124673942, gewährten Rinderprämien erstattet wurde, ist auf die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016, GZ römisch 40 , hinzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2119488.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.